Aktenzeichen III ZB 89/13

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RCNDLGKLDL9B9XUDZG

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.06.2014

Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts; Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung bei Benennung eine Berufsrichters als Schiedsrichter; Grenzen der Bindungswirkung bei Zurückweisung der Schiedsabrede durch ein staatliches Gericht

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