Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. XI ZR 197/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3339

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. Mai 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 269, 666WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 15a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapier-geschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von [X.] Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die [X.] nicht um eine Bring-, sondern um eine [X.]) § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § [X.] oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapierge-schäfte.c) [X.] kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbin-dungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall [X.] aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausrei-chendem Maße nach, wenn der Mi[X.]ilung unmißverständlich zu entneh-men ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist- 2 -möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkaufoder die [X.]istgerechte Auss Optionsrechts ein etwaiger Wertverloren geht.d) Die Vermutung "aufklrungsrichtigen Verhaltens" gilt auch dann, wennes [X.] den aufzuklrenden Teil verftigerweise zwei [X.] gibt, deren Wahrnehmung jeweils geeignet gewesen wre, denentstandenen Schaden zu vermeiden.e) Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines [X.] werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der [X.] noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHGeine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihresBörsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen.[X.], Urteil vom 7. Mai 2002 - [X.] - [X.] Hof- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 7. Mai 2002 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmi[X.]l des [X.] werden das Urteildes 7. Zivilsenats des [X.] 27. Mrz 2001 aufgehoben und das Urteil [X.] des [X.] vom [X.] teilweisrt.Die Beklagte wird verurteilt, an den [X.] zuerkannten Betrag hinaus weitere8.709 • nebst 4% Zinsen seit dem 1. September 1997zu zahlen.Die Rechtsmi[X.]l des [X.] im rigen und die Be-rufung der [X.] werden zurckgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der [X.]3und die Beklagte zu 2/3.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der [X.] nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz in [X.], weil sie ihn nicht auf den bevorstehenden Verfall von Options-scheinen hingewiesen habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der [X.] unterhielt bei der [X.], einer Direktanlagebank,ein Depotkonto sowie ein Kontokorrentkonto zur Verrechnung von Wert-papiergescften. Vertragsbestandteil waren die "[X.] das Discount Brokerage" (kftig: Sonderbedingungen). Deren Nr. 15Abs. 2 [X.] und WandlungsrechteÜber den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder [X.] aus Wandelschuldverschreibungen wird die [X.] Kunden mit der Bi[X.] um Weisung benachrichtigen, wenn aufden Verfalltag in den "[X.]" hingewiesen [X.] ist."Der [X.] kaufte am 18. Mrz und am 30. Mai r die [X.] insgesamt 1.400 Optionsscheine, die zum Bezug von Aktien [X.] berechtigten. Sie ha[X.]n am 30. Juni 1997 einen Wert von102.200 DM. Nach Ablauf der an diesem Tage endenden [X.] die Optionsscheine dem Depot des [X.] als wertlos entnom-men.Der [X.] begehrt die Zahlung von Schadensersatz in [X.]102.200 DM nebst Zinsen. Er macht geltend: Er habe von der [X.]keine Mi[X.]ilung [X.] erhalten, [X.] die [X.] am 30. Juni 1997- 5 -ablaufe und die Optionsscheine sodann wertlos wrden. Auch ohne eineWeisung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Optionsscheine anderen letztem [X.] zu verûern.Die Beklagte trt vor, sie habe den [X.] vom Verfall der [X.] mit folgendem, am 4. Juni 1997 zur Post gegebenen Schrei-ben informiert:"Sehr geehrter Kunde,die oben genannten Optionsscheine werden zum 30. Juni 1997fllig.Wir erlauben uns, darauf aufmerksam zu machen, [X.] die [X.] voraussichtlich bis zum 23. Juni 1997 an der [X.]gehandelt werden.Wir bi[X.]n Sie, sich rechtzeitig mit Ihrer depot[X.]enden [X.]/Verkauf bzw. Optionsscheineausin Verbindung zu setzen.Ohne Ihre Weisung werden wir von uns aus in dieser [X.] nicht ttig werden."Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 51.100 [X.] 4% Zinsen seit dem 1. September 1997 verurteilt und die Klage imrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]zurckgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage insgesamtabgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen Klageantragweiter.- 6 [X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der [X.] in [X.] zwei Dri[X.]ln des Klageantrags.[X.] Berufungsgericht hat zur [X.] Entscheidung imwesentlichen ausge[X.]:Dem [X.] stehe kein Schadensersatzanspruch wegen positiverForderungsverletzung des [X.] zu. Ihrer Pflicht aus Nr. 15Abs. 2 der Sonderbedingungen zur Benachrichtigung des [X.] [X.] der Optionsscheine sei die Beklagte mit der Absendung [X.] vom 4. Juni 1997 nachgekommen. Eine Bringschuld liegeinsoweit nicht vor, so [X.] die Beklagte [X.] den Zugang des Schreibensnicht hafte. § 130 BGB kier weder unmi[X.]lbar noch analog ange-wendet werden, weil das [X.] keine Willenser-klrung darstelle.Der Inhalt des Schreibens sei ausreichend gewesen, um den [X.] rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf der Optionsauss-[X.]ist hinzuweisen. Weitere [X.], insbesondere zu den Folgender Versmung der [X.], seien nicht veranlaût gewesen. [X.] nochmaligen Benachrichtigung habe die Beklagte auch im Hinblick- 7 -auf das Ausbleiben einer Weisung des [X.] gegen Ende des Opti-onsscheinshandels an der [X.] keinen Anlaû gehabt.Es stelle ebenfalls keine Pflichtverletzung dar, [X.] die [X.] Optionsscheine nicht am letzten Tag des [X.]nhandels auch ohneeine Weisung des [X.] verkauft habe. In Nr. 15 Abs. 2 der [X.] sei ein Verkauf von [X.] nicht vorgesehen. Die [X.] einen Verkauf habewegen der verschiedenen [X.] und ihrer Folgen [X.] beim Anleger zu verbleiben.[X.] halten rechtlicher Überprfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.Die Beklagte hat [X.] § 280 Abs. 1 BGB a.[X.] dem [X.] denentstandenen Schaden zu ersetzen, da sie ihre Verpflichtung, ihn [X.] der Rechte aus den Optionsscheinen zu benachrichtigen, mit Ab-sendung des Schreibens vom 4. Juni 1997 nicht erfllt hat, die [X.] Verpflichtung jedenfalls mit Ablauf der Frist zur [X.] am 30. Juni 1997 unmlich geworden ist und die Beklagte diesauch zu vertreten hat. Der [X.] hat sich aber ein Mitverschulden in[X.] einem Dri[X.]l anrechnen zu [X.] 8 -1. Zu Unrecht meint die Revision allerdings, die Beklagte habe ih-rer [X.] aus Nr. 15 Abs. 2 der - insoweit mit [X.] [X.] Wertpapiergescfte ([X.], 362 ff.) identi-schen - Sonderbedingungen bereits deshalb nicht t, weil sie denZugang ihres Schreibens vom 4. Juni 1997 beim [X.] nicht [X.] habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe [X.] eine ordnungs[X.]e Absendung eines inhaltlich ausreichenden[X.]s Sorge zu tragen, ist nicht zu beanstanden.a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen erge-benden [X.] handelt es sich [X.] die Beklagte nichtum eine Bring-, sondern um eine Schickschuld. Nr. 15 Abs. 2 der [X.] konkretisiert die sich aus § 666 BGB ergebenden [X.]. Ihre Verpflichtungen aus dem Depotvertrag mitdem [X.] hat die Beklagte [X.] § 269 BGB grundstzlich an [X.] zu erfllen; das gilt im Zweifel auch [X.] Nebenpflichten,insbesondere Auskunftspflichten ([X.], Urteil vom 30. September 1976- [X.], [X.], 1230, 1232; [X.]/Kuckuk, [X.] 269 Rdn. 4). [X.] die Parteien hinsichtlich des [X.] eine an-derweitige Vereinbarung getroffen und [X.] der hier in Rede ste-henden [X.] eine Bringschuld der [X.] verein-bart [X.]n, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche Bestim-mung des [X.] ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der [X.] noch aus der Natur des [X.]. Die [X.] ha[X.] keinen Grund, das Risiko des Zugangs einer ausschlieûlichim Interesse des Kunden erfolgenden Benachrichtigung zrnehmen,zumal die Nachricht [X.] diesen nur eine Erinnerungshilfe darstellt. [X.] 9 -schuldete deshalb nur die sorgfltige Auswahl des Boten und die ord-nungs[X.]e Absendung der Benachrichtigung, nicht aber deren Zu-gang.b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 130Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die einem anderr in dessenAbwesenheit abgegebene Willenserklrung - erst - in dem [X.] wird, in dem sie ihm zugeht, nichts anderes. Diese Vorschrift giltunmi[X.]lbar nur [X.] empfangsrftige [X.]; sie wird vonder herrschenden Meinung zwar entsprechend angewendet auf ge-scftsliche Handlungen ([X.]/Einsele, [X.]. § 130Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, [X.]. § 130 Rdn. 4; [X.]/[X.], BGB 12. Aufl. § 130 Rdn. 15). Hierzren auch Mi[X.]i-lungen und Anzeigen, an die das [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO [X.]. § 104 Rdn. 6; [X.]/[X.], aaO [X.]. zu§§ 104 bis 185 Rdn. 20), nicht aber bloûe Benachrichtigungen nach§ 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen (vgl. [X.]/[X.], 12. Aufl. § 666 Rdn. 4).Zu Unrecht beruft sich die Revision insoweit auf die [X.] Senats vom 28. Februar 1989 ([X.], [X.], 625, 626). [X.] Urteil, das die Unterrichtung des Lastschriftschuldners von derNichteinlsung einer Lastschrift im Einzugsermchtigungsverfahren be-traf, hat der Senat zwar ausge[X.], [X.] die von Rechtsprechung [X.] zu § 130 BGB entwickelten Rechtsgrundstzr den Zu-gang von [X.] im Falle der Ar einem [X.] entsprechende Anwendung finden kten, wenn es nicht um- 10 -eine Willenserklrung, sondern um eine der Unterrichtung des [X.] dienende Mi[X.]ilung gehe. Diese [X.] betrafen jedoch die- seinerzeit verneinte - Frage, ob auch die Eltern eines volljrigen Mit-teilungsadressaten als geeignete Empfangsboten in Betracht kommenk. [X.] eine Verpflichtung zu Auskften und Benachrichtigungenim Sinne des § 666 BGB erst mit Zugang [X.] § 130 Abs. 1 Satz 1BGB erfllt sei, sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden.2. a) Zu Recht rt die Revision jedoch die Ansicht des [X.], der Inhalt des Schreibens der [X.] vom 4. Juni 1997sei ausreichend gewesen, den [X.] rechtzeitig auf den bevorstehen-den Ablauf der Optionsauss[X.]ist am 30. Juni 1997 hinzuweisen.Nach Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen war die Beklagte verpflich-tet, den [X.] "r den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen ...mit der Bi[X.] um Weisung zu benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag inden [X.] hingewiesen worden ist". Diese Verpflich-tung hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 4. Juni 1997 nicht in aus-reichendem [X.] erfllt.Mit ihm hat die Beklagte dem [X.] mitgeteilt: "Die oben ge-nannten Optionsscheine werden zum 30. Juni 1997 fllig". Diese Mi[X.]i-lung macht den "Verfall" der Optionsscheine zum 30. Juni 1997 nicht inausreichendem [X.] deutlich. Insbesondere geht aus dem [X.] [X.] nicht hinreichend klar hervor, [X.] dem [X.] der ersatz-lose Verfall der Scheine und damit ein Totalverlust droht, wenn er sienicht bis zum 23. Juni 1997 verkauft oder rechtzeitig die Option aust.Das ergibt sich auch nicht aus der Bi[X.] der [X.], sich rechtzeitig- 11 -mit der depot[X.]enden Stelle wegen eines Verkaufs bzw. der [X.] Option in Verbindung zu setzen.Vielmehr vermi[X.]lt die Verwendung des Begriffs "fllig" den unzu-treffenden Eindruck, [X.] zu dem genannten Zeitpunkt eine Leistung ausden Optionsscheinen zu erwarten sei. Die Mi[X.]ilung der [X.] wardamit sogar geeignet, den Irrtum hervorzurufen oder zu bestrken, [X.] werthaltigen Optionsschein werde vom Emi[X.]nten, wie das beizahlreichen Optionsscheinen der Fall ist, nach Ablauf der [X.] automatisch ein Wertausgleich gezahlt. [X.] kommtihrer Verpflichtung, den Kunden von dem Verfall von Rechten aus [X.]n zu benachrichtigen, deshalb nur dann in ausreichendem[X.] nach, wenn der Mi[X.]ilung unmiûverstlich zu entnehmen ist,[X.] das Optionsrecht mit Ablauf der [X.] vorgesehenen Frist mli-cherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oderdie [X.]istgerechte Auss Optionsrechts ein etwaiger Wert verlorengeht.b) Die Erfllung ihrer sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingun-gen ergebenden und mit dem inhaltlich unzureichenden Schreiben vom4. Juni 1997 nicht erfllten [X.] ist der [X.]mit Ablauf des 23. Juni 1997, dem letzten [X.] den in Rede [X.] vorgesehenen [X.], jedenfalls aber mit Ab-lauf der Optionsauss[X.]ist am 30. Juni 1997, unmlich geworden.Das folgt aus dem zeitgebundenen Charakter der Benachrichtigungs-pflicht, deren Zweck stestens nach Ablauf der [X.] nicht mehrerfllt werden kann. Diese Unmlichkeit hat die Beklagte auch zu [X.] -treten, da ihre Mitarbeiter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt [X.]nerkennen mssen, [X.] das Schreiben vom 4. Juni 1997 nicht geeignetwar, die [X.] zu erfllen.c) Die Nichterfllung der der [X.] obliegenden [X.] ist [X.] den vom [X.] geltend gemachten Schaden ursch-lich geworden. Das gilt auch im Hinblick auf den vorgetragenen Irrtumdes [X.], bei Verfall eines werthaltigen Optionsscheines werdegrundstzlich automatisch ein Wertausgleich gezahlt. Es ist nicht ausge-schlossen, [X.] bei einer inhaltlich ordnungs[X.]en Benachrichtigungvor dem Verfall des Optionsscheins ein solcher Irrtum des [X.] be-seitigt worden wre. Dies geht zu Lasten der [X.], die aufgrund derVerletzung ihrer vertraglichen Aufklrungspflicht darlegungs- und be-weispflichtig da[X.] ist, [X.] der Schaden auch bei pflicht[X.]em Ver-halten eingetreten wre, der Gescigte also den Hinweis unbeachtetgelass[X.] (vgl. Senatsurteile [X.]Z 124, 151, 159 f. und vom14. Mai 1996 - [X.], [X.], 1214, 1216; [X.], Urteil vom6. April 2001 - [X.], [X.], 1158, 1160).Das gilt ungeachtet des Umstands, [X.] der [X.] zwei Hand-lungsalternativen ha[X.], mlich zum einen die Verûerung der [X.] bis zum letzten [X.] vorgesehenen [X.] undzum anderen die Ausr Optionsrechte bis zum Ende der da[X.]bestimmten Frist. Zwar besteht die Vermutung "aufklrungsrichtigenVerhaltens" nur in Fllen, in denen es [X.] den aufzuklrenden [X.] nur eine Mlichkeit der Reaktion gibt, die vollsti-ge und richtige Auskunft also keinen Entscheidungskonflikt ausgelst- 13 -[X.] (Senatsurteile [X.]Z 124, 151, 161; vom 10. Mai 1994 - [X.], [X.], 1466, 1467; vom 11. Mrz 1997 - [X.]/96,[X.] 1997, 811, 813 und vom 9. Juni 1998 - [X.], [X.] 1998,1527, 1529). Die Vermutung aufklrungsrichtigen Verhaltens hat jedochauch dann zu gelten, wenn es [X.] den aufzuklrenden Teil verftiger-weise zwei Handlungsalternativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils [X.] gewesen wre, den entstandenen Schaden zu vermeiden.So liegt es hier. Bei einer Verûerung der Optionsscheine am23. Juni 1997, ihrem letzten [X.], [X.] der [X.] einenVerûerungserls in [X.] jeweils 73,20 DM erzielt, bei [X.] Optionsrechte am 30. Juni 1997 deren Wert in [X.] jeweils73 DM realisiert. Mehr als den letztgenannten Betrag je Optionsscheinmacht er als Schaden nicht geltend.3. Den [X.] trifft an der Entstehung des eingetretenen [X.] ein Mitverschulden, das in [X.] einem Dri[X.]l zu [X.]) Der [X.] hat den ihm entstandenen Schaden dadurch mitver-ursacht und mitverschuldet, [X.] er sich gegen Ende der Laufzeit [X.] nicht um diese gekmmert hat. Optionsscheine verbrie-fen das Recht, vom Emi[X.]nten zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in-nerhalb eines bestimmten Zeitraums die Lieferung bestimmter Werte [X.]einen festgelegten Preis oder die Zahlung eines Geldbetrages zu ver-langen ([X.] in: Schimansky/Bunte/[X.], [X.] Aufl. § 106 Rdn. 64). Von ihrem Wesen her stellen [X.] 14 -daher zeitgebundene Rechte dar. Den Inhaber trifft deshalb - vor allemgegen Ende ihrer Laufzeit - die Obliegenheit, Optionsscheine nicht vlligunbeobachtet zu lassen. Gegebenenfalls hat er sicr die von [X.] Realisierung eines etwaigen inneren Wertes der Optionsscheine zuunternehmenden Schri[X.] zu informieren. Daran hat es der [X.], deraufgrund der [X.] die Laufzeit der Scheine informiert war,erkennbar fehlen lassen. Er durfte nicht blind auf die Richtigkeit seinerAnnahme vertrauen, beim Verfall eines werthaltigen Optionsscheinswerde stets automatisch ein Wertausgleich gezahlt.Die [X.] Anteils des Klers an der [X.] [X.] Mitverschulden bewertet der Senat unter [X.] Verursa-chungs- und [X.] beider Parteien mit einem Dri[X.]l. [X.] Abwkann der Senat selbst vornehmen, da insoweit weitere tat-schliche Feststellungen nicht mehr zu treffen sind (vgl. Senat, [X.] 12. Oktober 1999 - [X.], [X.] 1999, 2255, 2256 und vom24. Juli 2001 - [X.], [X.], 1716, 1717).b) Die [X.] und das Mitverschulden auf seiten des[X.] ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb [X.] bewerten, weil die Beklagte hier zustzlich eine Pflicht verletzt [X.],die Optionsscheine auch ohne eine entsprechende Weisung des [X.]an deren letztem [X.] zu verûern. Eine solche Ver-pflichtung traf die Beklagte nicht.aa) Anders als Nr. 15 Abs. 1 der Sonderbedingungen, die mitNr. 15 Abs. 1 der Sonderbedingungen [X.] Wertpapiergescfte- 15 -([X.], 362 ff.) identisch ist und den Verkauf von Bezugsrechten amEnde des Bezugsrechtshandels auch ohne entsprechende Weisung [X.] vorsieht, [X.] Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen [X.] [X.] keine entsprechende Regelung. Einer erzenden Ver-tragsauslegung oder dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eineVerkaufsverpflichtung der [X.] ebenfalls nicht entnommen werden.Dem steht bereits der Umstand entgegen, [X.] die Beklagte durch einenVerkauf der Optionsscheine ohne Weisung dem [X.] die Mlichkeitgenomm[X.], die Aktien durch Ausr Option innerhalb [X.] bis zum 30. Juni 1997 laufenden Frist zu beziehen. Aus der Sichtder mit den Absichten des [X.] nicht vertrauten [X.] war [X.] mlich, [X.] es diesem gerade darauf ankam, die Aktien zuerwerben, z.B. weil er sie schon "leer" verkauft ha[X.] oder weil er sie [X.]eine zukunftstrchtige Anlage hielt.bb) Eine Verpflichtung der [X.], die Optionsscheine amletzten Tag ihres [X.]nhandels auch ohne Weisung des [X.] zuverkaufen, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, wonach ein Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen verpflichtet ist, Wertpapierdienstleistungen mit der erforderli-chen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse [X.] zu erbringen. Es kann dabei dahinstehen, ob diese Vorschrift alsNorm des ffentlichen Aufsichtsrechts rhaupt geeignet ist, unmi[X.]l-bar in die vertraglichen Beziehungen der Parteien [X.]. [X.] auf die auch nach Ablauf des [X.]nhandels der [X.] verbleibende Handlungsalternative des [X.] lag der Verkauf [X.] eben nicht notwendigerweise in seinem Interesse. § 31- 16 -Abs. 1 Nr. 1 WpHG verpflichtete die Beklagte deshalb nicht zu einemsolchen [X.] 17 -II[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senatin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.[X.]) und [X.] zu zwei Dri[X.]ln stattgeben.[X.] Siol Bungeroth Joeres [X.]

Meta

XI ZR 197/01

07.05.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. XI ZR 197/01 (REWIS RS 2002, 3339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3339

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