Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19.12.2023, Az. 2 BvL 9/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 9505

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW (F: 12.05.2015) mit Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG - unterbliebene Ergänzung der Vorlagebegründung nach Änderung der angegriffenen Vorschrift im März 2019


Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

1

Die konkrete Normenkontrolle richtet sich gegen die Vorschrift des § 17a Abs. 3 Satz 1 des [X.] [X.] ([X.]) in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] [X.] und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz) vom 12. Mai 2015 (im Folgenden auch: § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] ). Danach ist Voraussetzung für die Teilnahme an einer [X.] auf Schalenwild der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf.

2

1. Die Vorschrift geht auf den Gesetzentwurf der [X.]regierung [X.] für das Zweite Gesetz zur Änderung des [X.] [X.] und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz) vom 24. November 2014 ([X.]) zurück.

3

a) In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zur Anfügung des § 17a Abs. 3 [X.] ausgeführt, aus Gründen des Tierschutzes und der Unfallverhütung werde ein Schießnachweis für die Teilnahme an [X.] auf Schalenwild eingeführt. An die Schießfertigkeit bei solchen Jagden müssten andere Anforderungen gestellt werden als beispielsweise an die Einzeljagd auf stehendes Wild. Der jährliche Nachweis diene der wiederholten Schulung beziehungsweise der Überprüfung im sicheren Umgang mit Jagdwaffen sowie des Trainings, tierschutzgerechte Schüsse antragen zu können. Der Nachweis auf dem Schießstand mit in der Regel der eigenen Waffe habe den positiven Nebeneffekt, dass technische Mängel an der Waffe frühzeitig erkannt und beseitigt werden könnten (vgl. [X.], S. 74).

4

b) Im Gesetzgebungsverfahren wurden mehrere Stellungnahmen abgegeben. Dabei wurde bezüglich der Regelung des § 17a Abs. 3 [X.] einerseits vertreten, mit der Normierung eines periodischen Schießnachweises überschreite das Land seine Gesetzgebungskompetenz, weil nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG die ("Abweichungs"-)Gesetzgebungskompetenz des [X.] für das Jagdwesen bei den abweichungsfesten Regelungen des [X.] zum "Recht der Jagdscheine" ende. Mit dem neuen Schießnachweis schaffe der [X.]gesetzgeber einen "Jagdschein neben dem Jagdschein" und setze die Legitimationswirkung des Jagdscheins außer [X.], die sich explizit auf die Teilnahme an [X.] erstrecke (vgl. Prof. Dr. [X.], Stellungnahme vom 16. Januar 2015, 16/2494, [X.]; [X.]jagdverband [X.] e.V., Stellungnahme vom 12. Januar 2015, 16/2502, [X.]5; Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände [X.], Stellungnahme vom 20. Januar 2015, 16/2518, [X.]; ähnlich [X.] [X.] e.V., Stellungnahme vom 13. Januar 2015, 16/2473, [X.]; auf einen Verstoß gegen [X.]esrecht <§ 15 BJagdG> hinweisend vgl. Dr. [X.], Stellungnahme vom 13. Januar 2015, 16/2481, [X.]). Andererseits wurde vertreten, das Erfordernis eines Schießnachweises für die Teilnahme an einer [X.] stelle ein sachliches Verbot im Sinne des § 19 Abs. 2 BJagdG dar und sei als solches kompetenzrechtlich unbedenklich. Es handle sich insoweit nicht um Regelungen im Bereich des Rechts der Jagdscheine (vgl. [X.], Stellungnahme vom 16. Januar 2015, 16/2503, [X.], 10 ff.).

5

c) Der Gesetzentwurf wurde vom Landtag [X.] am 29. April 2015 in zweiter Lesung angenommen und verabschiedet (vgl. [X.] 16/83, S. 8475 f.).

6

Durch Art. 1 Nr. 8 des [X.] zur Änderung des [X.] [X.] und zur Änderung anderer Gesetze (Ökologisches Jagdgesetz) vom 12. Mai 2015 ([X.] 448 <450>) wurde § 17a [X.] wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) [X.] sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen [X.] wird.

(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer [X.] auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln."

7

Die Ausfertigung erfolgte am 12. Mai 2015, die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 27. Mai 2015 (vgl. [X.] 448 <457>). Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung in [X.].

8

2. Durch Art. 1 Nr. 7 des [X.] und zur Änderung anderer Vorschriften vom 26. Februar 2019 wurde § 17a [X.] mit Wirkung zum 13. März 2019 insoweit geändert, als in § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] die Wörter "der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit" durch "ein Schießübungsnachweis" ersetzt wurden (vgl. [X.] 153 <153>).

9

Zur Begründung dieser Änderung wurde im Gesetzentwurf ausgeführt, der [X.] werde zu einem Schießübungsnachweis reduziert, da mit einem Schießübungsnachweis ausreichend dem Sinn und Zweck der Vorschrift verfassungskonform Rechnung getragen werde. Es liege in der Eigenverantwortung der Jagdausübenden, bei nicht ausreichender Schießfertigkeit von der Teilnahme an [X.] abzusehen. Die Entscheidung, ob ein tierschutzgerechter Schuss angetragen werden könne, obliege den Jagdausübenden bei jedem Schuss einzelfallbezogen und situationsbedingt. Gleiches müsse für die vorgelagerte Entscheidung, ob man an einer [X.] - die eine besondere Schießfertigkeit verlange - teilnehme, gelten (vgl. [X.] 17/3569, [X.]).

Die aktuelle Fassung des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (im Folgenden auch: § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] ) lautet:

(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer [X.] auf Schalenwild ist ein Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr sein darf.

1. Dem Normenkontrollverfahren liegt eine Vorlage des [X.] zugrunde, welches das Verfahren mit Beschluss vom 23. Mai 2016 ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG vereinbar ist.

a) Der Kläger sei seit 1981 im Besitz eines Jagdscheins. Zuletzt habe der Landrat des [X.] mit Verfügung vom 13. März 2014 die Geltungsdauer des Jagdscheins bis zum 31. März 2017 verlängert. Im [X.] 2015 sei der Kläger zu einer Gesellschaftsjagd am 14. November 2015 in [X.], [X.], eingeladen worden. Neben dem Erfordernis eines gültigen Jagdscheins und einer gültigen Waffenbesitzkarte sei in der Einladung auf die Notwendigkeit eines [X.]es hingewiesen worden. Der Kläger habe dem beklagten [X.] mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 seine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Regelung des § 17a [X.] (a.F.) mitgeteilt. Er habe darum gebeten, im Falle von Bedenken gegen sein Vorhaben, an dieser Jagd ohne [X.] teilzunehmen, eine schriftliche Untersagungsverfügung zu erlassen, damit er die Rechtswidrigkeit der Regelung gerichtlich prüfen lassen könne. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 mitgeteilt, dem Antrag auf Erlass einer Untersagungsverfügung nicht zu entsprechen, da es einen gesetzlichen Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt nicht gebe. Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 3. November 2015 nochmals sein [X.] bekräftigt und sich der Beklagte hierzu in der Folgezeit nicht geäußert gehabt habe, habe er am 17. November 2015 Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass er berechtigt gewesen sei, an der am 14. November 2015 in [X.] durchgeführten Bewegungsdrückjagd auf Schalenwild ohne Absolvierung eines [X.]es teilzunehmen.

b) Hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) hat das [X.] Folgendes ausgeführt:

aa) Die Klage sei mit dem in der mündlichen Verhandlung formulierten Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis, welches einer Feststellungsklage zugänglich sei. Der Kläger berühme sich gerade gegenüber dem Beklagten als der örtlich zuständigen Jagdbehörde der Befugnis, in [X.] an [X.] auf Schalenwild teilzunehmen, ohne - abgesehen von einem gültigen Jagdschein - weitere Unterlagen mit sich führen zu müssen. Der Kläger halte sein Verhalten für ohne Weiteres erlaubt, während die Behörde meine, er müsse zunächst ein Dokument - hier in der Gestalt einer Bescheinigung, wonach er ein hinreichend guter Schütze sei - beibringen, bevor er die in Rede stehende Tätigkeit ausüben könne. Zwar sei der Beklagte nicht die für den Wohnsitz des [X.] zuständige Jagdbehörde, sodass ihm nicht die Entziehung des Jagdscheins durch den Beklagten drohe. Darauf komme es indessen nicht entscheidend an. Der Beklagte werde ein wiederkehrendes und aus seiner Sicht rechtswidriges Verhalten des [X.] gewiss nicht tatenlos hinnehmen.

Der Kläger verfüge über die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch künftig zur Teilnahme an [X.] nach [X.] eingeladen werde. Bei diesen Veranstaltungen sei regelmäßig das vom Kläger in Anspruch genommene Recht betroffen, der Jagd ohne [X.] nachzugehen.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere nicht an der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es sei nicht abzusehen, auf welche Weise der Beklagte konkret reagieren würde, ginge der Kläger weiterhin auf [X.], ohne im Besitz eines aktuellen [X.]es zu sein. Ob und gegebenenfalls wann der Beklagte oder die für den Wohnsitz des [X.] zuständige Jagdbehörde in einer Weise einschritten, dass der Kläger sich gegen behördliche Entscheidungen mit einer Anfechtungsklage wehren könne, sei vollkommen offen.

bb) Die nach alledem zulässige Feststellungsklage könne in der Sache keinen Erfolg haben, sollte § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) wirksam sein.

Bei den Jagden, an denen der Kläger teilzunehmen beabsichtige, handele es sich um [X.] im Sinne von § 17a Abs. 1 [X.], weil dabei offensichtlich mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirkten. Es fänden zudem [X.] statt, unter denen das Gesetz in § 17a Abs. 2 [X.] Jagden verstehe, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen [X.] werde. Das ergebe sich bereits aus den dem Einladungsschreiben beigefügten Drückjagdregeln. Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) dürfe an solchen Veranstaltungen nur teilnehmen, wer einen [X.] besitze, der nicht älter als ein Jahr sein dürfe. Weil der Kläger diese Voraussetzung nicht erfülle und sie auch gar nicht erfüllen wolle, müsse die Feststellungsklage bei unterstellter Wirksamkeit der in Rede stehenden Vorschriften abgewiesen werden. Mit den Bedenken, die der Kläger zur Unwirksamkeit der Verordnung zur Durchführung des [X.] vortrage, brauche sich das Gericht bei der Beurteilung der Begründetheit der Feststellungsklage nicht zu befassen, da die in § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) getroffene Regelung unabhängig davon bestehe, ob das zuständige Ministerium bereits die in § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] (a.F.) angesprochene Rechtsverordnung erlassen habe.

c) Das vorlegende Gericht sei von der Verfassungswidrigkeit des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) überzeugt. Das Land [X.] sei nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die konkurrierende Gesetzgebung nicht befugt gewesen, diese Regelung zu erlassen.

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG gehöre das Jagdwesen zur konkurrierenden Gesetzgebung. Nach Art. 72 Abs. 1 GG hätten im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der [X.] von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht habe. Habe der [X.] allerdings seine Gesetzgebungskompetenz ausgeübt, könnten die Länder auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 GG auf den in dieser Vorschrift geregelten Gebieten abweichende Regelungen treffen. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG gehöre hierzu auch das Jagdwesen, jedoch ohne das "Recht der Jagdscheine".

Die in Rede stehende Bestimmung des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) betreffe das "Recht der Jagdscheine", sodass das Land [X.] sie nach den soeben dargestellten Vorschriften des Grundgesetzes nicht hätte erlassen dürfen.

Ausweislich des amtlichen Zusatzes neben der ebenso amtlichen Überschrift des § 17a [X.] "Zu § 16 Abs. 3 [X.]" verstehe sich die Vorschrift als Ergänzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Gesellschaftsjagd. Das [X.]esjagdgesetz definiere den Begriff nicht und ordne in § 16 Abs. 3 BJagdG lediglich an, dass der [X.] nicht zur Teilnahme an [X.] berechtige. Finde sich allerdings der bundesrechtliche Begriff "Gesellschaftsjagd", auf den das [X.]recht ausdrücklich Bezug nehme, in dem amtlich mit "Jagdschein" überschriebenen IV. Abschnitt des [X.], spreche bereits dieser Befund dafür, § 17a [X.] insgesamt und damit auch seinen dritten Absatz als eine Vorschrift auf dem Gebiet des Rechts der Jagdscheine zu verstehen, sodass eine Kompetenz des [X.] nicht gegeben sei.

Zum "Recht der Jagdscheine" im Sinne des Klammerzusatzes in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG gehöre namentlich § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG. Nach dieser Vorschrift sei die erste Erteilung eines Jagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des [X.] eine [X.]prüfung bestanden habe, zu der auch eine Schießprüfung gehöre. Wenn sich allerdings [X.] mit Erfolg der [X.]prüfung unterzogen habe, werde ihm der Jagdschein ausgestellt und nach Ablauf der Geltungsdauer (§ 15 Abs. 2 BJagdG) ohne Weiteres, namentlich ohne eine erneute Prüfung seiner Qualifikation als [X.], auch verlängert, solange in seiner Person keine Versagungsgründe nach § 17 BJagdG vorlägen. Namentlich brauche der [X.] im Rahmen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer des Jagdscheins seine Fähigkeiten als jagdlicher Schütze nicht noch einmal nachzuweisen.

Vor dieser rechtlichen Situation sei der von dem [X.] geforderte [X.] zu würdigen: Der [X.]gesetzgeber meine, die Teilnahme an einer von ihm näher beschriebenen Jagdweise von zusätzlichen Qualifikationen abhängig machen zu können, die im abschließend geregelten "Recht der Jagdscheine" des [X.]es indessen gerade nicht vorgesehen seien. Hierzu sei das Land nicht befugt.

d) Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.

Die in § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) getroffene Regelung könne nicht in einer Weise interpretiert werden, dass die Vorschrift vor der Verfassung Bestand habe. Sie könne nicht deshalb als nicht das "Recht der Jagdscheine" im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG betreffend verstanden werden, weil sie in Wirklichkeit ein "sachliches Verbot" enthalte. § 19 [X.] (in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] [X.] und zur Änderung anderer Vorschriften <ökologisches Jagdgesetz>; im Folgenden auch: § 19 [X.] ) nenne insgesamt zwölf sachliche Verbote, die das Land [X.] ausdrücklich als Ergänzung von § 19 BJagdG aufgestellt habe. Diese Aufzählung sei als abschließend zu verstehen. Von einem [X.] sei dort allerdings nicht die Rede. Indem der [X.]gesetzgeber diesen Nachweis außerhalb von § 19 [X.] (a.F.) normiert habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er ihn gerade nicht als sachliches Verbot verstanden wissen wolle. Hieran müsse sich der Gesetzgeber festhalten lassen; auch die gebotene "verfassungskonforme Auslegung" einer Rechtsvorschrift finde wie jede Auslegung ihre Grenze am Wortlaut der betreffenden Norm.

Unabhängig von der formalen Feststellung, dass das Land den [X.] nicht in den Katalog des § 19 [X.] (a.F.) aufgenommen habe, enthalte § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) auch materiell kein sachliches Verbot.

2. Nach Änderung des § 17a Abs. 3 [X.] zum 13. März 2019 hin zum Erfordernis eines bloßen Schießübungsnachweises wandten sich die Beteiligten des Ausgangsverfahrens mit mehreren Schriftsätzen an das [X.].

a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens nahm mit [X.] vom 19. März 2019 Stellung.

Der Kläger werde durch § 17a Abs. 3 [X.] (n.F.) gleichermaßen beschwert und in seinen Rechten verletzt wie durch die bisher streitbefangene Fassung der Vorschrift. Die neugefasste Regelung betreffe weiterhin das "Recht der Jagdscheine", das aus den Gründen des [X.] zur alleinigen Gesetzgebungskompetenz des [X.]es gehöre. Daher sehe sich der Kläger veranlasst, auch die Neufassung des Gesetzes mit einem zusätzlichen Feststellungsantrag anzugreifen, und beantrage zusätzlich festzustellen, dass der Kläger entgegen § 17a Abs. 3 [X.] (n.F.) berechtigt sei, an [X.] auf Schalenwild ohne Absolvierung eines Schießübungsnachweises teilzunehmen.

Die vom Kläger ursprünglich erhobene Feststellungsklage gegen § 17a Abs. 3 [X.] (a.F.) bleibe als Fortsetzungsfeststellungsklage unverändert zulässig. Der Kläger habe ein Interesse an der Feststellung, dass die zwischenzeitlich in Wegfall geratene Regelung ihn rechtswidrig belastet habe.

b) Hierzu äußerte sich das [X.] mit [X.] vom 19. September 2019 und regte an, den [X.] und Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2016 zurückzunehmen.

Die bisherige Regelung sei für das ausgesetzte Ausgangsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich. Die ursprünglich erhobene Feststellungsklage des [X.] sei unzulässig und könne auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden, sodass das Ausgangsgericht bei Ungültigkeit des § 17a Abs. 3 [X.] (a.F.) nicht anders entscheiden müsse als bei Gültigkeit. Spätestens mit der Neuregelung sei das unterstellte Rechtsverhältnis unstreitig beendet. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts bedürfe die Feststellungsklage für ein vergangenes Rechtsverhältnis in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eines qualifizierten Feststellungsinteresses. Ein solches liege nicht vor. Das berechtigte Feststellungsinteresse folge nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe bereits keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Wiederholungsgefahr auch nach Wegfall der Regelung des § 17a Abs. 3 [X.] (a.F.) ergeben könne. Die pauschale Behauptung, die Regelung habe ihn rechtswidrig belastet, stelle für sich genommen keinen substantiierten Vortrag dar. Der nunmehr erforderliche Schießübungsnachweis unterscheide sich zudem rechtlich und qualitativ grundlegend von seiner Vorgängerregelung.

Eine Fortführung der Feststellungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei offenkundig nicht statthaft. Überdies fehle es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Auch aus der [X.] ergebe sich kein Vorlagegrund, der eine Ergänzung oder Erweiterung der Vorlage rechtfertigen würde. Die [X.] sei dem Beklagten gegenüber bereits prozessual unzulässig. Die während einer Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens von einem Beteiligten in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen seien in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 2 ZPO dem anderen Beteiligten gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

c) Daraufhin führte der Kläger des Ausgangsverfahrens mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2019 und 11. November 2019 aus, dass keine Veranlassung zur Aufhebung des [X.] bestehe. Hierzu nahm das [X.] mit [X.] vom 11. Dezember 2019 Stellung. Der Kläger des Ausgangsverfahrens machte mit Schriftsätzen vom 10. Juni 2020, 6. Juni 2023, 3. Juli 2023 und 14. Juli 2023 weitere Ausführungen gegenüber dem [X.].

Die Vorlage ist unzulässig.

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.]s einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] muss die Begründung angeben, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Rechtsvorschrift unvereinbar ist. Ein Vorlagebeschluss ist nur dann hinreichend begründet, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat.

Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. [X.] 11, 330 <334 f.>; 50, 108 <113>; 58, 300 <318>; 79, 240 <243>; 149, 1 <10 Rn. 21>; 157, 223 <250 Rn. 70> - [X.] Mietendeckel), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. [X.] 7, 171 <173 f.>; 35, 303 <306>; 68, 311 <316>; 80, 59 <65>; 121, 108 <117>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 135, 1 <10 f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 138, 1 <13 Rn. 37>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; 145, 171 <189 Rn. 52>; 153, 310 <333 Rn. 55> - Knorpelfleisch; 157, 223 <250 Rn. 70>). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 88, 187 <194>; 105, 61 <67>; 129, 186 <203>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 138, 1 <15 Rn. 41>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 249 <267 Rn. 36>; 157, 223 <250 Rn. 70>). Bei einer Normenkontrolle muss die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur [X.] der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s fortbestehen (vgl. [X.] 51, 161 <163 f.>; 85, 191 <203>; 108, 186 <209>). Zum [X.]punkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung außer [X.] getretenes Recht kann aber zulässiger Gegenstand einer Vorlage sein, solange es für die Entscheidung im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich bleibt (vgl. [X.] 47, 46 <64>; 108, 186 <209>; 123, 1 <14>; 141, 143 <163 Rn. 43>).

Die Vorlage muss zur Zulässigkeit der Klage im Ausgangsverfahren Stellung nehmen (vgl. [X.] 47, 146 <150>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. November 2023 - 2 BvL 12/20 -, Rn. 29; Geißler, in: [X.], [X.] [X.], § 80 Rn. 46 ) und den Sachverhalt darstellen (vgl. [X.] 22, 175 <177>; 141, 1 <11 Rn. 22>). Sie muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. [X.] 136, 127 <142 Rn. 44>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>; 159, 149 <170 Rn. 58> - Solidaritätszuschlag auf [X.]). § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfordert allerdings nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. [X.] 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 1 <7 Rn. 12>; 145, 106 <141 Rn. 96>; 152, 274 <310 Rn. 90> - Erstausbildungskosten; 157, 223 <251 Rn. 71>). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, sind die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einzubeziehen, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. [X.] 89, 329 <337>; 105, 48 <56>; 124, 251 <260>; 159, 149 <170 Rn. 58>).

Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. [X.] 141, 1 <11 Rn. 23>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 Rn. 71>; 159, 149 <171 Rn. 59>). Es hat hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]s, auseinanderzusetzen (vgl. [X.] 78, 165 <171 f.>; 93, 121 <131 f.>; 131, 88 <117 f.>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 f. Rn. 71>). Hierbei hat es die nach seiner Rechtsauffassung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. [X.] 145, 171 <188 Rn. 50>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 157, 223 <251 Rn. 71>).

Das vorlegende Gericht muss zudem die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn diese naheliegt, und insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (vgl. [X.] 121, 108 <117>; 131, 88 <118>; 159, 149 <171 Rn. 60>). Es ist demnach von mehreren möglichen Normdeutungen, die zum Teil zu einem verfassungswidrigen und zum Teil zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. [X.] 22, 373 <377>; 32, 373 <383 f.>; 49, 148 <157>; 64, 229 <242>; 86, 288 <320>; 115, 51 <65 f.>; 119, 247 <274>; 134, 33 <63 Rn. 77>). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie Wortlaut und klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. [X.] 8, 28 <34>; 18, 97 <111>; 86, 288 <320>; 134, 33 <63 Rn. 77>). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. [X.] 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>; 86, 288 <320>; 130, 372 <398>; 134, 33 <63 Rn. 77>; 138, 296 <350 Rn. 132>; 148, 69 <130 f. Rn. 150>; 159, 149 <172 Rn. 60>).

Die verfahrensgegenständliche Vorlage genügt diesen Anforderungen - jedenfalls hinsichtlich der Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit - nicht. Das vorlegende Verwaltungsgericht stellt zwar dar, dass § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) für das Ausgangsverfahren (ursprünglich) entscheidungserheblich war (1.). Allerdings verhält sich das Vorlagegericht nicht zur Frage der Entscheidungserheblichkeit nach Änderung des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (2.). Auch eine Einbeziehung von § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (n.F.) von Amts wegen kommt vorliegend nicht in Betracht (3.). Auf die Frage, ob die Vorlage den übrigen Darlegungsanforderungen genügt, kommt es daher nicht an.

1. Die Vorlage dürfte den dargestellten Maßstäben hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit vor Änderung des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] genügt haben. Das Verwaltungsgericht dürfte ausreichend dargestellt haben, dass die Klage aus seiner Sicht zulässig war (a) und die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) abhing (b).

a) Die Vorlage befasst sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), die sie bejaht.

Das Verwaltungsgericht begründet ausführlich das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens. Es nimmt auch zur Klagebefugnis des [X.] nach § 42 Abs. 2 VwGO analog und zur Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO Stellung. Zwar verhält sich das vorlegende Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich zu einem Feststellungsinteresse des [X.] im Ausgangsverfahren, führt jedoch im Rahmen der Klagebefugnis aus, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch künftig zur Teilnahme an [X.] nach [X.] eingeladen werden werde.

Diese Ausführungen dürften den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] ursprünglich genügt haben. Die ihnen zugrundeliegende Interpretation des Verwaltungsprozessrechts ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Nachvollziehbar erscheint insbesondere, dass das vorlegende Verwaltungsgericht in der Feststellungsklage den richtigen prozessualen Weg sieht, über die maßgebliche Frage entscheiden zu können. Für diese Auffassung finden sich zahlreiche Belege (vgl. nur BVerwGE 124, 47 <53 f.>; 129, 199 <204 Rn. 20>; [X.], DVBl 2019, [X.]40 <1043 ff.>).

b) Der Vorlagebeschluss legt für den [X.]raum vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] zum 13. März 2019 auch nachvollziehbar dar, dass es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entscheidungserheblich auf die Verfassungsmäßigkeit des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) ankommt. Seine Begründung, die das [X.] entlasten soll (vgl. [X.] 37, 328 <333 f.>; 65, 265 <277>; 159, 149 <170 Rn. 58>), lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass und weshalb das vorlegende Verwaltungsgericht im Falle der Gültigkeit des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle seiner Ungültigkeit (vgl. [X.] 7, 171 <173 f.>; 79, 240 <243>; 105, 61 <67>; 121, 108 <117>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 135, 1 <10 f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 138, 1 <13 Rn. 37>; 153, 310 <333 Rn. 55>).

2. Allerdings genügt die Vorlage den Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit nach Änderung des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht mehr.

a) Zwar kann nach den oben dargestellten Maßstäben zum [X.]punkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung außer [X.] getretenes Recht zulässiger Gegenstand einer Vorlage sein. Voraussetzung ist allerdings, dass es für die Entscheidung im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich bleibt. Das vorlegende Gericht ist verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen der Verfahrenslage seinen Vorlagebeschluss zu überprüfen und die Begründung erforderlichenfalls zu ergänzen. Unterlässt das vorlegende Gericht die durch die Umstände gebotene Überprüfung oder Ergänzung des [X.], so kann die Vorlage dadurch unzulässig werden (vgl. [X.] 51, 161 <163 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. März 2018 - 1 BvL 1/16 -, Rn. 23). Namentlich wird eine Vorlage dann unzulässig, wenn die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage durch im Verlauf des [X.] eingetretene Umstände zweifelhaft geworden ist und das vorlegende Gericht diese Ungewissheit nicht innerhalb eines angemessenen [X.]raums beseitigt hat (vgl. [X.] 51, 161 <163 f.>). Es dürfen keine Zweifel darüber bestehen, ob im Ausgangsverfahren eine Sachentscheidung ergehen wird (Geißler, in: [X.], [X.] [X.], § 80 Rn. 51 ).

b) Diesen Anforderungen wird die hier zu beurteilende Vorlage nicht gerecht. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist jedenfalls zweifelhaft geworden und das vorlegende Verwaltungsgericht hat die Ungewissheit hierüber nicht innerhalb eines angemessenen [X.]raums beseitigt.

Es spricht viel dafür, dass die beim Verwaltungsgericht anhängige Klage in der aktuellen Fassung unzulässig geworden und unabhängig von der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) abzuweisen ist, was zum Entfallen der Entscheidungserheblichkeit führte (aa). Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass hinsichtlich der Klage nach einer Entscheidung des [X.]s über den Normenkontrollantrag prozessual so reagiert werden kann, dass die Klage zulässig bleibt (bb).

Das vorlegende Verwaltungsgericht verhält sich zu diesen Fragen nicht. Dies hätte sich nicht zuletzt aufgrund der dort eingereichten, diese Thematik problematisierenden Schriftsätze der Beteiligten, die dem [X.] auf [X.] beziehungsweise mit Schreiben der Vorsitzenden Richterin der vorlegenden Kammer übersandt worden sind, aufgedrängt.

aa) Es spricht viel dafür, dass die Entscheidungserheblichkeit entfallen ist.

Zwar dürfte für die Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens am 14. November 2015 ohne Absolvierung eines [X.]es an einer Drückjagd hätte teilnehmen dürfen, nach wie vor § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) anzuwenden sein. Ob und warum der Kläger des Ausgangsverfahrens aber trotz der zum 13. März 2019 erfolgten Änderung des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] noch ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO haben sollte, ist - jedenfalls ohne ergänzende Erläuterungen des vorlegenden Verwaltungsgerichts - nicht erkennbar. Es liegt deshalb nahe, dass die Klage im fachgerichtlichen Verfahren nunmehr als unzulässig abzuweisen sein wird, ohne dass es auf die Frage der Wirksamkeit von § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) noch ankommt.

Das Verwaltungsgericht hat - wie dargelegt unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog - das berechtigte Interesse des [X.] an der begehrten Feststellung mit der Erwägung bejaht, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch künftig zur Teilnahme an [X.] nach [X.] eingeladen werden werde; bei diesen Veranstaltungen sei regelmäßig das vom Kläger in Anspruch genommene Recht betroffen, der Jagd ohne [X.] nachzugehen. Unsicherheiten dahingehend, ob der Kläger zu einer Jagdteilnahme ohne [X.] berechtigt ist, bestehen vor dem Hintergrund, dass § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (n.F.) einen solchen nicht mehr fordert, offensichtlich nicht mehr.

Dass das Feststellungsinteresse nunmehr aus einem anderen Grund gegeben sein könnte, liegt - jedenfalls ohne die insoweit erforderlichen Darlegungen des vorlegenden Verwaltungsgerichts - fern. Zwar kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis, also Rechtsbeziehungen, die sich im [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt haben (vgl. Terhechte, in: [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 43 VwGO Rn. 45; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] VwGO, § 43 Rn. 7 ), Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BVerwGE 160, 169 <173 Rn. 12>; 162, 179 <199 Rn. 53>; 175, 139 <145 Rn. 19>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, juris, Rn. 16; Marsch, in: [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, § 43 VwGO Rn. 13 ). Es ist aber nicht erkennbar, dass das insofern erforderliche "besondere" beziehungsweise "qualifizierte" Feststellungsinteresse (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 90 ff.; Terhechte, in: [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 43 VwGO Rn. 45; Marsch, in: [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, § 43 VwGO Rn. 35 ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] VwGO, § 43 Rn. 25 ) im Streitfall gegeben sein könnte.

Insbesondere liegt nahe, dass von den dafür anerkannten Fallgruppen - Rehabilitationsinteresse; Wiederholungsgefahr; schwerwiegender Grundrechtseingriff, der sich typischerweise schnell erledigt; [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 98 ff.; Terhechte, in: [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 43 VwGO Rn. 45; Marsch, in: [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, § 43 VwGO Rn. 35 ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] VwGO, § 43 Rn. 25 ) - keine einschlägig ist.

bb) Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass hinsichtlich der anhängigen Klage nach einer Entscheidung des [X.]s prozessual so reagiert werden könnte, dass die Klage zulässig und § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) entscheidungserheblich bliebe.

In der Rechtsprechung des [X.]s ist anerkannt, dass eine Vorlage auch dann zulässig bleiben kann, wenn sich nach Wiederaufnahme des zur Normenkontrolle ausgesetzten Verfahrens die Frage stellen wird, ob die [X.] angesichts einer eingetretenen Änderung der Sachlage ihre bislang gestellten Anträge unverändert aufrechterhalten kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der [X.] gegebenenfalls Gelegenheit zu geben sein wird, den veränderten Sachumständen - etwa durch Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 5 VwGO analog) - Rechnung zu tragen, und die Vorlagefrage auch in Bezug auf die entsprechend geänderten Anträge entscheidungserheblich sein wird (vgl. [X.] 149, 1 <11 f. Rn. 24>).

Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Es ist - jedenfalls ohne entsprechende Darlegungen des vorlegenden Verwaltungsgerichts - nicht erkennbar, dass der Kläger seinen Klageantrag nach Wiederaufnahme des fachgerichtlichen Verfahrens so umstellen könnte, dass er zulässig und für seine Beurteilung die Vorschrift des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) entscheidungserheblich bliebe. Im Vorlagebeschluss wird ausgeführt, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO keinen Erfolg gehabt hätte, weil das einschlägige Recht einen Anspruch auf den vom Kläger beim Beklagten zunächst beantragten Verwaltungsakt, ihm die Teilnahme an der Jagd vom 14. November 2015 ohne [X.] zu untersagen oder ausdrücklich zu gestatten, nicht kenne; auf diese Beurteilung ist die Änderung des § 17a Abs. 3 [X.] offensichtlich ohne Einfluss. Im Übrigen griffen die zum Feststellungsinteresse dargestellten Erwägungen auch hier. Schließlich dürfte eine abschließende Klärung der Wirksamkeit der Vorschrift des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) auch nicht für die im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des [X.] oder im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen beider [X.]en zu treffenden Entscheidungen erforderlich sein. Insbesondere erfolgt die bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung nach billigem Ermessen; für die Entscheidung im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung dürfte es auf die Frage der ursprünglichen Begründetheit der Klage ebenfalls nicht ankommen (vgl. etwa BVerwGE 87, 62 <64 ff.>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] VwGO, § 161 Rn. 19 ).

3. Eine Einbeziehung des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (n.F.) von Amts wegen kommt vorliegend nicht in Betracht.

Zwar ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Gesetzesänderungen, die ein vorlegendes Gericht nicht ausdrücklich im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht hat, von Amts wegen in die Prüfung einzubeziehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es sich um eine entscheidungserhebliche Gesetzesänderung handelt und dass die Begründung des [X.] gleichermaßen für die neuere Gesetzesfassung zutrifft, wenn also der sachliche Gehalt der vom Gericht vorgelegten Vorschriften im Wesentlichen erhalten geblieben ist (vgl. [X.] 67, 256 <273>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Dezember 1993 - 1 BvL 12/92 -, juris, Rn. 44; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2000 - 1 BvL 32/94 -, Rn. 33).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der sachliche Gehalt der Vorschrift des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) trotz der erfolgten Änderung im Wesentlichen erhalten geblieben ist, bleibt der nunmehr verlangte bloße Schießübungsnachweis doch hinter dem ursprünglich verlangten [X.] qualitativ deutlich zurück. Dies gilt umso mehr, als Grund für die vom Gesetzgeber des [X.] [X.] vorgenommene Änderung der Vorschrift zum 13. März 2019 wohl gerade auch war, verfassungsrechtliche Zweifel, die hinsichtlich der vorherigen Fassung der Norm bestanden, zu beseitigen (vgl. [X.] 17/3569, [X.]: "verfassungskonform"). Ob das vorlegende Gericht auch von der Verfassungswidrigkeit des § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (n.F.) überzeugt ist, lässt sich dem Vorlagebeschluss mithin nicht hinreichend sicher entnehmen. Zudem hat es nicht dargelegt, warum § 17a Abs. 3 Satz 1 [X.] (n.F.) entscheidungserheblich sein soll.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvL 9/16

19.12.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend VG Arnsberg, 23. Mai 2016, Az: 8 K 3614/15, Vorlagebeschluss

Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 BJagdG, § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW 1994 vom 12.05.2015, § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW 1994 vom 26.02.2019, § 43 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19.12.2023, Az. 2 BvL 9/16 (REWIS RS 2023, 9505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9505

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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