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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 44/06 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 23. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.736,70 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die rich-terliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfah-rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist 2 - 3 - vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein ([X.] 87, 273, 278 f; 89, 1, 14). Diese Voraus-setzungen liegen ersichtlich nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der Rechtslage und dem [X.] eingehend auseinandergesetzt; seine darge-legte Auffassung beruht auf einer tatrichterlich zulässigen Bewertung des [X.]. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrags im [X.] keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder mate-riellen Rechts außer Betracht zu lassen ([X.] 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Beklagten befasst und dieses unter Darlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte für un-stimmig erachtet (vgl. [X.], Urt. v. 26. März 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 848). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter [X.] [X.] Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2006 - [X.] -
Meta
23.04.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 44/06 (REWIS RS 2009, 3881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3881
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