§ 1065 ZPO

Rechtsmittel

(1) 1Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. 2Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. 2Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:21

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

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