Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2014, Az. III ZB 89/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4765

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Gegenstand

Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts; Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung bei Benennung eine Berufsrichters als Schiedsrichter; Grenzen der Bindungswirkung bei Zurückweisung der Schiedsabrede durch ein staatliches Gericht


Leitsatz

1. Zum Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, wenn das Schiedsgericht zugleich in einem Schiedsspruch über Teile des Streitgegenstands entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. September 2013, III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333).

2. Zur Frage der (teilweisen) Undurchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung, wenn es einer Partei im Hinblick auf § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verwehrt ist, einen Berufsrichter als ihren Schiedsrichter zu benennen.

3. Weist ein angerufenes staatliches Gericht in den Gründen seines eine Entscheidung in der Sache treffenden Urteils die von einer Partei erhobene Schiedseinrede zurück, so entfaltet diese Entscheidung hinsichtlich der Wirksamkeit der Schiedseinrede keine Bindungswirkung gegenüber Personen, die nicht Parteien dieses staatlichen Verfahrens waren oder deren Rechtsnachfolger sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2013 (26 [X.] 7/12; 26 Sch 1/13) aufgehoben.

Die Anträge des [X.], festzustellen, dass der [X.] und das Teilurteil des Schiedsgerichts vom 9. November 2012 nichtig sind und das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Schiedskläger mit dem Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche unzulässig ist, hilfsweise, den [X.] und das Teilurteil aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Schiedskläger mit dem Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche unzulässig ist, werden abgewiesen.

Im Übrigen - bezüglich des Antrags des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs des Schiedsgerichts - wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert des [X.]: bis 600.000 €

Gründe

I.

1

[X.] pachtete im Jahre 1996 Liegenschaften in der Gemarkung [X.]     -O.     zum Betrieb einer Golfanlage. Gleichzeitig schloss er mit dem Verpächter im Hinblick auf die zu errichtenden Gebäude einen Erbbaurechtsvertrag. In der Folgezeit führten die [X.]en längere Verhandlungen über eine Zusammenarbeit. Am 23. Oktober 2000 schlossen sie einen Kooperationsvertrag nebst Vereinbarung zum Kooperationsvertrag sowie einen Schiedsvertrag und unter dem 11. Mai 2001 einen notariellen Unterpacht- sowie Untererbbaurechtsvertrag. Später kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den [X.]en, die dazu führten, dass der Schiedsbeklagte unter anderem den Kooperationsvertrag am 21. April 2010 persönlich und am 29. September sowie am 1. Dezember 2011 durch seine Verfahrensbevollmächtigten fristlos kündigte.

2

[X.] hat im Schiedsverfahren Klage erhoben (unter anderem) mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigungen feststellen zu lassen. Der Schiedsbeklagte hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend gemacht sowie hilfsweise eine Zahlungswiderklage erhoben. Am 9. November 2012 hat das Schiedsgericht in einem [X.] seine Zuständigkeit bejaht und durch "Teilurteil" ([X.]) vom gleichen Tag die Unwirksamkeit der Kündigungen festgestellt sowie über einige weitere Sachanträge des Schiedsklägers zum Nachteil des [X.] entschieden.

3

Mit seinem Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO wendet sich der Schiedsbeklagte gegen den [X.]; der Schiedskläger seinerseits hat die Vollstreckbarerklärung des [X.] (§ 1060 Abs. 1 ZPO) begehrt.

4

Das [X.] hat nach Verbindung beider Verfahren durch Beschluss vom 26. September 2013 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Ferner hat es festgestellt, dass der [X.] sowie das Teilurteil nichtig sind und das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Schiedskläger insoweit verfolgten Ansprüche unzulässig ist. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers.

II.

5

Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie - unter Abweisung der Anträge des [X.] - zur Zurückweisung der Sache an das [X.].

Antrag des [X.] auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO)

6

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag zulässig ist und dem [X.] insoweit nicht das Rechtsschutzinteresse fehlt. Zwar entfällt das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen [X.], mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein abschließender Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2013 - [X.], [X.] 2013, 333 f mwN). Im vorliegenden Fall ist das Schiedsverfahren aber noch nicht beendet. Hat das Schiedsgericht lediglich über Teile des [X.] entschieden, führt dies nicht zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da die in diesem Verfahren zu treffende Feststellung über die Zuständigkeit Wirkung auch auf das beim Schiedsgericht noch anhängige Verfahren hat.

7

2. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Schiedsgericht ist zuständig.

8

a) Zu Recht hat das [X.] den Schiedsvertrag nicht als "undurchführbar" und damit unbeachtlich angesehen.

9

Der Schiedsbeklagte beruft sich für seine gegenteilige Meinung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG, wonach einem [X.] eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nur genehmigt werden darf, wenn die [X.]en des [X.] ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Da ihm insoweit die Benennung eines Berufsrichters - hier des von ihm nach Einleitung des Schiedsverfahrens durch den Schiedskläger gewünschten [X.]s am [X.]- unmöglich sei, sei der Schiedsvertrag teilweise undurchführbar, so dass entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB die Schiedsvereinbarung insgesamt hinfällig sei.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Schiedsbeklagte übersieht zunächst bereits, dass zwischen der Schiedsvereinbarung (§§ 1029 ff ZPO; § 1 des [X.]) und der Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 ff ZPO; §§ 2 und 3 des [X.]) zu unterscheiden ist. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung setzt nicht voraus, dass die [X.]en sich über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung verständigen. Fehlt eine solche Abrede, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn die [X.]en eine solche Abrede getroffen haben, diese aber aus bestimmten Gründen undurchführbar oder unwirksam ist. Zwar enthielt vormals die Zivilprozessordnung Regelungen, wonach sich Mängel bei der Bildung des Schiedsgerichts auf die Wirksamkeit des [X.] auswirkten:

§ 1025 Abs. 2 ZPO aF: "Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine [X.] ihre wirtschaftliche oder [X.] Überlegenheit dazu ausnutzt, den anderen Teil … zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen."

§ 1033 Nr. 1 ZPO aF: "Der Schiedsvertrag tritt außer [X.], sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der [X.]en Vorsorge getroffen ist:

1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrag zu Schiedsrichtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grund wegfällt oder die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert ..."

Jedoch hat der Gesetzgeber mit dem [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.]) diese Bestimmungen ersatzlos gestrichen und dadurch verdeutlicht, dass die Schiedsvereinbarung grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der vertraglichen Vereinbarungen der [X.]en über die Bildung des Schiedsgerichts ist (vgl. auch Gesetzentwurf der [X.]ndesregierung, BT-Drucks. 13/5274, [X.], 39, 43). Dementsprechend ist der Senat (Urteil vom 1. März 2007 - [X.], [X.] 2007, 163 Rn. 16) im Fall einer unzulässigen Beschränkung des [X.] einer [X.] nicht von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausgegangen. Genauso wenig hat der Senat (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2011 - [X.]/10, N[X.] 2011, 2977 Rn. 1 ff) einen Schiedsvertrag als undurchführbar angesehen, in dem die [X.]en irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts bestimmt hatten; vielmehr hat der Senat die von der Vorinstanz im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründete Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts gebilligt. Eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung kann deshalb regelmäßig nicht unter Hinweis auf § 139 BGB damit begründet werden, dass Bestimmungen der [X.]en über die Bildung des Schiedsgerichts fehlen beziehungsweise unwirksam oder undurchführbar sind (vgl. auch [X.] OLGR 2008, 568, 569 f; KG, [X.] 2011, 952; [X.], 788, 789; siehe auch [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 1029 Rn. 11, 31, 60).

Im Übrigen ist das zwischen den [X.]en vereinbarte [X.] auch nicht undurchführbar. Die [X.]en haben in § 1 Satz 1 vereinbart, dass alle Streitigkeiten zwischen ihnen aus dem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist in § 2 Abs. 1 bestimmt, dass dieses aus drei Personen - zwei Beisitzern und einem Obmann als Vorsitzenden - besteht, wobei jede [X.] einen Beisitzer ernennt (§ 2 Abs. 2 Satz 1) und diese beiden Beisitzer dann den Obmann bestellen (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Nur bezüglich dessen Person enthält die Schiedsvereinbarung in § 2 Abs. 2 Satz 2 eine inhaltliche Vorgabe insoweit, als der Obmann die "Befähigung zum [X.]amt", das heißt die erste und zweite juristische (Staats-)Prüfung (§ 5 DRiG) erfolgreich abgelegt haben muss. Vor dem Hintergrund dieser Regelung geht der Hinweis des [X.] auf den Beschluss des [X.] vom 6. Mai 2002 ([X.] 2003, 185) fehl. Dort hatten die [X.]en des [X.] bestimmt, dass die Schiedsrichter "[X.] in einem mit Wirtschaftsrecht befassten Senat an einem [X.] oder am [X.]ndesgerichtshof" sein müssten. Insoweit ist das [X.] davon ausgegangen, dass die [X.]en dieses [X.] aufgrund § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht in der Lage seien, jeweils einseitig einen solchen Schiedsrichter zu benennen, so wie es der [X.] vorsah. Hiervon unterscheidet sich der [X.]e Schiedsvertrag aber grundlegend. Er enthält keine inhaltlichen Vorgaben für die Person der von den [X.]en jeweils einseitig zu benennenden Beisitzer, insbesondere keine Festlegung dergestalt, dass es sich um Berufsrichter handeln müsste. Dementsprechend ist das Verfahren der Schiedsrichterbestellung nicht undurchführbar. Solange die Möglichkeit besteht, einen Schiedsrichter zu benennen, ist das vereinbarte Bestellungsverfahren nicht hinfällig. Eine Anwendung des § 139 BGB scheidet aus. Folgerichtig hat das [X.], nachdem der Schiedsbeklagte keinen anderen (als den [X.] am [X.]) Schiedsrichter benannt hat, auf Antrag des Schiedsklägers am 24. Oktober 2011 (26 [X.] 8/11) zum beisitzenden Schiedsrichter auf Seiten des [X.] den [X.] am [X.] Dr. [X.].   bestellt. Anschließend ist - nach Bestimmung des Obmanns durch die beiden Beisitzer - das Schiedsverfahren durchgeführt worden.

b) [X.] ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, aufgrund des Urteils des [X.]     vom 26. August 2011 (4 O 464/10) sei mit bindender Wirkung entschieden, dass der Schiedsvertrag vom [X.] mit Schreiben vom 21. April 2010 wirksam gekündigt worden sei.

In diesem Verfahren hatte die [X.], deren Geschäftsführer der Schiedsbeklagte ist, den Schiedskläger aus abgetretenem Recht des [X.] auf Auszahlung von Meldegebühren verklagt, die im Jahre 2006 anlässlich der Durchführung verschiedener Turniere auf der Golfanlage vereinnahmt worden waren. Das [X.], das die Klage als unbegründet abwies, führte in den Gründen seiner Entscheidung unter anderem aus, die vom Schiedskläger erhobene Einrede des [X.] greife nicht, da der Schiedsvertrag aufgrund der fristlosen Kündigung des [X.] vom 21. April 2010 keinen Bestand mehr habe.

Nach Auffassung des [X.]s spielt es keine Rolle, dass [X.] hier andere Ansprüche sind und dass der Schiedsbeklagte am Vorprozess nicht als [X.] beteiligt war. Zwar erstrecke sich die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur auf die [X.]en und ihre Rechtsnachfolger. Etwas anderes gelte aber im Rahmen des § 1032 Abs. 1 ZPO. Zweck dieser Bestimmung sei es, möglichst schnell eine verbindliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts herbeizuführen und insoweit Widersprüche zu verhindern. Dementsprechend entfalte jedes staatliche Urteil, das nach § 1032 Abs. 1 ZPO ergehe, Bindungswirkung für das Schiedsgericht.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, wenn vor ihm Klage in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der [X.] dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

aa) Für den Fall, dass der [X.] die Einrede des [X.] erhebt, das Gericht diese für begründet erachtet und die Klage durch Prozessurteil abweist, ist anerkannt, dass diese Entscheidung, wenn der Kläger seine Ansprüche nunmehr im Schiedsverfahren geltend macht, für dieses und ein etwaiges daran anschließendes Überprüfungsverfahren vor dem staatlichen Gericht (§ 1040 Abs. 3 Satz 2; § 1059 Abs. 2 Nr. 1 [X.]chst. a ZPO) Bindungswirkung entfaltet. Lediglich die Begründung dieses Ergebnisses ist unterschiedlich (vgl. etwa [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., [X.]. 7 Rn. 3 und [X.], [X.] 1933, 274 ; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 1032 Rn. 21 und [X.]Z 40, 401, 403 ; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 19 ; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 1032 Rn. 12 ; ähnlich [X.] aaO § 322 Rn. 133 ). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. April 2009 ([X.], [X.] 2009, 287 Rn. 6 ff) ausgeführt, dass es einer [X.], die im Verfahren vor dem staatlichen Gericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts geltend gemacht hat, in der Regel jedenfalls nach [X.] (§ 242 BGB) versagt ist, sich im anschließenden schiedsgerichtlichen Verfahren darauf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig.

bb) Für die hier vorliegende Fallkonstellation gilt: Fällt das angerufene staatliche Gericht ein Sachurteil, weil es die Schiedsvereinbarung für unwirksam hält, so muss - wie selbstverständlich - jedes andere staatliche Gericht oder auch ein Schiedsgericht die Rechtskraft dieser Entscheidung (hier: Abweisung der Klage auf Auszahlung der Meldegebühren) beachten. Ob die lediglich in den Gründen wiedergegebene Auffassung des staatlichen Gerichts, die Schiedsvereinbarung sei unwirksam, eine weiter gehende Bindung entfaltet, ist streitig (verneinend etwa [X.] aaO; bejahend etwa [X.]/[X.], BB Beilage 2003 Nr. 5, [X.], 7; wohl auch [X.] ZPO/Wolf/[X.], § 1032 Rn. 22 mwN; siehe allgemein zur Frage, ob einem Sachurteil rechtskraftfähige Aussagen über Zulässigkeitsfragen entnommen werden können: verneinend MüKoZPO/[X.], aaO § 322 Rn. 171; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 45; bejahend [X.] aaO § 322 Rn. 134). Selbst wenn man die Frage bejahen und insoweit sogar annehmen wollte, dass die Bindungswirkung auch zukünftige Rechtsstreitigkeiten zwischen den [X.]en über andere, im Vorprozess nicht [X.]e, aber unter die Schiedsvereinbarung fallende Ansprüche erfasst, kann vorliegend nicht von einer solchen Wirkung ausgegangen werden. Denn diese kann jedenfalls grundsätzlich nicht auf Personen erstreckt werden, die nicht [X.]en des staatlichen Verfahrens waren oder deren Rechtsnachfolger sind. Dies ist weder dem Wortlaut des § 1032 Abs. 1 ZPO noch der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/5274 S. 37 f) zu entnehmen. Dass eine solche Bindung einander widersprechende Entscheidungen verhindern und damit für die Zukunft eine sichere Abgrenzung zwischen staatlicher und schiedsgerichtlicher Zuständigkeit schaffen würde, rechtfertigt es jedenfalls nicht, eine am Verfahren nicht beteiligte Person (wie hier den Zedenten einer Forderung) an dort ohne ihre (seine) Mitwirkung getroffene Feststellungen im Hinblick auf andere, nicht abgetretene Ansprüche zu binden.

c) Durch das Schreiben des [X.] vom 21. April 2010 sowie die Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. September und 1. Dezember 2011 ist der Schiedsvertrag auch nicht wirksam gekündigt worden.

Hierbei kann dahinstehen, inwieweit sich dies - so die Auffassung des Schiedsklägers - bereits daraus ergibt, dass sich die mit Schreiben vom 21. April 2010 erklärte fristlose Kündigung des Kooperationsvertrags "nebst Anlagen und Nachträgen" dem Wortlaut nach nicht auf den selbständigen Schiedsvertrag bezieht und der Schiedskläger die weiteren Kündigungen nach § 174 BGB zurückgewiesen hat. Denn es fehlt in jedem Fall an einem Grund zur fristlosen Kündigung.

Der Schiedsvertrag stellt eine eigenständige Vereinbarung dar, die unabhängig vom Hauptvertrag ist (vgl. auch § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar kann auch ein Schiedsvertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (vgl. etwa Senat, Urteile vom 12. November 1987 - [X.], [X.], 199, 202 f und vom 10. März 1994 - [X.], N[X.]-RR 1994, 1214, 1215; [X.]/[X.] aaO [X.]. 8 Rn. 11; MüKoZPO/[X.] aaO § 1029 Rn. 128 ff). Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses muss sich dabei aber gerade auf das Schiedsverfahren und den mit dem Schiedsvertrag verbundenen Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit beziehen. Unerheblich ist insoweit grundsätzlich, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung der Verträge besteht, auf die sich die [X.] bezieht, das heißt der kündigenden [X.] die Fortsetzung dieser Vertragsbeziehungen unzumutbar ist. Der Umstand, dass der Schiedsbeklagte durch das Verhalten des Schiedsklägers - insbesondere die Äußerungen von dessen verstorbenem Präsidenten - die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit als zerstört und sich hierdurch wie durch weitere (behauptete) Vertragsverletzungen persönlich und geschäftlich als geschädigt ansieht beziehungsweise - worauf das [X.] G.     in seinem Urteil vom 26. August 2011 abgestellt hat - die Geschäftsbeziehung zerrüttet sei, ist deshalb für die Frage der Kündigung des [X.] nicht entscheidungserheblich. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, warum nicht - wie ursprünglich vereinbart (§ 1 Satz 2 des [X.]: "Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung der gesamten vertraglichen Beziehung, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge.") - das Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte über die Streitigkeiten der [X.]en im Zusammenhang mit den Kündigungen der die Golfanlage betreffenden Verträge entscheiden sollte. Es lag insoweit kein wichtiger Grund vor, der es dem [X.] unzumutbar gemacht hätte, seine Streitigkeiten mit dem Schiedskläger von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen.

d) Zu Unrecht rügt der Schiedsbeklagte, das Schiedsgericht sei zumindest für die im Tenor des Teil-Urteils unter Nummer 4 bis 6 beschiedenen Anträge des Schiedsklägers nicht zuständig, da Streitgegenstand insoweit "bauliche Anlagen" und diese im Unterpacht- bzw. Untererbbaurechtsvertrag vom 11. Mai 2001 geregelt seien, die aber keine Schiedsklausel enthielten.

Der "Schiedsvertrag zum Kooperationsvertrag nebst Vereinbarung zum Kooperationsvertrag, Gebührenordnung und Startzeitenregelung" vom 23. Oktober 2001 bezieht sich auch auf diese Anträge. Der Schiedsbeklagte hat sich in der "Vereinbarung zum Kooperationsvertrag" (Anlage 1 zum Kooperationsvertrag) - dort Ziffer 6 - dazu verpflichtet, eine "Golfanlage der Spitzenqualität" zu errichten, die "mindestens den Standards der Anlage in [X.]" entspricht. Soweit das Schiedsgericht daher unter Nummer 4 den [X.] verurteilt hat, "eine [X.] der Spitzenklasse, die dem Standard der Golfanlage in [X.] entspricht, einzubauen", geht es gerade auch um diese Ziffer 6, wobei dort im weiteren Text die "Fairwayberegnung" sogar ausdrücklich angesprochen worden ist. Ebenfalls mit Ziffer 6 hängt Nummer 5 des Schiedsspruchs zusammen, wonach der Schiedsbeklagte verurteilt worden ist, "fachmännisch gebaute Cartwege der Spitzenklasse einzubauen". Durch Nummer 6 des Schiedsspruchs ist der [X.] verurteilt worden, die von ihm vormals eingerichteten - und nach seinen Kündigungen beseitigten - vier Stellplätze/Parkplätze an ihrer bisherigen Stelle wieder herzustellen. Die Frage, ob der Schiedsbeklagte berechtigt war, die Parkplätze im Gefolge der Kündigungen zu beseitigen, steht aber in einem untrennbaren Zusammenhang mit der in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallenden Frage, ob wirksam gekündigt wurde. Allein der Umstand, dass sich der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht (unter anderem) damit verteidigt hat, ihn treffe im Hinblick auf § 1 Abs. 4 des [X.] keine Verpflichtung zu den ausgeurteilten Leistungen, führt nicht zur Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.

e) Im Übrigen hat das [X.], soweit es von der Bindungswirkung des Urteils des [X.]    vom 26. August 2011 ausgegangen ist, dem zwischen den [X.]en vor dem [X.] G.    (4 O 383/11) am 29. März 2012 abgeschlossenen Vergleich zu Unrecht eine Entscheidungserheblichkeit abgesprochen.

In diesem Verfahren hat der Schiedsbeklagte gegen den Schiedskläger Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigungen und auf Zahlung von 40.520 € nebst Zinsen (= Gegenstand der späteren Hilfswiderklage des [X.] vor dem Schiedsgericht) erhoben. Im Termin am 29. März 2012 haben die [X.]en dann folgende Vereinbarung abgeschlossen:

"1. Der Kläger erkennt an - ohne Aufgabe seines [X.] in den materiellen Streitfragen -, dass das sich durch Verfügung des Vorsitzenden Vors. [X.] am [X.] a.D. H.       vom 7.12.2011 konstituierte Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist.

2. Zwischen den [X.]en besteht Einvernehmen - aus Sicht der [X.]n ohne Aufgabe im Rechtsstandpunkt -, dass die Vereinbarung Ziffer 1 nur gilt bis zur Beendigung des nunmehr eingeleiteten Schiedsverfahrens."

Insoweit geht es entgegen der Auffassung des [X.]s weder darum, die (vermeintliche) Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung des [X.]    vom 26. August 2011 durch nachträgliche [X.]vereinbarung unzulässig abzubedingen, noch darum, in unzulässiger Weise (vgl. BT-Drucks. 13/5274, [X.]6, 44; Senat, Urteil vom 13. Januar 2005 - [X.], [X.] 2005, 95, 96) eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen. Vielmehr steht es den [X.]en im Rahmen ihrer Privatautonomie frei, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, auch wenn zuvor ein staatliches Gericht dessen Unzuständigkeit festgestellt hat, neu zu begründen. Insoweit sind spätere Erklärungen der [X.]en dahingehend zu prüfen, ob in ihnen eine (neue) wirksame Schiedsvereinbarung liegt oder ob das Verhalten einer [X.] als Rügeverzicht gewertet werden kann beziehungsweise in der Geltendmachung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts trotz gegenteiliger Erklärung ein Verstoß gegen [X.] (§ 242 BGB) liegt. Soweit der Schiedsbeklagte eingewandt hat, dem Vergleich komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu, da er nur "die rechtlichen Entscheidungsbefugnisse des Schiedsgerichts" und damit dessen Befugnis, über seine Zuständigkeit im Rahmen des § 1040 Abs. 1 ZPO zu befinden und nach § 1040 Abs. 3 ZPO einen Zuständigkeitszwischenentscheid zu erlassen, "deklaratorisch" anerkannt habe, wobei es ihm unbenommen bleiben sollte, diesen Entscheid zur Überprüfung durch die staatlichen Gerichte zu stellen, da er "statt einer Willens- lediglich eine Wissenserklärung bekundet" habe, vermag dies der Senat nicht nachzuvollziehen. Welche rechtliche Bedeutung dem Vergleich der [X.]en letztlich zukommt, kann aber dahinstehen, da das Schiedsgericht jedenfalls aus den bereits genannten Gründen zuständig ist.

Antrag auf Vollstreckbarerklärung des [X.]s

Das [X.] ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 [X.]chst. a ZPO abzulehnen ist. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem [X.] Gelegenheit, sich mit den weiteren vom [X.] geltend gemachten Aufhebungsgründen zu befassen.

[X.]                    Seiters                      Tombrink

             Remmert                     Reiter

Meta

III ZB 89/13

18.06.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 26. September 2013, Az: 26 SchH 7/12

§ 1032 Abs 1 ZPO, § 1040 Abs 3 S 2 ZPO, § 40 Abs 1 S 1 DRiG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2014, Az. III ZB 89/13 (REWIS RS 2014, 4765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4765

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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