Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. XI ZR 337/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1293

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] ZR 337/00Verkündet am:18. September 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] § 1 Abs. 1, §§ 12, 12 ca) Bei [X.] beschränkt die Kontrollaufgabe [X.] gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf dienachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen [X.] 2 Satz 1 Nr. 1 [X.], sondern umfaßt auch die Pflicht zumvorbeugenden Eingreifen. Dabei geht es jedoch nicht um eine Zweckmä-ßigkeits-, sondern nur um eine Rechtmäßigkeitskontrolle, die die Über-einstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit dem [X.] sowie den Ve[X.]ragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat.b) Der in § 1 Abs. 1 [X.] veranke[X.]e Grundsatz der [X.] nicht zur Ve[X.]eilung der Anlagen eines [X.]s auf mehrere Länder.[X.], U[X.]eil vom 18. September 2001 - [X.][X.] 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das U[X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom26. Oktober 2000 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz [X.] aus dem Kauf von Anteilen an einem [X.]. [X.] folgender Sachverhalt zugrunde:Die Beklagte ist Depotbank fr einen [X.], der vonder U.-Investment-Gesellschaft mbH (im folgenden: [X.]) herausgegeben und in erster Linie von der [X.] sowie [X.] ve[X.]rieben wird. Die [X.] erwarben am 23. August und21. September 1989 auf Vermittlung der Investmentgesellschaft von der- 4 -Beklagten bei Kursen von 100 DM und 105,46 [X.] und 80 Anteile andem Fonds zum Preise von 25.000 DM und 8.436,80 DM. [X.] entwickelte sich in der Folgezeit stig und lag im [X.] bei 3,15 DM pro Anteil.Die [X.] verlangen von der Beklagten als Depotbank wegen an-geblicher Pflichtverletzungen Schadensersatz in [X.] 33.436,80 [X.] Zinsen. Zur Begrieses Anspruchs haben sie in den [X.] eine Vielzahl von Behauptungen aufgestellt und von [X.] geltend gemacht. In der Revisionsinstanz berufen [X.] nur noch darauf, [X.] die Beklagte im Zusammenhang mit unstreiti-gen Investitionen der Mittel des Fonds ausschlieûlich in [X.] Op-tionsscheine in den Jahren 1993 und 1994 ihre Pflicht verletzt habe, dieEinhaltung des Grundsatzes der geographischen Risikostreuung durchdie Investmentgesellschaft zrwachen.Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgen die [X.] ihren Klageantrag weiter.[X.]:Die Revision ist nicht [X.].[X.] -Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit in der [X.] noch von Interesse - im wesentlichen wie folgt [X.]:Den [X.]n stehe im Zusammenhang mit der Anlage des [X.] in [X.]n Optionsscheinen kein Schadenser-satzanspruch wegen Verletzung von Pflichten zu, die der Beklagten [X.] den §§ 12-12 c [X.] obl.Die in diesen Vorschriften geregelten Pflichten einer Depotbankbezsich im wesentlichen auf die Verwahrung und Erhaltung [X.] sowie die Geltendmachung von [X.] der [X.] gegen die Kapitalanlagegesellschaft. Aus der Vorschrift des§ 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] r die Geltendmachung von [X.] der Anteilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft werde zwarhergeleitet, [X.] die Depotbank auch die laufende Gescftsttigkeit [X.] in bezug auf die Einhaltung der gesetzlichenund ve[X.]raglichen Vorschriften zrwachen sowie gesetz- oder ver-tragswidrige Gescftsfrungsa[X.] zu unterbinden habe. Dabei gehe [X.] nur um eine [X.]. Die Zweckmûigkeit [X.] der Kapitalanlagegesellschaft und damit die Frage, ob derenAnlageentscheidungen wi[X.]schaftlich sinnvoll seien, unterlmKontrollrecht der Depotbank gerade nicht.Im rigen scheide ein individueller Schadensersatzanspruch der[X.] gegen die Beklagte auch deshalb aus, weil Schadensersatzan-sprche wegen Pflichtverletzungen der Depotbank nicht dem einzelnenAnteilinhaber als [X.] zust, sondern lediglich der- 6 -Gemeinschaft aller Anteilinhaber. Ein einzelner Anteilinhaber [X.] nur im Wege der sogenannten actio pro socio die Schadenser-satzansprche der Gesamtheit der Anteilinhaber gegen die Depotbankgeltend machen. Ein solcher Anspruch werde aber von den [X.]n nichtgeltend gemacht.[X.] halten rechtlicher Überprfung im [X.] Punkt stand. Das Berufungsgericht hat eine Kontrollpflichtverlet-zung der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage des gesamtenFondsverms in [X.]n Optionsscheinen mit Recht verneint. EinSchadensersatzanspruch der [X.] scheidet bereits aus diesem Grundeaus. Die in der Literatur streitige Einordnung der Rechtsbeziehung zwi-schen einer Depotbank im Sinne des § 12 [X.] und dem einzelnenFondsanteilinhaber (vgl. dazu [X.]/Bunte/[X.],[X.]. § 113 [X.]. 134; [X.] in Assmann/Sctze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 [X.]. 88; [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. [X.]. 12.133 ff.) kann [X.] offenbleiben wie die ebenfalls umstrittene Frage der Aktivlegiti-mation des einzelnen Anteilinhabers zur Geltendmachung eines eigenenindividuellen Schadensersatzanspruchs (vgl. dazu einerseits [X.] [X.]. 139 und andererseits [X.], [X.].[X.]. 2482). [X.] kann auch die weitere Frage, in welchem [X.] die von den [X.]n beanstandete Anlagestrategie fr den Kurs-verlust ihrer Fondsanteile urschlich war.- 7 -1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.]der Beklagten nur eine eingeschr[X.] Überwachungspflicht rder Investmentgesellschaft oblag.a) Bei dem streitgegenstlichen [X.] handelt essich um ein We[X.]papier-Sondervermim Sinne des [X.] bis 25) des Gesetzes r Kapitalanlagegesellschaften. In diesemAbschnitt des Gesetzes wird - anders als in den Vorschriftr [X.](vgl. §§ 25 g, 31 [X.]) - eine Pflicht der Depotbankzur Überwachung der Ttigkeit der Kapitalanlagegesellschaft nicht aus-drcklich erwt. Gegen eine solche Überwachungspflicht [X.] die in§ 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelte grundstzliche Weisungsgebunden-heit der Depotbank im [X.] zur Kapitalanlagegesellschaft spre-chen. Aus § 12 Abs. 2 Satz 1 sowie aus § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. 3 Satz 1 [X.] ergibt sich jedoch, [X.] das Gesetz nicht von einerumfassenden Unterordnung der Depotbank unter die [X.] ausgeht, sondern beiden Institutionen im [X.] zueinan-der eine selbstige, am Interesse der Anteilinhaber ausgerichteteStellung einrmt und jede von ihnen zur Überwachung der Ttigkeit derjeweils anderen verpflichtet. Dabei [X.] die Überwachungspflichtder Depotbank r der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht aufdie nachtrliche Geltendmachung von [X.] ge-mû § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.], sondern umfaût auch das Rechtund die Pflicht, vorbeugend einzuschreiten ([X.] aaO [X.]. 2474,2475; [X.] aaO [X.]. 127; [X.] DB 1975, 485 ff.).- 8 -b) Die berwachungsaufgabe der Depotbank r der Ka-pitalanlagegesellschaft [X.] sich jedoch auf eine [X.] und erstreckt sich nicht auf die Zweckmûigkeit des [X.] der Kapitalanlagegesellschaft. Die Depotbank hat nur zrpr-fen, ob die Maûnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit den gesetzli-chen Vorschriften und den Ve[X.]ragsbedingungen des Fonds in Einklangstehen, nicht aber, ob bestimmte Anlageentscheidungen der zur Ver-waltung des Sonderverms berufenen Kapitalanlagegesellschaftwi[X.]schaftlich sinnvoll sind ([X.], 364, 367; [X.]aaO [X.]. 2474; [X.] aaO [X.]. 127; [X.] aaO [X.]. 12.133; weiter-gehend [X.] aaO S. 486, der der Depotbank die Aufgabe zuweist,zrprfen, ob die Gescftspolitik der Kapitalanlagegesellschaftsachgerecht und wi[X.]schaftlich ve[X.]retbar ist). Das ergibt sich aus § 12Abs. 2 Satz 2 [X.], der die Depotbank zur Ausfrung der [X.] Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet und von dieser Ausfrungs-pflicht nur die Flle des [X.] und des [X.] gegendie Ve[X.]ragsbedingungen ausnimmt.2. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dadurch, [X.] sie in [X.] 1993 und 1994 gegen die Investition der Mittel des Fonds aus-schlieûlich in [X.] Optionsscheine nicht eingeschritten ist, ihreberwachungspflicht nicht verletzt, weil die genannte Maûnahme [X.] weder gegen gesetzliche Vorschriften noch ge-gen die Ve[X.]ragsbedingungen des Fonds verstieû.a) Ein [X.] liegt nicht vor, weil es einen gesetzlichenGrundsatz der geographischen Risikostreuung nicht gibt. Zwar ist der- 9 -Grundsatz der Risikomischung ein wesentliches Merkmal der gesetzlichgeregelten Investmentanlage, wie die allgemeine Vorschrift des § 1Abs. 1 [X.] sowie die [X.] Grenzen fr be-stimmte Anlagen (vgl. §§ 7 c, 8 bis 8 m, 25 b, 27, 28, 35 [X.]) zeigen.Eine geographische Risikostreuung wird vom Gesetz jedoch an keinerStelle geforde[X.]. Innerhalb der gesetzlichen Anlagegrenzen darf vielmehrbei [X.] einseitig in Papiere eines bestimmten [X.] [X.] werden ([X.], Investmentgesetze, 2. Aufl. § 1 [X.] [X.]. 19;KO [X.]. 75).b) In der ausschlieûlich auf [X.] Optionsscheine ausge-richteten Anlagestrategie der Jahre 1993 und 1994 liegt auch kein Ver-stoû gegen die Ve[X.]ragsbedingungen des [X.].Nach § 17 Abs. 1 der Ve[X.]ragsbedingungen sollen fr das [X.] Optionsscheine und Optionsanleihen in- undauslischer Aussteller erworben werden. Die Auswahl der We[X.]e sollnach § 17 Abs. 3 mit der Zielsetzung erfolgen, unter Ausnutzung [X.] in den [X.] und Unternehmen [X.] der jeweiligen Marktlage gute Wachstumsaussichten in einem aus-gewlten Po[X.]efeuille miteinander zu verbinden.Diesen allgemein gehaltenen Bestimmungen lût sich, anders alsdie Revision meint, eine Pflicht zur geographischen Risikostreuung, diein ihnen nicht erwt wird, nicht entnehmen. Die Bedingungen sehenvielmehr eine Auswahl unter in- und auslischen Optionspapieren jenach Marktlage und Wachstumsaussichten vor.- 10 -Daû ein Verkaufsprospekt fr den Fonds die Angabe enthielt, eswerde "einer breiten Risikostreuung groûe Bedeutung [X.] daran entgegen der Ansicht der Revision nichts zrn. [X.] Depotbank obliegende [X.] [X.] sichauf die Einhaltung des Gesetzes sowie der Ve[X.]ragsbedingungen undkann nicht auf die Frage ausgedehnt werden, ob die Anlagestrategie [X.] darr hinaus [X.] in Verkaufspro-spe[X.]n enthaltenen Aussagen in vollem Umfang gerecht wird. Es [X.] offenbleiben, ob zu einer "breiten Risikostreuung" zwingend [X.] der Anlagen auf mehrerr [X.] oder ob im [X.] eine Ve[X.]eilung auf eine Vielzahl von Unternehmen und [X.] eines [X.] kann.[X.] Revision der [X.] war daher als un[X.] zurckzuwei-sen.[X.] Siol Bungeroth Mller Wassermann

Meta

XI ZR 337/00

18.09.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. XI ZR 337/00 (REWIS RS 2001, 1293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1293

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