Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4754

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines File-Hosting-Dienstes; Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle zur Erkennung von Verletzungshandlungen; Pflicht zur manuellen Überprüfung einschlägiger Linksammlungen - Alone in the Dark


Leitsatz

Alone in the Dark

1. Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.

2. Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

3. Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein weltweit führendes Unternehmen für Computer- und Videospiele, die sie verlegt und vertreibt. Zu ihren derzeit erfolgreichsten Titeln gehört das Computerspiel „[X.]“. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der [X.], stellt unter der [X.]adresse [X.] Nutzern Speicherplatz im [X.] zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“). Bei diesem Dienst kann der Nutzer mit einem einzigen Klick eine von ihm ausgewählte eigene Datei auf der [X.]seite der [X.] hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert wird. Unmittelbar nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein Download-Link übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen [X.] aufrufen kann.

2

Der [X.] ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt. Sie unterhält auch kein Inhaltsverzeichnis über diese Dateien. Es ist jedoch möglich, mit Suchmaschinen (sogenannten „Linksammlungen“) nach bestimmten, auf den Servern der [X.] gespeicherten Dateien zu suchen.

3

Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers für bis zu 6,99 € monatlich ein [X.] einzurichten. Das [X.] ermöglicht insbesondere ein beliebig häufiges und schnelleres Herunterladen der Dateien.

4

Die Beklagte vergibt [X.] an Nutzer, deren hochgeladene Dateien von anderen Personen abgerufen werden. Diese Punkte können in ein [X.] eingetauscht oder für dessen Verlängerung verwendet werden. Die Beklagte stellt auch die Software „[X.] Uploader“ bereit, mit der ein Nutzer in einem einzigen Arbeitsschritt beliebig viele Dateien auf die Server der [X.] hochladen kann.

5

Am 19. August 2008 erfuhr die Klägerin, dass das Spiel „[X.]“ über den [X.]dienst der [X.] öffentlich zugänglich war. Nach Eingabe der Suchwörter „Rapidshare [X.]“ bei [X.] konnte das Spiel durch Aktivierung von Links mit den Kennungen „[X.] …“ abgerufen und auf die Festplatte des [X.] heruntergeladen werden. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieses Sachverhalts noch am selben Tag ab. Mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2008 bestätigte die Beklagte die Sperrung der in der Abmahnung aufgeführten konkreten Links zu dem Spiel. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sie sich insbesondere verpflichten sollte,

es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der A.                      , insbesondere das Computerspiel „[X.]“ im [X.] oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,

lehnte die Beklagte dagegen ab.

6

Die Klägerin hat vorgetragen, das Spiel „[X.]“ sei jedenfalls noch bis zum 2. September 2008 auf den Servern der [X.] abrufbar gewesen.

7

Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die Klägerin beantragt,

es der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, das Computerspiel „[X.]“ im [X.], insbesondere über von der [X.] betriebene Server für das [X.]angebot [X.] oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur

a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel „[X.]“ enthält, auf den Servern gespeichert ist oder

b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL [X.] in den Linksammlungen www.raidrush.org, rapidlibrary.com, rapidshare-searcher.com, alivedownload.com, taringa.net, freshwap.net, hotfilms.org, rapidfind.org und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind, oder

c) …

8

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Antrag zu b) die Wörter „auf das Spiel“ durch „auf Dateien, die das Computerspiel ‚[X.]’ enthalten“, ersetzt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.], 250).

9

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, wobei sie sich nicht mehr auf lauterkeitsrechtliche, sondern nur noch auf urheberrechtliche Ansprüche stützt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Zwar liege eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 [X.] vor; denn über den [X.]dienst der [X.] würden unstreitig illegale Kopien des Computerspiels „[X.]“ zum Herunterladen angeboten. Eine Verantwortlichkeit der [X.] als Täterin oder Teilnehmerin scheide aber aus, weil nicht sie, sondern allein die Nutzer ihres Dienstes über die Bekanntgabe des [X.]s und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhalts entschieden und der für eine Teilnehmerhaftung erforderliche, zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat fehle. Die Voraussetzungen einer Störerhaftung habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Haftung der [X.] hänge entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis von Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen getan habe. Da das Geschäftsmodell der [X.] als solches nicht auf der Nutzung rechtswidrig eingestellter Inhalte beruhe, sei ihr nicht zuzumuten, aufgrund von Prüfpflichten ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Zwar könne die Klägerin ohne weiteres sämtliche Dateien mit Dateinamen finden, die den Titel „[X.]“ enthielten. Jedoch sei es ihr regelmäßig unmöglich zu bestimmen, ob es sich bei den gefundenen Dateien um das besagte Computerspiel oder beispielsweise um Urlaubsfotos eines [X.] handele. Diese Schwierigkeiten stellten sich verstärkt beim Antrag zu b), weil die meisten der dort genannten Linksammlungen nicht dazu geeignet seien, rechtsverletzende Inhalte zu finden und entsprechende Links zu sperren. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung von Prüfpflichten durch die [X.] als Voraussetzung der Störerhaftung nicht ersichtlich.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 ([X.] [X.]). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in [X.] begangenen unerlaubten Handlung - dem öffentlichen Zugänglichmachen des Computerspiels „[X.]“ - geltend.

2. Das Computerspiel der Klägerin ist jedenfalls als Werk, das ähnlich wie ein Filmwerk geschaffen worden ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 [X.] urheberrechtlich geschützt. Es wird vermutet, dass die Klägerin als Herausgeberin des Spiels ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen (§ 10 Abs. 1 [X.]).

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] als Täter oder Teilnehmer für von ihren Nutzern in Bezug auf das Spiel begangene Urheberrechtsverletzungen verneint.

a) Die Dateien mit dem geschützten Spiel werden von Nutzern des File-Hosting-Dienstes der [X.] unter Verletzung des bestehenden Urheberrechts (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a [X.]) durch Bekanntgabe des [X.] im [X.] öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die [X.] zuvor vom Inhalt dieser Dateien Kenntnis nimmt. Die [X.] kann unter diesen Umständen keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen. Denn sie erfüllt dadurch, dass sie Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt und von diesen dort geschützte Werke in [X.] Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht [X.], Urteil vom 19. April 2007 - [X.], [X.]Z 172, 119 Rn. 31 - [X.]versteigerung II; Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.], juris Rn. 4).

b) Eine Haftung der [X.] als Gehilfe bei den von [X.] mittels ihres Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die [X.] mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der [X.] von konkret drohenden [X.] (vgl. [X.]Z 172, 119 Rn. 31 - [X.]versteigerung II; [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 188 Rn. 21 - [X.] bei [X.]; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, [X.], 617 Rn. 33 = [X.], 881 - [X.]; Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.], juris Rn. 5).

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unterlassungsansprüche der Klägerin seien auch nicht unter dem Aspekt der Störerhaftung begründet, weil die [X.] keine Prüfpflichten verletzt habe. Das hält auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2008  [X.], [X.], 702 Rn. 50 = [X.], 1104 - [X.]versteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens; [X.], [X.], 617 Rn. 37 - [X.]). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/[X.]; vgl. [X.], [X.], 617 Rn. 40 - [X.]). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der [X.] in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 ([X.]/09, [X.], 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = [X.], 1129 - [X.]/[X.]) festgesetzt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.

aa) Die [X.] ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die gespeicherten Dateien sind keine eigenen Informationen der [X.], die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist; vielmehr handelt es sich um fremde Informationen im Sinne von § 10 Satz 1 TMG. Die Dateien werden von Nutzern auf die Server der [X.] hochgeladen und allein dadurch [X.] zugänglich gemacht, dass ihnen die Nutzer den von der [X.] mitgeteilten [X.] weitergeben. Allein der Nutzer kontrolliert so die Verbreitung der von ihm hochgeladenen Dateien. Darin unterscheidet sich das Geschäftsmodell der [X.] von Vermittlungs- und Auktionsplattformen im [X.], in denen die von den Nutzern - wenn auch häufig automatisch - hochgeladenen Angebote durch den Plattformbetreiber öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Verursachungsbeitrag der [X.] zu Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist daher im Ausgangspunkt geringer als derjenige von Plattformbetreibern. Eine Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien durch die [X.], aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, erfolgt nicht.

bb) Eine weitergehende Prüfungspflicht der [X.] wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheberrechtsverletzungen besteht nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2009 - [X.], [X.], 841 Rn. 21 f. = [X.], 1139  [X.]). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Es bedarf daher keiner Ausführungen zu der Frage, in welchem Verhältnis diese Senatsrechtsprechung zur Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der [X.] steht (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 107 ff. - [X.]/[X.]).

(1) Die [X.] geht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung einer Geschäftstätigkeit als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG nach. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der [X.], für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als „virtuelles Schließfach“ für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der [X.] dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt, wie auch die Klägerin einräumt, etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei kann ohne weiteres ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte bestehen - ein Merkmal, das die [X.] als Vorteil ihres Dienstes herausstellt.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Geschäftsmodell der [X.] sei darauf angelegt, dass seine Nutzer - insbesondere im Zusammenhang mit Computerspielen und Filmen - Urheberrechtsverletzungen begehen.

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die [X.] auch nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes gefördert.

Als gewerbliches Unternehmen ist die [X.] bestrebt, Einnahmen zu erzielen, was im Rahmen ihres Geschäftsmodells nur durch den Verkauf von Premium-Konten möglich ist. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind aber auch bei einer Vielzahl legaler Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bereitstellung des kostenfreien „[X.]“ zum Hochladen beliebig vieler Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt.

Auch die Vergabe von [X.] durch die [X.] kann nicht als Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden. Nach den Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, erhalten Nutzer [X.], wenn eine von ihnen hochgeladene Datei von anderen Personen aufgerufen wird. Zu einer Abhängigkeit der Punkte von der Größe der aufgerufenen Datei ist nichts festgestellt; die Revision rügt auch nicht, dass entsprechender Vortrag von der Klägerin in den Vorinstanzen gehalten worden sei. Im Übrigen bestehen, wie oben ausgeführt, auch für das Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten.

cc) Der [X.] dürfen unter diesen Umständen keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. [X.]Z 172, 119 Rn. 147 - [X.]versteigerung II; 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]; [X.], [X.], 617 Rn. 45 - [X.]; vgl. auch [X.] [X.], 1025 Rn. 139 [X.]/[X.]). Insbesondere ist die [X.] nicht verpflichtet, die von ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/[X.] - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG). Eine Prüfungspflicht der [X.] im Hinblick auf das Computerspiel „[X.]“, deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden war (vgl. zuletzt [X.]Z 191, 19 Rn. 22, 26, 38 f. - Stiftparfüm).

(1) Die [X.] ist mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2008 von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das Computerspiel „[X.]“ hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. [X.], [X.], 1038 Rn. 39  Stiftparfüm).

(2) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] war das Spiel „[X.]“ noch nach dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 19. August 2008, das die Prüfungspflicht der [X.] begründete, nämlich jedenfalls bis zum 2. September 2008, auf Servern der [X.] abrufbar.

dd) Für diese - später aufgedeckten - Rechtsverletzungen haftet die [X.] als Störer, wenn sie nach dem Hinweis vom 19. August 2008 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das Spiel „[X.]“ auf ihren Servern zu verhindern. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kommt danach eine Störerhaftung der [X.] durchaus in Betracht.

(1) Die [X.] hat zwar die ihr im Schreiben vom 19. August konkret benannten Dateien gesperrt. Sie war aber darüber hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es die [X.] im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel [X.] anbieten (vgl. zum vergleichbaren Fall der Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform im [X.] [X.]Z 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Schriften bei [X.]). Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt.

(2) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es möglich, dass die [X.] diese Prüfungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie nach dem 19. August 2008 keinen [X.] für die zusammenhängende Wortfolge „[X.]“ zur Überprüfung auch der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hat.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es der [X.] ohne weiteres möglich ist, sämtliche Dateien mit einem Dateinamen zu finden, der den Titel „[X.]“ enthält. Die [X.] hat zwar - nach ihrem Vortrag unmittelbar - nach Erhalt des Hinweises der Klägerin am 19. August 2008 den Begriff „[X.]“ in ihren [X.] aufgenommen. Der von der [X.] eingesetzte [X.] benachrichtigt die Mitarbeiter ihrer für Missbräuche zuständigen Abteilung jedoch lediglich automatisch, sobald eine Datei auf Servern der [X.] hochgeladen wird, in der ein bestimmter Schlüsselbegriff vorkommt. Ein solcher nur das Hochladen von Dateien kontrollierender [X.] ist ungeeignet, das weitere öffentlich Zugänglichmachen bereits gespeicherter Spiele zu verhindern.

Es liegt deshalb nahe, dass die [X.] einen [X.] für den zusammenhängenden Begriff „[X.]“ auch hätte einsetzen müssen, um die Namen der bei ihr bereits gespeicherten Dateien zu überprüfen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, warum es der [X.] nicht möglich und zumutbar sein soll, die nach Einsatz eines solchen [X.]s in ihrem [X.] ermittelten Treffer manuell darauf zu überprüfen, ob es sich um das Spiel der Klägerin handelt. Diese Kontrollmaßnahmen sind auch geeignet, weitere Rechtsverletzungen auf den Servern der [X.] aufzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben mögen, das Spiel unter anderen Dateinamen abzuspeichern. Die Eignung eines [X.]s mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

(3) Eine Verletzung der Prüfungspflicht der [X.] kommt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch im Hinblick auf die vom Unterlassungsantrag b) erfassten Linksammlungen in Betracht.

Soweit Hyperlinks in diesen Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der [X.] gespeichert sind und das Computerspiel „[X.]“ enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen hinsichtlich des Spiels „[X.]“ gleichartig sind und auf die sich die Prüfungspflichten der [X.] nach Unterrichtung grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der [X.] sei eine Überprüfung der fraglichen Linksammlungen nicht zumutbar, beruht auf Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Es geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit dem [X.] ([X.], 786) davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von [X.] im [X.] die dem Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm aber zumutbar sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen - der Antrag zu b) bezieht sich auf neun Linksammlungen - darauf zu überprüfen, ob sie zu dem ihm benannten, auf ihren Servern abgespeicherten Computerspiel führen. Soweit das Berufungsgericht meint, die meisten der genannten Linksammlungen seien konzeptionell nicht dazu geeignet, rechtsverletzende Inhalte aufzudecken, findet dies im Vortrag der Parteien keine Stütze. Soweit das Berufungsgericht seinem Urteil in diesem Zusammenhang das technische Verständnis seiner Mitglieder über die Funktionsweise der Linksammlungen zugrunde gelegt hat, hätte es - wie die Revision mit Erfolg rügt - den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Klägerin hätte dann unter [X.] stellen können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die [X.]s auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil „rapidshare.com/files“ erfasst.

Im Übrigen ist der [X.] grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten (vgl. [X.], [X.], 786, 788). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies von vornherein wenig erfolgversprechend wäre oder einen unzumutbaren Aufwand erforderte. Funktion der Linksammlungen ist es gerade, Interessenten mit Hilfe elektronischer Verweise (Links) zu Computerspielen zu führen, die zwar auf den Servern von [X.] wie der [X.] gespeichert sind, bei denen aber - um mögliche [X.] zu unterlaufen - der (vollständige) Titel des Computerspiels nicht angegeben ist. Die Linksammlungen müssen daher das jeweilige Computerspiel, auf das sich das Interesse richtet, möglichst eindeutig bezeichnen. Es geht also beim Antrag zu b) um Links, die zu den auf den Servern der [X.] gespeicherten Dateien mit dem Spiel „[X.]“ führen, ohne dass dieser Titel im Dateinamen verwendet wird. Denn soweit der Dateiname die zusammenhängenden Wörter „[X.]“ enthält, kann die entsprechende Datei bereits mit Hilfe eines [X.]s auf den Servern der [X.] aufgefunden werden. Die Überprüfung der Linksammlungen durch manuelle Eingabe des Titels kann danach ein verhältnismäßig einfacher, der [X.] zumutbarer Weg sein, auch diejenigen Dateien auf ihren Servern zu identifizieren, die zwar das Spiel „[X.]“ enthalten, mit dem üblichen [X.] aber nicht aufgefunden werden können.

Der Umstand, dass die [X.] nicht Betreiberin der Linksammlungen ist, steht dem nicht entgegen. Denn es geht nicht darum, dort enthaltene Links zu löschen, die zu dem fraglichen Computerspiel führen. Vielmehr kann die [X.] auf diese Weise auch die Dateien auf ihren Servern auffinden und löschen, die das fragliche Spiel enthalten, mit den herkömmlichen [X.]n aber wegen der Verwendung eines anderen Dateinamens nicht aufgefunden werden können. Einer Mitwirkung der Betreiber der Linksammlungen bedarf es dafür nicht.

Zu der Linksammlung „taringa.net“ enthält das Berufungsurteil im Übrigen keine Feststellungen, so dass offen ist, worauf die Zurückweisung des Antrags in diesem Punkt beruht.

5. Die Verneinung der Störerhaftung durch das Berufungsgericht hält somit rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete Verletzungsform. Denn mit der durch die Anträge zu a) und zu b) näher konkretisierten Formulierung, der [X.] zu untersagen „das Computerspiel „[X.]“ im [X.], insbesondere über von der [X.] betriebene Server für das [X.]angebot [X.] oder auf sonstige Weise vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen“, knüpft der Unterlassungsantrag der Klägerin an eine täterschaftliche Haftung der [X.] an. In Betracht kommt aber allein eine Störerhaftung. Das Berufungsgericht hätte der in erster Instanz erfolgreichen Klägerin daher nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zu einer sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf den Tatbeitrag der [X.] als Störerin, also auf das Bereithalten von Dateien mit dem Computerspiel „[X.]“ auf ihren Servern, bezieht.

6. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da der [X.] Gelegenheit zur Stellung sachdienlicher Anträge zu geben ist und es auch weiterer Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit von [X.] für die [X.] und deren Verletzung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

III. Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat noch auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Spiel der Klägerin durch einen Kopierschutz gesichert ist und wie dann gegebenenfalls der Anspruch der Käufer auf eine Sicherungskopie gemäß § 69d Abs. 2 [X.] erfüllt wird. Es ist deshalb für die Revisionsinstanz nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer in nach § 69d Abs. 2 [X.] zulässiger Weise eine Sicherungskopie des Spiels „[X.]“ - für die [X.] nicht erkennbar - ausschließlich für ihre persönliche Verwendung auf Servern der [X.] speichern. Selbst wenn die [X.] aber nach Einsatz von [X.] und manueller Kontrolle der Treffer in einzelnen Fällen legale Sicherungskopien des Spiels löschen müsste, würde ihr dies die Erfüllung der Prüfpflicht nicht unzumutbar machen. Denn sie kann sich gegenüber ihren Nutzern vertraglich durch entsprechende Hinweise absichern. Die Nutzer, die über die Löschung der Datei informiert werden, werden dann in aller Regel ohne weiteres in anderer Weise für die Sicherung des Spiels Vorsorge treffen können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise auch die legale Nutzung des Angebots der [X.] in geringem Umfang eingeschränkt wird. Eine solche Einschränkung wäre aber im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen, solange das Geschäftsmodell der [X.] dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird.

Bornkamm                              Büscher                          Schaffert

                       Kirchhoff                          [X.]

Meta

I ZR 18/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 21. Dezember 2010, Az: I-20 U 59/10

§ 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 7 Abs 2 TMG, § 10 TMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11 (REWIS RS 2012, 4754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4754

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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