Bundespatentgericht, Urteil vom 11.08.2021, Az. 6 Ni 14/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2021, 3372

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – "Wechselrichterschaltung mit Trennstelle" – erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richter [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt sowie Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

[X.] Das Europäische Patent 2 228 895 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. März 2009 angemeldeten und auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 228 895 ([X.]). Das [X.] ist in [X.] erteilt und in Kraft.

2

Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2009 005 765.2 geführte [X.] trägt die Bezeichnung

3

„Wechselrichterschaltung mit Trennstelle“

4

und umfasst in der erteilten Fassung elf Patentansprüche, die die Klägerin mit der am 14. Februar 2019 eingereichten Nichtigkeitsklage insgesamt angreift.

5

Der angegriffene unabhängige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

6

„1. Wechselrichterschaltung zur Umwandlung einer Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung, mit einer zwischen einem [X.] und einem Energieversorgungs-netz (NE) angeordneten Relaisschaltung, die als Schaltstelle (4) zur galvanischen Trennung für aktive Leiter ([X.], [X.], [X.]) ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet,

7

dass die Relaisschaltung drei zweipolige Relais ([X.], [X.], [X.]) aufweist, wobei jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) eine Steuerspule ([X.], [X.], [X.]) und zwei jeweils einer Steuerspule ([X.], [X.], [X.]) zugeordnete Relaiskontakte ([X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]) umfasst,

8

dass jeweils nur ein Relaiskontakt ([X.] a) eines Relais ([X.]) in Reihe mit einem Relaiskontakt ([X.]) eines der beiden anderen Relais ([X.]) verbunden ist, so dass pro aktiven Leiter ([X.], [X.], [X.]) immer zwei unabhängig zu betätigende Relaiskontakte ([X.] a, [X.]) vorhanden sind.“

9

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 11 sind unmittelbar bzw. mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das [X.] sei für nichtig zu erklären, da die streitpatentgemäße Lehre nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 mangels Neuheit und mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Dies stützt sie unter anderem auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

HLNK6 [X.] – 69 661 A, veröffentlicht am 9. März 1999, und

[X.] Norm [X.] VDE V 0126-1-1, Februar 2006: Selbsttätige Schaltstelle zwischen einer netzparallelen Eigenerzeugungsanlage und dem öffentlichen Niederspannungsnetz.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 2 228 895 mit Wirkung für die
[X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des [X.]s nach den [X.] bis V aus dem Schriftsatz vom 29. Juni 2021 richtet

mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in ihrer numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und alle Anträge als geschlossene Anspruchssätze gestellt sind.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des [X.]s in der erteilten Fassung oder wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig.

Der unabhängige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen, aufgeführt in der beantragten Reihenfolge, hat folgenden Wortlaut, wobei die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben sind:

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist ein „nur“ aufgenommen, so dass er wie folgt lautet:

„1. Wechselrichterschaltung zur Umwandlung einer Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung, mit einer zwischen einem [X.] und einem Energieversorgungsnetz (NE) angeordneten Relaisschaltung, die als Schaltstelle (4) zur galvanischen Trennung für aktive Leiter ([X.], [X.], [X.]) ausgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Relaisschaltung nur drei zweipolige Relais ([X.], [X.], [X.]) aufweist, wobei jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) eine Steuerspule ([X.], [X.], [X.]) und zwei jeweils einer Steuerspule ([X.], [X.], [X.]) zugeordnete Relaiskontakte ([X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]) umfasst,

dass jeweils nur ein Relaiskontakt ([X.]) eines Relais ([X.]) in Reihe mit einem Relaiskontakt ([X.]) eines der beiden anderen Relais ([X.]) verbunden ist, so dass pro aktiven Leiter ([X.], [X.], [X.]) immer zwei unabhängig zu betätigende Relaiskontakte ([X.], [X.]) vorhanden sind.“

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I identisch; mit Hilfsantrag II sind weitere Änderungen im abhängigen Patentanspruch 7 vorgenommen worden.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet:

„1. Wechselrichterschaltung zur Umwandlung einer Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung, mit einer zwischen einem [X.] und einem Energieversorgungsnetz (NE) angeordneten Relaisschaltung, die als Schaltstelle (4) zur galvanischen Trennung für aktive Leiter ([X.], [X.], [X.]) ausgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Relaisschaltung nur drei zweipolige Relais ([X.], [X.], [X.]) aufweist, wobei jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) eine Steuerspule ([X.], [X.], [X.]) und zwei jeweils einer Steuerspule ([X.], [X.], [X.]) zugeordnete Relaiskontakte ([X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]) umfasst,

dass jeweils nur ein Relaiskontakt ([X.]) eines Relais ([X.]) in Reihe mit einem Relaiskontakt ([X.]) eines der beiden anderen Relais ([X.]) verbunden ist, so dass pro aktiven Leiter ([X.], [X.], [X.]) immer zwei unabhängig zu betätigende Relaiskontakte ([X.], [X.]) vorhanden sind, und

jede Relaisspule ([X.], [X.], [X.]) gesondert durch eine Ansteuerschaltung ([X.]) von einer gemeinsamen Steuereinheit ([X.]) betätigbar ist.“

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV lautet:

„1. Wechselrichterschaltung zur Umwandlung einer Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung, mit einer zwischen einem [X.] und einem Energieversorgungsnetz (NE) angeordneten Relaisschaltung, die als Schaltstelle (4) zur galvanischen Trennung für aktive Leiter ([X.], [X.], [X.]) ausgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Relaisschaltung nur drei zweipolige Relais ([X.], [X.], [X.]) aufweist, wobei jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) eine Steuerspule ([X.], [X.], [X.]) und zwei jeweils einer Steuerspule ([X.], [X.], [X.]) zugeordnete Relaiskontakte ([X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]) umfasst,

dass jeweils nur ein Relaiskontakt ([X.]) eines Relais ([X.]) in Reihe mit einem Relaiskontakt ([X.]) eines der beiden anderen Relais ([X.]) verbunden ist, so dass pro aktiven Leiter ([X.], [X.], [X.]) immer zwei unabhängig zu betätigende Relaiskontakte ([X.], [X.]) vorhanden sind, und

jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) als ein auf einer Schaltplatine einlötbares Relais ausgeführt ist.“

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V lautet:

„1. Wechselrichterschaltung zur Umwandlung einer Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung, mit einer zwischen einem [X.] und einem Energieversorgungsnetz (NE) angeordneten Relaisschaltung, die als Schaltstelle (4) zur galvanischen Trennung für aktive Leiter ([X.], [X.], [X.]) ausgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Relaisschaltung nur drei zweipolige Relais ([X.], [X.], [X.]) aufweist, wobei jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) eine Steuerspule ([X.], [X.], [X.]) und zwei jeweils einer Steuerspule ([X.], [X.], [X.]) zugeordnete Relaiskontakte ([X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]) umfasst,

dass jeweils nur ein Relaiskontakt ([X.]) eines Relais ([X.]) in Reihe mit einem Relaiskontakt ([X.]) eines der beiden anderen Relais ([X.]) verbunden ist, so dass pro aktiven Leiter ([X.], [X.], [X.]) immer zwei unabhängig zu betätigende Relaiskontakte ([X.], [X.]) vorhanden sind,

jede Relaisspule ([X.], [X.], [X.]) gesondert durch eine Ansteuerschaltung ([X.]) von einer gemeinsamen Steuereinheit ([X.]) betätigbar ist, und

jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) als ein auf einer Schaltplatine einlötbares Relais ausgeführt ist.“

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche nach den [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin hält die Hilfsanträge bereits für unzulässig und im Übrigen jedenfalls für nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären, weil dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52 [X.] Art. 56 EPÜ). Die [X.] sowie [X.] erweisen sich als nicht zulässig. Darüber hinaus steht den Gegenständen der jeweiligen Patentansprüche 1 nach allen [X.] der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52 [X.] Art. 56 EPÜ).

A.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent betrifft laut Beschreibungseinleitung (Absätze 0001, 0003 und 0013 der [X.] ([X.])) eine Wechselrichterschaltung zur Umwandlung von Gleichspannung in eine dreiphasige Wechselspannung, die es ermöglicht, einen dreiphasigen Wechselrichter normkonform bereitzustellen, um von einem Gleichstromgenerator gelieferte Energie in ein Drehstromnetz einspeisen zu können.

Die Wechselrichterschaltung als solche ist dabei als gegeben und bekannt vorausgesetzt, ausgestaltet wird jedoch die Schnittstelle zwischen dem Ausgang des Wechselrichters und dem Energieversorgungsnetz, in das der Wechselrichter einspeist.

Gemäß dem Absatz 0013 und dem abhängigen Patentanspruch 11 kann es sich bei dem energieerzeugenden Generator um einen Photovoltaikgenerator (Solarzelle(n)) handeln. Photovoltaikanlagen bis zu einem Bereich mittlerer Leistungen von einigen 10 kW (vgl. Absatz 0009) dienen in der Regel primär der Eigenversorgung eines Hauses oder eines anderen Inselnetzes. Falls möglich, sind solche Gebäudeinstallationen zusätzlich an ein übergeordnetes Energieversorgungsnetz – meist ein [X.] – angeschlossen.

Im Streitpatent wird erläutert, dass [X.] für den genannten Leistungsbereich eine möglichst kompakte, handliche und leichte Bauweise aufweisen sollen, damit sie ohne großen Werkzeugaufwand montiert werden können. Ein solcher Wechselrichter solle daher ein Gewicht und Maße besitzen, die es erlauben, dass maximal zwei Personen das Gerät im Wesentlichen ohne Hilfsmittel transportieren und montieren können (Absatz 0004).

Innerhalb des Gehäuses eines [X.]s müssen die erforderlichen elektronischen Komponenten, Halbleiter, Filterdrosseln, Kondensatoren und dergleichen untergebracht werden. Je höher die zulässige Ausgangsleistung des Gerätes sei, umso größer seien auch die Bauteile dimensioniert. D. h., wenn das Gerät kompakt sein soll, habe dies ein dicht bestücktes Gehäuse zur Folge (Absatz 0005).

Für eine Zulassung zur netzparallelen Einspeisung müssen Photovoltaikwechsel-richter gemäß einschlägiger Normen und Vorschriften über eine selbsttätig arbeitende Schaltstelle zum Energieversorgungsnetz verfügen, deren Hauptaufgabe in der Verhinderung einer unbeabsichtigten Einspeisung in ein Teilnetz bzw. ein Inselnetz bestehe (Absatz 0006).

Durch die Schaltstelle wird beispielsweise verhindert, dass der Wechselrichter einer Photovoltaikanlage bei einem Fehler, insbesondere einem Kurz- oder Erdschluss in der Hausinstallation, weiterhin einspeist.

Außerdem ist die Trennstelle erforderlich, wenn im Teil- oder Inselnetz, in das der Wechselrichter einspeist, Wartungsarbeiten durchgeführt werden sollen (Absatz 0016).

Die Schaltstelle zwischen dem [X.] und dem Energieversorgungsnetz übe somit eine Sicherheitsfunktion bzw. Schutzfunktion aus (Absatz 0006).

Als Beispiel für eine einschlägige Norm, die eine solche selbsttätig arbeitende Schaltstelle fordere, ist im Absatz 0006 der Beschreibung des Streitpatents die DIN-Norm [X.] VDE V 0126-1-1 [[X.]] - auf die auch die [X.] Bezug nimmt - genannt. Diese fordere u. a., dass die Schaltstelle den [X.] in das Energieversorgungsnetz pro aktivem Leiter durch zwei unabhängig voneinander zu betätigende, in Serie liegende Schalter unterbrechen müsse. Des Weiteren müsse die Trennung dergestalt aufgebaut sein, dass auch im Fall des Auftretens eines einzelnen Fehlers die o. g. Sicherheitsfunktion gewahrt bleibe („Einfehlersicherheit“) (Absatz 0008).

Gängige Praxis für die Erfüllung dieser Vorgaben sei es, bei Wechselrichtern bis zu einem Bereich mittlerer Leistungen von mehreren 10 Kilowatt (kW) einpolige Relais mit entsprechendem Schaltvermögen einzusetzen, die alle jeweils über eine eigene Ansteuerung einschließlich der dazugehörigen Überwachungseinrichtung verfügen würden (Absatz 0009). Einpolige Relais sind in Bauformen erhältlich, die mit Lötanschlüssen versehen sind, so dass die Relais auf gedruckten Schaltungen (Platinen) einlötbar sind.

Für eine normkonforme Lösung müssten daher im Zusammenhang mit dreiphasigen Wechselrichtern sechs einpolige Relais eingesetzt werden, was nicht nur teuer sei, sondern auch Einbauraum kosten würde (Absatz 0010).

Weiter wird im Absatz 0010 der Beschreibung des Streitpatents auf dreipolige Relais, die auch als „[X.]e“ bezeichnet werden, als mögliche Alternative zu einpoligen Relais verwiesen. Ein dreipoliges Relais dient in einer Elektroinstallation in der Regel dazu, eine dreiphasige Wechselspannung simultan auf allen drei Phasen schalten bzw. trennen zu können. Absatz 0010 führt dazu aus, dass dreipolige Relais, da sie in der Regel nur für größere Leistungsbereiche von Wechselrichtern verfügbar und nicht einlötbar seien, einen gegenüber einlötbaren Relais erheblich größeren Bauraum benötigen würden. Ferner sei deren Montage aufwändig, fehleranfällig und für [X.] nicht geeignet.

2. Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, eine [X.] zu schaffen, die einerseits eine kompakte Ausführung des Wechselrichters erlaubt und andererseits die entsprechenden Normen erfüllt (Absatz 0011).

3. Als für die Lösung der Aufgabe zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur bzw. Master der Fachrichtung Elektrotechnik mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung sowie einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konzeption von Wechselrichtern, insbesondere im Bereich der [X.]. Dieser Fachmann verfügt auch über Kenntnisse der zum Anmeldezeitpunkt etablierten nationalen und internationalen Normen für die Anbindung von Photovoltaikanlagen an Energieversorgungsnetze.

4. Gelöst werde die Aufgabe mit einer Wechselrichterschaltung gemäß erteiltem Patentanspruch 1 (Hauptantrag), der wie folgt gegliedert werden kann:

[X.] Wechselrichterschaltung zur Umwandlung einer Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung,

M2 mit einer zwischen einem [X.] und einem Energieversorgungsnetz (NE) angeordneten Relaisschaltung,

M2.1 die als Schaltstelle (4) zur galvanischen Trennung für aktive Leiter ([X.], [X.], [X.]) ausgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass die Relaisschaltung drei zweipolige Relais ([X.], [X.], [X.]) aufweist,

[X.].1 wobei jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) eine [X.] ([X.], [X.], [X.]) und zwei jeweils einer [X.] ([X.], [X.], [X.]) zugeordnete [X.] ([X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]) umfasst,

[X.] dass jeweils nur ein Relaiskontakt ([X.]) eines Relais ([X.]) in Reihe mit einem Relaiskontakt ([X.]) eines der beiden anderen Relais ([X.]) verbunden ist,

[X.].1 so dass pro aktiven Leiter ([X.], [X.], [X.]) immer zwei unabhängig zu betätigende [X.] ([X.], [X.]) vorhanden sind.

5. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen des Fachmanns zu den Angaben im erteilten Patentanspruch 1 zugrunde:

5.1 Im Merkmal [X.] wird eine Wechselrichterschaltung beansprucht. Konkrete Komponenten der Wechselrichterschaltung können dem Merkmal [X.] selbst nicht entnommen werden. Der im Merkmal [X.] enthaltenen Zweckangabe entnimmt der Fachmann jedoch, dass die beanspruchte Wechselrichterschaltung dazu geeignet sein muss, eine Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung umzuwandeln.

In der [X.] werden die Begriffe „Wechselrichterschaltung“, „Wechselrichter“, „[X.]“ sowie „Brückenschaltung“ verwendet. Aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents (insbesondere der Figur 1, der [X.], den Absätzen 0018 und 0019 der Beschreibung sowie dem abhängigen Patentanspruch 11) erkennt der Fachmann, dass es sich im Kontext des Streitpatents bei diesen Begriffen um Synonyme handelt.

Der [X.] nimmt die eigentliche Wechselrichtung vor. Die Relaisschaltung dient dazu, den Generator (z. B. einen Photovoltaikgenerator) im Bedarfsfall vom Energieversorgungsnetz zu trennen. Die Relaisschaltung ist daher zwischen dem [X.] und dem Energieversorgungsnetz angeordnet (Merkmal M2).

Da erst im erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist, dass die Relaisschaltung im Gehäuse des Wechselrichters integriert ist, liest der Fachmann diese Konkretisierung im Patentanspruch 1 nicht mit.

Gemäß dem Merkmal M2.1 soll die Relaisschaltung als eine Schaltstelle zur galvanischen Trennung „für aktive Leiter“ ausgeführt sein. Der Fachmann versteht unter einem aktiven Leiter einen unter Spannung stehenden und stromführenden Leiter. Demzufolge muss die Relaisschaltung derart ausgestaltet sein, dass alle in und zwischen den drei Leitern eines dreiphasigen Wechselspannungsnetzes auftretenden Spannungen und Ströme zuverlässig geschaltet werden können.

5.2 Die Merkmale [X.], [X.].1, [X.] und [X.].1 des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 haben die Einzelheiten der Relaisschaltung zum Inhalt.

In den Merkmalen [X.] und [X.].1 wird die technische Realisierung der einzelnen Relais als Teil der Relaisschaltung spezifiziert.

Demnach weist die Relaisschaltung drei zweipolige Relais auf (Merkmal [X.]), d. h. drei Relais mit jeweils zwei [X.]n. Im Kontext der [X.] versteht der Fachmann den Begriff „Relaiskontakt“ nicht als einen äußeren Anschluss des Relais, sondern als Schaltkontakt des Relais. Jedes dieser Relais umfasst eine [X.], der jeweils zwei [X.] zugeordnet sind (Merkmal [X.].1). Der Fachmann liest in diesem Zusammenhang mit, dass die beiden Kontakte des zweipoligen Relais durch Aktivierung der [X.] gleichzeitig schließen.

Die Zuordnung der Kontakte der zweipoligen Relais auf die einzelnen aktiven Leiter wird in den Merkmalen [X.] und [X.].1 definiert.

Demnach soll jeweils einer der beiden [X.] eines jeden Relais in Reihe mit einem der beiden [X.] eines der beiden anderen Relais geschaltet sein (Merkmal [X.]), so dass pro aktivem Leiter immer zwei unabhängig zu betätigende [X.] miteinander verbunden sind (Absatz 0029, Merkmal [X.].1).

Die Bezeichnung „unabhängig“ versteht der Fachmann dahingehend, dass es sich bei den beiden [X.]n im Zuge eines aktiven Leiters um [X.] unterschiedlicher Relais handelt. Dies ist gleichbedeutend damit, dass die beiden [X.] eines zweipoligen Relais nicht in Reihe im selben [X.] angeordnet sind (Absatz 0027), sondern in zwei unterschiedlichen [X.]n.

Laut Absatz 0013 der Beschreibung des Streitpatents soll mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ein dreiphasiger [X.] „normkonform“ bereitgestellt werden. Auch in den übrigen Teilen der [X.] wird die Wechselrichterschaltung ausschließlich als dreiphasige Wechselrichterschaltung und ausschließlich im Zusammenhang mit einem dreiphasigen Energieversorgungsnetz thematisiert. Dem Fachmann ist selbstverständlich bekannt, dass in einem dreiphasigen [X.] in der Regel auch ein gemeinsamer N-Leiter vorhanden ist (vgl. Figur 1).

Aus der geforderten [X.] resultiert, dass die Schaltstelle den [X.] pro aktivem Leiter durch zwei unabhängig voneinander zu betätigende, in Serie liegende Schalter unterbrechen können muss. Des Weiteren muss die Relaisschaltung dergestalt aufgebaut sein, dass auch im Fall des Auftretens eines einzelnen Fehlers die Sicherheitsfunktion gewahrt bleibt („Einfehlersicherheit“). Durch die gemäß den Merkmalen [X.] und [X.].1 vorgenommene Verschaltung der drei zweipoligen Relais bleiben auch bei Ausfall der Steuereinheit (Absatz 0036) oder des [X.] bzw. einer [X.] (Absatz 0037) niemals beide [X.] innerhalb eines [X.]s geschlossen (Absatz 0038). Für jeden der drei [X.] ist somit die Einfehlersicherheit gegeben, indem auch bei fehlerhaftem [X.] eines [X.]s der jeweils andere Relaiskontakt in demselben [X.] die Trennung gewährleistet.

Dies berücksichtigend, ist der Senat überzeugt, dass die beanspruchte Wechselrichterschaltung die geforderte Einfehlersicherheit nicht durch mindestens drei zweipolige Relais erzielt, sondern durch genau drei zweipolige Relais. Drei zweipolige Relais stellen nach dem Verständnis des Senats die minimal benötigte Anzahl von zweipoligen Relais dar, um bei einer dreiphasigen Wechselrichterschaltung den o. g. normbasierten Anforderungen gerecht zu werden. Die [X.] gibt an keiner Stelle Raum für die Vermutung, dass auch Varianten mit mehr als drei Relais als zur Erfindung gehörend angesehen werden könnten. Im Gegenteil wird in Absatz 0013 als wesentlich betont, die Erfindung schaffe eine Schaltung, die es ermöglicht, einen dreiphasigen [X.] normkonform bereitzustellen, und zwar mit nur drei zweipoligen Relais.

[X.]. Zum Hauptantrag

1. Zum geltend gemachten [X.] der mangelnden Ausführbarkeit (unzureichenden [X.])

Bedenken hinsichtlich mangelnder Ausführbarkeit bzw. unzureichender [X.] bestehen nicht (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

Soweit die Klägerin rügt, Patentanspruch 7 und die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 8 bis 10 enthielten keine sinnvolle technische Lehre, insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, wie die [X.] ([X.]) ein [X.] umfassen könne, wobei einer der beiden [X.] mit der [X.] ([X.]) verbunden sei, und seien somit nicht ausführbar, teilt der Senat diese Bedenken nicht.

Vielmehr liegt ein für den Fachmann offensichtlicher Fehler vor, den er gedanklich durch Ersetzen des Wortlauts „mit der [X.] ([X.])“ durch „mit der Steuereinheit ([X.])“ richtigstellt und so eine mit dem Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 2 und den Absätzen 0021 und 0032 der Beschreibung des Streitpatents konsistente technische Lehre erhält, wodurch die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass er sie ausführen kann. Der Fachmann gelangt bei verständigem Lesen des Patentanspruchs 7 selbst, aufgrund seines Fachwissen, zumindest aber unter Heranziehung der weiteren Patentansprüche und insbesondere der Beschreibung in Verbindung mit der Figur 2 zu dem Ergebnis, dass einer der beiden Eingänge jedes der [X.] (&1, &2, &3) nicht mit der [X.] ([X.]), sondern mit der Steuereinheit ([X.]) zu verbinden ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2015 – [X.] 43,13, [X.], 875 ff – Rotorelemente).

Letztlich kann die Frage der mangelnden Ausführbarkeit bzw. unzureichenden [X.] der technischen Lehre nach Patentanspruch 7 in Anbetracht der fehlenden Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 (siehe unter 2.) dahin gestellt bleiben, da die Beklagte auch das Streitpatent als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.] 64/14, [X.], 57 – Datengenerator).

2. Zum geltend gemachten [X.] der mangelnden Patentfähigkeit

Das Patent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand, da dessen Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] (Norm [X.] VDE V 0126-1-1) in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift [X.] ([X.] – 69 661 A) und dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ).

2.1 Die Druckschrift [X.] (Norm [X.] VDE V 0126-1-1) beschreibt als DIN-Vornorm einen Standard zur Realisierung einer selbsttätigen Schaltstelle zwischen einer netzparallelen [X.] und dem öffentlichen Niederspannungsnetz (vgl. Titel der Druckschrift [X.]).

Aus der Druckschrift [X.] ist dem Fachmann, in den Worten des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents ausgedrückt, Folgendes bekannt: Eine

[X.] Wechselrichterschaltung zur Umwandlung einer Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung,

(Bild 1;

Seite 6, Kapitel 4.1.2: „[…] Bei einspeisenden Anlagen ist für alle aktiven Leiter jeweils ein Kontakt mit dieser Überspannungskategorie erforderlich. […]“;

Seite 10, Kapitel 6.5.1.2: „Zur Prüfung einer Schaltstelle […]“.)

M2 mit einer zwischen einem [X.] und einem Energieversorgungsnetz angeordneten Relaisschaltung,

(Bild 1;

Seite 5, Kapitel 4: „Die muss […] die Erzeugungsanlage wechselstromseitig vom Netz mittels zweier in Reihe liegender abschalten.

Seite 6, Kapitel 4.1.2: „[…] Mindestens ein Schalter muss ausgeführt werden und für die Überspannungskategorie 2 geeignet sein. […]“.)

M2.1 die als Schaltstelle zur galvanischen Trennung für aktive Leiter ausgeführt ist,

(Dies wird vom Fachmann bei der [X.] bzw. bei der dort als Relais oder [X.] ausgeführten Schaltstelle mitgelesen.)

dadurch gekennzeichnet,

[X.].1 dass pro aktivem Leiter immer zwei unabhängig zu betätigende [X.] vorhanden sind.

(Seite 5, Kapitel 4: „Die Schaltstelle muss […] die Erzeugungsanlage wechselstromseitig vom Netz abschalten.

Seite 6, Kapitel 4.1.2: „Die müssen ein Schaltvermögen entsprechend dem Nennstrom der Erzeugungsanlage haben. Mindestens ein Schalter muss ausgeführt werden und für die Überspannungskategorie 2 geeignet sein. […] Bei ist jeweils ein Kontakt mit dieser Überspannungskategorie erforderlich.“)

Somit unterscheidet sich der aus der Druckschrift [X.] bekannte Gegenstand von dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 dadurch, dass in der [X.] nicht explizit beschrieben wird,

- aus wie vielen Relais die Relaisschaltung aufgebaut ist, wie viele [X.]/Kontakte die einzelnen Relais aufweisen (Merkmal [X.]) und wie die Aktivierung der Relais erfolgt (Merkmal [X.].1), und

- wie die einzelnen Relais in Bezug auf die drei aktiven Leiter der mit einem dreiphasigen Energieversorgungsnetz verbundenen Wechselrichterschaltung anzuordnen sind (Merkmal [X.]).

2.2 Der Gegenstand des erteilen Patentanspruchs 1 mag daher gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift [X.] zwar als neu gelten, er beruht jedoch jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hinsichtlich der konkreten Ausbildung einer normgerechten Schaltstelle kann der Druckschrift [X.] (vgl. Seite 6, Kapitel 4.1.2) lediglich entnommen werden, dass

- mindestens einer der beiden in Reihe geschalteten Schalter eines jeden Leiters als Relais oder [X.] ausgeführt sein muss; und

- der zweite der beiden in Reihe geschalteten Schalter jeden Leiters von den elektronischen Schaltelementen des [X.]s oder einer anderen Schaltung gebildet werden kann, sofern die ebenfalls in der Druckschrift [X.] genannten Bedingungen erfüllt sind.

Somit muss der Fachmann bei der Realisierung einer solchen Schaltstelle eine Auswahl aus zwei Alternativen treffen, die beide gleichermaßen durch die Vornorm [X.] zugelassen und auch nahegelegt sind.

Verfolgt der Fachmann den Ansatz, die Schaltstelle ausschließlich mit [X.]n zu realisieren, kommt er unmittelbar zu folgendem Ergebnis: Da gemäß der Druckschrift [X.] jeder aktive Leiter zwei unabhängig voneinander betätigbare und in Reihe geschaltete Schalter aufweisen muss, sind bei einer Schaltstelle für ein dreiphasiges System, d. h. für ein System mit drei aktiven Leitern, insgesamt zumindest sechs [X.] erforderlich. Der Fachmann ist, um die Herstellungskosten (Vermeidung von Kosten für nicht verwendete [X.]) zu reduzieren und um möglichst wenig Einbauraum für die Schaltstelle zu belegen, selbstverständlich bestrebt, die Anzahl der [X.] auf diese Mindestanzahl zu beschränken.

Mathematisch-kombinatorischen Grundüberlegungen folgend gibt es für die technische Realisierung einer normgerechten Schaltstelle für ein dreiphasiges System mittels sechs [X.]n die folgenden Möglichkeiten:

- Möglichkeit 1:

sechs einpolige Relais,

- Möglichkeit 2:

drei zweipolige Relais, wobei beide [X.] eines jeden Relais in unterschiedlichen Leitern angeordnet sind,

- Möglichkeit 3:

zwei dreipolige Relais, wobei die drei [X.] eines jeden Relais in unterschiedlichen Leitern angeordnet sind,

- Möglichkeit 4:

verschiedene Kombinationen/Mischformen aus ein-, zwei- bzw. dreipoligen Relais,

wobei jeweils ein Relaiskontakt [X.] eines Relais entspricht.

Dass eine Kombination/Mischform („Möglichkeit 4“) aus ein-, zwei- bzw. dreipoligen Relais im Vergleich zur Verwendung eines einheitlichen [X.] („Möglichkeit 1“ bis „Möglichkeit 3“) mit Nachteilen verbunden ist, ist dem Fachmann bekannt. Entsprechende Nachteile sind insbesondere unterschiedliche Schaltcharakteristika der [X.] (Anschaltzeit, [X.], [X.] etc.), erhöhte Kosten für Einkauf, Evaluierung, Tests, Lagerhaltung, Einbau/Montage etc., sowie ein erhöhter Stückpreis wegen reduziertem Volumeneffekt im Einkauf bei mehr als einem einzigen Relaistyp. Aufgrund dieser Nachteile ist der Fachmann daher bestrebt, nur Relais eines einzigen [X.] (nur einpolige oder nur zweipolige oder nur dreipolige Relais) zu verwenden.

U. a. aus der Druckschrift [X.] (= [X.] – 69 661 A, siehe deren [X.] Übersetzung [X.]a, Absatz 0030 [X.] den Figuren 5 und 6 in [X.]) bekommt der Fachmann explizit Hinweise, dass bei der Realisierung einer normgerechten Schnittstelle für drei mittels [X.]n zu trennenden Leitern die Verwendung eines einheitlichen [X.] gegenüber einer Kombination/Mischform unterschiedlicher [X.] vorteilhaft ist.

Die aus der Druckschrift [X.] bekannten Vorrichtungen dienen ebenso wie die aus dem Streitpatent bekannte Vorrichtung dazu, eine Schaltstelle für drei Leiter a, b, c zwischen einem Stromrichter 23 und einem Energieversorgungsnetz [X.] normgerecht mittels mehrerer Relais zu realisieren. Bei der Norm, welche bei der Entwicklung der in der Druckschrift [X.] vorgeschlagenen Vorrichtungen berücksichtigt wurde, handelt es sich um eine [X.] Norm (vgl. Absatz 0002 der Druckschrift [X.]a: „Richtlinie für die Zusammenschaltungstechnik für verteilte Stromversorgungsnetze […] der [X.]“), die in ihren für das Streitpatent relevanten Aspekten mit der Druckschrift [X.] korrespondiert. Denn auch gemäß dieser [X.]n Norm sind bei einer Schaltstelle in jedem der Leiter zwei unabhängig voneinander betätigbare und in Reihe geschaltete Schalter, z. B. [X.], vorzusehen, wobei zusätzlich ebenfalls die Einfehlersicherheit der Schaltstelle zu gewährleisten ist.

Mit den in den Figuren 5 und 6 der Druckschrift [X.] dargestellten Schaltstellen soll bei einer Netztrennung, d. h. bei einer Trennung des [X.] vom Energieversorgungsnetz [X.] (in den Figuren 5 und 6 nicht dargestellt), über die reine Netztrennung hinaus ein an einem Abzweig [X.] angeschlossener Verbraucher (z. B. ein Telefon) in zu- und abschaltbarer Weise (mittels des Relais 29b und des [X.]) mit elektrischer Energie versorgt werden können. Im Rahmen dieser Energieversorgung eines an dem Abzweig [X.] angeschlossenen Verbrauchers soll die Schaltstelle außerdem derart ausgebildet sein, dass bei einer Netztrennung die Ausgangsspannung des [X.] zwischen den beiden Außenleitern a, c von 200 V (Normalbetrieb, d. h. keine Netztrennung) auf 100 V bei Netztrennung reduziert, d. h. halbiert, werden kann (vgl. Absätze 0018, 0020 und 0025), ohne dass sich hierdurch die Versorgungsspannung für einen am Abzweig [X.] angeschlossenen Verbraucher ändert, wenn dieser mit Energie versorgt werden soll.

Aufgrund dieser zusätzlichen Funktionalitäten bei Netztrennung (zu- und abschaltbare Energieversorgung eines am Abzweig [X.] angeschlossenen Verbrauchers; Halbierung der Ausgangsspannung des [X.]) sind

- bei der in der Figur 5 dargestellten Schaltstelle nicht lediglich drei, sondern vier Relais 22a, 22b, 29a1, 29a2 in den drei Leitern a, b, c angeordnet, und

- bei der in der Figur 6 dargestellten Schaltstelle nicht lediglich zwei, sondern drei Relais 22a, 22b, 29a in den drei Leitern a, b, c angeordnet.

Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Figur 5 der Druckschrift [X.] geäußerten Bedenken, wonach es sich bei den Relais 29a1 und 29a2 um Umschalter handeln würde, die „an sich“ nicht zur Trennung des Leiters a vom Netz gedacht seien, sondern in Verbindung mit der Energieversorgung eines am Abzweig [X.] angeschlossenen Verbrauchs stehen würden, teilt der Senat nicht.

Denn die beiden in der Leitung a angeordneten [X.] r111 und r121 der Relais 29a1 und 29a2 dienen in für den Fachmann eindeutiger Weise dazu, die Ausgangsleitung a des [X.] gemäß der zugrundeliegenden [X.]n Norm und auch gemäß der [X.] durch zwei voneinander unabhängig schaltbare und in Reihe angeordnete [X.] einfehlersicher vom Energieversorgungsnetz trennen zu können. Die Relais 29a1 und 29a2 haben daher aus fachmännischer Sicht sowohl eine Trennfunktion (einfehlersicheres Trennen der Ausgangsleitung a des [X.] vom Energieversorgungsnetz) als auch eine Umschaltfunktion (Umschalten zur Energieversorgung eines am Abzweig [X.] angeschlossenen Verbrauchers bei reduzierter (halbierter) Ausgangsspannung des [X.]).

Die in den Figuren 5 und 6 dargestellten Vorrichtungen erfüllen beide die o. g. [X.] Norm (vgl. Absätze 0030 und 0031) und sind hinsichtlich ihrer Funktionsweise identisch (vgl. Absatz 0031). Die beiden Vorrichtungen unterscheiden sich jedoch dadurch, dass die in der Figur 6 dargestellte Schaltstelle mittels einer Kombination/Mischform aus zwei- und dreipoligen Relais realisiert ist, während die in der Figur 5 dargestellte Schaltstelle ausschließlich mittels zweipoliger Relais realisiert ist.

Dem Absatz 0030 der Druckschrift [X.]a entnimmt der Fachmann unmittelbar den Hinweis, dass es die Realisierung einer Schaltstelle mittels eines einzigen, d. h. einheitlichen, Relaistyp ermöglicht, die Kosten im Vergleich zur Realisierung einer Schaltstelle mittels mehrerer, d. h. unterschiedlicher [X.] zu senken.

Aus seinem Fachwissen und den Hinweisen aus der Druckschrift [X.]a zieht der Fachmann bei der Realisierung einer normgerechten Schaltstelle für drei aktive Leiter somit lediglich die drei o. g. Möglichkeiten 1 bis 3 als naheliegend in Erwägung.

Im Übrigen waren am Anmeldetag für den vorliegenden Anwendungsfall, d. h. Anlagenleistungen bis zu mehreren 10 kW (vgl. Absatz 0009 der [X.]), neben den als Stand der Technik gemäß der Beschreibung des Streitpatents genannten ein- und dreipoligen Relais (vgl. Absätze 0009 und 0010) auch geeignete zweipolige Relais verfügbar.

Somit musste der Fachmann lediglich aus mehreren äquivalenten, für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weitere Überlegung gleichwirkenden Maßnahmen auswählen. Dies stellt keine erfinderische Tätigkeit dar (s. a. [X.], Urteil vom 15. Mai 2001 – [X.] 107/98 –, [X.]Report 2001, 844 Rn. 37).

Bei den drei o. g. Möglichkeiten 1 bis 3, d. h. der Realisierung einer normgerechten Schaltstelle mittels sechs einpoliger Relais („Möglichkeit 1“) oder mittels drei zweipoliger Relais („Möglichkeit 2“) oder mittels zwei dreipoliger Relais („Möglichkeit 3“) handelt es sich nämlich um dem Fachmann geläufige gleichwertige Möglichkeiten, d. h. gleichwirkende Mittel, die die gleiche Funktion ausüben und zu dem erwarteten gleichen Ergebnis führen. Für welche dieser drei äquivalenten Möglichkeiten sich der Fachmann bei der Realisierung einer normgerechten Trennstelle für drei aktive Leiter entscheidet, hängt von dem im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Randbedingungen ab. Hierzu können z. B. zählen: verfügbarer Einbauplatz für die Relais; zu erfüllende mechanische und/oder elektrische Anforderungen an die Relais; mit der [X.] verbundene [X.] (vgl. auch Absätze 0013 und 0014 der [X.]); geforderte/erlaubte Modularität bzw. Ersetzbarkeit im Falle eines Defekts der Relais.

Sofern sich der Fachmann im Einzelfall aufgrund der Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile für eine Realisierung mittels dreier zweipoliger Relais (Merkmal [X.]) entscheidet, stellt die Anordnung der Kontakte, d. h. der [X.], dieser drei Relais auf die drei aktiven Leiter gemäß dem Merkmal [X.], d. h. eine kreuzweise Verschaltung der drei zweipoligen Relais, die einzige Möglichkeit dar, um die Schaltstelle normgerecht zu realisieren. Dies ist dem Fachmann selbstverständlich als mathematisch-kombinatorisches Grundlagenwissen bekannt.

Die im Merkmal [X.].1 angegebene Ausführung eines zweipoligen Relais mit einer [X.] und zwei dieser [X.] zugeordneten [X.]n ist der übliche Aufbau eines Relais. Im Übrigen ist auch in der Druckschrift [X.] ein Relais in Übereinstimmung mit dem Merkmal [X.].1 dargestellt (vgl. Figur 2: zweipoliges Relais (29b) mit [X.] (Cb)).

Ausgehend von der bekannten Lehre der Druckschrift [X.] sowie unter Anwendung seines Fachwissens und unter Berücksichtigung der expliziten Hinweise in der Druckschrift [X.] (bzw. deren [X.] Übersetzung in Form der Druckschrift [X.]a) gelangt der Fachmann daher zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, ohne hierbei erfinderisch tätig werden zu müssen.

3. Die weiteren Patentansprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.] 64/14, [X.], 57 – Datengenerator).

[X.]I. Zu den Hilfsanträgen

1. Zur Zulässigkeit der Hilfsanträge

Der Senat hat keine Bedenken, was auch die Klägerin nicht behauptet, dass die Gegenstände der Patentansprüche nach den [X.] I bis V vom 29. Juni 2021 über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

Allerdings sind die [X.] und [X.] vom 29. Juni 2021 nicht zulässig, da sie zu keiner beschränkten Verteidigung des Streitpatents führen.

1.1 Hilfsantrag I

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag darin, dass das [X.] aus dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch folgende Fassung ersetzt wurde:

[X.]

D. h. im Vergleich zum Merkmal [X.] aus dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wurde im Merkmal [X.]nur“ ergänzt.

Da der Fachmann den ursprüngliche Anmeldeunterlagen ausschließlich eine Relaisschaltung als Teil des beanspruchten Wechselrichters entnimmt, die drei zweipolige Relais aufweist (vgl. Ziffer [X.], letzter Absatz), stellt die im Merkmal [X.]nur“ lediglich eine Klarstellung dar, die das Patent jedoch materiell unangetastet lässt, und folglich nicht zu einer beschränkten Verteidigung des Patents führt.

Die Frage der geltend gemachten mangelnden Ausführbarkeit bzw. unzureichenden [X.] der technischen Lehre nach Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag I kann infolgedessen dahin gestellt bleiben. Allerdings hat der Senat aus den im Zusammenhang mit dem Hauptantrag genannten Gründen auch beim Hilfsantrag I keine Bedenken hinsichtlich der Ausführbarkeit bzw. hinreichenden [X.] (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

1.2 Hilfsantrag [X.]

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag [X.] unterscheiden sich von den Gegenständen der Patentansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag I lediglich dadurch, dass gemäß dem abhängigen Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag [X.] einer der Eingänge jedes der [X.] nicht mit der „[X.] ([X.])“, sondern mit der „Steuereinheit ([X.])“ verbunden ist.

Bei der im Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag I (= Patentanspruch 7 nach Hauptantrag) enthaltenen Formulierung „[X.] ([X.])“ handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, den der Fachmann bei verständigem Lesen des Patentanspruchs 7 selbst, aufgrund seines Fachwissens, zumindest aber unter Heranziehung der weiteren Patentansprüche und insbesondere der Beschreibung in Verbindung mit der Figur 2 ohne Weiteres erkennt und entsprechend der im Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag [X.] vorgenommenen Änderungen auslegt (vgl. Ziffer [X.].1.).

Die im Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag [X.] vorgenommene Änderung stellt somit eine Korrektur eines offensichtlichen Fehlers dar, d. h. eine bloße Klarstellung, die das Patent jedoch materiell unangetastet lässt, und folglich nicht zu einer beschränkten Verteidigung des Patents führt.

2. Zum geltend gemachten [X.] der fehlenden Patentfähigkeit

Auch in den verteidigten Fassungen nach allen [X.] (auch soweit die Zulässigkeit der [X.] und [X.] unterstellt wird) beruht der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] (Norm [X.] VDE V 0126-1-1) in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift [X.] ([X.] – 69 661 A) und dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ).

2.1 Hilfsantrag I

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist gegenüber der erteilten Fassung mit einem „nur“ in Merkmal [X.] ergänzt, das dann lautet:

[X.]

Da der Fachmann den ursprüngliche Anmeldeunterlagen ausschließlich eine Relaisschaltung als Teil des beanspruchten Wechselrichters entnimmt, die drei zweipolige Relais aufweist, stellt die im Merkmal [X.]nur“ lediglich eine Klarstellung dar, die das Patent jedoch materiell unangetastet lässt.

Aus fachmännischer Sicht ist dieses Merkmal [X.]

Es gelten daher die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung (= Hauptantrag) getätigten Ausführungen in gleicher Weise.

2.2 Hilfsantrag [X.]

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.], der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I entspricht, ist demnach hinsichtlich seiner fehlenden Patentfähigkeit nicht anders zu bewerten als der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I.

2.3 Hilfsantrag [X.]I

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.]I ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.]I ist gegenüber der erteilten Fassung neben dem eingefügten „nur“ in Merkmal [X.] (vgl. Ausführungen zum Hilfsantrag I) an seinem Ende um ein weiteres Merkmal M5

[X.] Wechselrichterschaltung zur Umwandlung einer Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung,

M2 mit einer zwischen einem [X.] und einem Energieversorgungsnetz (NE) angeordneten Relaisschaltung,

M2.1 die als Schaltstelle (4) zur galvanischen Trennung für aktive Leiter ([X.], [X.], [X.]) ausgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

[X.]

[X.].1 wobei jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) eine [X.] ([X.], [X.], [X.]) und zwei jeweils einer [X.] ([X.], [X.], [X.]) zugeordnete [X.] ([X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]) umfasst,

[X.] dass jeweils nur ein Relaiskontakt ([X.]) eines Relais ([X.]) in Reihe mit einem Relaiskontakt ([X.]) eines der beiden anderen Relais ([X.]) verbunden ist,

[X.].1 so dass pro aktiven Leiter ([X.], [X.], [X.]) immer zwei unabhängig zu betätigende [X.] ([X.], [X.]) vorhanden sind

M5

Aus den bereits im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I erläuterten Gründen ist das Merkmal [X.]

Das Merkmal M5

Dem entsprechend ist die Ausgestaltung gemäß dem Merkmal M5

2.4 Hilfsantrag [X.]

Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] zusätzlich aufgenommenen Merkmal [X.] „nur“ und M6

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ist gegenüber der erteilten Fassung neben dem eingefügten „nur“ in Merkmal [X.] (vgl. Ausführungen zum Hilfsantrag I) an seinem Ende um ein weiteres Merkmal M6

[X.] Wechselrichterschaltung zur Umwandlung einer Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung,

M2 mit einer zwischen einem [X.] und einem Energieversorgungsnetz (NE) angeordneten Relaisschaltung,

M2.1 die als Schaltstelle (4) zur galvanischen Trennung für aktive Leiter ([X.], [X.], [X.]) ausgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

[X.]

[X.].1 wobei jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) eine [X.] ([X.], [X.], [X.]) und zwei jeweils einer [X.] ([X.], [X.], [X.]) zugeordnete [X.] ([X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]) umfasst,

[X.] dass jeweils nur ein Relaiskontakt ([X.]) eines Relais ([X.]) in Reihe mit einem Relaiskontakt ([X.]) eines der beiden anderen Relais ([X.]) verbunden ist,

[X.].1 so dass pro aktiven Leiter ([X.], [X.], [X.]) immer zwei unabhängig zu betätigende [X.] ([X.], [X.]) vorhanden sind

M6

Aus den bereits im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I erläuterten Gründen ist das Merkmal [X.]

Das Merkmal M6

Das Einlöten der zweipoligen Relais stellt eine gängige Ausführung von Relais dar, die der Fachmann nach Belieben zum Einsatz bringt, wenn er eine Relaisschaltung unter Verwendung von drei zweipoligen Relais realisiert und eine kompakte Ausführung der gesamten Wechselrichterschaltung anstrebt.

2.5 Hilfsantrag V

Auch die gemeinsame Aufnahme der beiden Merkmale M5

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V umfasst alle Ergänzungen gemäß den [X.] I, [X.]I und [X.] und lautet:

[X.] Wechselrichterschaltung zur Umwandlung einer Gleichspannung in eine dreiphasige netzfrequente Wechselspannung,

M2 mit einer zwischen einem [X.] und einem Energieversorgungsnetz (NE) angeordneten Relaisschaltung,

M2.1 die als Schaltstelle (4) zur galvanischen Trennung für aktive Leiter ([X.], [X.], [X.]) ausgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

[X.]

[X.].1 wobei jedes Relais ([X.], [X.], [X.]) eine [X.] ([X.], [X.], [X.]) und zwei jeweils einer [X.] ([X.], [X.], [X.]) zugeordnete [X.] ([X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]) umfasst,

[X.] dass jeweils nur ein Relaiskontakt ([X.]) eines Relais ([X.]) in Reihe mit einem Relaiskontakt ([X.]) eines der beiden anderen Relais ([X.]) verbunden ist,

[X.].1 so dass pro aktiven Leiter ([X.], [X.], [X.]) immer zwei unabhängig zu betätigende [X.] ([X.], [X.]) vorhanden sind

M5

M6

Da die Merkmale M5

2.6 Die weiteren Patentansprüche des Streitpatents nach allen Hilfsanträgen bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte alle Hilfsanträge als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.] 64/14, [X.], 57 – Datengenerator).

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 14/19 (EP)

11.08.2021

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 23. Mai 2023, Az: X ZR 88/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.08.2021, Az. 6 Ni 14/19 (EP) (REWIS RS 2021, 3372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3372


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 Ni 14/19 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 14/19 (EP), 11.08.2021.


Az. X ZR 88/21

Bundesgerichtshof, X ZR 88/21, 23.05.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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