Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. XII ZR 62/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2692

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. Mai 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 511, 519, 323a)Weist das Gericht ein Unterhaltsbegehren zurück, weil es nicht im Wege der Ab-änderungsklage, sondern im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wurde,so ist die dagegen eingelegte Berufung nicht deshalb unzulässig, weil derRechtsmittelkläger sein Begehren nunmehr im Wege der [X.])Läßt sich die Berechnung des in einem Prozeßvergleich titulierten Unterhalts un-ter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und istdeshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte [X.] nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den [X.] neu zu berechnen.[X.], Urteil vom 3. Mai 2001 - [X.] - [X.] AG [X.] 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Richter [X.], [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.][X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] des [X.] vom2. Februar 1999 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer [X.] und Entscheidung - aucr die Kosten des [X.] - an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Ihre 1971 geschlos-sene Ehe ist seit 4. Januar 1994 rechtskrftig geschieden.Beide Parteien sind [X.]. Der Beklagte ist [X.] und dienstunfig erkrankt; er erhielt jedoch 1997/1998 seine Dienstbe-zin Höhe von monatlich rund 5.830 DM netto weiter. Nach der Geburt derbeiden 1973 ([X.]) und 1977 ([X.]) aus der Ehe hervorgegangenenKinder war die [X.] [X.] nicht erwerbsttig. In den Jahren 1990 und1991 bereitete sie durch den Besuch eines Seminars und durch ein Praktikumden beruflichen Wiedereinstieg vor. Vom 1. September 1991 bis 30. September- 4 -1997 arbeitete die [X.] - mit kurz[X.]istigen Unterbrechungen durch [X.] und eine Ttigkeit bei der [X.] - zum Teil aufgrund eines Sti-pendiums, zum Teil im Rahmen be[X.]isteter [X.] als [X.]in und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der [X.].Im [X.] 1992 trennten sich die Parteien [X.] innerhalb des inihrem lftigen Miteigentum stehenden Einfamilienhauses. [X.] [X.] zahlte der Beklagte weiterhin die [X.] und smtliche Hausnebenko-sten.In einem vorausgegangenen Verfahren unter anderem r den Tren-nungsunterhalt schlossen die Parteien am 5. Oktober 1993 einen Prozeûver-gleich mit folgendem [X.] Beklagte zahlt ab 01. September 1993 [X.] die [X.] eine [X.] Unterhaltsrente von 500,-- DM und [X.] die Tochter [X.] ... zuHr [X.] ebenfalls eine monatliche Unterhaltsrente von500,-- DM. Auf den Unterhalt [X.] die [X.] [X.] diese sich einen Anteilvon 180,-- DM monatlich auf die vom [X.] monatlich zu erbringen-den [X.] von zur [X.] 545,-- DM anrechnen, so [X.] [X.] monatlich einen [X.] von 820,-- DM [X.]die [X.] und die Tochter [X.] an die [X.] auszuzahlen hat.Diese Unterhaltsregelung gilt auch [X.] die [X.] nach der Scheidung derEhe der Parteien.Bei der Bezifferung des [X.] gehen die [X.] von einem bereinigten Nettoeinkommen der [X.] von mo-- 5 -natlich 2.400,-- DM, bei dem [X.] von monatlich 4.800,-- DM aus...."Ster kamen die Parteien im Hinblick auf das von der [X.] [X.]zeitlich erzielte Einkommen in Höhe von rund 3.600 DM auûergerichtlichrein, [X.] der Beklagte ab dem 1. Oktober 1995 keine Unterhaltsleistungenmehr an die [X.] erbringen msse.Ihr lftiges Miteigentum am [X.] die [X.] [X.]. Als Entgelt erhielt sie im Juni 1997 vom [X.] rund154.000 DM, mit denen sie - unter Inanspruchnahme eines Darlehens in [X.] 181.500 DM - ein Einfamilienhaus erwarb, in dem sie mit der jrenTochter [X.] wohnt. Diltere Tochter [X.] verblieb bis Mitte April 1998bei dem [X.] in dem ehemaligen Familienheim und wurde von ihm alleinunterhalten. [X.] die Tochter [X.] zahlte der Beklagte an die [X.] zu-letzt monatlich 600 DM. Beide Parteien bezogen das jeweilige Kindergeld [X.]die jeweils bei ihnen lebende Tochter.Vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 war die [X.] arbeitslos undbezog ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich rund 2621 DM bis [X.] 1997 und ab Januar 1998 in Höhe von wöchentlich rund 608 DM. Der [X.] zahlte in dieser [X.] an die [X.] einen monatlichen Unterhalt von327,50 DM. Seit dem 1. Mai 1998 ist die [X.] im Rahmen einer Arbeitsbe-schaffungsmaûnahme am [X.] und ver-diente 1998 durchschnittlich monatlich netto 3.115 DM und 1999 3.126 [X.] [X.] hat in erster Instanz [X.] im Wege einer Leistungskla-ge und - auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis - in einem nachgelassenenSchriftsatz hilfsweise im Wege der Arungsklage die Zahlung von [X.] -halt [X.] die [X.] ab 1. Oktober 1997 begehrt. Das Amtsgericht hat die Klageohne Wiedererffnung der mlichen Verhandlung abgewiesen, weil eineLeistungsklage im Hinblick auf den von den Parteien geschlossenen Prozeû-vergleich unzulssig sei. Mit ihrer Berufung hat die [X.] beantragt, den [X.]n in Arung des Vergleichs zu verurteilen, an sie ab dem 1. Oktoberr die vereinbarten 500 DM monatlich hinaus weitere 529,43 DM mo-natlich, insgesamt also 1.029,43 DM monatlich, abzlich der [X.] die [X.] [X.] Oktober 1997 bis 30. April 1998 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von327,50 DM monatlich zu zahlen.Der Beklagte hat [X.] eingelegt und widerklagend [X.], den Vergleich dahin abzrn, [X.] er der [X.] [X.] die [X.] [X.] Oktober 1997 bis 30. April 1998 [X.] als den von ihm bereits [X.] Unterhalt und ab dem 1. Mai 1998 keinen Unterhalt mehr schulde.Das [X.] hat dem Antrag der [X.] - unter Zurckwei-sung ihrer Berufung im rigen - teilweise entsprochen; die [X.]des [X.] hat es zurckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mitder Revision, die das [X.] - beschrkt auf die [X.]age der Zuls-sigkeit der Berufung - zugelassen hat.[X.]:[X.] ist insgesamt statthaft. Das Berufungsgericht hat zwar [X.] ausgesprochen, [X.] die Revision nur hinsichtlich der [X.]ageder Zulssigkeit der Berufung zugelassen werde. Diese Einschrkung hat [X.] nicht zur Folge, [X.] der Senat nur rprfen darf, ob die Berufung [X.] war und das Berufungsgericht in der Sache entscheiden durfte. Auf die[X.]age der Zulssigkeit der Berufung kann die [X.] nicht wirksambeschrkt werden (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - [X.] - [X.], 802 m.w.N.). Eine Einschrkung der Zulassung der Revision ist nur hin-sichtlich solcher Streitpun[X.] mlich, r die das Berufungsgericht etwadurch ein selbstig anfechtbares Zwischenurteil tte entscheiden koder auf die der Revisionsklr selbst seine Revision beschrken [X.]. Zudiesen Streitpun[X.]n kann die Zulssigkeit der Berufung nicht gerechnet wer-den (Senat aaO). Hiernach ist von einer unbeschr[X.]n Zulassung der Revi-sion auszugehen.II.Die Revision [X.]t zur Aufhebung des Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.1. Soweit das [X.] allerdings die Berufung der [X.] [X.]zulssig angesehen hat, ist seine Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Re-vision des [X.] kann nicht darin gefolgt werden, [X.] die Berufung der[X.] unzulssig sei, weil mit ihr nicht die Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtli-chen Urteils geltend gemacht worden sei.Zwar ist nach einer Klagabweisung eine Berufung nur zulssig, [X.] vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Eine Be-- 8 -rufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klagabweisung nicht in [X.]a-ge stellt und ausschlieûlich einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachtenAnspruch zum Gegenstand hat, ist unzulssig ([X.], [X.] vom 26. [X.] - [X.] - NJW 1994, 2098, 2099). Diese Grundstze stehen derZulssigkeit der Berufung im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen.Die [X.] hatte in erster Instanz im Wege der Leistungsklage [X.] des [X.] zur Zahlung von Unterhalt begehrt. Das Amtsge-richt hatte ihre Leistungsklage als unzulssig abgewiesen und die [X.] aufdie Mlichkeit einer Arungsklage verwiesen. In der [X.] die [X.] daraufhin beantragt, den [X.] in Arung des [X.] den Parteien geschlossenen [X.]s zur Zahlung des bereitszuvor begehrten Unterhalts zu verurteilen. Dieser [X.] ist zwareine prozessuale Gestaltungsklage, umfaût aber zugleich auch einen [X.] (vgl. Zller/Vollkommer ZPO 22. Aufl., § 323 Rdn. 2). Mit ihrerKlrung hat die [X.] keinen neuen materiellen Anspruch in den Pro-zeû einge[X.]t. Sie verfolgt vielmehr ihr Unterhaltsbegehren weiter, erzt umdas prozessuale Verlangen, die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Bindungswirkung des zuvor geschlossenen [X.]s zudurchbrechen.Damit fehlt es weder an der [X.] ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwernoch an dem weiteren Erfordernis, [X.] die [X.] mit ihrem Rechtsmittel [X.] dieser Beschwer erstrebt. Denn die [X.] ist im ersten Rechts-zug mit ihrem Unterhaltsverlangen gegen den [X.] unterlegen und [X.] eben dieses Begehren - wenn auch jetzt in Gestalt eines Arungs-statt eines Leistungsantrags - weiter. Der zugrundeliegende Lebenssachver-halt, auf den die [X.] ihren Anspruch sttzt - mlich die seit [X.] des- 9 -[X.]s verrte Einkommenssituation der Parteien - ist dabeiderselbe. Auch wenn durch das amtsgerichtliche Urteil der [X.] nicht dermaterielle Anspruch aberkannt, sondern [X.] nur r die behan-delte Prozeû[X.]age - mlich die [X.]age nach der Zulssigkeit der Leistungskla-ge und der Notwendigkeit eines [X.]s - entschieden worden ist,wiederholt die [X.] doch mit ihrem Berufungsbegehren die schon in ersterInstanz - wenn auch im Ergebnis erfolglos - behauptete Begrtheit ihresUnterhaltsanspruchs; insoweit greift sie das vorinstanzliche Urteil jedenfalls [X.] an (vgl. [X.], [X.] vom 26. Mai 1994 aaO S. 2099). Der Kle-rin kann nicht angesonnen werden, mit der Berufung [X.] die Abweisungder Leistungsklage als unzulssig zu bekmpfen, wenn sie im [X.] ohnehin wegen desselben Anspruchs sogleich zur [X.] will. Es wre auch wenig prozeûkonomisch, der [X.] auf-zuerlegen, entweder im [X.] - jedenfalls [X.] - einenHaupt- und einen Hilfsantrag zu stellen oder gar erneut Klage zu erheben([X.] aaO).Dies gilt um so mehr, als die Abweisung der Klage als unzulssig auf ei-nem Verfahrensfehler des [X.]s beruht und der Berufungsantragder [X.] geeignet ist, auch diese Beschwer der [X.] zu beseitigen: [X.] hatte die [X.] in der mlichen Verhandlung auf seineBedenken gegen die Zulssigkeit der Leistungsklage und die nach seiner [X.] bestehende Notwendigkeit hingewiesen, ihre Unterhaltsforderung [X.] einer Klage auf Arung des [X.]s zu verfolgen. Auf [X.] der [X.], der [X.] sei einvernehmlich aufgehoben, hatdas Gericht der [X.] aufgegeben, ihr Vorbringen binnen einer [X.]ist schrift-stzlich einzureichen. Dieser Auflage ist die [X.] mit einem [X.]istgerechteingegangenen Schriftsatz nachgekommen, in dem sie hilfsweise einen [X.] hat. Das [X.] hat die Klage jedoch [X.], ohne die mliche Verhandlung wieder zu erffnen, wie es an sicherforderlich gewesen wre, und dies damit [X.], [X.] der [X.] Hinblick auf den [X.] unzulssig und der erst nach [X.] dermlichen Verhandlung eingegangene Hilfsantrag unbeachtlich sei. Damit hatdas Gericht seine Pflicht zur Gewrung rechtlichen [X.] verletzt. Der Ver-fahrensfehler kann auf den mit der Berufung verfolgten [X.] hinbehoben werden.2. Die erstrebte Arung des von den Parteien geschlossenen ge-richtlichen Vergleichs ist auch ihrerseits zulssig. Dabei kann offenbleiben, ob,wie die Revision meint, eine auûergerichtliche Aufhebung der materiell-recht-lichen Wirkungen des [X.]s durch die Parteien einer gerichtlichenArung nach § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegenst.Die Parteien haben, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, diesen [X.] nicht einvernehmlich aufgehoben. Zwar sind die Parteien nachden Feststellungen des Berufungsgerichts reingekommen, [X.] der [X.] ab dem 1. Oktober 1995 keine Unterhaltsleistung [X.] die [X.] mehrerbringen msse. Diese Abrede bezog sich aber nur auf die damalige Einkom-menssituation der [X.], die aus einer auf den 30. September 1997 be[X.]i-steten Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der [X.]ein Nettoeinkommen von 3.600 DM bezog. [X.] mit dem [X.] Verzicht auf die gegenwrtige Geltendmachung weiterge-hender Unterhaltsansprche ein dauerhafter Erlaû kftiger Unterhaltsforde-rungen und damit zugleich eiltige Aufhebung des [X.]ren Unterhalts-vergleichs einhergehen sollte, hat das [X.] nicht festgestellt; ei-ne solche Abrede wre nach den [X.] [X.] auch [X.] und im rigen mit den im Oktober 1997 - also nach [X.] -gung der be[X.]isteten Anstellung der [X.] - wiederaufgenommenen [X.] des [X.] auch nicht vereinbar.3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, [X.] das Oberlandesge-richt keine Anpassung, sondern eine Neuberechnung des Unterhalts vorge-nommen hat.Bei einem [X.] erfolgt eine Arung nicht nach [X.] des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den aus § 242 BGB abgeleitetenGrundstzr die Verrung oder den Wegfall der Gescftsgrundlage([X.]Z - [X.] - 85, 64, 73; Senatsurteil vom 23. April 1986 - [X.]/85 -FamRZ 1986, 790). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nachdem Parteiwillen als dem Geltungsgrund des Vergleichs. Ist in den danachmaûgeblichen [X.]n seit [X.] des Vergleichs eine Änderung ein-getreten, so [X.] die gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an dieverrten [X.] nach Mlichkeit unter Wahrung des [X.] der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen. Haben sich diese Grundla-gen allerdings so tiefgrei[X.]t, [X.] dem Parteiwillen [X.] die vorzu-nehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist,kann in Betracht kommen, die Arung ausnahmsweise ohne fortwirkendeBindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des [X.] vorzunehmen und - im Falle einer Unterhaltsregelung - den Unter-halt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu be-messen (Senatsurteil vom 2. Mrz 1994 - [X.] ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696,697 ff.).Diese Voraussetzungen sind zwar nicht, wie das [X.]meint, schon deshalb erfllt, weil alle im Vergleich genannten Berechnungs-faktoren - mlich die beiderseitigen Einkfte sowie die vom [X.] [X.] die- 12 -[X.] mitgezahlten Hausnebenkosten und der [X.] die Tochter [X.] ge-zahlte Unterhalt - sicrt tten. Verschiebungen in den Einkommens-verltnissen der Ehegatten stellen sich grundstzlich nicht als solche tief-greifenden nderungen dar, die es rechtfertigen [X.]n, den vom einen Ehe-gatten dem anderen Ehegatten geschuldeten Unterhalt losgelst von [X.] des von den Ehegatten zuvor geschlossenen [X.] zu berechnen. Die Verrung der beiderseitigen Einkfte erlaubt esvielmehr typischerweise, den abzrnden Vergleich unter Wahrung seinerGrundlagen an die neue Einkommenssituation anzupassen. Dies gilt auch [X.]einen Wandel in den [X.], der sich - wie unter [X.] hier - aus dem Wegfall oder der nderung der [X.] [X.] ein un-terhaltsberechtigtes Kind ergibt. Auch der Auszug eines Ehegatten aus demnach der Trennung noch weiterhin gemeinsam bewohnten Familienheim stelltsich [X.] nicht als eine derart einschneidende Verrung dar, [X.] [X.] dem im [X.] zum Ausdruck kommenden Parteiwillen einevon den Vergleichsgrundlagen losgelste Neuberechnung des Unterhalts [X.].Eine andere Beurteilung [X.] sich mlicherweise bei einer vlligenUmgestaltung der im Vergleich zugrunde gelegten Wohnsituation beider Ehe-gatten ergeben. Eine solche tiefgreifende Verrung [X.] im vorliegendenFall im Erwerb und Bezug eines Einfamilienhauses durch die [X.], im Aus-zug der Tochter [X.] aus dem bislang mit dem [X.] gemeinsam be-wohnten und [X.]r im Miteigentum der Parteien stehenden Haus sowie ausdem von der [X.] behaupteten Verkauf dieses Hauses durch den [X.] gefunden werden. Diese [X.]age kann indes dahin stehen. Eine unter Wah-rung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgendeAnpassung eines [X.]s ist mlich naturgemû immer dann- 13 -nicht mlich, wenn sich dem Vergleich nicht verlûlich entnehmen [X.], aufwelcher Gescftsgrundlage er abgeschlossen worden ist (vgl.[X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis5. Aufl., § 8 Rdn. 171; vgl. auch Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb [X.]/84 - FamRZ 1986, 153). Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Berech-nung des im Vergleich titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der ver-schiedenen Faktoren nicht (mehr) nachvollziehen [X.] (vgl. [X.]/[X.]aaO). In einem solchen Fall bleibt nur die Mlichkeit, den nunmehr geschul-deten Unterhalt - wie bei einer Erstfestsetzung - nach den [X.] neu zu bemessen; eine Bindung durch oder an den [X.]kommt dann nicht in Betracht. So liegen die Dinge hier: Der von den [X.] Vergleich geht - ausweislich des Protokolls r die ihm voraus-gegangene Besprechung der Parteien vom 31. August 1993 - davon aus, [X.]das damals gemeinsame Haus weiterhin gemeinsam genutzt und das gemein-schaftliche Eigentum daran nicht vor Beendigung des Studiums der Tochter[X.] und vor dem Abitur der Tochter [X.] aufgehoben wird. Ob und wieder Wert des von beiden Parteien genutzten Hauses als Wohnwert bei [X.] bercksichtigt worden ist, wird weder aus dem [X.] aus dem Protokoll erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob und in wel-cher Weise die [X.] [X.] die Tochter [X.] in die Bemessung [X.] gefunden hat. [X.] lassen sich auch in denrigen Regelungen des Vergleichs keine nachvollziehbaren Berechnungs-maûst[X.] die Hs der [X.] zuerkannten Unterhalts auffinden. Das[X.] weist zu Recht darauf hin, [X.] die Parteien einen bestimm-ten Prozentsatz der [X.], nach dem sich der vom [X.]auf Dauer zu zahlende Unterhalt errechnen soll, in dem Vergleich nicht festge-schrieben haben. Auch mittelbar [X.] sich - wie eine [X.]tellung des [X.]- 14 -eine [X.] von 2.400 DM ermittelten Unterhalts von 500 DM (=20,83 %) und des im Protokoll [X.] eine kftige [X.] von3.000 DM errechneten Unterhalts von 700 DM (= 23,33 %) zeigt - ein [X.] Schlssel, den die Parteien der Verteilung ihrer Einkommen zugrun-degelegt haben [X.]n, aus den getroffenen Abreden nicht herleiten.4. Bedenken bestehen allerdings gegen die Art, wie das Oberlandesge-richt die Einkfte der [X.] ermittelt und bei der Neufestsetzung des Unter-halts bercksichtigt hat.Der Vorteil, der einem Ehegatten aus dem miet[X.]eien Wohnen im eige-nen Haus [X.] und der deshalb bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichrelevanten Einkommens dieses Ehegatten zu bercksichtigen ist, bemiût sichgrundstzlich nach den tatschlichen [X.]n (Senatsurteil vom 5. [X.] - [X.] ZR 96/98 - [X.], 950, 951). [X.] die Ermittlung der der [X.] ist deshalb grundstzlich von deren tatschli-chem, um ihren Zinsaufwand geminderten Wohnvorteil auszugehen (Senats-urteil vom 22. Oktober 1997 - [X.] ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Zwar [X.] Ehegatten die Obliegenheit treffen, sein in einem Eigenheim [X.] Erzielrer Ertrmzuschichten. Ob eine solche Ob-liegenheit zur Vermsumschichtung besteht, bestimmt sich jedoch nachZumutbarkeitsgesichtspun[X.]n, wobei unter Bercksichtigung der Umstdes Einzelfalls, auch der beiderseitigen [X.]ren wie jetzigen [X.], die Belange des Unterhaltsberechtigten und die des [X.]. Es kommt darauf an, ob den Unterhaltsver-pflichteten die [X.] besonders hart trifft; andererseits [X.] dem Ver-msinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Dietatschliche Anlage des Verms [X.] sich als eindeutig unwirtschaftlich- 15 -darstellen, ehe der Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und dar-aus erzielbare Betrverwiesen werden kann (Senatsurteile vom18. Dezember 1991 - [X.] ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423 ff. und vom 22. [X.] - [X.] ZR 12/96 - aaO S. 89). Das hat das [X.] bisher nichtfestgestellt.Soweit danach ein etwaiger Vorteil, welcher der [X.] aus dem miet-[X.]eien Wohnen im eigenen Haus [X.], oder der Zinsgewinn, den die Kl-gerin - im Falle einer Obliegenheit zur Vermsumschichtung - aus dem inihrem Eigenheim gebundenen Kapital erzielen [X.], einkommenssteigerndzu bercksichtigen ist, handelt es sich um [X.] Einkommen der Kl-gerin, das nach der Differenzmethode zu bercksichtigen ist und nicht nach derAnrechnungsmethode vom Bedarf der [X.] in Abzug gebracht werden darf.Das hat das [X.] verkannt. Die Parteien haben bereits [X.] Ehe miet[X.]ei im eigenen Haus gewohnt. Mit dem Auszug der [X.] undder Verûerung ihres Miteigentumsanteils an den [X.] ist der [X.], den die [X.] aus der miet[X.]eien Mitbenutzung des bis dahin ge-meinsamen Hauses der Parteien gezogen hat, nicht ersatzlos entfallen. Er [X.] sein Surrogat in den Nutzungen, welche die [X.] aus dem Erls ihresMiteigentumsanteils am ursprlich gemeinsamen Haus zieht. Soweit die Kl-gerin mit diesem Erls ihr neues Eigenheim finanziert hat, setzt sich der ehe-prWohnvorteil an dem ursprlich gemeinsamen [X.] in dem Vorteil fort, welcher der [X.] aus miet[X.]eiem Woh-nen in ihrem neuen Eigenheim [X.]. [X.] den Zinsgewinn, den die [X.]- im Falle einer Obliegenheit zur Vermsumschichtung - aus dem in [X.] gebundenen Eigenkapital ziehen [X.], gilt, soweit dieses [X.] des [X.]ren Miteigentumsanteils stammt, nichts anderes ([X.] vom 19. Dezember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 269, 272unter 3 b) cc) am [X.] angefochtene Urteil konnte danach nicht bestehen bleiben. Der [X.] ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3ZPO). Das [X.] hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,keine Feststellungen zum Wohnvorteil der [X.] getroffen. Die vom [X.] angenommene Obliegenheit der [X.] zur [X.] verlangt, wie gezeigt, zudem eine Abw, [X.] welche die erfor-derlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. dazu insbesondere Senatsurteil vom22. Oktober 1997 - [X.] ZR 12/96 - aaO) fehlen. Die Sache [X.] deshalb an das[X.] zurckverwiesen werden, damit das [X.] dieerforderlichen Feststellungen nachholen und die gebotene [X.] kann.III.[X.] die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch auffolgendes [X.] Das [X.] hat dem Einkommen des [X.] den ob-jektiven Nutzungswert des nach dem Auszug der [X.] und nunmehr beiderTchter von ihm allein bewohnten Hauses als Einkommen zugerechnet. [X.] mindert sich jedoch um Zinsen, die der Beklagte zur Finanzierungdes Erwerbs des [X.]ren Miteigentumsanteils der [X.] aufwenden [X.](Senatsurteil vom 5. April 2000 - [X.] ZR 96/98 - aaO S. 952 m.w.N.). Die [X.] Verhandlung gibt dem [X.] Gelegenheit, seinen Zinsaufwand, des-sen Nichtbercksichtigung er mit der Revision [X.] hat, im einzelnen [X.] -tragen. Zugleich erlt die [X.] die Mlichkeit, auf ihre Behauptung, [X.] sei zwischenzeitlich verûert, zurckzukommen.2. Berufsbedingte Aufwendungen des [X.], die das Oberlandesge-richt mit pauschal 260 DM vom Erwerbseinkommen des [X.] in Abzugbringen will, mssen auch bei der rechnerischen Ermittlung des der [X.]geschuldeten Unterhalts einkommensmindernd bercksichtigt werden; das[X.] hat dies - versehentlich - unterlassen.[X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZR 62/99

03.05.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. XII ZR 62/99 (REWIS RS 2001, 2692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2692

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.