Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2022, Az. 4 B 33/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 4681

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 20. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den [X.] entspricht, ist sie unbegründet.

2

1. Die [X.]eschwerde verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellt.

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 225 Rn. 4). Diese Voraussetzungen legt die [X.]eschwerde, die sich im Stil eines zugelassenen bzw. zulassungsfreien Rechtsmittels mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu einzelfallbezogenen Fragen des landesrechtlichen und folglich irrevisiblen Denkmalschutzrechts auseinandersetzt, in keiner Weise dar (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. November 2021 - 4 [X.] 31.21 - juris Rn. 2).

4

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

5

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen wird das [X.]eschwerdevorbringen nicht gerecht. Soweit eine Abweichung von Entscheidungen des [X.]undesgerichtshofs, des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des [X.] gerügt wird, gehören diese nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichten, deren Entscheidungen für die [X.]egründung einer Divergenz herangezogen werden können.

6

Die [X.]eschwerde macht zudem eine Abweichung von dem Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 - 4 [X.] 5.15 - ([X.]VerwGE 156, 1) geltend. Nach dieser Entscheidung komme es für die Verlängerung eines [X.]auvorbescheids auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses an. Hiervon sei das [X.]erufungsgericht abgewichen, indem es die Auffassung vertrete, dass es bei der [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Verlängerung des [X.]auvorbescheids auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Die [X.] scheitert schon daran, dass die einander (vermeintlich) widersprechenden Rechtssätze nicht zur selben Rechtsvorschrift formuliert worden sind. Die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts verhält sich nicht zu der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 75 Satz 1 Sächs[X.]O (früher § 66 Abs. 1 Sächs[X.]O). [X.]etrifft die als abweichend bezeichnete Entscheidung demnach eine Vorschrift des nicht revisiblen Landesrechts, scheidet eine Zulassung wegen Divergenz, die ein Unterfall der Grundsatzzulassung ist, darüber hinaus auch deswegen aus, weil eine Divergenz sich wegen § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht beseitigen ließe ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. August 2019 - 9 [X.] 13.19 - [X.] 346 LandesVerwVollstrR Nr. 6 Rn. 12 und vom 4. Februar 2022 - 4 [X.] 24.21 - juris Rn. 11).

7

3. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

8

Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem [X.]eschluss vom heutigen Tag im Verfahren 4 [X.] 32.21 mit denselben [X.]eteiligten. Sie behandeln u. a. die hier erhobenen Verfahrensrügen. Davon ausgenommen ist nur die im Verfahren 4 [X.] 32.21 erstmals mit Schriftsatz vom 15. März 2022 und damit verspätet erhobene Rüge unterlassener Aufklärung und [X.]eweiserhebung zur "willkürlichen Genehmigungspraxis" der [X.]eklagten, die in der [X.]eschwerdebegründung vom 9. November 2021 (S. 11 f.) im Verfahren 4 [X.] 33.21 zumindest anklingt. Sie führt aber ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, warum sich dem [X.]erufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus Ermittlungen zu diesem Thema hätten aufdrängen müssen.

9

Die [X.]eschwerde macht sinngemäß ferner geltend, das [X.]erufungsgericht habe durch die Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Revisionsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und damit das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Zum einen war das Oberverwaltungsgericht nach § 132 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zur Entscheidung über die Zulassung der Revision berufen. Zum anderen verkennt die [X.]eschwerde, dass mit "Entscheidung" in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst und nicht die vom [X.]erufungsgericht darüber hinaus zu treffenden Nebenentscheidungen gemeint sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 15. April 2019 - 2 [X.] 51.18 - [X.] 240 § 46 [X.][X.]esG Nr. 13 Rn. 32 m. w. N. und vom 4. Februar 2022 - 4 [X.] 24.21 - juris Rn. 8). Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das [X.]undesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die geltend gemachten Zulassungsgründe eigenverantwortlich zu überprüfen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Januar 2019 - 6 [X.] 120.18 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 33/21

15.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 20. Juli 2021, Az: 1 A 1040/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.2022, Az. 4 B 33/21 (REWIS RS 2022, 4681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4681

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