Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 124/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3885

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 124/06 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 23. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 303.707,38 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ste-hen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Die erfolgte Verrechnung ist eine Rechtshandlung, wobei der Urheber nicht zwingend der Schuldner sein 2 - 3 - muss ([X.]/[X.], 5. Aufl. § 129 Rn. 25; [X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 35). Auch liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. Nach dem [X.] der Beklagten sollte die Insolvenzschuldnerin "entschuldet" werden. Die dafür erforderlichen Beträge wurden jedoch nicht - wie die Beschwerde geltend macht - "aus dem Vermögen des Streithelfers unmittelbar an die Beklagte", sondern über das Vermögen der Schuldnerin geleistet. Nach dem eigenen [X.] der Beklagten veranlasste der Streithelfer die Überweisung der auf sei-nen Darlehenskonten bei der Beklagten befindlichen Beträge auf das Kontokor-rentkonto der Schuldnerin. Damit entstand für diese ein Anspruch auf [X.], der für die Gläubiger der Schuldnerin pfändbar war. Die Annahme der Beschwerde, eine wirksame [X.] habe nicht mehr bestanden, geht fehl. Selbst wenn der [X.] - wie die Beklagte vorgetragen hat - bis zum 30. Oktober 2001 befristet gewesen sein sollte, wirkte dieser doch inso-fern nach, als die Schuldnerin den Anspruch hatte, dass für sie eingehende Gelder ihr noch gutgeschrieben wurden. Tatsächlich ist mit den im Juni 2002 überwiesenen Beträgen auch so verfahren worden. Eine etwaige Vereinbarung über den Verwendungszweck der von dem Streithelfer aufgenommenen Darle-hen ließ die [X.] ebenfalls unberührt. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter [X.] [X.] Fischer Pape Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 05.04.2005 - 13 O 525/04 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 7 U 77/05 -

Meta

IX ZR 124/06

23.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 124/06 (REWIS RS 2009, 3885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3885

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