Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. 9 C 10/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 5204

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Gegenstand

Jagdsteuerpflicht von Jagdgenossenschaften


Leitsatz

1. Jagdgenossenschaften, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet haben, sondern das Jagdrecht selbst ausüben, können zur Jagdsteuer herangezogen werden.

2. Der Jagdsteuerpflicht steht nicht entgegen, dass Jagdgenossenschaften wie Inhaber von Eigenjagden im Falle der Nichtverpachtung des Jagdbezirks gesetzlich verpflichtet sind, den Steuertatbestand - die Ausübung des Jagdrechts - zu erfüllen (im Anschluss an Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16).

Tatbestand

1

Die klagende [X.] wendet sich gegen die Heranziehung zur [X.].

2

Mit Bescheid vom 4. September 2009 veranlagte der Beklagte die Klägerin für den [X.]raum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 in Höhe von 566,67 € zur [X.]. Während dieser [X.] war der gemeinschaftliche Jagdbezirk nicht verpachtet. Der Vorstand der Klägerin hatte den [X.] damit beauftragt, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk solange zu betreuen, bis ein neuer Pächter gefunden würde. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. März 2010 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.] erfasse mit der Besteuerung der Ausübung des [X.] einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehe. Zwar sei der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Ausübung des [X.] eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck bringe. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen und nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts haben könnten, sei jedoch nicht Voraussetzung für die Erhebung der [X.]. Dies folge aus § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach die [X.] bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften zu ermäßigen sei. Auch nach der Rechtsprechung des [X.] sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei verpachteten Jagden den Jagdpächter und bei nicht verpachteten Jagden den Eigentümer zur [X.] heranzuziehen. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen der Jagdbezirk der Klägerin kurzzeitig nicht verpachtet gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass sie während dieser [X.] die Möglichkeit der Eigennutzung gehabt habe. Im Übrigen habe sie die Jagd auch tatsächlich ausgeübt.

3

Die Klägerin führt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision u.a. aus: [X.]en verwendeten Einkommen und Vermögen nicht für den persönlichen Lebensbedarf, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Ausübung des [X.] durch [X.]en könne daher keine "besondere Konsumfähigkeit" indizieren, die nach Art. 105 Abs. 2a [X.] Voraussetzung für eine Aufwandbesteuerung sei. Im Übrigen dürfe die [X.]pflicht nicht an die bloße Innehabung des [X.]s geknüpft werden. Das [X.] sei der [X.] gesetzlich zugewiesen; sie könne über dieses Recht auch nicht verfügen. Somit könne nicht allein aus der Innehabung des [X.]s auf eine besondere Leistungsfähigkeit einer [X.] geschlossen werden. Ausschlaggebend müsse vielmehr sein, ob darüber hinaus ein konkreter Aufwand entstanden sei. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe nicht um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung ihres [X.]s verzichtet, sondern nur deshalb, weil sie für den hier maßgeblichen [X.]raum keinen Jagdpächter gefunden habe.

4

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des [X.] vom 23. November 2010 und des [X.] vom 15. Juli 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. März 2010 aufzuheben.

5

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die klagende [X.] für den [X.]raum, in dem sie ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet hatte, zur [X.] herangezogen werden durfte (1.). Dem steht nicht entgegen, dass sie während dieser [X.] verpflichtet war, die Jagd auszuüben (2.).

8

1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der angefochtene [X.]bescheid seine rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 des [X.] ([X.]) findet. Danach können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des [X.] ([X.]) erheben. Nach § 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung einer [X.] ([X.]satzung) unterliegt die Ausübung des [X.] im Kreisgebiet der Besteuerung. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner jeder ist, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht.

9

Die [X.] zählt zu den örtlichen [X.] i.S.d. Art. 105 Abs. 2a [X.]. [X.] sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere [X.]fähigkeit. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der [X.] in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand für [X.] ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient ([X.], Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - [X.]E 65, 325 <346 f.> und [X.] vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 [X.] 7.08 - [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 15). Die "Ausübung des [X.]" kann danach Gegenstand der [X.] sein. Sie geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der [X.] eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Das rechtfertigt es, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten ([X.], [X.] vom 10. August 1989 a.a.[X.]; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 [X.] 24.89 - [X.] 401.66 [X.] Nr. 5 S. 2 und Beschluss vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 [X.] - [X.] 401.66 [X.] Nr. 2 S. 2).

Ausgehend davon verstößt die Heranziehung der Klägerin zur [X.] nicht gegen Art. 105 Abs. 2a [X.]. Unstreitig hatte die Klägerin ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk im fraglichen [X.]raum vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009 nicht verpachtet. Damit war sie jedoch "automatisch" [X.] (vgl. § 8 Abs. 5 BJagdG). Dass es sich bei der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesjagdgesetz [X.] - [X.] (in der hier einschlägigen Fassung vom 5. Februar 1979, [X.]; nunmehr § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom 9. Juli 2010, [X.]) um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, steht ihrer [X.]pflicht nicht entgegen. Anders als eine Gemeinde (vgl. Urteil vom heutigen Tage, BVerwG 9 [X.] 2.12) unterliegt die [X.] keiner umfassenden Gemeinwohlbindung. [X.]en werden gebildet, um Jagdbezirke zu schaffen, die so groß sind, dass eine den Zielen des [X.] nach § 1 Abs. 2 BJagdG gerecht werdende Ausübung von Jagd und [X.] möglich ist. Diese Zielsetzung rechtfertigt grundsätzlich die Zwangsmitgliedschaft der Eigentümer von Grundflächen in einer [X.] sowie die Abspaltung des [X.]s von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht und dessen Übertragung auf die [X.] (vgl. [X.], [X.] vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 - NVwZ 2007, 808 <809 f.>; BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 3 [X.] 31.04 - NVwZ 2006, 92 <93>). Demgegenüber bilden zusammenhängende Grundflächen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers groß genug sind, um die o.g. Ziele des [X.] erfüllen zu können, einen Eigenjagdbezirk (§ 7 Abs. 1 BJagdG, § 9 Abs. 1 [X.] n.F.). Insoweit wird das [X.] nicht vom Grundeigentum abgespalten, sondern bleibt dem Eigentümer selbst zugeordnet.

Soweit es indes nicht um die Zwangsmitgliedschaft in einer [X.] und die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen und organisatorischen Fragen, sondern um die Ausübung des [X.] selbst geht, unterliegt die [X.] keinen weitergehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten als jeder private Inhaber eines Eigenjagdbezirks. Beide müssen die Jagd an den in § 1 BJagdG genannten Zielen ausrichten und sind beispielsweise gemäß § 21 BJagdG verpflichtet, bestimmte Abschusspläne zu erfüllen (vgl. Urteil vom 14. April 2005 a.a.[X.]). Im Unterschied zu Gemeinden unterliegt die [X.] keiner Gemeinwohlbindung, die über diese alle [X.]n gleichermaßen treffenden spezifisch jagdrechtlichen Pflichten hinausgeht. Sie ist ebenso wenig wie der private Inhaber eines Eigenjagdbezirks daran gehindert, von einer Verpachtung des Jagdbezirks allein deshalb abzusehen, um Möglichkeiten für eine eigene konsumtive Nutzung des Jagdbezirks zu eröffnen.

Auch der Umstand, dass es sich bei der [X.] um eine juristische Person handelt, die als solche nicht jagen kann, schließt nicht aus, sie zur [X.] heranzuziehen. Die Frage der Aufwandsteuerpflicht juristischer Personen ist differenziert nach dem jeweiligen Steuergegenstand und gegebenenfalls nach der spezifischen Ausrichtung und Struktur der juristischen Person selbst zu beantworten. Dem Urteil des [X.] vom 27. September 2000 - BVerwG 11 [X.] 4.00 - ([X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18), wonach juristische Personen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ausschlaggebend dafür war die Erwägung, dass eine juristische Person "nicht wohnen kann" und es daher nicht möglich ist, dass sie den Tatbestand der Zweitwohnungssteuer erfüllt, nämlich das Wohnen des [X.] in zwei Wohnungen. Für den konkreten Fall einer auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteten GmbH kam hinzu, dass deren Aufwand generell der Einkommenserzielung dient (vgl. a.a.[X.] S. 11 f.). Der hier in Rede stehende Steuergegenstand - die "Ausübung des [X.]" - ist demgegenüber gerade der [X.] zugeordnet. Es trifft zwar zu, dass die [X.] selbst als verfasste Körperschaft keinen persönlichen Lebensbereich hat, dem die Ausübung des [X.] dienen könnte. Anders liegt es jedoch bei den Jagdgenossen. Als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen haben sie einen engen Bezug zur Ausübung des [X.]. Obwohl das [X.], wie ausgeführt, im Interesse sachgerechter Erfüllung jagdrechtlicher Pflichten formal vom Eigentumsrecht abgespalten und der [X.] zugewiesen ist, obliegt die Entscheidung darüber, ob der Jagdbezirk verpachtet oder die Jagd selbst ausgeübt werden soll, regelmäßig den in der [X.] verbundenen Jagdgenossen (vgl. § 7 Abs. 5 [X.] a.F., § 11 Abs. 7 [X.] n.F.; § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des [X.] vom 25. Februar 1981, [X.]). Beschließen die Jagdgenossen, auf Pachteinnahmen zu verzichten und das Jagdrecht selbst auszuüben, wird wirtschaftlich betrachtet Einkommen der Jagdgenossen für deren persönlichen Lebensbedarf verwendet. Denn diese hätten ansonsten einen unentziehbaren Anspruch auf Auskehrung des Ertrags aus der Verpachtung des Jagdbezirks (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 3 [X.] 13.93 - [X.] 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5 S. 2 f.).

Nach allem ist bezogen auf die Ausübung des [X.] kein erheblicher Unterschied zwischen einer [X.] und einer Mehrheit privater Eigentümer erkennbar, die einen Eigenjagdbezirk innehat. Dementsprechend kann das [X.] als "ein Stück abgespaltenes Eigentum" der Jagdgenossen selbst bezeichnet werden; daher kann sich eine [X.] auch als öffentlich-rechtliche Körperschaft unter Berufung auf das Eigentumsgrundrecht gegen hoheitliche Eingriffe in das [X.] wenden (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 424.01 § 10 FlurbG Nr. 3 Rn. 5 m.w.[X.]). Dies lässt auch mit Blick auf eine steuerliche Gleichbehandlung von Eigenjagdbezirken und [X.]en eine Zurechnung des privaten [X.]s der Jagdgenossen an die [X.] geboten erscheinen.

2. Die Klägerin kann gegen ihre Heranziehung zur [X.] auch nicht geltend machen, dass sie das Jagdrecht nur deshalb ausgeübt habe, weil der gemeinschaftliche Jagdbezirk für wenige Monate nicht habe verpachtet werden können und sie daher während dieser [X.] selbst zur Jagd verpflichtet gewesen sei. Dieses Vorbringen ist steuerrechtlich unerheblich.

Zwar sind die - zwangsweise gebildeten - [X.]en kraft Gesetzes [X.] (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Auch sind sie im Regelfall verpflichtet, das [X.], sofern es nicht verpachtet ist, selbst wahrzunehmen. Eine behördliche Zustimmung zum Ruhen der Jagd kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn keine jagdbaren Tiere vorhanden sind (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - W 5 K 06.353 - juris Rn. 28 m.w.[X.]). Indes spielt es für das Vorliegen eines steuerbaren Aufwandes keine Rolle, ob dieser "freiwillig" oder in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben wird (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 [X.] 7.08 - [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16). Etwas anderes gilt nur, soweit es darum geht zu unterscheiden, ob Einkommen im Sinne eines [X.]s verwendet oder ausschließlich Einkommen erzielt werden soll. Insoweit unterfällt ein für die Einkommenserzielung zwangsläufig anfallender Aufwand nicht der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a [X.] (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 [X.] 53.77 - BVerwGE 58, 230 <235> und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 [X.] 2.04 - [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29 f.; Beschluss vom 2. November 2006 - BVerwG 10 B 4.06 - [X.] 401.65 Hundesteuer Nr. 11 Rn. 5; vgl. auch [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - [X.]E 114, 316 <336>). Soweit jedoch Einkommen für [X.] verwendet wird, ist die dahinter liegende Zwecksetzung ohne Bedeutung; maßgeblich ist nur der äußere Tatbestand des [X.]s, für den finanzielle Mittel verwendet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - [X.]E 65, 325 <347>; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.[X.] Rn. 15).

Danach stellt sich die Ausübung des [X.] durch die Klägerin in der [X.] vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 als Einkommensverwendung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob es objektiv möglich gewesen wäre, den Jagdbezirk durchgehend zu verpachten. Dabei kann offen bleiben, ob die gesetzliche Pflicht zur Ausübung des [X.] überhaupt Raum lässt für die Annahme, dass die Wahrnehmung dieser Pflicht ausschließlich der Einkommenserzielung dient. Denn hier hat die Klägerin das Jagdrecht nicht selbst ausgeübt, um so die Voraussetzungen für die Erzielung von Einnahmen beispielsweise durch Steigerung der forstwirtschaftlichen Erträge zu schaffen (vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 9 [X.] 16.07 - [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 26 Rn. 15), sondern nur deshalb, weil sie hierzu bis zur erneuten Verpachtung des Jagdbezirks jagdrechtlich verpflichtet war. Die Ausübung des [X.] kann daher nicht der Einkommenserzielung zugeordnet werden. Unabhängig davon gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einer rechtzeitigen erneuten Verpachtung des Jagdbezirks objektiv betrachtet unüberwindliche Hindernisse entgegenstanden; nach Angaben des Beklagten musste die Verpachtung des Jagdbezirks vielmehr deshalb öffentlich ausgeschrieben werden, weil die Mehrheit der Jagdgenossen künftig einen höheren Pachtzins erzielen wollte.

Meta

9 C 10/11

27.06.2012

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. November 2010, Az: 6 A 10951/10, Urteil

§ 6 Abs 1 KAG RP, Art 105 Abs 2a GG, § 7 Abs 1 JagdG RP 1979, § 7 Abs 5 JagdG RP 1979, § 8 Abs 5 BJagdG, § 1 Abs 2 BJagdG, § 10 Abs 3 BJagdG, § 7 Abs 1 BJagdG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. 9 C 10/11 (REWIS RS 2012, 5204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5204

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