Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. PatAnwZ 1/12

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2013, 4364

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
PatAnwZ 1/12
vom

8. Juli 2013

in der patentanwaltlichen Verwaltungssache

-
2
-
Der [X.], Senat für Patentanwaltssachen,
hat am

8.
Juli 2013
durch den Berichterstatter Richter Dr.
Grabinski

beschlossen:

Die
Patentanwaltskammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts, T.

29,

M.

, vertreten durch ihre Präsidentin,
wird
beigeladen.

Gründe:
[X.] Im Jahr 2005 schloss der Kläger den Studiengang
Medizintechnik und sportmedizinische Technik an der [X.] K.

mit einem Diplom
ab. Danach absolvierte er an derselben [X.] den Studiengang "Applied
Physics", den er im Februar 2008 mit dem akademischen Grad eines "Master of Science
(M.Sc.)"
abschloss.
Am 2. Juni 2009 begann der Kläger eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bei einem Patentanwalt, der den [X.] zuvor bei der [X.] angezeigt hatte.
Am 24. September 2009
beantragte der Kläger bei der beklagten Präsi-dentin des Patent-
und Markenamtes die Zulassung zur Ausbildung zum Pa-tentanwalt.
Am 9. November 2011 schloss der Kläger ein neben seiner sonstigen Ausbildung an der Universität K.

betriebenes Promotionsstudium
im Fachgebiet Physik mit der Erlangung
des Doktorgrades ab.
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Mit Bescheid vom 11. November 2011 hat die Beklagte
den Kläger zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen und den Beginn der Ausbildung auf den 9. November 2011 festgesetzt. Den [X.] des Klägers gegen die Festsetzung des Beginns der Ausbildung hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen.
Die vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag, den Bescheid der [X.] dahin abzuändern, dass der Ausbildungsbeginn auf den 2. Juni 2009, hilfsweise auf den 24. September 2009 festgesetzt wird, hat das Oberlandesge-richt abgewiesen.
Die Patentanwaltskammer hat ihre Beiladung beantragt.
I[X.]
Die Patentanwaltskammer wird gemäß §
94d Satz
2 [X.], §
65 Abs.
1,
4, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO beigeladen.
Nach §
65 Abs.
1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere
beiladen, wenn deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dies trifft auf die Patentanwaltskammer zu.
Sie ist nach §
13 [X.] verpflichtet, einen
Bewerber, der
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, auf Antrag als Patentanwalt zuzulassen, wodurch die-ser
nach §
53 Abs.
1 Satz
1 [X.] Mitglied der Kammer wird. Der vorliegende Streit um die Berücksichtigung eines Fachhochschulstudiums bei der Festset-zung des Ausbildungsbeginns betrifft danach auch die rechtlichen Interessen der Patentanwaltskammer. Unter anderem vom Zeitpunkt des [X.]s hängt es ab, wann ein Bewerber die nach §
5 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 [X.] zur
Zulassung berechtigende Befähigung für den Beruf des Patentanwalts er-langen kann. Die im Ermessen des Gerichts stehende einfache Beiladung ist im 5
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Streitfall insbesondere deshalb angezeigt, weil die vom
Berufungsgericht ver-neinte Frage, ob eine [X.] als wissenschaftliche Hochschule im Sinn des §
6 Abs.
1 [X.] anzusehen ist
(so dass ein dort absolviertes Studium den Ausbildungsbeginn ermöglicht),
von grundlegender
Bedeutung für die Be-stimmung des
Kreises der [X.] und damit der potentiel-len Mitglieder der Patentanwaltskammer ist, so dass auch deren rechtliche In-teressen betroffen sind
Diese Entscheidung trifft nach §
94d Satz
2 [X.], §
87a Abs.
1 Nr.
6, Abs.
3, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO
der Berichterstatter.
Grabinski
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2012 -
PatA-Z 1/12 -

10

Meta

PatAnwZ 1/12

08.07.2013

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. PatAnwZ 1/12 (REWIS RS 2013, 4364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4364

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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