Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZB 75/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11076

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517BIZB75.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/16
vom

11. Mai 2017

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß
§ 1032 Abs.
2 ZPO entfällt nicht durch den Erlass eines Teil-
oder Endschiedsspruchs (Fortführung von [X.], Beschluss vom 9. August 2016

1/15, [X.], 488 = [X.] 2017, 103).
[X.], Beschluss vom 11. Mai 2017 -
I [X.]/16 -
[X.]

-
2
-
Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Kirchhoff, [X.] und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Hanseatischen [X.]s
[X.]

6.
Zivilsenat
vom 27.
Juni 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 12.000

Gründe:
[X.] Die Antragstellerin, ein in [X.] ansässiges Unternehmen, und die Antragsgegnerin mit Sitz in P.

schlossen am 15.
Juni 2015 einen Ver-
trag über
die
Lieferung von fünf Lkw-Ladungen
Dunstsauerkirschen, der durch den Vertreter

R.

vermittelt wurde. Von dem Vertrag wurden zwei
gleichlautende Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei unterzeichnete [X.] nur eine Ausfertigung, der Vermittler unterzeichnete beide Exemplare. In dem Vertrag heißt es unter "Bedingungen (Conditions)":
Dieser Vertrag wurde zu den Geschäftsbedingungen des [X.] der [X.] abgeschlossen, dessen Schiedsgericht oder Sachver-ständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollen.
Die Antragstellerin erfüllte den Kaufvertrag nicht. Die ihr daraufhin von der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten Mehraufwendungen für einen De-ckungskauf in Höhe von 58.894,68

r-hob vor dem Schiedsgericht des [X.] der [X.] 1
2
-
3
-
[X.], mit der sie
die
Antragstellerin auf Zahlung dieses Betrags
in An-spruch nimmt.
Die Antragstellerin meint, die Parteien hätten keine wirksame Schieds-vereinbarung abgeschlossen. Sie beantragt,
festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin durch Schriftsatz vom 23.
Oktober 2015 gegen die Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Ver-fahren unzulässig ist.
Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Dazu hat es ausgeführt:
Das [X.] sei nach
§
1062 Abs.
1 Nr.
2 ZPO zuständig. Gemäß §
1031 Abs.
1 ZPO reiche
es für den wirksamen
Abschluss einer Schiedsvereinbarung aus, wenn bei mehreren gleichlautenden Dokumenten die Unterzeichnung jeweils auf dem für
den
Vertragspartner bestimmten Exemplar erfolge. Die
Übereinkommen der [X.] über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.
April 1980 ([X.] 1989 II
S.
588
f.

[X.])
und vom
10.
Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ([X.] 1961
II S.
121
[X.]) sowie
die Verordnung ([X.]) Nr.
1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 12.
De-zember 2012 ([X.]. 2012 Nr.
L 351
S. 1

BrüsseIaseien nicht anwendbar oder enthielten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Wirk-samkeit einer Schiedsvereinbarung. Mit der von der Antragstellerin gegebenen Begründung, sie sei der [X.] nicht mächtig, so dass sie den In-halt des Vertrags nicht verstanden habe, könne
auch
keine Anfechtung
der auf Abschluss des Vertrags
vom 15.
Juni 2015
gerichteten Erklärung begründet werden.
3
4
5
6
-
4
-
II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. [X.] macht allerdings ohne Erfolg gel-tend, die Zulässigkeit des
Antrags
auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens sei dadurch
entfallen, dass das Schiedsgericht am 27.
Juni 2016 einen Schiedsspruch erlassen habe, in
dem es die Zulässigkeit der [X.] bestätigt und die Antragstellerin antragsgemäß zur Zahlung von 58.894,68

be.
a) Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass das Schiedsgericht während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
nach § 1032 Abs. 2 ZPO
einen Schiedsspruch erlassen hat, kann allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Neuer [X.] ist in der [X.] zu berücksichtigen, wenn er von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen betrifft. Die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgeworfene Frage, ob das [X.] für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfallen ist, betrifft eine Verfahrensvoraussetzung (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
August 2016
I
ZB
1/15, [X.], 488
Rn. 8).
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung
gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO
entfällt jedoch nicht durch den Erlass eines Teil-
oder Endschiedsspruchs.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden [X.] des Schiedsgerichts 7
8
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-
5
-

1062 Abs.
1 Nr.
2 Fall
2, §
1040 ZPO) weder mit dem Erlass eines Teil-schiedsspruchs noch mit dem Erlass eines Endschiedsspruchs. An der [X.] Auffassung des
zuvor
für die Rechtsstreitigkeiten über [X.] und Schiedssprüche zuständigen II[X.]
Zivilsenats hat der nunmehr für diese Rechtsstreitigkeiten zuständige [X.]
Zivilsenat nicht festgehalten ([X.], [X.], 488 Rn.
9). Maßgeblich dafür waren Gründe
der Verfahrensökono-mie und des Interesses
der Beteiligten, die auf das
gerichtliche
Verfahren über den [X.] aufgewandten Kosten und Mühen
nicht weitgehend zu entwerten, die nach Ansicht des erkennenden Senats größeres Gewicht haben als die gegen eine Fortführung des Verfahrens nach §
1040 Abs.
3 Satz
2 ZPO bestehenden Bedenken. Ein etwaiger Konflikt zwischen einer früheren Ent-scheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache und einer späteren die [X.] des Schiedsgerichts verneinenden Entscheidung des [X.] kann dadurch aufgelöst werden, dass
das [X.]
den
Endschiedsspruch auf einen entsprechenden Antrag
einer Partei nach §
1059 Abs.
1 und
2 ZPO aufhebt
([X.], [X.], 488 Rn.
9).
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist im Fall eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzu-lässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (§
1062 Abs.
1 Nr.
2 Fall
1, §
1032 ZPO) keine abweichende Beurteilung geboten.
(1) [X.]
meint, die vom Senat für die An-nahme eines fortbestehenden
Rechtsschutzbedürfnisses
bei zwischenzeitli-chem Erlass eines Schiedsspruchs angeführten Gründe der Verfahrensökono-mie und des Interesses der Beteiligten, aufgewandte Kosten und Mühen nicht zu entwerten, könnten nur gelten, wenn Ausgangspunkt für den Zwischenstreit die Entscheidung des Schiedsgerichts nach §
1040 Abs.
3
Satz
1
ZPO sei. Bei einer Zuständigkeitsrüge nach §
1040 Abs.
2 Satz
1 ZPO habe das Schiedsge-richt die Möglichkeit,
einen [X.] zu treffen (§
1040 Abs.
3 Satz
1 12
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6
-
ZPO)
oder über die Rüge erst im Schiedsspruch zu befinden. Dabei
werde das Schiedsgericht die gegenseitigen Interessen der Schiedsparteien abwägen und das Interesse des Schiedsklägers berücksichtigen, finanzielle Einbußen durch eine längere Verfahrensdauer zu
vermeiden. Demgegenüber liege es bei einem Feststellungsantrag gemäß §
1032 Abs.
2 ZPO allein in der Hand des [X.], das Verfahren zu verzögern.
(2) Dieser Sichtweise
kann nicht zugestimmt werden.
Berechtigten Inte-ressen des Schiedsklägers, ungerechtfertigte Verzögerungen des Schiedsver-fahrens zu vermeiden, trägt
die Bestimmung des
§
1032 Abs.
3 ZPO Rechnung. Sie
ermöglicht es dem Schiedsgericht, das Schiedsverfahren ungeachtet eines Feststellungsantrags vor dem staatlichen Gericht gemäß § 1032 Abs.
2 ZPO zu betreiben und durch Schiedsspruch abzuschließen. In jedem Fall muss
es
dem Schiedsbeklagten aber möglich
sein, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung von einem staatlichen Gericht [X.] zu lassen. Ist ein entsprechendes Verfahren bereits beim Oberlandesge-richt oder Rechtsbeschwerdegericht anhängig, wird diese Frage
regelmäßig
schneller durch Fortsetzung
dieses
Verfahrens
zu klären sein
als in einem erst nach Erlass des Schiedsspruchs eingeleiteten Aufhebungsverfahren. Die Grundsätze der Verfahrensökonomie sprechen daher
im Fall des §
1032 Abs. 2 ZPO nicht weniger als im Fall des §
1040 ZPO gegen einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses
nach
Erlass des Schiedsspruchs. Dasselbe gilt für die von den Parteien aufgewandten Kosten
und Mühen. Ebenso wie im Fall des §
1040 Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO beginnt die Frist für den Aufhebungsantrag
bei einer abschließenden Entscheidung nach §
1032 Abs.
2 ZPO in entsprechender Anwendung von §
1059 Abs.
3 Satz
2 ZPO mit dem Tag, an dem der [X.] die Entscheidung des Gerichts
empfangen hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist
jedoch
unzulässig, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die 14
15
-
7
-
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
a) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebe-nenfalls unter welchen Voraussetzungen durch den in einem Warenkaufvertrag enthaltenen Verweis auf die Geschäftsbedingungen des [X.] der [X.] die dort in §
30 enthaltene Schiedsklausel wirksam ver-einbart werden kann (vgl. [X.], [X.] 2014, 12), stellt sich nicht.
Die Schiedsklausel ist in den übereinstimmenden Vertragsurkunden enthalten.
Im Streitfall
ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der
im [X.] selbst enthaltenen Schiedsklausel
um eine von der einen Partei der ande-ren Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Vielmehr hat der Vermittler R.

beiden Parteien jeweils eine gleichlautende, allein
von ihm unterzeichnete Vertragsurkunde zur Unterschrift vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen
des [X.]s
kann nicht angenom-men werden, dass der Vermittler
als Agent
der einen oder anderen
Partei tätig wurde oder jedenfalls
die Vertragsurkunden mit der Schiedsklausel von einer Partei erhalten oder für sie formuliert hat. Es fehlt damit an der
im kaufmänni-schen Geschäftsverkehr
für eine Allgemeine Geschäftsbedingung erforderli-chen einseitigen Auferlegung durch eine Vertragspartei (vgl.
[X.], Urteil vom 12. Juni 1992 -
V
ZR
106/91, [X.], 2817; Urteil vom 24.
Mai 1995
-
XII
ZR
172/94, [X.]Z 130, 50, 57; Urteil vom 17.
Februar 2010
-
VIII ZR 67/09, [X.]Z 184, 259 Rn. 21; [X.].BGB/Basedow,
7. Aufl., §
305 Rn. 21 bis 27).
Auf die Frage der Wirksamkeit der Einbeziehung Allge-meiner Geschäftsbedingungen kommt
es
unter diesen Umständen
im Streitfall nicht an.
16
17
-
8
-
b) Das [X.] hat angenommen, die formalen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung bestimmten sich nach §
1031 Abs.
1 ZPO und [X.] eingehalten. Das [X.] enthalte keine besonderen Regeln über die [X.] von [X.] und sei daher auf solche Vereinbarungen nicht anwendbar. Selbst bei Anwendung von Art.
8, 14
ff. [X.] wäre die [X.] wirksam vereinbart worden, da der [X.] unterzeichnet worden sei. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geben diese Erwägungen keinen Anlass für eine Fortbildung des Rechts durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Das Schiedsgericht des [X.] der [X.] hat seinen Sitz in [X.]. Bei einem Schiedsort in [X.]
gilt gemäß §
1025 Abs.
1 ZPO für die Form der Schiedsvereinbarung zwingend §
1031 ZPO (vgl. [X.].ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
1031 Rn.
20;
Schütze in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
1031 Rn.
7;
Wolf/Eslami
in BeckOK/ZPO, 24.
Edition, §
1031 Rn.
6; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., § 1031 Rn.
17; hierzu auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks.
13/5274, S.
36).
Demgegenüber ist der Anwendungsbereich des [X.] nur eröffnet, wenn die [X.] zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art.
1 Abs.
1 [X.] führen kann, was einen ausländischen Schiedsort voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juni
2010

XI
ZR
41/09, [X.], 2032 Rn.
19 mwN). Dabei kann
im Streitfall
dahinste-hen, ob in Fällen einer die Schiedsvereinbarung erfassenden Rechtswahl der Parteien kumulativ
auch
die Anforderungen des gewählten Rechts erfüllt sein müssen (vgl. [X.] in Musielak/[X.]
aaO
§
1031 Rn.
17).
Nach den Feststellun-gen des [X.]s
haben die Parteien
keine Rechtswahl
für ein aus-ländisches Recht
getroffen. Die Rechtsbeschwerde macht Abweichendes auch nicht geltend. Da der formgültige Abschluss der Schiedsvereinbarung geson-derter Beurteilung bedarf (vgl. § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist ferner unerheb-18
19
-
9
-
lich, ob auf den Kaufvertrag, aus dessen Nichterfüllung die Antragsgegnerin ihren Zahlungsanspruch ableitet, [X.] Recht anwendbar ist.
c) [X.] ist allerdings Teil eines Kaufvertrags über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen [X.] haben, wobei beide [X.]
Vertragsstaaten des [X.] sind. Damit ist nach Art.
1 Abs.
1 Buchst.
a das in [X.] als nationales Recht geltende [X.] grundsätzlich anwendbar. Ob infolgedessen
für die Einbeziehung der [X.] in den Vertrag die Art.
14 bis 24 [X.] gelten (vgl. BeckOGK/Buchwitz, Stand [X.], [X.],
Art.
14 Rn.
27 [X.]), kann offen bleiben.
Das [X.] hat angenommen, dass die Schiedsvereinbarung auch bei Anwendung des [X.] wirksam zustande gekommen ist (vgl. Art.
18 Abs.
1 und 2 [X.]). Die Parteien haben übereinstimmende Vertragserklärun-gen ausgetauscht, die unmittelbar die Schiedsvereinbarung enthalten. Es kommt deshalb
auch in diesem Zusammenhang
nicht darauf an, ob
sie die Ge-schäftsbedingungen des [X.] der [X.] wirksam für ihren Vertrag vereinbart haben, die in §
2 Abs.
2 die Anwendung des [X.] ausschließen. Dementsprechend stellen sich die von der Rechtsbeschwerde umfangreich erwogenen Fragen zur Zulässigkeit und
zu
den Voraussetzungen einer Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Streitfall nicht.
20
21
-
10
-
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten der Antragstellerin zu
verwerfen

97 Abs.
1 ZPO).

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2016 -
6 Sch 6/16 -

22

Meta

I ZB 75/16

11.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZB 75/16 (REWIS RS 2017, 11076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11076

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 75/16

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