Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZR 159/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3986

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:20. März 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: jaBGB §§ 1361 Abs. 1 und 3, 1579 Nr. 7a)Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwen-dung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberecht[X.]te ei-ne länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, diesich in einem solchen Maße verfest[X.]t hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist(im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - [X.], 487, 490 [X.])Zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Un-terhaltsberecht[X.]te geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfest[X.]te Bezie-hung unterhält, sei homosexuell.[X.], Urteil vom 20. März 2002 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 3. Familiense-nats des [X.] vom19. April 2000 wird [X.].Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem [X.]zu 1/17 und der [X.] zu 16/17 auferlegt. Die im Revisions-verfahren entstandenen auûergerichtlichen Kosten hat der [X.] und die Beklagte zu 7/9 zu tragen.Von Rechts [X.]:Der [X.] begehrt Arung eines Urteils, nach dem er verpflichtetist, an die Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich 1.693 DM zu zahlen.Die seit 1966 verheirateten Parteien, trennten sich im Jahr 1993. DasScheidungsverfahren ist seit Mrz [X.]. Die Eheleute waren [X.] zu je 1/2 eines Hausgrundstcks in [X.]. Der [X.] rnahmden Mite[X.]entumsanteil der [X.] und zahlte ihr [X.] 1995 einen Betragvon 203.500 DM.- 3 -Die 1945 geborene Beklagte, die ohne Berufsausbildung bis 1966 voll-schicht[X.] und von Anfang 1992 bis April 1993 stundenweise erwerbstt[X.] war,lt sich aus gesundheitlichen [X.][X.] arbeitsunf[X.]. Sie ist mit [X.]be[X.]eundet, der bis [X.] 1994 einen Gebrauchtwagenhandel inH. betrieb. Im [X.]jahr 1994 suchten die Beklagte undB. [X.] zusammen ein [X.]undstck, auf dem beide wohnen konntenund von dem aus [X.]berufliche Tt[X.]keiten auskonnte. Durch nota-riellen Kaufvertrag vom 19. Mai 1994 erwarb die Beklagte ein rund 3200 qmgroûes bebautes [X.]undstck in [X.] zu einem Kaufpreis von 550.000 [X.] Nebenkosten. B. [X.] gab schon im [X.] 1994 dieses An-wesen als seine neue Adresse an, die Beklagte zog im April/Mai 1995 dort ein.Sie bewohnt die im [X.] befindliche 3-Zimmer-Wohnung. Die im [X.] gelegene Wohnung, an der [X.] ein Wohnrecht zugunsten derVerkferin des [X.]undstcks bestand, wurde 1999 renoviert und ist seit [X.] [X.] monatlich 700 DM (einschlieûlich Nebenkosten) vermietet. [X.] sich im [X.] an den von der [X.] bewohnten [X.] eine weitere Wohnung, die [X.] monatlich 800 DM vermietet ist, sowie [X.], ein Broraum mit Schlafgelegenheit sowie einekleine Sanitrzelle, die von B. [X.] genutzt werden, ohne [X.] erhier[X.] Mietzins zu zahlen hat. [X.] das Objekt entstehen nach dem Vortrag der[X.] monatliche Kosten von 2.720 DM, davon 1.900 DM an Kreditkosten.[X.] die Kredite von noch 220.000 DM haftet B. [X.] neben der [X.] als Gesamtschuldner. [X.] hat er ihr ein zinsloses Darlehen [X.].Der 1940 geborene [X.], der im Dezember 1998 einen Herzinfarkt er-litten hatte, bezog ab Januar 1999 Krankengeld. Vom 13. Mrz 1999 an [X.] Rente wegen Erwerbsunf[X.]keit bewill[X.]t, die [X.] 2.988,43 [X.] 4 -natlich betrug und sich seit 1. Juli 1999 auf monatlich 3.028,57 DM belief. [X.] Juni 1999 bei seinem [X.]ren Arbeitgeber [X.] gescheitert.Mit der am 25. Mrz 1999 erhobenen Klage hat der [X.] die [X.] des [X.] vom 12. Dezember 1997 dahin [X.], [X.] er ab 1. Februar 1999 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an [X.] verpflichtet sei. Er hat die Klage auf sein infolge des [X.] Einkommen sowie darauf gesttzt, [X.] die Beklagte seit vier Jah-ren in einer gefest[X.]tlichen Beziehung lebe, [X.] in der Lage sei, durch Aufnahme einer Erwerbstt[X.]keitEinkommen zu erzielen.Die Beklagte ist dem Arungsbegehren entgegengetreten. Sie hatinsbesondere bestritten, in einer lichen Beziehung zu [X.] zu verf.Das Amtsgericht hat der Klage - unter Abweisung im r[X.]en - [X.] dieZeit ab [X.] (25. Mrz 1999) stattgegeben. Zur Begrtes ausge[X.]t: Der [X.] sei ein Unterhaltsanspruch in entsprechenderAnwendung des § 1579 Nr. 7 BGB zu versagen, da dem [X.] weitere [X.] mit Rcksicht darauf, [X.] seine Ehe[X.]au seit mehreren [X.] einer festen [X.] Verbindung mit B. [X.] lebe, nicht mehr zumut-bar seien. Nach dem als unstreit[X.] anzusehenden Sachvortrag sei davon [X.], [X.] die Beklagte ihre Wohnung in [X.] zusammen mit B. [X.]bewohne, zu diesem eine enge persönliche Beziehung unterhalte, wiesich unter anderem aus gemeinsamen Urlaubsreisen und Familienfeiern [X.], bei denen B. [X.] zusammen mit Familienangehör[X.]en anwesend- 5 -gewesen sei, und mit dem sie durch seine Mithilfe bei der Finanzierung [X.] in enger Weise wirtschaftlich verbunden sei.Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollst[X.]enKlageabweisung eingelegt. Sie hat hier unter anderem vorgetragen, es treffenicht zu, [X.] sie mit B. [X.] zusammenlebe, zwischen ihnen [X.] eine gescftliche Beziehung. B. [X.] sei homosexuell und habewechselnde Beziehungen zu [X.]; seit Monaten wohne er mit einem Mannin seiner Wohnung zusammen. Zu [X.] sei es zwischen [X.] undihr nie gekommen, auch wenn zwischen ihnen eine vertrauliche Atmosreherrsche.Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweisrtund den Unterhalt der [X.] in Arung des Urteils vom 12. Dezember1997 [X.] die Zeit ab 25. Mrz 1999 auf monatlich 550 DM herabgesetzt. Im [X.] hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurckge-wiesen. Hiergegen haben beide Parteien - zugelassene - Revision eingelegt.Der [X.] hat sein Rechtsmittel zurckgenommen; die Beklagte verfolgt [X.] weiter.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat eine nachtrliche Verrung der [X.] die[X.]re Beurteilung maûgebenden [X.]se angenommen, weil einerseits- 6 -das Einkommen des [X.]s aufgrund seiner Erwerbsunf[X.]keit gesunken [X.] sich andererseits die Beziehung der [X.] zu B. [X.] seit [X.] so verfest[X.]t habe, [X.] sie nunmehr wie eilicheLebensgemeinschaft erscheine. Im einzelnen hat das Berufungsgericht aus-ge[X.]t:Der Unterhaltsbedarf der [X.] nach [X.] der ehelichen [X.] sei mit der Hlfte des Renteneinkommens des [X.]s anzu-setzen und belaufe sich auf etwas r 1.500 DM monatlich. Hierauf msse siesich entsprechend den Aus[X.]ungen in dem abzrnden Urteil monatlich750 DM an erzielbaren [X.]n anrechnen lassen. Ihren [X.] [X.] Beklagte nicht aus e[X.]enen Erwerbseinkften bestreiten, dasich ihre Erwerbsaussichtr den dem Vorprozeû zugrundeliegen-den [X.]sen eher verschlechtert tten. [X.] lebe sie von Lei-stungen der Sozialhilfe.Der Anspruch der [X.] auf Trennungsunterhalt sei jedoch nach§§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB zu [X.]. Dem [X.] sei es nicht mehr zuzumuten,an sie in voller [X.] zu zahlen, nachdem sich ihre Beziehung zuB. [X.] so verfest[X.]t habe, [X.] von einem mehrjr[X.]en nichtehelichenZusammenleben ausgegangen werden msse. [X.] den Umst, diein dem angefochtenen Urteil ange[X.]t worden seien, bestreite die [X.] ein Zusammenwohnen mit B. [X.]. Einer Beweiserhebung zu die-ser [X.]age habe es aber nicht bedurft, weil es [X.] die Entscheidung nicht daraufankomme, ob B. [X.] nocr eine Wohnmlichkeit in dem von ihmals Lager- und Broraum genutzten Gteil verf. Eine [X.] setze nicht zwingend voraus, [X.] die Partner zusammenwohnten und einen gemeinsamen Haushalt [X.]ten. Ein gemeinsamer Erwerb- 7 -von Immobiliene[X.]entum, wie er vorliegend erfolgt sei, dokumentiere wegen derwirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs in der Regel schon [X.] sich [X.] die Entscheidung [X.] eine langjr[X.]e gemeinsame Zukunft. Die Beklagtermrdies ein, [X.] zwischen ihr und B. [X.] ein vertrauensvol-les, [X.]eundschaftliches [X.] bestehe. Nur so sei es zu erklren, [X.] er ihrohne grundbuchliche Absicherung 200.000 DM geliehen sowie die Mitschuld[X.] Kredite von ca. 220.000 DM rnommen habe und ihr bei den [X.] helfe. Ferner [X.] Beklagte st[X.] die Fahrzeuge [X.] [X.] - einen Gelwagen und ein Motorrad - nutzen. Ihre engeVerbundenheit zu ihm werde auch durch die gemeinsam unternommenen [X.], das gemeinsame Auftreten auf Familienfesten, sowie den Umstand deut-lich, [X.] sie ihm gestatte, in ihrer Wohnung zu feiern und dort seine Treffen mitden [X.] Alkoholikern abzuhalten. Der von dem [X.] bestrittenen Be-hauptung der [X.], B. [X.] sei homosexuell, habe nicht nachge-gangen zu werden brauchen. Die Entscheidung, ob ein Hrtefall im Sinne des§ 1579 Nr. 7 BGB vorliege, icht davon ab, ob zwischen den [X.] best.Wegen einer verfest[X.]ten nichtehelichen Verbindung, wie sie hier [X.], kch §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB auch ein Anspruch auf Tren-nungsunterhalt herabgesetzt werden. Bei einer langen Trennungsdauer, zu deres hier offensichtlich deshalb gekommen sei, weil die Scheidung durch [X.] den Zugewinnausgleich bloc[X.]rt werde, sei es unbill[X.], wenn die unter-haltsrft[X.]e Ehe[X.]au, die seit Jahren in einer anderen Beziehung lebe [X.] gemeinsamen Kinder betreue, ihren Ehemann noch (uneingeschrkt)auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen k. Bei der zur Beurteilungder [X.]age, inwieweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflicht[X.]en grob un-bill[X.] sei, anzustellenden [X.] zum einen die lange Dauer der Ehe zu- 8 -bercksicht[X.]en, in der die Beklagte die Kinderbetrrnommen habe,sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, [X.] sie den Ausfall des Unterhaltsnicht durch Aufnahme einer Erwerbstt[X.]keit kompensieren k, falls sichnicht in der Firma ihres [X.]eundes [X.] eine Arbeitsmlichkeit ergebe.Letzteres von dem noch ungewissen wirtschaftlichen Erfolg seines [X.] ab. Es erscheine deshalb angemessen, den Bedarf der [X.] aufden Mindestbedarf eines nicht erwerbstt[X.]en Ehegatten herabzusetzen, dersich nach der Dsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.300 DM belaufe. Hieraufseien nach den unverrt zrnehmenden Feststellungen in der Vorent-scheidung als erzielbar zu unterstellende [X.] von monatlich 750 [X.], so [X.] ein geschuldeter Unterhaltsbeitrag von monatlich 550 DMverbleibe.Diese Aus[X.]ungen halten der rechtlichen [X.]) Die Revision vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen [X.] eineHerabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB sei-en zu Unrecht angenommen worden. Das Berufungsgericht habe nicht [X.], [X.] die herangezogenen Verhaltensweisen auch [X.] eine normale[X.]eundschaft kennzeichnend sein kten. Insbesondere sei nicht beachtetworden, [X.] das [X.]undstck nicht im Mite[X.]entum der [X.] und [X.] [X.] stehe. Dessen bloûe Mithilfe bei der Finanzierung, die zwar eingewisses Vertrauen voraussetze, sei nicht [X.] erfolgt, sondern umeinen wesentlichen G- und [X.]undstcksteil miet[X.]ei nutzen zu k.[X.] die zeitweise - nicht st[X.]e - Nutzungsmlichkeit der Fahrzeuge [X.] die Beklagte eine Gegenleistung in Form der Post- und Paketannahme. [X.]B. [X.] sie nach [X.] gefahren und von dort wieder abgeholt habe,sei nichts weiter als ein [X.]eundschaftsdienst gewesen, zumal er ohnehin nach- 9 -[X.]ankfurt am [X.] habe fahren mssen. Die Reise nach [X.] habe [X.]stirnehmen kr [X.] den weiteren [X.]eienPlatz angeboten. Andere Urlaubsreisen habe sie allein oder als Mitglied einer[X.]uppe unternommen. An den Familienfeiern habe nicht nur B. [X.] teilgenommen, sondern es seien auch andere Nichtfamilienmitglieder, mlichdie Mieter des Hauses in der [X.], eingeladen worden. Die vom [X.] aufge[X.]ten Gesichtspunkte reichten [X.] die Annahme eines ehe-lichen [X.]ses aber auch deshalb nicht aus, weil wesentliche Aspek-te, die ein solches [X.] prwrden, fehlten, vor allem ein gemeinsa-mes Wohnen und Wirtschaften sowie eine gegenseit[X.]e Zune[X.]ung, [X.][X.]eundschaftliche [X.] hinausgehe und sich in der Regel in sexuellen Be-ziûere. Derart[X.]e Beziehungen seien zwischen der [X.] undB. G. im Hinblick auf dessen homosexuelle Veranlagung nicht denkbar.[X.] sei rdies der unter Beweis gestellte Vortrag der [X.]geblieben, B. [X.]lebe seit Monaten mit [X.] zusam-men.Diese Angriffe bleiben ohne [X.]) Nach der st[X.]en Rechtsprechung des Senats kann ein lrdauerndes [X.] des Unterhaltsberecht[X.]ten zu einem anderen [X.] zur Annahme eines Hrtegrundes im Rahmen des [X.] § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (un-eingeschrkten) Unterhaltsbelastung [X.] den Verpflichteten - [X.]en, wennsich die Beziehung in einem solchen Maûe verfest[X.]t hat, [X.] sie als [X.] Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe [X.] ist. Dabei setzt die Annahme einer derart[X.]en Lebensgemeinschaft nicht- 10 -zwingend voraus, [X.] die Partner rmlich zusammenleben und einen ge-meinsamen Haushalt [X.]en, auch wenn eine solche Form des Zusammenle-bens in der Regel ein typisches Anzeichen hier[X.] sein wird. Unter [X.] nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaumunter zwei bis drei Jahren lirfte - auf eiliches Zusammenlebengeschlossen werden kann, lût sich nicht allgemein verbindlich festlegen.Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er denTatbestand des lichen Zusammenlebens aus tatschlichen [X.][X.]gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - [X.] [X.] 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 - [X.] [X.] 1989, 487, 490 f.; vom 28. November 1990 - [X.] - FamRZ1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 540, 542 f.;vom 12. Mrz 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 671, 672 und vom24. Oktober 2001 - [X.] - FamRZ 2002, 23, 25).c) Es begegnet aus Rechtsgrkeinen Bedenken, [X.] das [X.] im Rahmen der tatrichterlichen Wrd[X.]ung der getroffenen Fest-stellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte unterhalte zu [X.]ein [X.], das in seiner perslichen und wirtschaftlichen Auspr-gungund Intensitt einem solclichen [X.] gleichkommt. Beide ha-ben gemeinsam ein [X.]undstck gesucht, das sich e[X.]net, ihnen jeweils [X.] zu dienen und B. [X.] rdies die Mlichkeit erffnet, [X.]. [X.] die Finanzierung des [X.]undstck-serwerbs sind beide erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen, zudenen si[X.] voneinander nicht in der Lage gewesen wren und diesitten vermeiden k, wenn jeder [X.] sich nur seinen e[X.]enen Wohn-bzw. Gescftsraumbedarf gedeckt tte. Unter diesen Umstist die [X.] -nahme des [X.], [X.] eine solche Gestaltung einer gemeinsamenLebensgrundlage [X.] vor dem Hintergrund einer gemeinsam geplantenZukunft zu erklren sei, rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn kein Mitei-gentum erworben wurde. [X.] die betreffende Annahme spricht auch der [X.] der [X.] zufolge erhebliche, lang[X.]ist[X.]e finanzielle [X.] [X.] , der ohne jede Absicherung allein in der Erwartung erfolgtist, einen Teil des [X.]undstcks in Zukunft, zumindest aber [X.] die Dauer desauf zehn Jahre gewrten zinslosen Darlehens, miet[X.]ei nutzen zu k.[X.] die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen hinaus ist das [X.], wie das Berufungsgericht ohne [X.] angenommen hat, ineiner Weise gestaltet, die die Gleichstellung mit einer lichen Beziehungrechtfert[X.]t. B. [X.] und die Beklagte leben jedenfalls in unmittelbarerrmlicher Nzueinander. Nach den getroffenen Feststellungen befindetsich in dem von ihm genutzten Broraum nur eine Schlafgelegenheit, aber [X.]. Deshalb spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrungalles [X.], [X.] er [X.] seine Versorgung zumindest teilweise auf eine Mitbenut-zung der Wohnung der [X.], insbesondere der Kche, angewiesen ist.Unter Bercksicht[X.]ung der herausgestellten weiteren Gemeinsamkeiten der[X.] und des B. [X.] kann dem Berufungsgericht auch nicht [X.] werden, verkannt zu haben, [X.] anstelle einer verfest[X.]ten Partner-beziehung auch eine normale [X.]eundschaft vorliegen k. Selbst wenn eszutreffen mag, [X.] einzelne der hier herangezogenen Verhaltensweisen auchunter [X.]lich sein k, so begegnet die tatrichterliche Annahme,[X.] eine st[X.]e gegenseit[X.]e Hilfe und Untersttzung im Alltag, verbundenmit gemeinsamer [X.]eizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen,[X.]eundschaftlichen [X.] und vor dem Hintergrund einer hinsichtlich der[X.]undstcksnutzung und [X.] lang[X.]ist[X.]en gemeinsamen Zukunfts-- 12 -planung, r eine bloûe [X.]eundschaft weit hinausgeht und wie ei[X.] [X.] zu bewerten ist, keinen rechtlichen Bedenken.Dieser Beurteilung steht auch der Einwand der Revision, zwischen der[X.] und B. [X.] habe es nie sexuelle Beziehungen gegeben,vielmehr lebe dieser seit Monaten mit [X.] zusammen, [X.] entgegen. Deshalb brauchte das Berufungsgericht dembetreffenden Vorbringen der [X.] nicht nachzugehen.Ob die Aufnahme eines [X.]ses zu einem anderen Partner die ausder Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, [X.] ab, ob es zwischen den Partnern zu [X.] kommt oder nicht. [X.] wird ohnehin [X.] nichts nach [X.] dringen. Entscheidend [X.] dieUnzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschrkten) [X.] vielmehr der Umstand, [X.] der Unterhaltsberecht[X.]te mit einem Partner ineiner verfest[X.]ten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverltnisse so [X.] abgestellt haben, [X.] sie wechselseit[X.] [X.]einander einstehen, [X.] sich gegenseit[X.] Hilfe und Untersttzung gewren, und damit ihr Zusam-menllich gestalten, wie es sich aufgrund der nach [X.] dringendenGegebenheiten auch in einer Ehe darstellt. Eine solche Verbindung rechtfert[X.]tgrundstzlich die Annahme, der Berecht[X.]te sei im Rahmen der neuen Partner-schaft "wie in einer Ehe" versorgt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994- [X.]/93 - FamRZ 1995, 344, 345).Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob B. [X.] wechselnde intime Beziehungen zu anderen [X.] unterhalten hatund seit Monaten in seiner kleinen Wohnung mit [X.] zusam-menlebt. Die behaupteten Beziehungen des [X.] zu verschiedenen Mn-nern sind auf sein [X.] zu der [X.] erkennbar ohne [X.] geblie-- 13 -ben. [X.] sich hieran durch die angebliche Aufnahme eines anderen Mannes inseiner Wohnung etwas rt tte, hat die Beklagte nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen selbst nicht geltend gemacht. Ab[X.] davon wrde es der Bewertung des zwischen ihr und B. [X.] be-stehenden [X.]ses als verfest[X.]te Lebensgemeinschaft aber auch nichtentgegenstehen, wenn sich dieses [X.] ein[X.]e Zeit etwas flcht[X.]er gestaltettte (vgl. Senatsurteil vom 12. Mrz 1997 aaO [X.]) Die Revision rt weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht da-von ausgegangen, [X.] auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen ei-ner verfest[X.]ten Verbindung des Unterhaltsberecht[X.]ten mit einem anderenPartner nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen oder herabge-setzt werden k. Der Senat habe die fehlende Mlichkeit der Eheschlie-ûung als [X.]und [X.] genannt, [X.] die Annahme eines Hrtegrundes nach§ 1579 Nr. 7 BGB bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung des [X.] ausscheide. Dann kr auch in der Trennungsphase [X.] gelten, weil eine Wiederheirat erst nach einer Scheidung mlich sei.Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.b) Es trifft bereits im Ansatz nicht zu, [X.] der Senat bei einer verfest[X.]-ten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Vorliegen eines [X.] hat, weil die Partner nicht die Ehe miteinander [X.]. [X.] vielmehr darauf abgestellt, [X.] - anders als bei einer Ehe und bei einerlichen Gemeinschaft, die als Lebensform in der gesellschaftlichenWirklichkeit zunehmend Anerkennung findet - [X.] gleichgeschlechtliche Part-nerschaften in Ermangelung eines der Ehe vergleichbaren [X.] keinallgemeilt[X.]es Leitbild bestehe, das die Annahme rechtfert[X.]en k, die[X.]se in einer solchen Verbindung gewrleisteten nach der Natur des- 14 -Zusammenlebens die gegenseit[X.]e Versorgung der Partner (Senatsurteil vom14. Dezember 1994 aaO [X.]). Der [X.]und [X.] die Ablehnung eines Hrtefal-les ist danach nicht in der fehlenden Eheschlieûungsmlichkeit an sich [X.] worden, sondern in dem Umstand, [X.] sich deswegen in der [X.] nicht die Vorstellung entwickelt hat, auch der in einer gleichgeschlechtli-chen Partnerschaft lebende Unterhaltsberecht[X.]te sei im Rahmen dieser [X.] wie in einer Ehe versorgt, und [X.] demzufolge grundstzlich kein [X.] [X.] die hieran ankfende Annahme bestehe, die fortdauernde Unter-haltsbelastung kzumutbar sein. Ob an dieser Auffassung mit Rcksichtauf das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 ([X.] I 266 ff.)festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der aus dem [X.] vom 14. Dezember 1994 (aaO) gezogene [X.], die [X.] auf Trennungsunterhalt kicht wegen einer auf Dauer angelegtenlichen Gemeinschaft des Unterhaltsberecht[X.]ten mit einem anderenPartner [X.] den Verpflichteten unzumutbar sein, ist [X.] davon [X.] nicht gerechtfert[X.]t (im Ergebnis ebenso: [X.], Handbuch [X.] 4. Aufl., [X.] IV Rdn. 503; [X.] 2001, 53, 54; Wieg-mann [X.] 2001, 118, 119; [X.], 290, 291; [X.], 438, 440; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1597, 1599; OLG Schlesw[X.]NJW-RR 1994, 457; a.A. OLG Mchen FamRZ 1998, 1589; [X.]/[X.] NJW 2001, 2215, 2226; [X.]/[X.] BGB 61. Aufl.§ 1579 BGB Rdn. 39).c) Die [X.]age, ob und gegebenenfalls inwieweit es [X.] den Unterhalts-pflicht[X.]en unzumutbar ist, den Unterhaltsberecht[X.]ten weiterhin zu unterhalten,[X.] deshalb nach denselben Kriterien beantwortet werden, wie sie [X.] denAnspruch auf nachehelichen Unterhalt herangezogen werden. Hier wie [X.] die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Ein-- 15 -griffs in die Handlungs[X.]eiheit und Lebensgestaltung [X.] den Unterhaltspflichti-gen unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberecht[X.]te in einer Gemeinschaftmit einem anderen Partner lebt, die sich derart verfest[X.]t hat, [X.] sie einer Ehevergleichbar gestaltet ist. [X.] den Unterhaltspflicht[X.]en kann es dann grob un-bill[X.] sein, den Unterhaltsberecht[X.]ten weiterhin uneingeschrkt unterhaltenzu mssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist.Diese Betrachtungsweise ist sowohl [X.] den Trennungsunterhalt als auch [X.]den nachehelichen Unterhalt von der Mlichkeit einer Eheschlieûung mit demneuen Partner [X.]. Denn eine Heirat kann, auch soweit es um dennachehelichen Unterhalt geht, daran scheitern, [X.] der neue Partner des Un-terhaltsberecht[X.]ten noch verheiratet ist. Hinsichtlich der Auswirkungen derfortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten [X.] kein ausschlaggebender Unterschied herleiten.4. a) Auch die weitere Beurteilung des [X.], der Unter-haltsbedarf der [X.] sei wegen des vorliegenden Hrtegrundes auf [X.] eines nicht erwerbstt[X.]en Ehegatten herabzusetzen, der nachder Dsseldorfer Tabelle monatlich 1.300 DM betrage, lt der revisionsrechtli-chen Überprfung stand.Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch aus den in § 1579 Nr. 1 bis 7BGB aufge[X.]ten [X.]sgeschlossen ist, t jeweils von einer Wrdi-gung der [X.] (Senatsurteil vom 12. Januar 1983- [X.] - FamRZ 1983, 670, 672) und ist damit grundstzlich Gegen-stand tatrichterlicher Beurteilung. Das [X.] hat bei seiner Bill[X.]-keitsabwie langjr[X.]e Dauer der Ehe der Parteien, die von der [X.] wahrgenommene Aufgabe der Kindererziehung und -betreuung sowiedie Auswirkungen einer Unterhaltsherabsetzung auf ihre Lebensverltnisse- 16 -bercksicht[X.]t. Damit hat es die im vorliegenden Fall maûgebenden Gesichts-punkte in seine Beurteilung einbezogen und diese in rechtlich nicht zu bean-standender Weise gewrd[X.]t.b) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht [X.] acht gelassen, [X.] dem [X.] nach dem Vorbringen der [X.] ne-ben seinem Rentenbezug fiktive [X.] von monatlich 1.458,33 DM zu-zurechnen seien, ze[X.]t sie keinen Umstand auf, der die Abws [X.]s in [X.]age stellt. Nach dem von der Revision in Bezug genomme-nen Vortrag hat die Beklagte selbst eingermt, [X.] der [X.] von dem nachAbzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Erls aus der Verûerung desehemals im Mite[X.]entum der Parteien stehenden Hauses ein anderes Hauserworben hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hater die zur restlichen Finanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten ebensowie solche, [X.] seinem [X.]ren Arbeitgeber bestehen, abzutragen.Das [X.] aber die Annahme aus, [X.] ihn eine geringere Krzung des Un-terhalts angesichts seiner finanziellen [X.]se nicht srbar treffen wrde.c) Die [X.], es fehle an einer ordnungsgemûen Begrn-dung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht auf seiten der[X.] fiktive [X.] angerechnet habe (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.), er-weist sich ebenfalls als nicht berecht[X.]t. In der vorausgegangenen Entschei-dung hat das [X.] der [X.] monatliche Einkfte [X.] zugerechnet, weil sie den zur Abgeltung ihres Mite[X.]entumsanteils andem inzwischen verûerten Haus von dem [X.] erhaltenen Betrag [X.] DM entweder tte einsetzen mssen, um eine kleine E[X.]entumswoh-nung zu erwerben, in der sie miet[X.]ei habe wohnen k, oder jedenfalls inHvon rund 180.000 DM ertragbringend habe anlegen mssen, anstelle den- 17 -Betrag in eindeut[X.] unwirtschaftlicher Weise in das [X.]undstck in [X.] zu inve-stieren. [X.] insoweit nunmehr von einer abweichenden Beurteilung auszuge-hen sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Den mithin unverrtenUmstand hat das Berufungsgericht zu Recht weiterhin zugrunde gelegt, ohne[X.] dies zu Aus[X.]ungen Anlaû tte, [X.] die gegebene Be-grinausgehen.HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 159/00

20.03.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZR 159/00 (REWIS RS 2002, 3986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3986

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