Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZR 108/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1447

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:5. September 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: jaBGB § 1578; ZPO § 323Zur [X.]age der Abänderung von [X.] bei Änderung der [X.] - hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578BGB (Fo[X.]führung der [X.]su[X.]eile vom 26. Januar 1983 - [X.] [X.] 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 - [X.] - FamRZ 1994,562 ff.).BGH, U[X.]eil vom 5. September 2001 - [X.]/00 -OLGMünchenAG[X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] [X.] Hahne, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das U[X.]eil des 12. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 15. [X.] aufgehoben.Auf die Berufung des [X.] wird das U[X.]eil des Amtsgerichts- Familiengericht - [X.] vom 4. November 1999 dahin [X.], daß der [X.] in Arung von Ziff. 2 b des [X.] des Amtsgerichts [X.] vom 5. Februar 1997 nichtverpflichtet ist, der Beklagten in der [X.] von 1. September 1999bis zum 13. Juni 2001 nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Inso-weit wird die Widerklage insgesamt abgewiesen.Im rigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten der Revision, an das Oberlan-desgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.]en streiten im Wege der Klage und Widerk[X.] die [X.] eines Prozeûvergleichs r den nachehelichen Unterhalt der [X.].Die 1988 geschlossene Ehe der [X.]en wurde im Februar 1997rechtskrftig geschieden. Die elterliche Sorr die im Mrz 1991 geborenegemeinsame Tochter wurde der [X.]. Diese war in der Ehebis zur Gebu[X.] des Kindes als Rechtsanwaltsgehilfin voll erwerbsttig; danacharbeitete sie trotz der Betreuung des Kindes halbtags und setzte diese Ttig-keit auch nach Trennung und Scheidung fo[X.], und zwar auch, als das Kind [X.] 1999 am Herzen operie[X.] wurde.In dem am 5. Februar 1997 geschlossenen Scheidungsfolgenvergleicheinigten sich die [X.]en unter anderem auf folgende [X.] verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin [X.], jeweils monatlich im Voraus bis stestens [X.], folgende Unterhaltsbetrzu zahlen:a)Kindesunterhalt ... 392,50 [X.])Ehegattenunterhalt 286,-- [X.]Bemessungsgrundlage: Bereinigtes Einkommen des [X.] zuzlich Steuererstattung von monatlich24,45 [X.] ergibt 2.703,58 [X.].Kindesunterhalt somit Einkommensgruppe 3, Alterstufe 2, erhöhtum 0,5 gleich 502,50 [X.] (Zahlbetrag somit [X.] 110,-- [X.] 4 -lftiges Kindergeld gleich 392,50 [X.]). Nach Abzug des [X.] verbleiben 2.201,08 [X.]. 3/7 hieraus 943,32 [X.].Bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin 1.274,97 [X.] ab 1/7gleich 182,14 [X.] verbleiben 1.092,83 [X.], anrechenbar auf [X.]/7 Betrag wrobligatorischer Ttigkeit die Hlfte gleich546,41 [X.] zuzlich monatlicher Zinsen von 110,85 [X.] ergibt657,26 [X.].Ehegattenunterhalt somit nach der [X.] [X.] oder gerundet 286,-- [X.], worauf sich die [X.]en ei-nigen."Die Einkommen beider [X.]en waren dabei um 5 % pauschalen Be-rufsaufwand bereinigt worden.1999 erzielten der [X.] ein Erwerbseinkommen von [X.] [X.] netto zuzlich einer monatlichen Steuererstattung von 27 [X.] (=insgesamt 3.002 [X.]), die Beklagte ein Erwerbseinkommen aus ihrer Halb-tagsttigkeit von monatlich netto 1.332 [X.] zuzlich monatlicher [X.] 113 [X.]. [X.] die Tochter zahlte der [X.] den Kindesunterhalt von monat-lich 522 [X.].Der [X.] hat den Wegfall des [X.] unter Hinweis dar-auf begeh[X.], [X.] die Tochter seit September 1999 die dritte Grundschulklassebesuche und keiner intensiven Betreuung mehr rfe, weshalb das Einkom-men der Beklagten nicht mehr als robligatorisch erzielt anzusehen, sondernvoll auf den Unterhalt anzurechnen sei. Die Beklagte hat widerklagend die Er-höhung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich 446 [X.] begeh[X.], da sich das- 5 -Einkommen des [X.] erhöht habe und im rigen der Unterhalt nach [X.] zu berechnen sei.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat esden Vergleich [X.], [X.] der [X.] ab April 1999 einen monatli-chen Unterhalt von 407 [X.] zu zahlen habe, be[X.]istet bis einschlieûlich [X.], das heiût bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres des Kindes. Im ri-gen hat es die Widerklage abgewiesen. Den Unterhalt hat es nicht nach [X.], sondern nach der sogenannten [X.] ermittelt.Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das [X.] U[X.]eil [X.], [X.] der [X.] auf die Widerklage in [X.] ab 7. Oktober 1999 einen monatlichen Unterhaltvon 366 [X.] an die Beklagte zu zahlen habe. Im rigen hat es die [X.] und die weitergehende Berufung des [X.] zurckgewiesen.Gegen die Zurckweisung seiner Berufung wendet sich der [X.] mit der zu-gelassenen Revision, mit der er den vollstigen Wegfall seiner Unterhalts-pflicht ab September 1999 verfolgt.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsu[X.]eils und zur [X.] an das [X.].- 6 -I.1. Das [X.] ist aufgrund des Wo[X.]lauts der Vereinbarungdavon ausgegangen, [X.] die [X.]en die [X.]age der Methode zur Berechnungdes Unterhalts durch die Aufnahme des genauen Rechengangs und durch [X.] auf die [X.] verbindlich geregelt haben, indem [X.] bereinigte Nettoeinkommen der Beklagten nicht in die Bedarfsermittlungeinbezogen, sondern - da ihre Ttigkeit wegen der [X.] sei - zur Hlfte auf die 3/7-Bedarfsquote aus dem bereinigten Ein-kommen des [X.] angerechnet haben. [X.] den [X.] ergebe sich ein [X.] daraus, [X.] der Beklagten ab Beginn der dritten Grundschul-klasse des Kindes die Aufnahme einer Teilzeitttigkeit obliege. Diese mssesie auch bei erhöhter Betreuungsrftigkeit des Kindes nach dessen Her-zoperation nicht einschrken, weil das Kind durch die Groûeltern mitbetreutwerde. Daher sei ihr Einkommen jetzt nicht mehr als robligatorisch erzieltanzusehen, sondern voll zu bercksichtigen.[X.] die Widerklage der Beklagten [X.]. Zum einen ergebe sich dies aus der Einkommenserhöhung des [X.],zum anderen aus dem Umstand, [X.] das [X.] seine Rechtspre-cre und das Einkommen der Beklagten - entgegen der [X.] des [X.], nach der ein durcrobligatorische [X.] Einkommen die ehelichen Lebensverltnisse nicht pr - generellals eheprsehe und in die [X.] einbeziehe. Diese nde-rung der Rechtsprechung stelle eine wesentliche Abweichung von der Ge-scftsgrundlage des Vergleichs dar, die dessen Arung rechtfe[X.]ige. DenEinwand des [X.], [X.] ein Wegfall der Gescftsgrundlage nicht gegebensei, weil die bereits wrend der Ehe [X.] der Beklag-- 7 -ten schon nach alter Rechtsprechung als eheprzusehen und damit indie [X.] einzubeziehen gewesen sei, die [X.]en aber dennochden Unterhaltsbedarf ausschlieûlich nach dem Einkommen des [X.] be-messen und auf diesen Bedarf das - wegen der Unzumutbarkeit gekrzte - Ein-kommen der Beklagten angerechnet tten, hat es zurckgewiesen. Nach [X.] des [X.]s beruht die Festlegung des [X.] der Beklagten als robligatorisch und damit nicht [X.] des [X.], [X.] eine trotz Betreuung eines klei-nen Kindes auste Erwerbsttigkeit im Regelfall unzumutbar sei, jederzeitwieder eingestellt werden kr die ehelichen Lebensverltnissenicht pr, so [X.] ein daraus erzieltes Einkommen auch nicht in die Bedarfs-bemessung nach der sogenannten [X.] [X.] der Auffassung des [X.] handle es sich daher bei der [X.] der Beklagten nicht um den Versuch einer Fehlerkorrektur des [X.]s, die nur unter sehr beschrkten Voraussetzungen mlich wre.Nach Ansicht des [X.]s ist die Arungsklage des[X.] un[X.], die Widerklage der Beklagten dagegen teilweise be-g[X.], weil die Rechtsprechung zur Bercksichtigung der [X.] Kinderbetreuung bei der Beu[X.]eilung der ehelichen Lebensverltnisse zurn sei. Angesichts des gewandelten [X.] sei heute davon auszuge-hen, [X.] eine Ehe[X.]au ihre Berufsttigkeit nur zeitweise wegen der [X.] aufgebe oder - wie hier - einschrke. Daher sei auch eine solche Ehewie eine Doppelverdienerehe zu behandeln und der nachehezeitlich erzielteVerdienst des haushalts[X.]enden Ehegatten generell als eheprzuse-hen und in die [X.]bemessung nach den ehelichen Lebensver-ltnissen einzubeziehen. Dies gelte erst recht, wenn die Berufsttigkeit - wiehier - trotz der Kindesbetreuung bereits in der Ehe aust worden sei und- 8 -nach der Scheidung fo[X.]gesetzt werde. Andernfalls [X.] gerade der sozialschwache Ehegatte, der die Berufsttigkeit aus Not aus, benachteiligt,wenn die Betreuungsrftigkeit des Kindes mit zunehmendem Alter [X.] und die Berufsttigkeit damit nicht mehr unzumutbar sei, sondern das [X.] erzielte Einkommen in voller [X.] einen Unterhaltsbedarf anzurech-nen sei, der - wie bisher - nur aus dem Einkommen des [X.] werde. Denn dann entfalle der Unterhaltsanspruch in der Regel selbstbei einer Teilzeitttigkeit. Berechne sich der Unterhalt hingegen aus der [X.] der [X.], bleibe der Anspruch zumindest wrend der Kindesbetreu-ung bestehen. § 1577 Abs. 2 BGB stehe einer solchen [X.] in die ehelichen Lebensverltnisse nach § 1578 [X.] entgegen.Das [X.] hat demgemû den Unterhaltsanspruch der [X.] unter Einbeziehung ihres nunmehr insgesamt zu [X.] nach der sogenannten Additions- bzw. [X.]ermittelt. Dabei hat es die aktuellen Nettoeinkommen der [X.]en vorab um5 % pauschalen [X.] bereinigt, wie es die [X.]en auch im [X.] vorgesehen hatten, und den jeweiligen Erwerbsttigenbonus entspre-c[X.]en Bayerischen Richtlinien nicht mehr mit 1/7, sondern [X.]/10 bemessen, da insoweit die Grundlagen des Vergleichs keine Bindungs-wirktten. Die Zinseinkfte der Beklagten hat es dagegen entsprechendden insoweit unver[X.]en Vorgaben des Vergleichs als [X.] und vom ermittelten Unterhaltsbedarf abgesetzt. Es ist damit zu folgen-dem Unterhalt gekommen:bereinigtes Nettoeinkommen des [X.]:- 9 -(3.002 [X.] ./. [X.] 150 [X.] ./. Tabellenkindesunterhalt 522 [X.])= 2.330 [X.].bereinigtes Nettoeinkommen der [X.] [X.] ./. [X.] 67 [X.]) = 1.265 [X.] zuzlich Zinsen 113 [X.]= 1.378 [X.]Bedarf: 1/2 x (9/10 x 2.330 [X.] + 9/10 x 1.265 [X.]) = 1.618 [X.].H: 1.618 [X.] ./. (9/10 x 1.265 [X.] + 113 [X.]) = 366 [X.].Diesen Unterhaltsanspruch hat es der Beklagten ab dem 7. [X.], dem [X.]punkt der Zustellung ihrer Arungswiderklage, zuerkannt,da eine rckwirkende Ermangels Verzuges des [X.] nicht in [X.] komme.[X.] kann nicht in allen Punkten uneingeschrkt gefolgt [X.] Handelt es sich bei dem abzrnden Titel, wie hier, um einen Pro-zeûvergleich, erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorge-sehene Anpassung an ver[X.]e [X.] zwar in der Form des § 323Abs. 1 ZPO. Da aber [X.] der Vereinbarung ausschlieûlich der [X.] ist, richtet sich die Anpassung inhaltlich allein nach den Regeln desmateriellen Rechts, das heiût nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundst-zr den Wegfall oder die Verrung der Gescftsgrundlage, die zueiner differenzie[X.]eren Regelung als der in § 323 Abs. 1 ZPO vorgesehenen- 10 -[X.]en (vgl. [X.], 64, 73; stige Rechtsprechung des [X.]s, [X.] [X.]su[X.]eil vom 15. Mrz 1995 - [X.] - FamRZ 1995, 665, 666).[X.] die Zulssigkeit der Arungsklage ist erforderlich, aber auch, [X.] der [X.] - wenn auch beim Prozeûvergleich ohne die zeitli-chen Beschrkungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. [X.] aaO [X.]) -Tatsachen behauptet, die eine wesentliche nderung der von den [X.] zugrunde gelegten und [X.] die damalige Vereinbarung maû-gebenden Umstrgeben und daher nach [X.] und Glauben eine Anpas-sung erfordern. Fehlt deren Behauptung, ist die Klage als unzulssig abzuwei-sen. Erweist sie sich als unrichtig oder die nderung als unwesentlich, ist dieArungsklage un[X.] (zur Zulssigkeit vgl. [X.] - [X.] - FamRZ 1984, 353, 355; vom 15. Juni 1986- [X.] - NJW-RR 1986, 938; und vom 23. November 1994 - [X.]/93 - FamRZ 1995, 221, 222).Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind hier zulssig. [X.] [X.] ergibt sich dies aus der Behauptung, nach Einschulung des Kindes indie dritte Grundschulklasse sei es weniger betreuungsrftig, so [X.] [X.] der Beklagten nunmehr voll anzurechnen sei. [X.] die Widerklageder Beklagten folgt die Zulssigkeit schon aus der Behauptung des gestiege-nen Einkommens des [X.], so [X.] es in diesem Rahmen auf ihren weiterenVo[X.]rag zur [X.]en Rechtsprechung des [X.]s hinsichtlichder Anwendung der Differenz- bzw. [X.] nicht ankommt.2. [X.] die Beg[X.]heit der beiderseitigen [X.] es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Unterhaltsbedarf [X.] zu berechnen ist. [X.] die Bindungswirkung des [X.] die darin angewandte Berechnungsweise und ist demgemû auch [X.] 11 -eine Arungsentscheidung davon auszugehen, [X.] die [X.] den [X.] maûgebenden ehelichen Lebensverltnisse alleindurch das Erwerbseinkommen des [X.] bestimmt werden und das Einkom-men der Beklagten auf den so zu bemessenden Bedarf anzurechnen ist (sog.[X.]), so erweisen sich das Arungsbegehren des [X.] als [X.], die Widerklage der Beklagten dagegen als un[X.],wie nachfolgende Berechnung auf der Grundlage der vom [X.]festgestellten Einkommen ergibt:Nettoeinkommen des [X.]:(3.002 [X.] ./. 5 % [X.] 150 [X.] ./. Kindesunterhalt 522 [X.])= 2.330 [X.] x 3/7 = 998 [X.] Unterhaltsbedarf.Nettoeinkommen der [X.] [X.] ./. 5 % [X.] 67 [X.] ./. 1/7 Erwerbsbonus 180 [X.])= 1.085 [X.] zuzlich 113 [X.] Zinsen = 1.198 [X.].Unterhalt: 998 [X.] ./. 1.198 [X.] = 0 [X.]).3. Indessen hat das [X.] eine dera[X.]ige Bindung an die [X.] angewandte Berechnungsweise verneint, weil es [X.], die [X.]tten die ehelichen Lebensverltnisse lediglich deshalb [X.] dem Manneseinkommen bemessen und das Einkommen der [X.]au [X.], weil das der herrschenden Rechtspraxis entspro-chen habe. Dieser Praxis ks jedoch nicht [X.] folgen, sondern seheEinkommen, wie es die Beklagte bei [X.] aus robligatori-scher Ttigkeit erzielt habe, als [X.] die ehelichen Lebensverltnisse mitbe-stimmend an. Diese nderung der Rechtsprechung habe die [X.] -lage des vorliegenden Vergleichs [X.] und die Bindungswirkung insoweitentfallen lassen.Soweit das [X.] jedoch bereits die nderung seinerRechtsprechung (bzw. auch die des vorausgehenden Amtsgerichts) als ausrei-chenden Arungsgrund ansieht, ist ihm nicht zu folgen.a) Einigkeit besteht darin, [X.] eine nderung der Gesetzeslage und dieihr gleichkommende verfassungskonforme Auslegung einer Norm durch [X.] eine Arung sowohl bei Vergleichen als auchbei U[X.]eilen erlaubt (vgl. unter anderem [X.]su[X.]eil vom 12. Juli 1990 - [X.]/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094; [X.]/[X.]/[X.] ZPO,59. Aufl., § 323 [X.]. 18; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 323 [X.]. 63und 66; [X.] ZPO, 21. Aufl., § 323 [X.]. 24, der allerdings [X.] die Vollstreckungsabwehr- bzw. Leistungsklage vorschlt; [X.] ZPO,2. Aufl., § 323 [X.] [X.]; Zller/Vollkommer ZPO, 22. Aufl., § 323 [X.]. 32; [X.],Grund[X.]agen der Arungsklage, 1994, [X.]; [X.]/[X.], Unter-haltsrecht, 7. Aufl., [X.]. 2403; [X.], Arung von [X.] Aufl., [X.]. 274, 275 jew.m.w.[X.]) Eine nderung der Rechtsprechung wird dagegen von Teilen der Lite-ratur und Rechtsprechung nicht als ausreichend bezeichnet (vgl. [X.] 82,291, 301 - nur [X.] U[X.]eile -; [X.]/[X.]/[X.] aaO; Mch-Komm/[X.] aaO; Musielak ZPO, § 323 [X.]. 27; [X.] aaO[X.]. 23; [X.]/[X.]/[X.], Eherecht, 3. Aufl., § 323 [X.]. 79;[X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 323 [X.]. 20; vgl. auch [X.], 315 jew.m.w.[X.]; a.A. - und zwar sowohl [X.] U[X.]eile als auch Vergleiche -[X.] aaO [X.] ff.; [X.] aaO [X.]. 278; [X.]/[X.] Handbuch [X.], 4. Aufl., I [X.]. 1033; [X.] aaO [X.] b 7; [X.] 13 -Vollkommer aaO [X.]. 32; [X.] Anmerkung in FamRZ 2001, 1061, 1064;Luthin ebenda S. 1065; differenzierend [X.] Vergleiche: [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 66; [X.]/[X.] aaO [X.]. 2402; Musielak aaO[X.]. 48). Allerdings wird sie dabei fig einer bloûen nderung der rechtli-chen Beu[X.]eilung der tatschlichen [X.], die der Regelung zugrundeliegen, gleichgestellt (vgl. [X.] aaO S. 219; siehe auch [X.]/[X.] aaO).[X.] diese letzteren Flle hat der [X.] bereits mehrfach ausgesprochen, [X.]bloûe Verrungen der rechtlichen Beu[X.]eilung bereits bekannter und im[X.]en Verfahren gewrdigter tatschlicher [X.] eine Arungnicht rechtfe[X.]igen k, da die Arung nur der Korrektur einer fehlge-schlagenen Prognose dient, nicht aber wie ein Rechtsmittel der [X.] (vgl. [X.]su[X.]eile vom 8. Dezember 1982 - [X.] [X.] 1983, 260, 263; 15. Januar 1986 - [X.] - NJW-RR 1986, 938,939; 14. Februar 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 981, 984; 18. Mrz 1992- XII ZR 24/91 - NJW-RR 1992, 1091, 1092).Der [X.] hat die [X.]age, ob eine Rechtsprechungse-rung auch bei U[X.]eilen eine Arung erlaubt, offengelassen ([X.] 12. Juli 1990 aaO). Einer Entscheidung bedarf es auch hier nicht, da essich um einen Prozeûvergleich handelt.c) [X.] Prozeûvergleicr Dauerschuldverltnisse hat der [X.] bereits entschieden, [X.] die nderung einer [X.] Rechtsprechung zu Strungen ve[X.]raglicher Vereinbarungen [X.] kann, die nach den [X.] den Wegfall der Gescftsgrundlageim Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beu[X.]eilung in die-sen Fllen ist, [X.] beim [X.] einer Vereinbarung ein beiderseitiger Ir[X.]umr die Rechtslage das Fehlen der Gescftsgrundlage bedeuten kann, wenn- 14 -die Vereinbarung ohne diesen Rechtsir[X.]um nicht oder nicht mit diesem [X.] worden wre. Gleiches gilt, wenn der Gescftswille der [X.]enauf der gemeinschaftlichen Erwa[X.]ung vom Fo[X.]bestand einer bestimmtenRechtslage aufgebaut war ([X.], 355, 362 ff.; [X.] - [X.] - FamRZ 1983, 569, 573; 2. Februar 1994- [X.] - FamRZ 1994, 562, 564; 15. Mrz 1995 - [X.] [X.] 1995, 665, 666). Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche [X.] die [X.]en zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und vonwelcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodanneine Anpassung an die ver[X.]e Rechtslage erfolgen kann, bedarf einersorgfltigen Prfung unter Bercksichtigung der Interessen beider [X.]en. [X.] nicht, [X.] ein weiteres Festhalten am Vereinba[X.]en nur [X.] eine [X.]unzumutbar erscheint, vielmehr [X.] hinzukommen, [X.] das Abgehen [X.] der anderen [X.] auch zuzumuten ist ([X.] aaO 363). [X.] ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelun-gen noch in einem ausgewogenen Verltnis zueinander stehen, was insbe-sondere [X.] Scheidungsfolgenvereinbarungen gilt, die mehrere Punkte (z.[X.], Unterhalt, Versorgungsausgleich) enthalten. Zudem [X.]es sich um eine Rechtsprechungsrung handeln, die eine andere [X.] schafft und damit in ihren Auswirkungen einer Gesetzesrung odernderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des [X.] vergleichbar ist. Das kommt grundstzlich nur [X.] die nderung einergefestigtchstrichterlichen Rechtsprechung, nicht aber einer [X.] der Instanzgerichte in Betracht, da die [X.]en bei der Regelung vonDauerschuldverltnissen im Zweifel von derjenigen Rechtslage ausgehen, diesie aufgrchstrichterlicher Rechtsprechung als gefestigt ansehen. [X.] hiervon sind allenfalls denkbar, wenn die [X.]en erkennbar eine be-- 15 -stimmte, nur in ihrem [X.]sbezirk ve[X.]retene Rechtsauffassungzugrunde legen, die - mit erheblichen Auswirkungen [X.] die getroffene [X.] - aufgegeben wird, so [X.] ein weiteres Festhalten hieran gegen [X.]und Glauben verstieûe. Haben die [X.]en ihre Vereinbarung auf der [X.] der chstrichterlichen Rechtsprechung getroffen, kann folglich die bloûenderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten noch nicht zu einer [X.] [X.]en.4. Nach den Aus[X.]ungen des [X.]s sind die [X.]en [X.] auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des [X.] (vgl. zuletzt U[X.]eil vom 21. Januar 1998 - [X.] [X.] 1998, 1501 ff. m.w.[X.]) davon ausgegangen, [X.] die trotz der Betreu-ung des seinerzeit ffjrigen Kindes [X.] der [X.] als [X.] anzusehen und daher ihr Erwerbseinkommenzur Bestimmung des [X.] nach den ehelichen Lebensverltnis-sen nicht heranzuziehen sei; vielmehr richte sich dieser allein nach dem Ein-kommen des Unterhaltspflichtigen. Diese Auslegung, die dem [X.] entspricht, ist aus Rechtsgricht zu beanstanden. Sie stehtauch dem Einwand des [X.] entgegen, [X.] schon damals das Erwerbsein-kommen der Beklagten als eheprin die [X.] werden mssen, so [X.] sie sich jetzt nicht auf eine abweichende, die-sen Rechtsfehler korrigierende Berechnungsweise sttzen k. Wie das[X.] im rigen rechtlich bedenken[X.]ei aus[X.], entsprach [X.] auch der lichen Rechtspraxis des § 1577 Abs. 2 BGB, dem [X.] erwerbsttigen Ehegatten im Rahmen der [X.] die Hlfte seines Einkommens anrechnungs[X.]ei zu [X.] -5. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, [X.] das[X.] bereits die nderung seiner eigenen Rechtsprechung, mitder es ein vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Trennung oder Schei-dung erzieltes Einkommen generell als eheprin die [X.]einbezieht und dies - konsequent - auch auf unzumutbare [X.] erstreckt,zum [X.] nimmt, den Vergleich auf Antrag der Beklagten ab Oktober 1999abzrn. Vielmehr fehlt es [X.] die [X.] bis zum 13. Juni 2001 an einem [X.], so [X.] insoweit die Arungsklage des Mannes [X.] und die Widerklage abzuweisen ist. [X.] die [X.] ab dem 13. Juni 2001 [X.] es [X.], ob auf die Widerklage der [X.]au hin der [X.] abzrn ist, so [X.] die Sache insoweit an das [X.]zurckzuverweisen war:a) Hat das [X.] seine Rechtsprechung erst mit dem hiervorliegenden U[X.]eil, also zum 15. Mrz 2000, [X.], ist es schon nach [X.] eigenen Ansatz fehlerhaft, den Vergleich rckwirkend zum 7. [X.] abzrn. Denn die nderung einer Rechtsprechung kann [X.]stensab dem [X.]punkt bercksichtigt werden, zu dem sie eingetreten ist. [X.] sich kein Unterschied zur nderung tatschlicher individueller [X.]. Auch der Umstand, [X.] die Prklusionsvorschriften des § 323 Abs. 2und 3 ZPO beim Prozeûvergleich nicht gelten (BGHZ [X.] aaO 73), steht [X.] entgegen. Zwar errichten sie nur zeitliche Schranken [X.] die Arungvon U[X.]eilen, nicht von [X.], indem Absatz 2 nur [X.], die nach [X.] des U[X.]eils entstanden sind und Abs. 3 eine [X.] nur [X.] die [X.] nach Klageerhebung ermlicht. Weder [X.] U[X.]eilenoch [X.] Prozeûvergleiche ist es jedoch mlich, Arungsgringrei-fen zu lassen, bevor sirhaupt entstanden sind. Daher kann auch einever[X.]e Rechtslage [X.]stens ab dem [X.]punkt auf die Rechtsverltnisse- 17 -der [X.]en einwirken, zu dem sie eingetreten ist ([X.]su[X.]eil BGHZ 80, 389,397; vgl. auch [X.], 295, 298, 299). Das wre, legt man die [X.]srung durch das [X.] zugrunde, erst ab 15. [X.].b) Davon abgesehen kann dem [X.] aber deshalb [X.] werden, weil - wie oben unter 3. c) dargelegt - grundstzlich nur die n-derung der chstrichterlichen Rechtsprechung als grundlegende nderungder Rechtslage angesehen werden kann, die eine Arung des [X.], nicht dagegen eine unter [X.] vereinzelt bleibende nde-rung der Rechtsprechung von Instanzgerichten. [X.] die hier vorliegende Fall-gestaltung kann daher eine Arung nur mit einer [X.]en [X.] des [X.] [X.] werden. Diese ist hier erst mit [X.] erkennenden [X.] in seinem U[X.]eil vom 13. Juni 2001 ([X.]/99FamRZ 2001, 986) [X.]en [X.] zur [X.]bemessungeingetreten. Denn do[X.] hat der [X.] ausge[X.], [X.] sich der nach § 1578BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsf-higkeit wrend der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt,den Haushalt ge[X.] und erst nach Trennung oder Scheidung eine Erwerbst-tigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der [X.] Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. [X.] soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Fami-lienarbeit verbesse[X.]en ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in [X.] durch Haushalts[X.]ung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen derErwerbsttigkeit des verdienenden Ehegatten grundstzlich gleichwe[X.]ig sindund die ehelichen Lebensverltnisse mitgep[X.] haben. Ausgehend von die-ser Gleichwe[X.]igkeit hat der [X.] auch ein Erwerbseinkommen des unter-haltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt, bei der [X.] -terhaltsbemessung [X.] und den Unterhalt nicht mehr nach dersogenannten [X.], sondern nach der Additions- bzw. [X.]methode ermittelt. Dies[X.]e Rechtsprechung ist nicht etwa nur alsandere rechtliche Beu[X.]eilung bereits bekannter und gewrdigter tatschlicher[X.] zu we[X.]en. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht des§ 1578 BGB und des bisherigen [X.] der "ehepr[X.]" und [X.] mit ihrer das bisherige Berechnungssystem [X.] [X.] bzw. [X.] [X.] die betroffenen Fallgestaltungen zu einerneuen Rechtslage. Sie [X.] auch Flle wie den vorliegenden, in denen [X.] des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als [X.] die [X.] einbezogen wurde, weil es durch eine un-zumutbare und die ehelichen Lebensverltnisse deshalb nicht nachhaltig pr-gende Erwerbsttigkeit erzielt wurde.Eine Arung konnte daher [X.]stens ab der Verks maû-gebenden [X.]su[X.]eils vom 13. Juni 2001 in Betracht kommen. Diesem Ge-sichtspunkt t[X.] das - bereits [X.] ergangene - U[X.]eil des [X.]snicht Rechnung.aa) [X.] die [X.] vom 1. September 1999, dem [X.]punkt, ab dem der[X.] wegen der Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse einevolle Anrechnung des Einkommens der Beklagten auf ihren Unterhaltsbedarfverlangt, bis zur Verks [X.]su[X.]eils vom 13. Juni 2001 verbleibt esbei der [X.]en Rechtslage, die die [X.]en ihrem Vergleich zugrunde gelegthaben. Die Vereinbarung ist nur an die individuell [X.]en [X.],also an die e[X.]en [X.] beider [X.]en und das gestiegene [X.] anzupassen. Das [X.] geht nach [X.] Einschulung des Kindes in die dritte Klasse, Sicherstellung- 19 -seiner Betreuung durch die Groûeltern - rechtsfehler[X.]ei von einer Erwerbsob-liegenheit der Beklagten im Umfang ihrer bereits austen [X.]. Dementsprechend ist das Einkommen der Beklagten voll auf ihren alleinaus dem Einkommen des [X.] errechneten Unterhaltsbedarf anzurechnen,so [X.] sich [X.] den genannten [X.]raum kein Unterhaltsanspruch ergibt (sieheBerechnung oben unter 2.). Damit ist insoweit die [X.] und die Widerklage un[X.].bb) [X.] die [X.] ab dem 13. Juni 2001 ist di[X.]e Rechtsprechungdes [X.]s zu bercksichtigen. [X.] sich hieraus eine wesentliche Abweichungvon der Gescftsgrundlage des Vergleichs ergibt, wie das [X.]aus[X.], t [X.]eilich [X.] sich allein noch nicht. Erforderlich ist [X.] die Prfung, ob - unter [X.] beiderseitigen Interessen - dem Kl-ger das Abgehen von dem Vereinba[X.]en zuzumuten ist (vgl. oben unter 3. [X.] kann auch die [X.]age, ob die Beklagte im Haus ihrer Eltern miet[X.]ei oderverbilligt wohnt, eine Rolle spielen. Zwar ist richtig, [X.] [X.]eiwillige Zuwendun-gen Dritter die Unterhaltspflicht nicht berren. Im Rahmen der Zumutbarkeitkann jedoch von Belang sein, [X.] der [X.] neben seinen Unterhaltspflichtenr der Beklagten und dem Kind noch Mietaufwendungen hat, wrenddie Beklagte miet[X.]ei lebt. Andererseits rfte zugunsten der Beklagten [X.] fallen, [X.] ihr Unterhalt [X.] die [X.] von September 1999 bis Juni 2001und, soweit es den Aufstockungsunterhalt betrifft, [X.] die [X.] ab Februar 2006(wegen der zeitlichen Begrenzung) entfllt. Da das [X.] zurWohnungs[X.]age - was die Revision zutreffend [X.] - keine Feststellungen ge-troffen hat und ferner keine Gesamtabwvorgenommen hat, ist dem [X.] eine eigene Entscheidung verweh[X.]. Daher ist die Sache insoweit an das[X.] zurckzuverweisen.- 20 -6. [X.] das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen:Zutreffend ist, [X.] das [X.] die Zinseinkfte der [X.] entsprechend den insoweit unver[X.] gebliebenen Vorgaben [X.] als nicht prsehen und auf den Unterhaltsanspruch [X.] angerechnet hat. Im Ansatz rechtsbedenken[X.]ei ist ferner die auftatrichterlicher Beu[X.]eilung beruhende Bemessung des [X.] 1/10. Die [X.]en haben im Vergleich einen Pauschalabzug von 5 % Be-rufsaufwand vorgenommen und - anhand der Quote von 3/7 - einen Erwerbst-tigenbonus von 1/7 bercksichtigt. Die Entscheidung, in welcher Hmehr- bei leicht gestiegenen [X.]n der [X.]en - beide Faktoren zu berck-sichtigen sind, obliegt dem Tatrichter, der sie aufgrund einer notfalls erzen-den Auslegung des Vergleichs zu treffen hat (vgl. [X.]su[X.]eil vom 23. [X.] - [X.] - FamRZ 1986, 790, 792).Gegen die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach§ 1573 Abs. 5 BGB hat die insoweit allein beschwe[X.]e Beklagte kein [X.] eingelegt, so [X.] das [X.] zu Recht nicht geprft hat, obdie Begrenzung zu Recht erfolgt ist. Bedenken bestehen indessen dagegen,[X.] es keine betragsmûige Unterscheidung vorgenommen hat, inwieweit [X.] auf § 1570 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB beruht. Da das [X.] ersichtlich davon ausgeht, [X.] ein Teilanspruch nach § 1573 Abs. [X.] neben § 1570 BGB auch schon im [X.]raum bis Februar 2006 gegeben [X.] da weitere Arungsbegehren bis zu diesem [X.]punkt nicht auszu-schlieûen sind, tigt dies zu einer genaueren Differenzierung der Anspruchs-grundlage (vgl. [X.]su[X.]eil vom 13. Dezember 1989 - [X.], 492, 493). Ein der Entscheidung vom 16. Dezember 1987 ([X.] -102/86 - FamRZ 1988, 265, 267) vergleichbarer Ausnahmefall liegt nicht vor.Wegen der fehlenden Aufschlsselung ist insoweit auch der [X.] beschwe[X.].[X.] Prof. Dr. Wage-nitzist im Urlaub und verhinde[X.] zuunterschreiben.Blumenrr[X.] Ahlt

Meta

XII ZR 108/00

05.09.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZR 108/00 (REWIS RS 2001, 1447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1447

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