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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. Mai 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 511, 519, 323a)Weist das Gericht ein Unterhaltsbegehren zurück, weil es nicht im Wege der Ab-änderungsklage, sondern im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wurde,so ist die dagegen eingelegte Berufung nicht deshalb unzulässig, weil derRechtsmittelkläger sein Begehren nunmehr im Wege der [X.])Läßt sich die Berechnung des in einem Prozeßvergleich titulierten Unterhalts un-ter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und istdeshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte [X.] nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den [X.] neu zu berechnen.[X.], Urteil vom 3. Mai 2001 - [X.] - [X.] AG [X.] 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Richter [X.], [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.][X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] des [X.] vom2. Februar 1999 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer [X.] und Entscheidung - aucr die Kosten des [X.] - an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Ihre 1971 geschlos-sene Ehe ist seit 4. Januar 1994 rechtskrftig geschieden.Beide Parteien sind [X.]. Der Beklagte ist [X.] und dienstunfig erkrankt; er erhielt jedoch 1997/1998 seine Dienstbe-zin Höhe von monatlich rund 5.830 DM netto weiter. Nach der Geburt derbeiden 1973 ([X.]) und 1977 ([X.]) aus der Ehe hervorgegangenenKinder war die [X.] [X.] nicht erwerbsttig. In den Jahren 1990 und1991 bereitete sie durch den Besuch eines Seminars und durch ein Praktikumden beruflichen Wiedereinstieg vor. Vom 1. September 1991 bis 30. September- 4 -1997 arbeitete die [X.] - mit kurz[X.]istigen Unterbrechungen durch [X.] und eine Ttigkeit bei der [X.] - zum Teil aufgrund eines Sti-pendiums, zum Teil im Rahmen be[X.]isteter [X.] als [X.]in und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der [X.].Im [X.] 1992 trennten sich die Parteien [X.] innerhalb des inihrem lftigen Miteigentum stehenden Einfamilienhauses. [X.] [X.] zahlte der Beklagte weiterhin die [X.] und smtliche Hausnebenko-sten.In einem vorausgegangenen Verfahren unter anderem r den Tren-nungsunterhalt schlossen die Parteien am 5. Oktober 1993 einen Prozeûver-gleich mit folgendem [X.] Beklagte zahlt ab 01. September 1993 [X.] die [X.] eine [X.] Unterhaltsrente von 500,-- DM und [X.] die Tochter [X.] ... zuHr [X.] ebenfalls eine monatliche Unterhaltsrente von500,-- DM. Auf den Unterhalt [X.] die [X.] [X.] diese sich einen Anteilvon 180,-- DM monatlich auf die vom [X.] monatlich zu erbringen-den [X.] von zur [X.] 545,-- DM anrechnen, so [X.] [X.] monatlich einen [X.] von 820,-- DM [X.]die [X.] und die Tochter [X.] an die [X.] auszuzahlen hat.Diese Unterhaltsregelung gilt auch [X.] die [X.] nach der Scheidung derEhe der Parteien.Bei der Bezifferung des [X.] gehen die [X.] von einem bereinigten Nettoeinkommen der [X.] von mo-- 5 -natlich 2.400,-- DM, bei dem [X.] von monatlich 4.800,-- DM aus...."Ster kamen die Parteien im Hinblick auf das von der [X.] [X.]zeitlich erzielte Einkommen in Höhe von rund 3.600 DM auûergerichtlichrein, [X.] der Beklagte ab dem 1. Oktober 1995 keine Unterhaltsleistungenmehr an die [X.] erbringen msse.Ihr lftiges Miteigentum am [X.] die [X.] [X.]. Als Entgelt erhielt sie im Juni 1997 vom [X.] rund154.000 DM, mit denen sie - unter Inanspruchnahme eines Darlehens in [X.] 181.500 DM - ein Einfamilienhaus erwarb, in dem sie mit der jrenTochter [X.] wohnt. Diltere Tochter [X.] verblieb bis Mitte April 1998bei dem [X.] in dem ehemaligen Familienheim und wurde von ihm alleinunterhalten. [X.] die Tochter [X.] zahlte der Beklagte an die [X.] zu-letzt monatlich 600 DM. Beide Parteien bezogen das jeweilige Kindergeld [X.]die jeweils bei ihnen lebende Tochter.Vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 war die [X.] arbeitslos undbezog ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich rund 2621 DM bis [X.] 1997 und ab Januar 1998 in Höhe von wöchentlich rund 608 DM. Der [X.] zahlte in dieser [X.] an die [X.] einen monatlichen Unterhalt von327,50 DM. Seit dem 1. Mai 1998 ist die [X.] im Rahmen einer Arbeitsbe-schaffungsmaûnahme am [X.] und ver-diente 1998 durchschnittlich monatlich netto 3.115 DM und 1999 3.126 [X.] [X.] hat in erster Instanz [X.] im Wege einer Leistungskla-ge und - auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis - in einem nachgelassenenSchriftsatz hilfsweise im Wege der Arungsklage die Zahlung von [X.] -halt [X.] die [X.] ab 1. Oktober 1997 begehrt. Das Amtsgericht hat die Klageohne Wiedererffnung der mlichen Verhandlung abgewiesen, weil eineLeistungsklage im Hinblick auf den von den Parteien geschlossenen Prozeû-vergleich unzulssig sei. Mit ihrer Berufung hat die [X.] beantragt, den [X.]n in Arung des Vergleichs zu verurteilen, an sie ab dem 1. Oktoberr die vereinbarten 500 DM monatlich hinaus weitere 529,43 DM mo-natlich, insgesamt also 1.029,43 DM monatlich, abzlich der [X.] die [X.] [X.] Oktober 1997 bis 30. April 1998 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von327,50 DM monatlich zu zahlen.Der Beklagte hat [X.] eingelegt und widerklagend [X.], den Vergleich dahin abzrn, [X.] er der [X.] [X.] die [X.] [X.] Oktober 1997 bis 30. April 1998 [X.] als den von ihm bereits [X.] Unterhalt und ab dem 1. Mai 1998 keinen Unterhalt mehr schulde.Das [X.] hat dem Antrag der [X.] - unter Zurckwei-sung ihrer Berufung im rigen - teilweise entsprochen; die [X.]des [X.] hat es zurckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mitder Revision, die das [X.] - beschrkt auf die [X.]age der Zuls-sigkeit der Berufung - zugelassen hat.[X.]:[X.] ist insgesamt statthaft. Das Berufungsgericht hat zwar [X.] ausgesprochen, [X.] die Revision nur hinsichtlich der [X.]ageder Zulssigkeit der Berufung zugelassen werde. Diese Einschrkung hat [X.] nicht zur Folge, [X.] der Senat nur rprfen darf, ob die Berufung [X.] war und das Berufungsgericht in der Sache entscheiden durfte. Auf die[X.]age der Zulssigkeit der Berufung kann die [X.] nicht wirksambeschrkt werden (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - [X.] - [X.], 802 m.w.N.). Eine Einschrkung der Zulassung der Revision ist nur hin-sichtlich solcher Streitpun[X.] mlich, r die das Berufungsgericht etwadurch ein selbstig anfechtbares Zwischenurteil tte entscheiden koder auf die der Revisionsklr selbst seine Revision beschrken [X.]. Zudiesen Streitpun[X.]n kann die Zulssigkeit der Berufung nicht gerechnet wer-den (Senat aaO). Hiernach ist von einer unbeschr[X.]n Zulassung der Revi-sion auszugehen.II.Die Revision [X.]t zur Aufhebung des Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.1. Soweit das [X.] allerdings die Berufung der [X.] [X.]zulssig angesehen hat, ist seine Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Re-vision des [X.] kann nicht darin gefolgt werden, [X.] die Berufung der[X.] unzulssig sei, weil mit ihr nicht die Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtli-chen Urteils geltend gemacht worden sei.Zwar ist nach einer Klagabweisung eine Berufung nur zulssig, [X.] vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Eine Be-- 8 -rufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klagabweisung nicht in [X.]a-ge stellt und ausschlieûlich einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachtenAnspruch zum Gegenstand hat, ist unzulssig ([X.], [X.] vom 26. [X.] - [X.] - NJW 1994, 2098, 2099). Diese Grundstze stehen derZulssigkeit der Berufung im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen.Die [X.] hatte in erster Instanz im Wege der Leistungsklage [X.] des [X.] zur Zahlung von Unterhalt begehrt. Das Amtsge-richt hatte ihre Leistungsklage als unzulssig abgewiesen und die [X.] aufdie Mlichkeit einer Arungsklage verwiesen. In der [X.] die [X.] daraufhin beantragt, den [X.] in Arung des [X.] den Parteien geschlossenen [X.]s zur Zahlung des bereitszuvor begehrten Unterhalts zu verurteilen. Dieser [X.] ist zwareine prozessuale Gestaltungsklage, umfaût aber zugleich auch einen [X.] (vgl. Zller/Vollkommer ZPO 22. Aufl., § 323 Rdn. 2). Mit ihrerKlrung hat die [X.] keinen neuen materiellen Anspruch in den Pro-zeû einge[X.]t. Sie verfolgt vielmehr ihr Unterhaltsbegehren weiter, erzt umdas prozessuale Verlangen, die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Bindungswirkung des zuvor geschlossenen [X.]s zudurchbrechen.Damit fehlt es weder an der [X.] ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwernoch an dem weiteren Erfordernis, [X.] die [X.] mit ihrem Rechtsmittel [X.] dieser Beschwer erstrebt. Denn die [X.] ist im ersten Rechts-zug mit ihrem Unterhaltsverlangen gegen den [X.] unterlegen und [X.] eben dieses Begehren - wenn auch jetzt in Gestalt eines Arungs-statt eines Leistungsantrags - weiter. Der zugrundeliegende Lebenssachver-halt, auf den die [X.] ihren Anspruch sttzt - mlich die seit [X.] des- 9 -[X.]s verrte Einkommenssituation der Parteien - ist dabeiderselbe. Auch wenn durch das amtsgerichtliche Urteil der [X.] nicht dermaterielle Anspruch aberkannt, sondern [X.] nur r die behan-delte Prozeû[X.]age - mlich die [X.]age nach der Zulssigkeit der Leistungskla-ge und der Notwendigkeit eines [X.]s - entschieden worden ist,wiederholt die [X.] doch mit ihrem Berufungsbegehren die schon in ersterInstanz - wenn auch im Ergebnis erfolglos - behauptete Begrtheit ihresUnterhaltsanspruchs; insoweit greift sie das vorinstanzliche Urteil jedenfalls [X.] an (vgl. [X.], [X.] vom 26. Mai 1994 aaO S. 2099). Der Kle-rin kann nicht angesonnen werden, mit der Berufung [X.] die Abweisungder Leistungsklage als unzulssig zu bekmpfen, wenn sie im [X.] ohnehin wegen desselben Anspruchs sogleich zur [X.] will. Es wre auch wenig prozeûkonomisch, der [X.] auf-zuerlegen, entweder im [X.] - jedenfalls [X.] - einenHaupt- und einen Hilfsantrag zu stellen oder gar erneut Klage zu erheben([X.] aaO).Dies gilt um so mehr, als die Abweisung der Klage als unzulssig auf ei-nem Verfahrensfehler des [X.]s beruht und der Berufungsantragder [X.] geeignet ist, auch diese Beschwer der [X.] zu beseitigen: [X.] hatte die [X.] in der mlichen Verhandlung auf seineBedenken gegen die Zulssigkeit der Leistungsklage und die nach seiner [X.] bestehende Notwendigkeit hingewiesen, ihre Unterhaltsforderung [X.] einer Klage auf Arung des [X.]s zu verfolgen. Auf [X.] der [X.], der [X.] sei einvernehmlich aufgehoben, hatdas Gericht der [X.] aufgegeben, ihr Vorbringen binnen einer [X.]ist schrift-stzlich einzureichen. Dieser Auflage ist die [X.] mit einem [X.]istgerechteingegangenen Schriftsatz nachgekommen, in dem sie hilfsweise einen [X.] hat. Das [X.] hat die Klage jedoch [X.], ohne die mliche Verhandlung wieder zu erffnen, wie es an sicherforderlich gewesen wre, und dies damit [X.], [X.] der [X.] Hinblick auf den [X.] unzulssig und der erst nach [X.] dermlichen Verhandlung eingegangene Hilfsantrag unbeachtlich sei. Damit hatdas Gericht seine Pflicht zur Gewrung rechtlichen [X.] verletzt. Der Ver-fahrensfehler kann auf den mit der Berufung verfolgten [X.] hinbehoben werden.2. Die erstrebte Arung des von den Parteien geschlossenen ge-richtlichen Vergleichs ist auch ihrerseits zulssig. Dabei kann offenbleiben, ob,wie die Revision meint, eine auûergerichtliche Aufhebung der materiell-recht-lichen Wirkungen des [X.]s durch die Parteien einer gerichtlichenArung nach § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegenst.Die Parteien haben, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, diesen [X.] nicht einvernehmlich aufgehoben. Zwar sind die Parteien nachden Feststellungen des Berufungsgerichts reingekommen, [X.] der [X.] ab dem 1. Oktober 1995 keine Unterhaltsleistung [X.] die [X.] mehrerbringen msse. Diese Abrede bezog sich aber nur auf die damalige Einkom-menssituation der [X.], die aus einer auf den 30. September 1997 be[X.]i-steten Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der [X.]ein Nettoeinkommen von 3.600 DM bezog. [X.] mit dem [X.] Verzicht auf die gegenwrtige Geltendmachung weiterge-hender Unterhaltsansprche ein dauerhafter Erlaû kftiger Unterhaltsforde-rungen und damit zugleich eiltige Aufhebung des [X.]ren Unterhalts-vergleichs einhergehen sollte, hat das [X.] nicht festgestellt; ei-ne solche Abrede wre nach den [X.] [X.] auch [X.] und im rigen mit den im Oktober 1997 - also nach [X.] -gung der be[X.]isteten Anstellung der [X.] - wiederaufgenommenen [X.] des [X.] auch nicht vereinbar.3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, [X.] das Oberlandesge-richt keine Anpassung, sondern eine Neuberechnung des Unterhalts vorge-nommen hat.Bei einem [X.] erfolgt eine Arung nicht nach [X.] des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den aus § 242 BGB abgeleitetenGrundstzr die Verrung oder den Wegfall der Gescftsgrundlage([X.]Z - [X.] - 85, 64, 73; Senatsurteil vom 23. April 1986 - [X.]/85 -FamRZ 1986, 790). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nachdem Parteiwillen als dem Geltungsgrund des Vergleichs. Ist in den danachmaûgeblichen [X.]n seit [X.] des Vergleichs eine Änderung ein-getreten, so [X.] die gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an dieverrten [X.] nach Mlichkeit unter Wahrung des [X.] der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen. Haben sich diese Grundla-gen allerdings so tiefgrei[X.]t, [X.] dem Parteiwillen [X.] die vorzu-nehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist,kann in Betracht kommen, die Arung ausnahmsweise ohne fortwirkendeBindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des [X.] vorzunehmen und - im Falle einer Unterhaltsregelung - den Unter-halt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu be-messen (Senatsurteil vom 2. Mrz 1994 - [X.] ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696,697 ff.).Diese Voraussetzungen sind zwar nicht, wie das [X.]meint, schon deshalb erfllt, weil alle im Vergleich genannten Berechnungs-faktoren - mlich die beiderseitigen Einkfte sowie die vom [X.] [X.] die- 12 -[X.] mitgezahlten Hausnebenkosten und der [X.] die Tochter [X.] ge-zahlte Unterhalt - sicrt tten. Verschiebungen in den Einkommens-verltnissen der Ehegatten stellen sich grundstzlich nicht als solche tief-greifenden nderungen dar, die es rechtfertigen [X.]n, den vom einen Ehe-gatten dem anderen Ehegatten geschuldeten Unterhalt losgelst von [X.] des von den Ehegatten zuvor geschlossenen [X.] zu berechnen. Die Verrung der beiderseitigen Einkfte erlaubt esvielmehr typischerweise, den abzrnden Vergleich unter Wahrung seinerGrundlagen an die neue Einkommenssituation anzupassen. Dies gilt auch [X.]einen Wandel in den [X.], der sich - wie unter [X.] hier - aus dem Wegfall oder der nderung der [X.] [X.] ein un-terhaltsberechtigtes Kind ergibt. Auch der Auszug eines Ehegatten aus demnach der Trennung noch weiterhin gemeinsam bewohnten Familienheim stelltsich [X.] nicht als eine derart einschneidende Verrung dar, [X.] [X.] dem im [X.] zum Ausdruck kommenden Parteiwillen einevon den Vergleichsgrundlagen losgelste Neuberechnung des Unterhalts [X.].Eine andere Beurteilung [X.] sich mlicherweise bei einer vlligenUmgestaltung der im Vergleich zugrunde gelegten Wohnsituation beider Ehe-gatten ergeben. Eine solche tiefgreifende Verrung [X.] im vorliegendenFall im Erwerb und Bezug eines Einfamilienhauses durch die [X.], im Aus-zug der Tochter [X.] aus dem bislang mit dem [X.] gemeinsam be-wohnten und [X.]r im Miteigentum der Parteien stehenden Haus sowie ausdem von der [X.] behaupteten Verkauf dieses Hauses durch den [X.] gefunden werden. Diese [X.]age kann indes dahin stehen. Eine unter Wah-rung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgendeAnpassung eines [X.]s ist mlich naturgemû immer dann- 13 -nicht mlich, wenn sich dem Vergleich nicht verlûlich entnehmen [X.], aufwelcher Gescftsgrundlage er abgeschlossen worden ist (vgl.[X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis5. Aufl., § 8 Rdn. 171; vgl. auch Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb [X.]/84 - FamRZ 1986, 153). Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Berech-nung des im Vergleich titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der ver-schiedenen Faktoren nicht (mehr) nachvollziehen [X.] (vgl. [X.]/[X.]aaO). In einem solchen Fall bleibt nur die Mlichkeit, den nunmehr geschul-deten Unterhalt - wie bei einer Erstfestsetzung - nach den [X.] neu zu bemessen; eine Bindung durch oder an den [X.]kommt dann nicht in Betracht. So liegen die Dinge hier: Der von den [X.] Vergleich geht - ausweislich des Protokolls r die ihm voraus-gegangene Besprechung der Parteien vom 31. August 1993 - davon aus, [X.]das damals gemeinsame Haus weiterhin gemeinsam genutzt und das gemein-schaftliche Eigentum daran nicht vor Beendigung des Studiums der Tochter[X.] und vor dem Abitur der Tochter [X.] aufgehoben wird. Ob und wieder Wert des von beiden Parteien genutzten Hauses als Wohnwert bei [X.] bercksichtigt worden ist, wird weder aus dem [X.] aus dem Protokoll erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob und in wel-cher Weise die [X.] [X.] die Tochter [X.] in die Bemessung [X.] gefunden hat. [X.] lassen sich auch in denrigen Regelungen des Vergleichs keine nachvollziehbaren Berechnungs-maûst[X.] die Hs der [X.] zuerkannten Unterhalts auffinden. Das[X.] weist zu Recht darauf hin, [X.] die Parteien einen bestimm-ten Prozentsatz der [X.], nach dem sich der vom [X.]auf Dauer zu zahlende Unterhalt errechnen soll, in dem Vergleich nicht festge-schrieben haben. Auch mittelbar [X.] sich - wie eine [X.]tellung des [X.]- 14 -eine [X.] von 2.400 DM ermittelten Unterhalts von 500 DM (=20,83 %) und des im Protokoll [X.] eine kftige [X.] von3.000 DM errechneten Unterhalts von 700 DM (= 23,33 %) zeigt - ein [X.] Schlssel, den die Parteien der Verteilung ihrer Einkommen zugrun-degelegt haben [X.]n, aus den getroffenen Abreden nicht herleiten.4. Bedenken bestehen allerdings gegen die Art, wie das Oberlandesge-richt die Einkfte der [X.] ermittelt und bei der Neufestsetzung des Unter-halts bercksichtigt hat.Der Vorteil, der einem Ehegatten aus dem miet[X.]eien Wohnen im eige-nen Haus [X.] und der deshalb bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichrelevanten Einkommens dieses Ehegatten zu bercksichtigen ist, bemiût sichgrundstzlich nach den tatschlichen [X.]n (Senatsurteil vom 5. [X.] - [X.] ZR 96/98 - [X.], 950, 951). [X.] die Ermittlung der der [X.] ist deshalb grundstzlich von deren tatschli-chem, um ihren Zinsaufwand geminderten Wohnvorteil auszugehen (Senats-urteil vom 22. Oktober 1997 - [X.] ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Zwar [X.] Ehegatten die Obliegenheit treffen, sein in einem Eigenheim [X.] Erzielrer Ertrmzuschichten. Ob eine solche Ob-liegenheit zur Vermsumschichtung besteht, bestimmt sich jedoch nachZumutbarkeitsgesichtspun[X.]n, wobei unter Bercksichtigung der Umstdes Einzelfalls, auch der beiderseitigen [X.]ren wie jetzigen [X.], die Belange des Unterhaltsberechtigten und die des [X.]. Es kommt darauf an, ob den Unterhaltsver-pflichteten die [X.] besonders hart trifft; andererseits [X.] dem Ver-msinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Dietatschliche Anlage des Verms [X.] sich als eindeutig unwirtschaftlich- 15 -darstellen, ehe der Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und dar-aus erzielbare Betrverwiesen werden kann (Senatsurteile vom18. Dezember 1991 - [X.] ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423 ff. und vom 22. [X.] - [X.] ZR 12/96 - aaO S. 89). Das hat das [X.] bisher nichtfestgestellt.Soweit danach ein etwaiger Vorteil, welcher der [X.] aus dem miet-[X.]eien Wohnen im eigenen Haus [X.], oder der Zinsgewinn, den die Kl-gerin - im Falle einer Obliegenheit zur Vermsumschichtung - aus dem inihrem Eigenheim gebundenen Kapital erzielen [X.], einkommenssteigerndzu bercksichtigen ist, handelt es sich um [X.] Einkommen der Kl-gerin, das nach der Differenzmethode zu bercksichtigen ist und nicht nach derAnrechnungsmethode vom Bedarf der [X.] in Abzug gebracht werden darf.Das hat das [X.] verkannt. Die Parteien haben bereits [X.] Ehe miet[X.]ei im eigenen Haus gewohnt. Mit dem Auszug der [X.] undder Verûerung ihres Miteigentumsanteils an den [X.] ist der [X.], den die [X.] aus der miet[X.]eien Mitbenutzung des bis dahin ge-meinsamen Hauses der Parteien gezogen hat, nicht ersatzlos entfallen. Er [X.] sein Surrogat in den Nutzungen, welche die [X.] aus dem Erls ihresMiteigentumsanteils am ursprlich gemeinsamen Haus zieht. Soweit die Kl-gerin mit diesem Erls ihr neues Eigenheim finanziert hat, setzt sich der ehe-prWohnvorteil an dem ursprlich gemeinsamen [X.] in dem Vorteil fort, welcher der [X.] aus miet[X.]eiem Woh-nen in ihrem neuen Eigenheim [X.]. [X.] den Zinsgewinn, den die [X.]- im Falle einer Obliegenheit zur Vermsumschichtung - aus dem in [X.] gebundenen Eigenkapital ziehen [X.], gilt, soweit dieses [X.] des [X.]ren Miteigentumsanteils stammt, nichts anderes ([X.] vom 19. Dezember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 269, 272unter 3 b) cc) am [X.] angefochtene Urteil konnte danach nicht bestehen bleiben. Der [X.] ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3ZPO). Das [X.] hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,keine Feststellungen zum Wohnvorteil der [X.] getroffen. Die vom [X.] angenommene Obliegenheit der [X.] zur [X.] verlangt, wie gezeigt, zudem eine Abw, [X.] welche die erfor-derlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. dazu insbesondere Senatsurteil vom22. Oktober 1997 - [X.] ZR 12/96 - aaO) fehlen. Die Sache [X.] deshalb an das[X.] zurckverwiesen werden, damit das [X.] dieerforderlichen Feststellungen nachholen und die gebotene [X.] kann.III.[X.] die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch auffolgendes [X.] Das [X.] hat dem Einkommen des [X.] den ob-jektiven Nutzungswert des nach dem Auszug der [X.] und nunmehr beiderTchter von ihm allein bewohnten Hauses als Einkommen zugerechnet. [X.] mindert sich jedoch um Zinsen, die der Beklagte zur Finanzierungdes Erwerbs des [X.]ren Miteigentumsanteils der [X.] aufwenden [X.](Senatsurteil vom 5. April 2000 - [X.] ZR 96/98 - aaO S. 952 m.w.N.). Die [X.] Verhandlung gibt dem [X.] Gelegenheit, seinen Zinsaufwand, des-sen Nichtbercksichtigung er mit der Revision [X.] hat, im einzelnen [X.] -tragen. Zugleich erlt die [X.] die Mlichkeit, auf ihre Behauptung, [X.] sei zwischenzeitlich verûert, zurckzukommen.2. Berufsbedingte Aufwendungen des [X.], die das Oberlandesge-richt mit pauschal 260 DM vom Erwerbseinkommen des [X.] in Abzugbringen will, mssen auch bei der rechnerischen Ermittlung des der [X.]geschuldeten Unterhalts einkommensmindernd bercksichtigt werden; das[X.] hat dies - versehentlich - unterlassen.[X.] [X.] [X.]
Meta
03.05.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. XII ZR 62/99 (REWIS RS 2001, 2692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2692
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