Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.01.2023, Az. 18 W (pat) 13/19

18. Senat | REWIS RS 2023, 4149

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Gegenstand

Einspruchsbeschwerdesache – „Stimulationsvorrichtung“ – Zur Frage des Naheliegens des Massageprinzips


Tenor

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 110 501

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 23. September 2013 beim [X.] eingegangene Patentanmeldung 10 2013 110 501.7 ist das [X.] mit der Bezeichnung

2

„Stimulationsvorrichtung“

3

erteilt und am 18. Februar 2016 veröffentlicht worden.

4

Gegen das [X.] haben die Firmen [X.] (Einsprechende 1) und [X.] (Einsprechende 2) jeweils Einspruch erhoben.

5

Die Einsprechenden machten als Widerrufsgründe mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 [X.]) sowie unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) geltend.

6

Die [X.] des [X.]s hat das Patent mit dem am Ende der Anhörung am 17. April 2018 verkündeten Beschluss das Patent widerrufen.

7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

8

Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände der erteilten Patentansprüche ursprünglich als zur Erfindung gehörend offenbart sowie neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

9

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 17. April 2018 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

gemäß ursprünglichem Hilfsantrag V (Hauptantrag)

Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 20. Januar 2023,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag a

Patentansprüche 1 bis 9,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag b

Patentansprüche 1 bis 9,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag c

Patentansprüche 1 bis 8,

jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende zu 1 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende zu 2 ist wie angekündigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Mit Schriftsätzen vom 14. April 2022 und 25. Januar 2023 beantragte sie,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende 1 ist der Auffassung, dass der Gegenstand des [X.]s in den beantragten Fassungen nicht patentfähig sei und zudem eine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1 vorliege. Des Weiteren seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und [X.] a bis c im [X.] nicht ausführbar offenbart.

Zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit stützen sich die Einsprechenden u.a. auf folgende Druckschriften:

[X.] CN 2153351Y (mit Maschinenübersetzung ins [X.]) und

[X.] [X.] 2002/0120219 [X.].

Von der Patentinhaberin wird u.a. noch folgender Fachaufsatz zitiert:

[X.] Verkauf B.S. u.a.: „[X.] in Normal Women“, Obstetrics & Gynecology, [X.], No. 1, [X.], S. 41-44.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

a „Stimulationsvorrichtung (1) für die [X.] (12) zur sexuellen Erregung bis zum Klimax, aufweisend:

b eine [X.]erzeugungseinrichtung (2) mit:

[X.] einer [X.] (3);

[X.] und einer [X.] (4) mit einer Öffnung (42) zum Aufsetzen über die [X.] (12) und zur Aufnahme einer [X.]eichel,

[X.] so dass ein in sich abgeschlossenes System der Medienströmung in der [X.]erzeugungseinrichtung entsteht und ein Austausch mit Medium bzw. Luft von außerhalb des Systems weitgehend vermieden wird;

b3 und einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der [X.] (4) verbindet;

b4 und einer Antriebseinheit (6), welche das Volumen der [X.] (3) durch Auslenkung einer flexiblen Wand der [X.] derart verändert, dass über das Verbindungselement (5) in der [X.] (4) ein stimulierendes [X.] erzeugt wird;

b5 und eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert;

b6 und wobei das in der [X.] (4) erzeugte [X.] aus einem Muster von Unter- und Überdrücken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind um die [X.] indirekt bis zum Klimax zu stimulieren;

[X.] wobei die erste Kammer (3) über das Verbindungselement (5) ausschließlich mit der [X.] (4) verbunden ist, somit keine andere Verbindung der [X.] (3) als diejenige zur [X.] (4) besteht, womit die erste Kammer (3) eine einzige Öffnung aufweist,

b8 und wobei die zweite Kammer (4) eine Öffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) aufweist,

c und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) keine Ventile aufweist,

d und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) ein tragbares Handgerät

[X.] mit einer Batterie (76) ist,

e1 wobei das Verbindungselement (5) starr ist,

[X.] und als ein gerader Kanal mit [X.] ausgestaltet ist,

[X.] dessen Öffnung in die [X.] (3) und dessen Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind,

[X.]2 so dass eine Medienströmung bei Kompression der [X.] (3) durch die Ausrichtung der Öffnung (51) und des [X.] (5) auf die [X.] (12) gerichtet ist,

[X.]3 und wobei die Öffnung (51) des [X.] (5) der [X.] (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegenüberliegt.“

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a lautet mit einer senatsseitigen Gliederung versehen (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnet):

a zur sexuellen Erregung bis zum Klimax, aufweisend:

b eine [X.]erzeugungseinrichtung (2) mit:

[X.] einer [X.] (3);

[X.] und zur Aufnahme einer [X.]eichel,

[X.] so dass ein in sich abgeschlossenes System der Medienströmung in der [X.]erzeugungseinrichtung entsteht und ein Austausch mit Medium bzw. Luft von außerhalb des Systems weitgehend vermieden wird;

b3 und einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der [X.] (4) verbindet;

b4 und einer Antriebseinheit (6), welche das Volumen der [X.] (3) durch Auslenkung einer flexiblen Wand der [X.] derart verändert, dass über das Verbindungselement (5) in der [X.] (4) ein stimulierendes [X.] erzeugt wird;

b5 und eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert;

[X.] und wobei die Antriebseinheit (6) eingerichtet ist, ausgehend von einem Zustand, in dem die Stimulationsvorrichtung über die [X.] aufgesetzt ist und die erste Kammer (3) in einer neutralen Auslenkung ein Standardvolumen aufweist, durch Auslenkung der flexiblen Wand im Wechsel das Volumen der [X.] gegenüber dem Standardvolumen zu vergrößern und zu verkleinern,

b6 und wobei sodass das in der [X.] (4) erzeugte [X.] aus einem Muster von Unter- und Überdrücken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind um die [X.] indirekt bis zum Klimax zu stimulieren;

[X.] wobei die erste Kammer (3) über das Verbindungselement (5) ausschließlich mit der [X.] (4) verbunden ist, somit keine andere Verbindung der [X.] (3) als diejenige zur [X.] (4) besteht, womit die erste Kammer (3) eine einzige Öffnung aufweist,

b8 und wobei die zweite Kammer (4) eine Öffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) aufweist,

c und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) keine Ventile aufweist,

d und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) ein tragbares Handgerät

[X.] mit einer Batterie (76) ist,

e1 wobei das Verbindungselement (5) starr ist,

[X.] und als ein gerader Kanal mit [X.] ausgestaltet ist,

[X.] dessen Öffnung in die [X.] (3) und dessen Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind,

[X.]2 so dass eine Medienströmung bei Kompression der [X.] (3) durch die Ausrichtung der Öffnung (51) und des [X.] (5) auf die [X.] (12) gerichtet ist,

[X.]3 und wobei die Öffnung (51) des [X.] (5) der [X.] (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegenüberliegt.“

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag b ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a das Merkmal [X.] präzisiert (Änderungen im Merkmal [X.]

[X.]mit einer auslenkbaren flexiblen Wand, wobei die flexible Wand eine neutrale Auslenkung einnimmt, solange [X.] auf die Kammer (3) wirkt, sodass die Kammer (3) ein Standardvolumen aufweist;

sowie das Merkmal [X.]

[X.]in einer neutralen Auslenkung ein das Standardvolumen aufweist, durch Auslenkung der flexiblen Wand im Wechsel das Volumen der [X.] gegenüber dem Standardvolumen zu vergrößern und zu verkleinern,

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag c ist auf die Verwendung einer Stimulationsvorrichtung gerichtet. Er lautet mit einer senatsseitigen Gliederung versehen:

a

b eine [X.]erzeugungseinrichtung (2) mit:

[X.] einer [X.] (3);

[X.]

[X.] so dass ein in sich abgeschlossenes System der Medienströmung in der [X.]erzeugungseinrichtung entsteht und ein Austausch mit Medium bzw. Luft von außerhalb des Systems weitgehend vermieden wird;

b3 und einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der [X.] (4) verbindet;

b4

b5 und eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert;

[X.] und wobei die erste Kammer (3) über das Verbindungselement (5) ausschließlich mit der [X.] (4) verbunden ist, somit keine andere Verbindung der [X.] (3) als diejenige zur [X.] (4) besteht, womit die erste Kammer (3) eine einzige Öffnung aufweist,

b8 und wobei die zweite Kammer (4) eine Öffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) aufweist,

c und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) keine Ventile aufweist,

d und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) ein tragbares Handgerät

[X.] mit einer Batterie (76) ist,

e1 wobei das Verbindungselement (5) starr ist,

[X.] und als ein gerader Kanal mit [X.] ausgestaltet ist,

[X.] dessen Öffnung in die [X.] (3) und dessen Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind,

[X.]2 so dass eine Medienströmung bei Kompression der [X.] (3) durch die Ausrichtung der Öffnung (51) und des [X.] (5) auf die [X.] (12) gerichtet ist,

[X.]3 und wobei die Öffnung (51) des [X.] (5) der [X.] (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegenüberliegt.“

Bezüglich der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche und der [X.] und den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen und auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig ([X.] § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] und in der Fassung der [X.] sowie die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag c beanspruchte Verwendung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§§ 1 und 4 [X.]). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und [X.] a bis c eine unzulässige Erweiterung aufweisen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und [X.] a bis c im [X.] ausführbar offenbart sind (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1990 – [X.], [X.], 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).

1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig.

Die vorangegangenen Einsprüche waren ebenfalls unbestritten zulässig.

2. Die Erfindung betrifft nach der Patentschrift eine Stimulationsvorrichtung für erogene Zonen, insbesondere für die [X.], sowie ein System mit einer Stimulationsvorrichtung und ein Verfahren zur Stimulation von Körperteilen (vgl. [X.], Abs. 0001).

Laut der Beschreibungseinleitung des [X.]s könnten die erogenen Zonen des menschlichen Körpers mit einer Vielzahl von Hilfsmitteln stimuliert werden, bspw. mit die Haut berührenden Vibratoren, was jedoch zu Irritationen oder Hautreizungen führen könne bzw. durch Gewöhnungs- und Konditionierungseffekte problembehaftet sei (vgl. [X.], Abs. 0002 u. 0003).

Aus diesen Gründen seien indirekte Stimulationsformen als Alternative zur direkten Stimulation gängige Praxis. Hierfür würden herkömmliche Vakuumvorrichtungen mit Vakuumpumpen zur Unterdruckerzeugung verwendet (vgl. [X.], Abs. 0006 u. 0007).

Aus dem Stand der Technik gemäß der [X.] 2006/058291 [X.], [X.] 6 099 463 A, [X.] 6 464 653 [X.], [X.] 2008/028076 [X.] u. EP 0 365 230 [X.] seien [X.] mit Vakuumpumpen mit Saugkammern bzw. Sauglocke bekannt. Nachteilig bei diesen Vorrichtungen sei ein durch das Absaugen von Feuchtigkeit bedingtes Austrocknen der zu stimulierenden Hautpartie sowie hygienische Probleme (vgl. [X.], Abs. 0008 bis 0012 u. 0015).

Aus der [X.] 2013/001 276 9 [X.] sei eine Massagevorrichtung bekannt, bei der ein pulsierender Überdruck zur Stimulation verwendet werde. Nachteilig sei auch hier ein Austrocknen der betroffenen Hautpartie sowie der Temperaturunterschied zwischen zugeführter Luft und der Hauttemperatur (vgl. [X.], Abs. 0013). Weitere [X.] bzw. therapeutische Vorrichtungen für die [X.] seien in der [X.] 1 898 652 A, [X.] 2004/004610 [X.], [X.] 3 910 262, [X.] 2 112 646 und [X.] 673 U angegeben (vgl. [X.], Abs. 0014 u. 0016 bis 0019).

Nachteilig bei den Vorrichtungen des Stands der Technik seien die Komplexität der Unterdruck bzw. Überdruck erzeugenden Anordnungen, hygienische Probleme, Gewöhnungseffekte, die notwendige Begrenzung des Unterdrucks bspw. durch ein Regelventil oder die Vakuumpumpe sowie der Abbau des Unterdrucks nach erfolgter Anwendung mittels eines Freigabeventils, um Verletzungen zu vermeiden (vgl. [X.], Abs. 0020 bis 0022).

3. Vor diesem Hintergrund sieht das [X.] als Aufgabe, eine Stimulationsvorrichtung anzugeben, welche einen einfachen Aufbau aufweist, in der Verwendung einfach und sicher ist, einen effektiven stimulationsauslösenden Effekt aufweist, welcher für die Stimulation einer erogenen Zone, insbesondere der weiblichen [X.], geeignet ist, ein Austrocknen der zu stimulierenden erogenen Zonen vermeidet, hygienisch ist und Gewöhnungseffekte vermeidet (vgl. [X.], [X.] bis 0025).

4. Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss (bzw. Bachelor oder Master) anzusehen, der über berufliche Erfahrung in der Entwicklung von mit flüssigen bzw. gasförmigen Medien arbeitenden Massagegeräten sowie über Erfahrungen in der Entwicklung von Sexspielzeug und erotischen Massagegeräten verfügt.

5. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] und der [X.] bis c bedürfen der Auslegung.

Im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist eine Stimulationsvorrichtung (1) für die [X.] (12) zur sexuellen Erregung bis zum Klimax beansprucht (Merkmal a).

Eine in einem Sachanspruch eines Patents enthaltene Zweck- oder Funktionsangabe für die beanspruchte Vorrichtung bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass die Vorrichtung für den genannten Zweck oder die genannte Funktion objektiv geeignet sein muss. Damit bleibt der Patentanspruch ein Sachanspruch, der sich auf eine Vorrichtung richtet, mit der die genannten Zwecke oder Funktionen realisiert werden können ([X.], Urteil v. 24.04.2018, [X.]/16 – Gurtstraffer, Leitsatz a).

[X.] „für die [X.]“ im Merkmal a bedingt somit, dass die beanspruchte Vorrichtung gegenständlich so ausgebildet sein muss, dass sie für die Stimulation der [X.] grundsätzlich geeignet ist, wobei sie auch für andere Einsatzzwecke vorgesehen sein kann.

Die weitere Angabe, wonach die beanspruchte Vorrichtung der sexuellen Erregung bis zum Klimax dienen soll, ist nicht geeignet, die Stimulationsvorrichtung gegenständlich zu kennzeichnen. Die Umstände, durch die ein Klimax mittels Stimulation der [X.] erreicht werden kann, sind individuell verschieden und somit primär von der jeweiligen Anwenderin abhängig. Auch im [X.] ist nicht angegeben, wie der Klimax erreicht werden soll. Dieses Merkmal ist daher bei der Prüfung auf Patentfähigkeit außer Betracht zu lassen.

Nach den Merkmalen b, [X.], [X.], und b3 weist die Stimulationsvorrichtung eine [X.]erzeugungseinrichtung (2) mit einer ersten (3) und einer [X.] (4) auf, und einem die beiden Kammern verbindenden Verbindungselement (5). Die zweite Kammer (4) besitzt eine Öffnung (42) zum Aufsetzen über die [X.] (12) und zur Aufnahme einer [X.]eichel.

Gemäß der Zweckangabe „zum Aufsetzen über die [X.]“ muss die Öffnung (42) der [X.] (4) so ausgebildet bzw. dimensioniert sein, dass sie über eine anatomisch gewöhnliche [X.] aufgesetzt werden kann.

In den Figuren 4 bis 6 des [X.]s ist anhand eines Ausführungsbeispiels gezeigt, wie die zweite Kammer über die [X.] (12) aufgesetzt werden soll. Dabei ist zumindest die Spitze bzw. Eichel der [X.] (12) in der [X.] (4) aufgenommen. In der [X.]schrift ist mit dem Bezugszeichen 12 sowohl die [X.] (vgl. Abs. 0076, 0082) als auch die Eichel der [X.] (vgl. Abs. 0084) bezeichnet. Beide Benennungen sind als gleichwertig anzusehen. Aus den Figuren des [X.]s geht hervor, dass mit dem Bezugszeichen 12 jedenfalls der prominente Teil der [X.] gemeint sein soll.

Nach Merkmal [X.] soll das Aufsetzen der [X.] (4) über die [X.] (12) so erfolgen, dass ein in sich abgeschlossenes System der Medienströmung in der [X.]erzeugungseinrichtung entsteht und ein Austausch mit Medium bzw. Luft von außerhalb des Systems weitgehend vermieden wird. Hierzu muss die Öffnung (42) der [X.] (4) so ausgebildet bzw. dimensioniert sein, dass sie unter weitgehender Abdichtung gegenüber der Umgebung zumindest über den prominenten Teil einer anatomisch gewöhnlichen [X.] (12) aufgesetzt werden kann (vgl. die Figur 4). Es ist nicht erforderlich, dass die zweite Kammer hermetisch abdichtend auf die betreffende Körperstelle aufgesetzt werden kann.

In Figur 3 des [X.]s ist eine erste Ausführungsform der beanspruchten Stimulationsvorrichtung (1) im Längsquerschnitt gezeigt.

Die [X.]erzeugungseinrichtung (2) umfasst eine Antriebseinheit (6), welche das Volumen der [X.] (3) durch Auslenkung einer flexiblen Wand der [X.] derart verändern soll, dass über das Verbindungselement (5) in der [X.] (4) ein stimulierendes [X.] erzeugt wird (Merkmal b4).

Eine Steuereinrichtung (7) steuert die Antriebseinheit (6) an (Merkmal b5).

Abbildung

Laut Ausführungsbeispiel des [X.]s kann bspw. ein Elektromotor, der über eine Achse (61) und ein Exzenter (62) bzw. eine Pleuelstange die erste Kammer (3) antreibt, als Antriebseinheit verwendet werden. Dabei sollen alle [X.] einsetzbar sein, die eine Auslenkung der Wand (31) der [X.] (3) zur Volumenänderung bewirken. Dies könne bspw. hydraulisch, pneumatisch, piezoelektrisch, mechanisch oder elektromagnetisch geschehen (vgl. [X.], Abs. 0071). Die Steuereinrichtung kann bspw. durch einen Mikrokontroller realisiert sein (vgl. [X.], Abs. 0100).

Das in der [X.] (4) erzeugte [X.] soll aus einem Muster von Unter- und Überdrücken bestehen, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind (Merkmal b6). Dieses Merkmal besagt, dass die beanspruchte Vorrichtung gegenständlich so ausgebildet sein muss, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das beanspruchte [X.] in der [X.] mittels der Vorrichtung erzeugt werden kann.

Ein Beispiel für ein solches [X.] ist in der Figur 14b des [X.]s gezeigt.

Abbildung

Die weitere Angabe im Merkmal b6, wonach die [X.] indirekt bis zum Klimax stimuliert werden soll, ist hinsichtlich des gewünschten Zieles, bis zum Klimax zu stimulieren, nicht geeignet die beanspruchte Stimulationsvorrichtung gegenständlich zu kennzeichnen. Denn wie bereits vorstehend zum Merkmal a ausgeführt, sind die Umstände, durch die ein Klimax mittels Stimulation der [X.] erreicht werden kann, individuell verschieden und somit primär von der jeweiligen Anwenderin abhängig.

Nach Merkmal [X.] soll die erste Kammer (3) über das Verbindungselement (5) ausschließlich mit der [X.] (4) verbunden sein. Somit besteht keine andere Verbindung der [X.] (3) als diejenige zur [X.] (4), womit die erste Kammer (3) eine einzige Öffnung aufweist (vgl. [X.], Figur 3).

Die zweite Kammer (4) weist eine Öffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) auf (Merkmal b8; vgl. [X.], Figur 4).

Abbildung

Gemäß der Merkmalsgruppe e1, [X.] und [X.] soll das Verbindungselement (5) starr und als ein gerader Kanal mit Düsenwirkung ausgestaltet sein, dessen Öffnung in die erste Kammer (3) und dessen Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind.

Dies bedingt gegenüberliegende Öffnungen des Kanals in die erste und zweite Kammer. [X.] zueinander angeordnete Öffnungen des [X.] in die erste und zweite Kammer sind davon jedenfalls nicht umfasst.

Nach Merkmal [X.]2 soll eine Medienströmung bei Kompression der [X.] (3) durch die Ausrichtung der Öffnung (51) und des [X.] (5) auf die [X.] (12) gerichtet sein. Da die [X.] nicht Teil der beanspruchten Vorrichtung sein kann, ist dieses Merkmal dahingehend zu verstehen, dass durch Kompression der [X.] eine in Richtung der Öffnung (42), die zum Aufsetzen über die [X.] dienen soll, gerichtete Medienströmung erzeugt werden kann.

Dabei soll nach Merkmal [X.]3 die Öffnung (51) des [X.] (5) der [X.] (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegenüberliegen. Da die [X.] nicht Teil der beanspruchten Vorrichtung sein kann, besagt dieses Merkmal, dass die Öffnung (51) des [X.] (5) der Öffnung (42) der [X.] (4) gegenüberliegen soll (vgl. [X.], Figur 4).

Die beanspruchte Stimulationsvorrichtung (1) besitzt keine Ventile (Merkmal c). Sie ist gemäß den Merkmalen d u. [X.] ein tragbares Handgerät mit einer Batterie (76); vgl. [X.], Figur 3, Absatz 0064.

Nach Merkmal [X.] Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag a soll die Antriebseinheit (6) eingerichtet sein, von einem Zustand, in dem die Stimulationsvorrichtung über die [X.] aufgesetzt ist und die erste Kammer (3) in einer neutralen Auslenkung ein Standardvolumen aufweist, durch Auslenkung der flexiblen Wand im Wechsel das Volumen der [X.] gegenüber dem Standardvolumen zu vergrößern und zu verkleinern.

Figur 4 des [X.]s zeigt die [X.]erzeugungseinrichtung (2) in einem ersten Zustand, der durch eine neutrale Auslenkung der [X.] (3) gekennzeichnet sein soll. In diesem Zustand soll [X.] auf die erste Kammer (3) wirken. Das Volumen [X.] der [X.] (3) soll hierbei dem Standardvolumen der Kammer entsprechen (vgl. [X.], Abs. 0075).

In der Figuren 5 und 6 des [X.]s ist ein zweiter und dritter Zustand der [X.]erzeugungseinrichtung (2) gezeigt.

Abbildung
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Im zweiten Zustand (Figur 5) soll eine auf die erste Kammer (3) wirkende Kraft A eine Expansion der Kammer bewirken, was in einer Vergrößerung des [X.] der Kammer gegenüber dem Standardvolumen [X.] resultiert  (vgl. [X.], Abs. 0080, 0081).

Abbildung
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 Figur 6 zeigt den dritten Zustand, bei dem eine auf die erste Kammer (3) wirkende Kraft B eine Verkleinerung des Volumens V3 der Kammer gegenüber dem Standardvolumen [X.], somit eine Kompression, bewirken soll (vgl. [X.], Abs. 0083).

Gemäß Merkmal [X.] Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag b soll die erste Kammer (3) eine auslenkbare flexible Wand besitzen. Diese flexible Wand soll eine neutrale Auslenkung einnehmen, solange [X.] auf die Kammer (3) wirkt, sodass die Kammer (3) ein Standardvolumen aufweist.

Der Zustand der neutralen Auslenkung der flexiblen Wand, in dem die erste Kammer (3) das Standardvolumen [X.] einnimmt, ist in der Figur 4 des [X.]s gezeigt.

Im Merkmal a Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag c ist die Verwendung einer Stimulationsvorrichtung (1) für die [X.] (12) als Sexspielzeug zur sexuellen Erregung bis zum Klimax beansprucht. Die sexuelle Erregung soll über ein [X.] aus einem Muster von Unter- und Überdrücken, die auf den Normaldruck aufmoduliert sind, bewirkt werden.

Die Angabe, wonach der Verwendungszweck der Stimulationsvorrichtung die sexuelle Erregung bis zum Klimax sein soll, ist nicht geeignet, die beanspruchte Verwendung der Stimulationsvorrichtung zu kennzeichnen, und ist daher bei der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht in Betracht zu ziehen (siehe auch Auslegung zu Merkmal a).

6. [X.] in der Fassung des [X.] und in der Fassung der [X.] sowie die im Hilfsantrag c beanspruchte Verwendung der Stimulationsvorrichtung beruhen jeweils ausgehend von der Druckschrift [X.] in Zusammenschau mit der Druckschrift [X.] und unter Berücksichtigung des Fachwissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 und 4 [X.]).

6.1 Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.]

Ausgehend von dem [X.] Gebrauchsmuster CN 2153351Y mit englischsprachigem Abstract ([X.]) gelangt der Fachmann in Zusammenschau mit der Offenlegungsschrift [X.] 2002/0120219 [X.] ([X.]) und unter Berücksichtigung seines Fachwissens in naheliegender Weise zur beanspruchten Stimulationsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.

Die [X.] offenbart ausweislich des Abstracts ein Massagegerät (pneumatic health massage device) zur Stimulation von [X.] auf der Haut.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird der Fachmann nicht davon absehen, die Vorrichtung der [X.] in Betracht zu ziehen, weil diese gattungsfremd sei. Der Fachmann bezieht in seine Recherche auch solchen gattungsfremden Stand der Technik ein, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren ([X.], Urteil v. 29.06.2010, [X.] – [X.], Leitsatz b).

Auch die Meinung der Patentinhaberin, dass der Fachmann das Anwendungsgebiet des Geräts der [X.] von einer medizinisch therapeutischen Behandlung nicht auf das Gebiet der Sexspielzeuge erweitern wird, greift nicht durch. Diese Ansicht verkennt, dass eine Vielzahl von auch alltäglichen Gegenständen zweckentfremdet zu erotischen Zwecken verwendet werden.

Das dem Gerät der [X.] zugrundeliegende Massageprinzip beruht auf der Anwendung von abwechselnden Unter- bzw. Überdruckluftpulsen. Der Fachmann erkennt, dass diese Massageform nicht nur für den genannten Einsatzzweck der Stimulation von [X.] geeignet ist, sondern grundsätzlich auch auf andere Bereiche der Körperoberfläche anwendbar ist. Hierbei wird der Fachmann auch die Massage bzw. Stimulation von erogenen Körperzonen wie bspw. die weiblichen Genitale nicht ausschließen. Dabei spielt es hinsichtlich der grundsätzlichen Geeignetheit für die Stimulation der [X.] auch keine Rolle, ob eine Meridianlinie durch diese verläuft. Denn die [X.] spricht von einem Massagegerät (vgl. Abstract: „massage device“), womit gewöhnlich eine im Unterschied zu einer nadelartigen Stimulation sanfte Stimulationsform mit Druckluftpulsen gemeint ist, welche sich auch für erotische Zwecke bspw. die Stimulation der [X.] eignet.

Auch der weiteren Argumentation der Patentinhaberin, dass bei dem Massagegerät der [X.] die [X.] die Akupunkturnadel ersetzen sollen, somit das Gerät nicht für den Genitalbereich geeignet und es auch abwegig sei, ein Akupunkturgerät zur Stimulation der [X.] zu verwenden, kann der Senat nicht folgen. Denn bei dem Gerät der [X.] werden keine Nadeln verwendet, sondern es soll eine vergleichsweise sanfte Stimulation mittels [X.]n erfolgen, worauf bereits der in der [X.] verwendete Begriff Massagegerät (vgl. Abstract) hindeutet. Da solche pneumatischen Massagegeräte zur Stimulation von [X.] üblicherweise auch für die Selbstanwendung in Betracht kommen, muss hingegen die Öffnung der [X.] 1 eine ausreichende Weite aufweisen, damit bei der Anwendung sichergestellt ist, dass sich der gewünschte Meridianpunkt auch unter Berücksichtigung einer gewissen Platzierungsunschärfe innerhalb der [X.] befindet. Von einer nadelförmigen Stimulation, wie die Patentinhaberin meint, ist bei dem Massagegerät der [X.] daher nicht auszugehen.

Für den Fachmann ist es daher naheliegend, das Massagegerät der [X.] auch für die Stimulation der [X.] zu verwenden (Merkmal a).

Der Aufbau des bekannten [X.] ist in der einzigen Figur der Druckschrift [X.] gezeigt.

Abbildung

Die Stimulation erfolgt bei dem Gerät der [X.] mittels eines [X.]es (vgl. Abstract: „[X.] of pulsation to stimulate meridian points“ (vgl. Abstract). Zur Erzeugung dieses [X.]s weist das Gerät eine Einrichtung auf (Merkmal b), bestehend aus einer [X.] ([X.]; Merkmal [X.]) und einer [X.] mit einer Öffnung ([X.]; vgl. Abstract, einzige Figur). Dass diese Öffnung gemäß Merkmal [X.] zum Aufsetzen über die [X.] geeignet ist, gibt die [X.] zwar nicht an. Aber aufgrund ihres Aufbaus aus Gummimaterial (rubber) und ihrer Ausbildung als Stutzen bzw. Mundstück (nozzle; vgl. Figur) ist von einer grundsätzlichen Geeignetheit auszugehen.

Die Angabe „über die [X.]“ im Merkmal [X.] bedingt nicht, dass die Öffnung der [X.] die gesamte anatomische [X.] aufnehmen muss. Für die beanspruchte Stimulation reicht es aus, dass die Öffnung zumindest über die prominent hervortretende Spitze bzw. Eichel der [X.] aufgesetzt werden kann (vgl. vorstehende Auslegung zum Merkmal [X.] im Abschn. 5.).

Den Durchmesser der auf die Haut aufzusetzenden Öffnung der [X.] ([X.]) der [X.] wird der Fachmann erforderlichenfalls selbstverständlich an die Größe einer gewöhnlichen [X.]eichel anpassen. Dabei kann er sich bezüglich der Größe einer gewöhnlichen [X.]eichel an den in dem Fachaufsatz von [X.], u. a. „[X.] in Normal Women“ ([X.]) angegebenen Werten orientieren, die dem allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns zuzurechnen sind. Merkmal [X.] kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Dem steht auch nicht der Einwand der Patentinhaberin entgegen, dass gemäß der Figur der [X.] in die zweite Kammer ([X.]) ein zu einer Verbindung zur [X.] zugehöriger Stutzen hineinrage, was sowohl ein physisches Hindernis für die Aufnahme der [X.] als auch ein Verletzungsrisiko darstelle. Für den Fall, dass die Ausgestaltung der [X.] 1 der [X.] tatsächlich die Aufnahme einer gewöhnlichen [X.]eichel behindert, würde der Fachmann diese selbstverständlich an die Erfordernisse anpassen.

Die zweite Kammer 1 bei der [X.] besteht aus Gummimaterial ([X.]). Eine Öffnung aus Gummimaterial lässt sich gewöhnlich weitgehend abdichtend auf die Haut aufsetzen, so dass ein in sich abgeschlossenes System der Medienströmung in der [X.]erzeugungseinrichtung entsteht, und ein Austausch mit Medium bzw. Luft von außerhalb des Systems weitgehend vermieden werden kann (Merkmal [X.]). Ein abdichtendes Aufsetzen der [X.] 1 auf der Haut ist auch bei der in der [X.] genannten Verwendung des bekannten Massagegeräts zur Stimulation von [X.] erforderlich.

Wie aus der Figur der [X.] ersichtlich, ist die erste Kammer ([X.]) mittels eines [X.] in Form eines Kanals mit der [X.] ([X.]) verbunden (vgl. den aufgeschnittenen Teil der Ansicht oberhalb der strichpunktierten Linie in der Figur; Merkmal b3).

Das bekannte Massagegerät besitzt des Weiteren eine Antriebseinheit, bestehend aus einem Elektromagneten (electric magnet 5), der bei Beaufschlagung mit einem Strom wechselnder Stromstärke oder wechselnder Richtung [X.] in wechselnder Richtung auf einen Magneten (magnet 4) ausübt. Der Magnet 4 ist an einem Hebel (lever 3) befestigt, welcher mit einem Ende der [X.] ([X.]) gekoppelt ist (vgl. Abstract). Die aufgrund der auf den Magneten einwirkenden Kraft erfolgende Hin- und Herbewegung des Hebels 3 um die Drehachse bedingt eine periodische Volumenänderung der [X.] ([X.]). Hierdurch wird über die Verbindung zur [X.] ([X.]) in dieser ein stimulierendes [X.] erzeugt (vgl. Abstract: „[X.] (2) is movably connected with a [X.] (1)“). Um eine abwechselnde Kompression / Expansion des Luftsacks der [X.] 2 zur Erzeugung von [X.]n (vgl. Abstract: „air pressure of pulsation“) zu ermöglichen, muss dieser zwangsläufig eine flexible Wand aufweisen (Merkmal b4).

In der [X.] ist nicht angegeben, wie der die Drahtwicklung des Elektromagneten 5 beaufschlagende Strom mit wechselnder Stromstärke oder wechselnder Richtung erzeugt wird. Da die Bestromung des Elektromagneten 5 der Erzeugung eines Druckwechselfeldes zur Massage dient (vgl. Abstract: „… air pressure of pulsation to stimulate meridian points.“), ist für den Fachmann zur Erzielung einer bestimmten gewünschten Massagewirkung die Verwendung einer Steuereinrichtung zur Bestromung des Elektromagneten zwingend. Dies liest der Fachmann als selbstverständlich mit (Merkmal b5).

Ein [X.] aus einem Muster von Unter- und Überdrücken, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind, ergibt sich zwangsläufig durch die Beaufschlagung des Elektromagneten 5 mit einem Strom mit wechselnder Stromstärke oder wechselnder Richtung. Denn durch die Hin- und Herbewegung des Magneten 4 erfolgt eine abwechselnde Kompression und Expansion des [X.], was zwangsläufig in ein Muster aus Unter- und Überdrücken resultiert, welches für eine indirekte Stimulation eines Körperbereichs geeignet ist (Merkmal b6). Die weitere Angabe im Merkmal b6 hinsichtlich der Stimulation der [X.] bis zum Klimax ist, wie bereits vorstehend zum Merkmal a in Abschnitt 5 ausgeführt, nicht für eine gegenständliche Kennzeichnung der beanspruchten Vorrichtung geeignet und kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Gemäß der Figur der [X.] ist die erste Kammer ([X.]) ausschließlich mit der [X.] ([X.]) verbunden. Die erste Kammer 2 weist somit nur eine einzige Öffnung, nämlich die zur [X.] 1 hin, auf (Merkmal [X.]).

Aus der teilgeschnittenen Ansicht der Figur der [X.] ist auch ersichtlich, dass die zweite Kammer 1 eine Öffnung von dem kanalartigen Verbindungselement in die zweite Kammer aufweist (Merkmal b8).

Ventile sind in der Beschreibung der [X.] nicht genannt, und auch nicht aus der Figur ersichtlich (Merkmal c).

Bei einem Massagegerät zur Stimulation von Bereichen der Haut bzw. Körperoberfläche ist selbstverständlich davon auszugehen, dass es sich um ein Handgerät handelt, welches leicht zu transportieren bzw. tragbar ist (Merkmal d).

In der [X.] ist die in der Figur gezeigte Verbindung zwischen der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) nicht im Detail beschrieben. Der Figur ist jedoch zu entnehmen, dass die Verbindung eine gerade kanalartige Verengung zwischen den beiden Kammern 2, 1 darstellt. Die Funktion der kanalartigen Verbindung, eine Strömungsdurchgängigkeit für [X.] zwischen den Kammern 2, 1 zu gewährleisten, um ein [X.] an der Öffnung der [X.] bereitzustellen, setzt eine gewisse Druckfestigkeit und Starrheit dieser Verbindung voraus (Merkmal e1). Gestützt wird diese Annahme auch durch die in der teilgeschnittenen Ansicht der Figur ersichtliche gegenüber den beiden Kammern deutlich verdickten Wand des Verbindungsabschnitts. Aufgrund der Verengung der Verbindung zwischen den beiden Kammern 2, 1 entsteht bei Durchströmung der kanalartigen Verbindung eine Düsenwirkung (Merkmal [X.]).

Aus der Figur der [X.] ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Öffnungen der kanalartigen Verbindung in die jeweilige Kammer 2, 1 zueinander ausgerichtet sind (Merkmal [X.]).

Durch die zueinander ausgerichteten Öffnungen der kanalartigen Verbindung in die erste und zweite Kammer 2, 1 ist die Medienströmung bei Kompression der [X.] 2 auf die Stelle gerichtet, auf die die Öffnung der [X.] ([X.]) aufgesetzt wird. Bei Aufsetzen der Öffnung (nozzle 1) auf bspw. die [X.] ist die Medienströmung somit auf die [X.] gerichtet (Merkmal [X.]2).

Wie aus der Figur der [X.] ersichtlich, liegt bei Aufsetzen der Öffnung der [X.] ([X.]) auf bspw. die [X.] die Öffnung der kanalartigen Verbindung der [X.] gegenüber (Merkmal [X.]3).

Eine Batterie ist in der Druckschrift [X.] weder gezeigt noch beschrieben. Merkmal [X.] fehlt bei dem bekannten Massagegerät.

Dies kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen. Dieses Merkmal dient der Lösung eines Teilproblems, nämlich den Betrieb des bekannten [X.] ohne Netzanschluss zu ermöglichen, und steht nicht in Synergie mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Die Druckschrift [X.] lässt offen, auf welche Weise der dort gezeigte Elektromagnet 5 mit elektrischer Energie versorgt werden soll. Der Fachmann wird sich daher im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen umsehen. Dabei wird er berücksichtigen, dass bei einem Massagegerät zur Stimulation von Bereichen der Haut bzw. Körperoberfläche leichte Handhabbarkeit und Tragbarkeit im Vordergrund stehen. Dies legt dem Fachmann den Einsatz einer Batterie nahe. Denn die Unabhängigkeit vom Netz erleichtert die Mitnahme des Gerätes und dessen Handhabbarkeit. Die Verwendung von Batterien in tragbaren Vorrichtungen ist dem Fachmann bereits aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt. Dem Fachmann ist aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auch bekannt, wie die Umrüstung eines Gerätes von der Versorgung mit Strom aus dem Netz auf Batterien zu bewerkstelligen ist. Eine entsprechende Umrüstung des [X.] der [X.] ist somit als rein handwerklich anzusehen.

Auch das aus der Druckschrift [X.] 2002/0120219 [X.] ([X.]) bekannte Handgerät zur Stimulation der [X.] mittels einer auf die [X.] aufgesetzten Saugkammer (vgl. Figur 1: „suction applicator / vacuum cup 60) nutzt Batterien für die Versorgung des Geräts mit elektrischer Energie (vgl. Figuren 1-3, Abs. 0086: „… two 1.5 volt batteries 120“).

Damit ist der Fachmann auf naheliegende Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] angelangt.

6.2 Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags a

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im Merkmal a die Angabe „zur sexuellen Erregung bis zum Klimax“ (Merkmal a

Neu hinzugefügt zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist das Merkmal [X.]

Abgesehen davon, dass eine neutrale Auslenkung der flexiblen Wand der [X.] beim Aufsetzen über die [X.] allenfalls dann bei der beanspruchten Stimulationsvorrichtung gewährleistet sein könnte, wenn diese erst nach dem Aufsetzen über die [X.] eingeschaltet wird, kann dieses Merkmal eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen. Denn auch bei dem Massagegerät der [X.] befindet sich der Hebel 3 mit dem Magneten 4 in einer neutralen unausgelenkten Stellung, wenn der Elektromagnet 5 nicht mit Strom beaufschlagt ist (vgl. Figur). In diesem Zustand besitzt der [X.] auch sein Ausgangsvolumen, weist mithin ein Standardvolumen im Sinne des Merkmals [X.]

Auch die Stimulationsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a ist daher ausgehend von der Druckschrift [X.] in Zusammenschau mit der [X.] und unter Berücksichtigung seines Fachwissens dem Fachmann nahegelegt.

6.3 Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags b

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag b ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a im Merkmal [X.]

Des Weiteren ist das Merkmal [X.] präzisiert, wonach die erste Kammer (3) eine auslenkbare flexible Wand besitzt, wobei die flexible Wand eine neutrale Auslenkung einnimmt, solange [X.] auf die Kammer (3) wirkt, sodass die Kammer (3) ein Standardvolumen aufweist (Merkmal [X.]

Im Unterschied zum vorstehend abgehandelten Merkmal [X.]

Auch dieses Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn auch bei dem Massagegerät der Druckschrift [X.] weist der [X.] in der unausgelenkten Stellung des Hebels 3, der mit dem [X.] gekoppelt ist, sein Ausgangsvolumen, somit ein Standardvolumen gemäß Merkmal [X.]

Auch die Stimulationsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag b ist daher ausgehend von der Druckschrift [X.] in Zusammenschau mit der [X.] und unter Berücksichtigung seines Fachwissens dem Fachmann nahegelegt.

6.4 Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags c

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag c ist auf die Verwendung einer Stimulationsvorrichtung für die [X.] als Sexspielzeug zur sexuellen Erregung bis zum Klimax gerichtet. Hierfür soll ein [X.] aus einem Muster von Unter- und Überdrücken, die auf den Normaldruck aufmoduliert sind, dienen.

Aus der Druckschrift [X.] ist ein Massagegerät (pneumatic health massage device) zur Stimulation von [X.] auf der Haut bekannt (vgl. einzige Figur mit zugehörigem Abstract).

Wie bereits vorstehend zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt (vgl. Abschnitt 6.1) wird der Fachmann das Massagegerät der [X.] aufgrund des auch für andere Körperregionen geeigneten Massageprinzips der Anwendung abwechselnder Unter- bzw. Überdruckluftpulsen auch für erotische Zwecke wie bspw. die Massage der weiblichen Genitale in Betracht ziehen. Die Meinung der Patentinhaberin, dass der Fachmann das Anwendungsgebiet des Geräts der [X.] von einer medizinisch therapeutischen Behandlung nicht auf das Gebiet der Sexspielzeuge erweitern wird, greift daher nicht durch. Diese Ansicht verkennt auch, dass eine Vielzahl von auch alltäglichen Gegenständen zweckentfremdet zu erotischen Zwecken verwendet werden. Auch der weiteren Argumentation der Patentinhaberin, dass bei dem Massagegerät der [X.] die [X.] die Akupunkturnadel ersetzen sollen, somit das Gerät nicht für den Genitalbereich geeignet und es auch abwegig sei, ein Akupunkturgerät zur Stimulation der [X.] zu verwenden, kann der Senat nicht folgen. Denn bei dem Gerät der [X.] werden keine Nadeln verwendet, sondern es soll eine vergleichsweise sanfte Stimulation mittels [X.]n erfolgen, worauf bereits der in der [X.] verwendete Begriff Massagegerät (vgl. Abstract) hindeutet (vgl. vorstehende Ausführungen im Abschnitt 6.1).

Für den Fachmann ist es daher naheliegend, das mit einem [X.] aus Unter- bzw. Überdruckluftpulsen arbeitende Massagegerät der [X.] auch für die Stimulation der [X.] zu verwenden (Merkmal a

Eine mögliche sexuelle Erregung bis zum Klimax hängt von den Umständen der Benutzung ab, und ist individuell verschieden, somit primär von der jeweiligen Anwenderin abhängig (vgl. obige Auslegung im Abschn. 5.). Diese Angabe im Merkmal a

Die weiteren im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag c angegebenen Merkmale betreffen den Aufbau der verwendeten Stimulationsvorrichtung. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hingewiesen (vgl. Abschnitt 6.1), die auch für die Merkmale b bis [X.]3 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag c in analoger Weise gelten, wobei im Merkmale [X.]

Auch die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag c beanspruchte Verwendung der Stimulationsvorrichtung ist daher ausgehend von der Druckschrift [X.] in Zusammenschau mit der [X.] und unter Berücksichtigung seines Fachwissens dem Fachmann nahegelegt.

7. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den [X.] a bis c sind auch die weiteren Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 - [X.], [X.], 862, Leitsatz, Abs. III. 3. a) cc) - Informationsübermittlungsverfahren II).

8. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

18 W (pat) 13/19

27.01.2023

Bundespatentgericht 18. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.01.2023, Az. 18 W (pat) 13/19 (REWIS RS 2023, 4149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4149

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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