Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 169/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1270

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 169/07 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 53.045,19 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist weder zu den Anforderungen an die Schlüssig-keit noch zur Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises noch zur Feststellung des Schadens von der Rechtsprechung des [X.]s abgewichen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht erkennbar. 2 - 3 - Fehl geht insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht auf die feh-lende Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens hingewiesen. Dem Kläger sind entsprechende Hinweise schon im ersten Rechtszug nach Eingang der Klage erteilt worden, ohne dass dies zu einer Änderung oder Ergänzung seines für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Vorbringens geführt hätte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2007 - 3 O 294/06 - [X.], Entscheidung vom 04.09.2007 - 12 U 21/07 -

Meta

IX ZR 169/07

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 169/07 (REWIS RS 2009, 1270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1270

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