Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 85/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3446

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes für öffentliches Zugänglichmachen von Filmwerken auf den Speicherplätzen seines Servers


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.], 5 Zivilsenat, vom 28. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt einen Filmverleih. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der [X.], stellt unter der [X.]adresse [X.] Nutzern Speicherplatz im [X.] zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“). Bei diesem Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die [X.]seite der [X.] hochladen, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen [X.] aufrufen und herunterladen kann (Download-Link).

2

Die Beklagte stellt weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochgeladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung dieser Daten bereit. Die Nutzer der [X.] können jedoch die jeweiligen Download-Links in Linksammlungen einstellen. Es ist möglich, in den Linksammlungen nach bestimmten, auf den Servern der [X.] abgespeicherten Dateien zu suchen.

3

Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes verschiedene Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es insbesondere die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges [X.] einzurichten. Das [X.] ermöglicht vor allem ein schnelleres Herunterladen von Dateien.

4

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die exklusiven Nutzungsrechte an dem Film „[X.]“ für das Gebiet der [X.] auch hinsichtlich der [X.]nutzung erworben. Mit Schreiben vom 27. November 2009 zeigte sie der [X.] an, dass dieser Film ohne ihre Zustimmung über den Dienst der [X.] öffentlich zugänglich gemacht worden war. Die Beklagte löschte die in dem Schreiben genannten Dateien. Am 30. November 2011 waren dennoch diverse andere Dateien, die den Film „[X.]“ enthielten, über den Dienst der [X.] abrufbar. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

5

Die Klägerin hat beantragt, es der [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

in der [X.] im Rahmen des Online-Dienstes [X.] den Film „[X.]“ (englisch: „[X.]“) öffentlich zugänglich zu machen.

6

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.], ZUM 2011, 81). Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung darauf beschränkt, das in Rede stehende Werk öffentlich zugänglich machen zu lassen.

7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat die Klage - klarstellend beschränkt auf die Handlungsform „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ - für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

9

Der Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 19a [X.] gegenüber der [X.] ein Anspruch zu, es zu unterlassen, den Film „[X.]“ öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Der Film sei als Filmwerk geschützt. Die Klägerin sei zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.

Das Filmwerk sei in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht worden, in dem der [X.] für den Dienst der [X.] in einer [X.]sammlung im [X.] dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde. Dies sei hinsichtlich des Films „[X.]“ geschehen.

Die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2009 in Kenntnis gesetzt, dass der Film über deren Plattform öffentlich hätte heruntergeladen werden können. Gleichwohl sei er jedenfalls noch am 30. November 2009 über den Dienst der [X.] abrufbar gewesen.

Auch [X.]n das Geschäftsmodell der [X.] grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der [X.] erheblich gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zuzumuten seien. Die Beklagte habe die Position eines neutralen Vermittlers verlassen. Zum [X.]punkt der Verletzungshandlungen Ende 2009 sei ihr Angebot zumindest maßgeblich auch auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen. Die Beklagte hätte die Begehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst durch die an die Häufigkeit des Herunterladens von Dateien gekoppelte Vergabe von [X.] maßgeblich gefördert. Unabhängig davon sei für die Annahme einer aktiven Förderung von Urheberrechtsverletzungen von entscheidendem Gewicht, dass die Beklagte ihren Nutzern letztlich ein vollständig anonymes Handeln ermögliche. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Dienst weiterhin im Wesentlichen durch das Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch das Bereitstellen von Speicherplatz finanziere, zeige, dass sie der Begehung von vielfachen Urheberrechtsverletzungen Vorschub leiste.

Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte ihren umfangreichen Sorgfalts- und Prüfpflichten als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und hafte daher auf Unterlassung.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt; hätte sie diese Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerin verhindert werden können.

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 ([X.] [X.]). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in [X.] begangenen unerlaubten Handlung - dem Öffentlich-Zugänglichmachen des Films „[X.]“ - geltend.

2. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil die Begründung den Unterlassungstenor nicht trage. Die Begründung verpflichte die Beklagte nur zu reaktiven Maßnahmen mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechtsverletzungen innerhalb kürzester [X.] wieder zu beenden. Das sei mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Störerin zur Unterlassung verurteilt. Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ zum Ausdruck. Die [X.], die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Daraus folgt not[X.]dig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf- und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben. Die entsprechend gefassten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts genügen der formalen Anforderung des § 547 Nr. 6 ZPO, eine Begründung des Unterlassungstenors zu geben.

3. Der Tenor des Berufungsurteils ist hinreichend bestimmt. Die Beklagte kann ihm zwar nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten ihr obliegen. Die im Einzelnen zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten ergeben sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2007 - [X.], [X.]Z 172, 119 Rn. 52 - [X.]-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 702 Rn. 37 = [X.], 1104 [X.]-Versteigerung III). Im Übrigen lassen sich die Grenzen dessen, was der [X.] zuzumuten ist, im Erkenntnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen dadurch, dass die fraglichen Werke öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht konkret abzusehen sind. Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren nicht zu vermeiden, [X.]n nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. [X.]Z 172, 119 Rn. 48 - [X.]-Versteigerung II). Da der [X.] im Vollstreckungsverfahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, kann ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von [X.] nicht rechtfertigen.

4. Die Klägerin ist berechtigt, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, die sich gegen das Öffentlich-Zugänglichmachen des [X.] „[X.]“ richten.

a) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin aufgrund des mit der Rechteinhaberin abgeschlossenen Lizenzvertrags über exklusive Nutzungs- und Auswertungsrechte an dem Film unter anderem für [X.] auch die Rechte zur [X.] erworben habe. Sie sei jedenfalls befugt, illegale [X.]en zu untersagen. Das Verbietungsrecht gehe hier auch ohne ausdrückliche Vereinbarung über das [X.] des Lizenznehmers hinaus, weil das Angebot des [X.] im [X.] unberechtigt erfolge und die Verfolgung derartiger Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Zwecks des Vertrags liege, durch den der Klägerin unstreitig umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Die Klägerin werde durch das unberechtigte Angebot des [X.] zum Download in der Verwertung des ihr eingeräumten Rechts beeinträchtigt, weil potentielle Kunden von dessen Kauf Abstand nehmen könnten.

b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Es habe nicht festgestellt, dass die Rechteinhaberin das Recht zur [X.] übertragen habe. Da das Verbietungsrecht seine Grenzen in der dem jeweiligen Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsart finde, komme ein über das Nutzungsrecht hinausgehendes Verbietungsrecht nicht in Betracht. Soweit das Berufungsgericht angenommen habe, das Angebot eines Downloads sei unberechtigt, sei das Urteil nicht begründet worden, weil es an der Feststellung fehle, ob der Rechteinhaber das Werk für eine solche Nutzung freigegeben habe. Diese Rüge ist nicht begründet.

c) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts berechtigt sein, einen Unterlassungsanspruch gegen eine Nutzung geltend zu machen, die in seine Rechtsposition eingreift, auch [X.]n ihm selbst eine entsprechende Werknutzung nicht gestattet ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1999 - [X.], [X.]Z 141, 267, 272 f. - [X.] Tochter; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. März 2013, § 97 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk „[X.]“ eingeräumt worden. Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vertrag berechtigt wäre, selbst eine [X.] vorzunehmen. Sie muss jedenfalls keine illegalen [X.]en hinnehmen, die die wirtschaftliche Verwertung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte beeinträchtigen.

Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine [X.] des Films nicht als allgemein freigegeben angesehen werden kann. Entgegen dem Vortrag der Revision fehlt dem Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht die Begründung. Denn die Beklagte hätte darlegen müssen, dass ihr die entsprechenden Rechte eingeräumt wurden (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1995 - [X.], [X.]Z 131, 8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung). Die Revision stellt nicht darauf ab, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der [X.] übergangen hätte. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, sich mit dem Einwand einer theoretisch denkbaren Rechtseinräumung durch allgemeine Freigabe auseinanderzusetzen.

5. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2009 - [X.], [X.], 841 Rn. 18 = [X.], 1139 - [X.]). Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die Beklagte habe über eine solche Kenntnis verfügt.

6. Die Beklagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, [X.]Z 194, 339 Rn. 15 ff. - [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision gehen die der [X.] vom Berufungsgericht auferlegten Prüfpflichten nicht über das zumutbare Maß hinaus.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 702 Rn. 50 = [X.], 1104 - [X.]versteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens; [X.], Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, [X.], 617 Rn. 37 = [X.], 881 - [X.]; [X.]Z 194, 339 Rn. 19 - [X.]). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht im Übrigen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht an[X.]den, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/[X.]; vgl. [X.], [X.], 617 Rn. 40 - [X.]). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der [X.] in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 ([X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 - [X.]/[X.]) aufgestellt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 22 ff. - [X.]).

Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, [X.]n das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. [X.], [X.], 841 Rn. 21 f. - [X.]; [X.]Z 194, 339 Rn. 22 - [X.]).

b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.

aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 21 - [X.]).

bb) Das Geschäftsmodell der [X.] ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der [X.], für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind.

Neben einer Ver[X.]dung als „virtuelles Schließfach“ für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der [X.] dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt ([X.]Z 194, 339 Rn. 23 - [X.]). Zudem hat das Berufungsgericht - [X.]n auch in anderem Zusammenhang - darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die Verteilung von [X.] genutzt werden und dass der Dienst der [X.] jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen Anbietern legaler Dienstleistungen im Bereich des „Cloud Computing“ gestellt worden ist.

cc) Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch [X.]n nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung „[X.]“ ([X.]Z 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.

Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umstellung ihrer Angebote - von „[X.]“ und „PremiumPro“-Konten.

Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 26 - [X.]). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, besonders häufige Downloads seien nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch [X.]n der Dienst der [X.] auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv.

Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der [X.] tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der [X.] in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.

Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der [X.] anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, [X.]Z 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG).

Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die zur [X.] der im Streitfall begangenen Rechtsverletzung praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von [X.] an Nutzer der [X.] ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.

Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der [X.] einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen.

c) Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der [X.] zwar keine anlasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.

aa) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist ([X.], Urteil vom 15. Oktober 1998 - [X.], [X.], 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, [X.]Z 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 9. Februar 2006 - [X.], [X.], 875 Rn. 32 = [X.], 1109 - [X.]; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens). Da die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Dennoch ist es ihr - soweit sie als Störerin in Anspruch genommen wird - nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern - wie dargelegt - in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, [X.]Z 158, 236, 251 f. - [X.]-Versteigerung I), und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens; vgl. auch [X.], [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn. 139 - [X.]/[X.]).

bb) Eine Prüfpflicht der [X.] im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Filmwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf ein konkretes Filmwerk hingewiesen worden war ([X.]Z 194, 339 Rn. 28 - [X.]). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen.

d) Die Beklagte ist mit Schreiben vom 27. November 2009 von der Klägerin auf klare Rechtsverletzungen in Bezug auf das Filmwerk „[X.]“ hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem [X.]punkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. [X.]Z 191, 19 Rn. 39 - [X.]; [X.]Z 194, 339 Rn. 29 - [X.]).

e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Werk „[X.]“ noch am 30. November 2009 auf Servern der [X.] öffentlich abrufbar. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, ob das Werk in [X.]sammlungen aufgenommen worden sei.

Zwar hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf bestimmte [X.]sammlungen Bezug genommen, aus denen sich eine entsprechende Verlinkung ergab. Wenn das Filmwerk jedoch über den Server der [X.] zum öffentlichen Herunterladen bereitgehalten wurde, so ist dies nur möglich, [X.]n eine entsprechende Verlinkung aus einer [X.]sammlung erfolgt ist, weil der [X.] zum Speicherort auf den Server der [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf andere Weise nicht öffentlich bekannt geworden sein kann. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist daher frei von Rechtsfehlern.

f) Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis vom 27. November 2009 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das zugunsten der Klägerin geschützte Werk auf ihren Servern zu verhindern (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 31 - [X.]).

aa) Die Beklagte hat die im Schreiben vom 27. November 2009 genannten Dateien zwar von ihren Servern entfernt. Ihre darüber hinausgehenden Sorgfalts- und Prüfpflichten zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen hat die Beklagte jedoch nicht erfüllt.

Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben [X.] durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen dessen, was ihr technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer [X.] über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den [X.] erfüllt (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 32 - [X.]).

bb) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der [X.] zu deren Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich darauf beschränkt hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegengehaltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mitteln, wie, durch [X.], wie häufig und mit welchem Ergebnis Maßnahmen durchgeführt worden seien. Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf einer Zurückweisung des Vortrags der [X.] als unsubstantiiert. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von der [X.] behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen [X.]det sich die Revision vergeblich.

(1) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe dargelegt, dass sie ein 17-köpfiges Team zur Bekämpfung von Missbräuchen ([X.]) unterhalte, das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberrechtsverletzungen befasst sei. Die Mitarbeiter der [X.] gingen entsprechenden Meldungen nach und suchten aktiv einschlägige [X.]seiten auf, um Urheberrechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern. Damit hat die Beklagte keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten Urheberrechtsverletzungen dargelegt. Allein die Zahl und der [X.] der beschäftigten Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag angesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand.

(2) Den Hinweis der [X.] in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke unter Verletzung des Urheberrechts hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als not[X.]dige, aber [X.]ig effektive Maßnahme angesehen.

(3) Der von der [X.] vorgetragene Einsatz von [X.] kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der Einsatz von [X.] reicht deshalb für die Erfüllung der Überprüfungs- und Kontrollpflichten der [X.] nicht aus.

(4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines [X.] für Rechteinhaber kann die Beklagte ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten nicht erfüllen. Der Klägerin bietet das [X.] nur eine begrenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie kann nur die konkreten, ihnen schon bekannten rechtsverletzenden Dateien oder [X.]s löschen, aber nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverletzungen suchen. Zudem kann die Klägerin nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverletzenden Angebot stehenden Personen vorgehen, weil diese im Dienst der [X.] und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen [X.] anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaften des von der [X.] eingerichteten [X.] begründen einen wesentlichen Unterschied zu dem Programm, zu dem sich der Senat in der Entscheidung „Kinderhochstühle im [X.]“ (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, [X.], 152 Rn. 43 = [X.], 223) geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, sobald ein zu einem geschützten Werk führender [X.] veröffentlicht worden ist. Die Beklagte kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie der Klägerin ihr [X.] anbietet.

cc) Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt und es dadurch versäumt, weitere mit den von der Klägerin angezeigten Fällen gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.

(1) Die Beklagte hat ihre Prüfpflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, die einschlägigen [X.]sammlungen im Hinblick auf das Filmwerk „[X.]“ zu durchsuchen.

Soweit Hyperlinks in [X.]sammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der [X.] gespeichert sind und das zugunsten der Klägerin geschützte Werk enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen gleichartig sind und auf die sich die Prüfpflichten der [X.] grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 37 - [X.]).

Da nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der [X.]sammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen. Soweit der Senat in der Entscheidung „[X.]“ ausgeführt hat, der [X.] sei grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von [X.]sammlungen zumutbar (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 39), war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen. Eine allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender [X.]sammlungen kann dem Urteil „[X.]“ nicht entnommen werden.

Danach hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der [X.] nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von [X.]-Ressourcen auferlegt hat, bei der sie gezielt nach weiteren [X.]s suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die verbale Beschreibung im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll. Die vom Berufungsgericht der [X.] in diesem Umfang auferlegte allgemeine „Marktbeobachtungspflicht“ ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie [X.], [X.] oder [X.] mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende [X.]s auf ihren Dienst finden.

(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht in ausreichender Weise einen [X.] eingesetzt, um die bei ihr gespeicherten Dateinamen darauf zu überprüfen, ob sie den Titel des geschützten [X.] - vollständig oder in auf naheliegende Weise verkürzter Form - enthalten, und um das erneute Hochladen entsprechender Dateien zu verhindern. Darin liegt eine weitere Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 33 ff. - [X.]).

Die Beklagte hat zwar behauptet, einen [X.] zu ver[X.]den. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] hat sie ihren [X.] aber jedenfalls nicht in ausreichender Weise eingesetzt, weil sie es unterlassen hat, die Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse einzustellen. Denn der Film „[X.]“ konnte noch am 30. November 2009 von vierzehn verschiedenen Speicherplätzen der [X.] unter einer URL heruntergeladen werden, die jeweils die Bestandteile „orleser“ und „DVD“ enthielten.

Die Eignung eines [X.]s - mit Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse - mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen möglicherweise nicht vollständig erfasst werden können (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 35 - [X.]). Es spricht im Streitfall auch nicht gegen den Einsatz eines [X.]s, dass der [X.] diese Maßnahme in der Entscheidung „[X.]“ (Urteil vom 24. November 2011 - [X.]/10, [X.], 265 Rn. 50) abgelehnt hat. Denn zum einen ging es dort um das Filtern personenbezogener Angaben in [X.] Netzwerken, so dass Grundrechte der Nutzer berührt waren (vgl. [X.], [X.] 3/2013 [X.]). Zum anderen ging es in jener Entscheidung um die Haftung des Zugangs- und nicht - wie im Streitfall - um die Haftung des Hostproviders. Der [X.] steht es im Übrigen offen, von ihren Nutzern die Einwilligung einzuholen, in Verdachtsfällen in dem zum Ausschluss einer Rechtsverletzung erforderlichen Umfang Kenntnis vom Inhalt der von ihnen hochgeladenen Dateien zu nehmen.

(3) Dass der [X.] obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu einer Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien führen können, macht ihre Erfüllung nicht unzumutbar (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 45 - [X.]). Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der [X.] für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines illegalen [X.] schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über den Dienst der [X.] bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute Hochladen dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Beklagte hat dieser Gefahr im Hinblick auf das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotential für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten. Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Beklagte existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt.

dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störerin für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen haftet, weil sie diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zumutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Das im Klageantrag aufgeführte Werk wurde noch am 30. November 2009 auf [X.]-Listen über bestimmte [X.]s zu Speicherplätzen der [X.] zum Download angeboten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die gerade zur Suche nach den fraglichen [X.]s dienenden [X.]-Listen nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten [X.]nutzer oder die Klägerin. Die Revision macht das auch nicht geltend.

Bornkamm                          Büscher                       Schaffert

                     Kirchhoff                       [X.]

Meta

I ZR 85/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. März 2012, Az: 5 U 176/10, Urteil

§ 10 S 1 TMG, § 13 Abs 6 TMG, § 19a UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 85/12 (REWIS RS 2013, 3446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3446

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