Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 85/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3429

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
85/12
Verkündet am:
15.
August 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8.
Mai 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.], 5

Zivilsenat, vom 28.
März 2012 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt einen Filmverleih. Die [X.], eine [X.] mit Sitz in der [X.], stellt unter der [X.]adresse [X.] Nutzern Speicherplatz im [X.] zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Bei diesem Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die
[X.]seite der [X.] hochladen, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer
ein elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen [X.] [X.] kann ([X.]).
Die [X.] stellt weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochgeladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung dieser Daten bereit. Die Nutzer der [X.] können jedoch die jeweiligen [X.]s in [X.]sammlungen einstellen. Es ist möglich, in den [X.]sammlungen nach 1
2
-
3
-
bestimmten, auf den Servern der [X.] abgespeicherten Dateien zu su-chen.
Die [X.] bietet für die Nutzung ihres Dienstes
verschiedene [X.] an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in einge-schränktem Umfang genutzt werden.
Insbesondere können die
hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt
es
insbe-sondere
die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges [X.] einzurichten. Das [X.] ermöglicht
vor allem
ein schnelleres Herunterladen von
Dateien.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die exklusiven Nutzungsrechte an dem Film [X.]

für das Gebiet der [X.] auch hinsichtlich der [X.]nutzung erworben. Mit Schreiben vom 27.
November
2009
zeigte
sie
der [X.] an, dass dieser Film
ohne ihre Zustimmung
über den Dienst der [X.]
öffentlich zugänglich gemacht worden war.
Die [X.] löschte
die
in dem Schreiben
genannten Dateien. Am 30.
November 2011 waren dennoch diverse andere Dateien, die den Film [X.]

ent-hielten,
über den Dienst
der [X.] abrufbar. Die Klägerin
mahnte
die [X.] ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä-rung auf.
Die Klägerin hat
beantragt, es der
[X.] unter Androhung der ge-setzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
in der [X.] im Rahmen des Online-Dienstes [X.] den Film [X.]

(englisch: [X.]) öffentlich zugänglich zu machen.
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt ([X.], ZUM 2011, 81). [X.] hat die Berufung
der [X.]
mit der 3
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5
6
-
4
-
Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung
darauf beschränkt, das in Rede stehende Werk öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die [X.] ihren Antrag auf Klageab-weisung weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] [X.] hat die Klage
-
klarstellend beschränkt auf die Handlungsform öffentlich zugänglich machen zu lassen

-
für begründet erach-tet und hierzu ausgeführt:
Der
Klägerin stehe
gemäß §
97 Abs.
1, §
2 Abs.
1
und
2, §
19a [X.] gegenüber der [X.] ein Anspruch zu, es zu unterlassen, den Film [X.]

öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Der Film sei als Filmwerk geschützt. Die Klägerin sei zur Geltendma-chung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.
Das Filmwerk
sei
in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht
worden, in dem der [X.] für den Dienst der [X.] in einer [X.]sammlung im [X.] dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde. Dies sei hinsichtlich des Films [X.]

geschehen.
Die Klägerin habe die [X.] mit Schreiben vom 27.
November 2009 in Kenntnis gesetzt, dass der Film über deren Plattform öffentlich hätte [X.] werden können. Gleichwohl sei er jedenfalls noch am 30. November 2009 über den Dienst der [X.] abrufbar gewesen.
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8
9
10
11
12
-
5
-
Auch [X.]n das Geschäftsmodell der [X.] grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der [X.] erheblich gesteigerte Prüf-
und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrechts-verletzungen zuzumuten seien. Die [X.] habe die Position eines neutralen Vermittlers verlassen. Zum [X.]punkt der Verletzungshandlungen Ende 2009 sei ihr Angebot zumindest maßgeblich auch auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen. Die [X.] hätte die Be-gehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst durch die an die [X.] von Dateien gekoppelte Vergabe von [X.] maßgeblich gefördert. Unabhängig davon sei
für die Annahme einer aktiven Förderung von Urheberrechtsverletzungen
von entscheidendem Ge-wicht,
dass die [X.] ihren Nutzern letztlich ein vollständig anonymes Han-deln ermögliche. Auch der Umstand, dass die [X.] ihren Dienst
weiterhin
im Wesentlichen durch das Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch das
Bereitstellen
von Speicherplatz finanziere, zeige,
dass sie der Bege-hung von vielfachen Urheberrechtsverletzungen Vorschub leiste.
Vor diesem Hintergrund sei die [X.] ihren umfangreichen Sorgfalts-
und Prüfpflichten
als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und hafte daher auf Unterlassung.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat
keinen Erfolg. Die [X.] hat die
ihr als Störerin
obliegenden
Prüfpflichten
verletzt; hätte sie [X.] Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerin verhin-dert werden können.
1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergibt sich aus Art.
5 Nr.
3 des [X.] über die gerichtliche Zuständig-13
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16
-
6
-
keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssa-chen vom
16.
September 1988 (BGBl.
1994 II S.
2658). Die Klägerin macht [X.] aus einer in [X.] begangenen unerlaubten Handlung -
dem Öffentlich-Zugänglichmachen des Films

[X.]

-
geltend.
2. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil
sei nicht mit Gründen versehen (§
547 Nr.
6 ZPO), weil die Begründung den Unterlassungstenor nicht trage. Die Begründung verpflichte die [X.] nur zu reaktiven Maßnahmen mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechtsverletzungen innerhalb kürzester [X.] wieder zu beenden. Das sei mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar.
[X.] hat die [X.] als Störerin zur Unterlassung ver-urteilt. Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung öffentlich zugäng-lich machen zu lassen

zum Ausdruck. Die [X.], die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen.
Daraus folgt not[X.]dig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf-
und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben. Die entsprechend gefassten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts genügen der formalen Anforderung des §
547 Nr.
6 ZPO, eine Begründung
des Unterlassungstenors zu geben.
3. Der Tenor des Berufungsurteils ist hinreichend bestimmt.
Die [X.] kann ihm zwar nicht
unmittelbar
entnehmen, welche konkreten Handlungs-
und Prüfpflichten ihr obliegen. Die im Einzelnen zu befolgenden Sorgfalts-
und Prüf-pflichten ergeben sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2007 -
I
ZR
35/04, [X.]Z 172, 119 Rn.
52 -
[X.]-Versteigerung
II; Urteil vom 30.
April 2008 -
I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
37 = [X.], 1104 [X.]-Versteigerung
III). Im Übrigen lassen sich 17
18
19
-
7
-
die Grenzen dessen, was der
[X.] zuzumuten ist, im Erkenntnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen dadurch, dass die frag-lichen Werke öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht konkret abzusehen sind. Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsver-fahren nicht zu vermeiden, [X.]n nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlas-sungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. [X.]Z 172,
119 Rn.
48 -
[X.]-Versteigerung
II). Da der
[X.] im Vollstreckungsver-fahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, kann
ein unverschuldetes Verhalten
die Verhängung von [X.] nicht rechtfer-tigen.
4. Die Klägerin ist berechtigt, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die [X.] geltend zu machen, die sich gegen das Öffentlich-Zugäng-

a) [X.] hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin auf-grund des mit der Rechteinhaberin abgeschlossenen Lizenzvertrags über ex-klusive Nutzungs-
und Auswertungsrechte an dem Film unter anderem für [X.] auch die Rechte zur [X.] erworben habe. Sie sei [X.] befugt, illegale [X.]en
zu untersagen. Das Verbietungsrecht gehe hier auch ohne ausdrückliche Vereinbarung über das [X.] des Lizenznehmers hinaus, weil das Angebot des [X.] im [X.] unbe-rechtigt erfolge und die Verfolgung derartiger Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Zwecks des Vertrags liege, durch den der Klägerin unstreitig um-fassende Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Die Klägerin werde durch das unberechtigte Angebot des [X.] zum Download in der Verwertung des ihr eingeräumten Rechts beeinträchtigt, weil potentielle Kunden von dessen Kauf Abstand nehmen könnten.
20
21
-
8
-
b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die [X.] der Klägerin angenommen. Es habe nicht festgestellt, dass die Rechteinhaberin das Recht zur [X.] übertragen habe. Da das Ver-bietungsrecht seine Grenzen in der dem jeweiligen Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsart finde, komme ein über das Nutzungsrecht hinausgehendes Verbie-tungsrecht nicht in Betracht. Soweit das Berufungsgericht angenommen habe, das Angebot eines Downloads sei unberechtigt, sei das Urteil nicht begründet worden, weil es an der Feststellung fehle, ob der Rechteinhaber das Werk für eine solche Nutzung freigegeben habe. Diese Rüge ist nicht begründet.
c) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Inhaber eines ausschließ-lichen Nutzungsrechts berechtigt sein, einen Unterlassungsanspruch gegen eine Nutzung geltend zu machen, die in seine Rechtsposition eingreift, auch [X.]n ihm selbst eine entsprechende Werknutzung nicht gestattet ist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 1999 -
I
ZR
65/96, [X.]Z 141, 267, 272
f. -
Laras Tochter; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1.
März 2013, §
97 Rn.
12). So liegt der Fall hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind der Klägerin

e-räumt worden. Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem [X.] wäre, selbst eine [X.] vorzunehmen. Sie muss jedenfalls keine illegalen [X.]en hinnehmen, die die wirtschaftliche Verwertung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte beeinträchtigen.
Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine [X.] des Films nicht als allgemein freigegeben angesehen werden kann. Entgegen dem
Vortrag der Revision fehlt dem Urteil des Berufungsgerichts in-soweit nicht die Begründung. Denn die [X.] hätte darlegen müssen, dass ihr die entsprechenden Rechte eingeräumt wurden (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 1995 -
I
ZR
215/93, [X.]Z 131, 8, 14 -
Pauschale Rechtsein-22
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-
9
-
räumung). Die Revision stellt nicht darauf ab, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der [X.] übergangen hätte. Unter diesen Um-ständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, sich mit dem Einwand einer theoretisch denkbaren Rechtseinräumung durch allgemeine Freigabe ausein-anderzusetzen.
5. [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortlichkeit als Täter oder
Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die [X.] an den von ihren Nutzern begangenen [X.] etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 2009 -
I
ZR
57/07, [X.], 841 Rn.
18 = WRP 2009,
1139

Cybersky). Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die [X.] habe über eine solche Kenntnis ver-fügt.
6. Die [X.] kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2012

I
ZR
18/11, [X.]Z 194, 339 Rn.
15
ff.
-
Alone
in the Dark). Entgegen der [X.] der Revision gehen die der [X.] vom Berufungsgericht auferlegten Prüfpflichten nicht über das zumutbare Maß hinaus.
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer -
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein -
in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte er-streckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorge-nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des 25
26
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-
10
-
Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2008

I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
50 = [X.], 1104 -
[X.]versteige-rung
III; Urteil vom 12.
Mai 2010 -
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19 -
Som-mer unseres Lebens; [X.], Urteil vom 18.
November 2011 -
I
ZR
155/09, [X.], 617 Rn.
37 = [X.], 881 -
Sedo; [X.]Z 194, 339 Rn.
19

Alone in the Dark). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§
8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht im Übrigen §
7 Abs.
2 Satz
1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicher-ten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art.
15 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über
den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müs-sen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht an[X.]den, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund
48 der Richtlinie 2000/31/[X.]; vgl. [X.], [X.], 617 Rn.
40 -
Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der [X.] in seinem Ur-teil vom 12.
Juli 2011 ([X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn.
109
ff., 139, 144 -

17.
August 2011 -
I
ZR
57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
22
ff.
-
Stiftparfüm).
Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefah-rengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist [X.]
-
11
-
men, [X.]n das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. [X.], [X.], 841 Rn.
21
f.
-
Cybersky; [X.]Z 194, 339 Rn.
22 -
Alone
in the Dark).
b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
aa) Die [X.] ist Diensteanbieterin im Sinne der §
2 Nr.
1, §
10 Satz
1 Nr.
1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß §
10 Satz
1 TMG handelt (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
21 -
Alone
in the Dark).
bb) Das Geschäftsmodell der [X.] ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. [X.] hat ohne Rechtsfehler an-genommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der [X.], für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind.
Neben einer Ver[X.]dung als virtuelles Schließfach

für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder
privater Daten kann der Dienst der [X.] dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder
gemein-freie Dateien zum Herunterladen oder
zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu be-stimmten Informationen gewähren wollen, oder
für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder
Filme mit Freunden oder
Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass
ein berechtigtes Bedürfnis zum mas-senhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht -
ein Merkmal, das die [X.] als Vorteil ihres Dienstes herausstellt ([X.]Z 194, 339 Rn.
23 -
Alone
in the Dark). Zudem hat das Berufungsgericht -
[X.]n auch in
anderem 29
30
31
32
-
12
-
Zusammenhang -
darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die [X.] genutzt werden und dass der Dienst der [X.] jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen [X.] legaler Dienstleistungen im Bereich des Cloud Computing

gestellt worden ist.
cc) [X.] ist aber auf der Grundlage der von ihm ge-troffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] -
auch [X.]n nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte -
die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung Alone
in the Dark

([X.]Z 194, 339 Rn.
25
ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.
Als gewerbliches Unternehmen ist die [X.] bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des Cloud Computing

verlangt die [X.] kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder -
nach der inzwischen erfolgten Umstel-lung ihrer Angebote -
von Rapids

und [X.].
Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Ge-schwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung
(vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
26 -
Alone
in the Dark).
Das Beru-fungsgericht hat jedoch angenommen, besonders häufige Downloads seien nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-33
34
35
-
13
-
rungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch [X.]n der Dienst der [X.] auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl be-stimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das [X.] urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Mu-sik oder
Softwareprodukte attraktiv.
Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der [X.] tatsächlich herunterladen oder
herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der [X.] in [X.] zu nehmen. [X.] ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die [X.] ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von mas-senhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen [X.] bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.
Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der [X.]n anonym in
Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007

I
ZR
18/04, [X.]Z 173, 188 Rn.
25 -
Jugendgefährdende Medien bei [X.]). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerich-tete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermögli-chen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. §
13 Abs.
6 TMG).
Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die zur [X.] der im Streitfall begangenen Rechtsverletzung praktizierte, von der [X.] der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von [X.] an Nutzer der [X.] ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die [X.] hat 36
37
38
-
14
-
damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zu-stimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.
[X.] hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der [X.] einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen.
c) [X.] ist in tatrichterlicher Würdigung dieser [X.] ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der [X.] zwar keine an-lasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt wer-den kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.
aa) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Um-ständen eine Prüfung zuzumuten ist ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 1998

I
ZR
120/96, [X.], 418, 419
f.
= WRP 1999, 211 -
Möbelklassiker; Ur-teil vom 1.
April 2004 -
I
ZR
317/01, [X.]Z 158, 343, 350 -
Schöner Wetten; Urteil vom 9.
Februar 2006 -
I
ZR
124/03, [X.], 875 Rn.
32 = [X.], 1109 -
Rechtsanwalts-Ranglisten; Urteil vom 12.
Mai 2010 -
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19 -
Sommer unseres Lebens). Da die [X.] durch
ei-gene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Dennoch ist es ihr -
soweit sie als Störerin in Anspruch ge-nommen wird -
nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgela-dene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen 39
40
41
-
15
-
durch die Nutzer angelegt ist, sondern -
wie dargelegt
-
in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 11.
März 2004

I
ZR
304/01, [X.]Z 158, 236, 251
f.
-
[X.]-Versteigerung
I), und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des §
10 Satz
1 TMG gilt (vgl. [X.]Z 185, 330 Rn.
24
-
Sommer unseres Lebens; vgl. auch [X.], [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn.
139 -

bb) Eine Prüfpflicht der [X.] im Hinblick auf die zugunsten der Klä-gerin geschützten Filmwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr be-gründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf ein konkretes Filmwerk hingewiesen worden war ([X.]Z 194, 339 Rn.
28 -
Alone
in the Dark). Der Umstand, dass die [X.] durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen.
d) Die [X.] ist mit Schreiben vom 27.
November 2009
von der
Klä-gerin auf klare Rechtsverletzungen in
Bezug auf das Filmwerk [X.]

hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem [X.]punkt nicht nur dazu ver-pflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechts-verletzungen kam (vgl.
[X.]Z 191, 19 Rn.
39 -
Stiftparfüm; [X.]Z 194, 339
Rn.
29 -
Alone
in the Dark).
e)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war
das Werk [X.]

noch am 30.
November 2009 auf Servern der [X.] öffentlich abrufbar.
Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe
nicht [X.], ob das Werk in [X.]sammlungen aufgenommen worden sei.
42
43
44
-
16
-
Zwar hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf
bestimmte
[X.]-sammlungen Bezug genommen, aus denen sich eine entsprechende Verlin-kung ergab. Wenn das Filmwerk jedoch über den Server der [X.] zum öffentlichen Herunterladen bereitgehalten wurde, so ist dies nur möglich, [X.]n eine entsprechende Verlinkung aus einer [X.]sammlung erfolgt ist, weil der [X.] zum Speicherort auf den
Server der [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf andere Weise nicht
öffentlich
bekannt geworden sein kann. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist daher frei von Rechtsfehlern.
f)
Die [X.] hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis vom 27. November 2009 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das zugunsten der Klägerin geschützte Werk auf ihren Servern zu verhindern (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
31 -
Alone
in the Dark).
aa) Die [X.] hat die im Schreiben vom 27.
November 2009 genann-ten Dateien zwar von ihren Servern entfernt. Ihre
darüber hinausgehenden Sorgfalts-
und Prüfpflichten
zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsver-letzungen hat die [X.] jedoch nicht erfüllt.
Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben [X.]
durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die [X.] im Rahmen dessen, was ihr technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verant-wortliche Nutzer noch
andere Nutzer [X.] über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrechts-verletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im 45
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48
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17
-
Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die [X.]s Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den [X.] erfüllt (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
32 -
Alone
in the Dark).
bb) [X.] hat den Tatsachenvortrag der [X.] zu deren Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich darauf beschränkt hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegenge-haltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mitteln, wie,
durch [X.], wie häufig und mit welchem Ergeb-nis Maßnahmen durchgeführt worden seien. Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf einer Zurückweisung des Vortrags der [X.] als unsubstantiiert. [X.] hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von der
[X.] behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen [X.]det sich die Revision vergeb-lich.
(1) Die Revision macht geltend, die [X.] habe
dargelegt, dass sie
ein 17-köpfiges
Team zur Bekämpfung von Missbräuchen
([X.])
unter-halte, das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit
möglichen
Urheberrechtsverlet-zungen befasst sei. Die Mitarbeiter der [X.] gingen entsprechenden [X.] nach und suchten aktiv einschlägige [X.]seiten auf, um [X.] abzustellen und zu verhindern. Damit hat die [X.] keine konkreten Maßnahmen
in Bezug auf die Verhinderung der gerügten [X.] dargelegt. Allein die Zahl und der [X.] der [X.] Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag an-gesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand.
49
50
-
18
-
(2) Den Hinweis der [X.] in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke
unter Verletzung des
Urheberrechts
hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als not[X.]dige, aber [X.]ig effektive Maßnahme angesehen.
(3) Der von der [X.] vorgetragene Einsatz von [X.] kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der Einsatz von [X.] reicht deshalb für die Erfüllung der Überprü-fungs-
und Kontrollpflichten der [X.] nicht aus.
(4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines [X.] für Rechteinhaber
kann
die [X.]
ihre
Sorgfalts-
und Prüfpflichten nicht erfüllen. Der Klägerin bietet das [X.] nur eine be-grenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie kann
nur die konkreten, ihnen schon bekannten rechtsverletzenden
Dateien oder [X.]s lö-schen, aber nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverletzungen suchen. Zudem kann die Klägerin nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverlet-zenden Angebot stehenden Personen vorgehen, weil diese im Dienst der [X.]n und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen [X.] anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaften des von der [X.] ein-gerichteten [X.] begründen einen wesentlichen Unterschied zu dem Programm, zu dem sich der Senat in der Entscheidung Kinderhochstühle im [X.]

(Urteil vom 22.
Juli 2010 -
I
ZR
139/08, [X.], 152 Rn.
43 = [X.], 223) geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betref-fenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensicht-lich, sobald ein zu einem geschützten Werk führender [X.] veröffentlicht worden ist. Die [X.] kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie der Klägerin ihr [X.] anbietet.
51
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-
19
-
cc) Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt
und es dadurch versäumt, weitere mit den von der Klägerin angezeigten Fällen gleichartige Rechtsverlet-zungen zu verhindern.
(1) Die [X.] hat ihre
Prüfpflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, die einschlägigen [X.]sammlungen im Hinblick auf das Filmwerk [X.]

zu durchsuchen.
Soweit [X.] in [X.]sammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der [X.] gespeichert sind und das zugunsten der Klägerin geschützte Werk enthalten, handelt es sich
um Verletzungshandlungen, die mit den
festgestellten Verletzungen
gleichartig
sind
und auf die sich die Prüfpflich-ten
der [X.] grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist (vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
37 -
Alone
in the Dark).
Da nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen
ist, dass die [X.] durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der [X.]sammlungen zuzumuten, die auf ihren
Dienst verweisen. Soweit der Senat in der Entscheidung Alone
in the Dark

ausgeführt hat, der [X.] sei grundsätzlich auch eine manuelle [X.] jedenfalls einer einstelligen Zahl von [X.]sammlungen zumutbar (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
39), war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen. Eine allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender [X.]sammlungen kann dem Urteil Alone
in the Dark

nicht entnommen werden.
54
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57
-
20
-
Danach hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der [X.] nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von [X.]-Ressourcen auf-erlegt hat, bei der sie gezielt nach weiteren [X.]s suchen muss, die den [X.] vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die verbale [X.] im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll. Die vom Berufungsgericht der [X.] in diesem Umfang auferlegte allgemeine Marktbeobachtungspflicht

ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die [X.] ist
somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie [X.], [X.] oder [X.] mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende [X.]s auf ihren Dienst finden.
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] nicht in ausreichender Weise einen Wortfilter eingesetzt, um die bei ihr gespei-cherten Dateinamen darauf zu überprüfen, ob sie den Titel des geschützten [X.] -
vollständig oder in
auf
naheliegende Weise
verkürzter Form -
ent-halten, und um das erneute Hochladen entsprechender Dateien zu verhindern. Darin liegt eine weitere Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht
(vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
33
ff.
-
Alone
in the Dark).
Die [X.] hat zwar behauptet, einen Wortfilter zu ver[X.]den. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landge-richts hat sie
ihren
Wortfilter aber jedenfalls nicht in ausreichender Weise
ein-gesetzt, weil sie es unterlassen hat, die
Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse
einzustellen. Denn der Film [X.]

konnte noch am 30.
November 2009 von vierzehn verschiedenen Speicherplätzen der [X.] unter einer URL 58
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60
-
21
-
heruntergeladen werden, die jeweils die Bestandteile orleser

und DVD

ent-hielten.
Die Eignung eines Wortfilters -
mit Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse -
mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen möglicher-weise nicht vollständig erfasst werden können (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
35

Alone
in the Dark). Es spricht im Streitfall auch nicht gegen den Einsatz eines Wortfilters, dass der [X.] diese Maßnahme in der Entscheidung [X.]

(Urteil vom 24.
November 2011 -
C-70/10, [X.], 265 Rn.
50) abgelehnt hat. Denn zum einen ging es dort um das Filtern personenbezogener Angaben in [X.] Netzwerken, so dass Grundrechte der Nutzer berührt waren (vgl. [X.], [X.] 3/2013 Anm.
1). Zum ande-ren ging es in jener Entscheidung um die Haftung des Zugangs-
und nicht -
wie im Streitfall -
um die Haftung des Hostproviders. Der [X.] steht es im Üb-rigen offen, von ihren Nutzern die Einwilligung einzuholen, in Verdachtsfällen in dem zum Ausschluss einer Rechtsverletzung erforderlichen Umfang Kenntnis vom Inhalt der von ihnen hochgeladenen Dateien zu nehmen.
(3) Dass der [X.] obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu [X.] Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien führen können, macht ihre Erfül-lung nicht unzumutbar (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
45 -
Alone
in the Dark). Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der [X.] für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines illegalen [X.] schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich ge-schütztes Werk über den Dienst der [X.] bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute [X.] dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die [X.] hat dieser Gefahr im Hinblick auf 61
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-
22
-
das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotential für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten. [X.] der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die [X.] existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt.
dd)
Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die [X.] als Störerin
für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen [X.], weil sie diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zumutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Das im Klageantrag aufgeführte Werk wurde noch am 30. November 2009 auf [X.]-Listen über bestimmte [X.]s zu Speicherplätzen der [X.] zum Download angeboten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die [X.] als branchenkundiges Unternehmen die gerade
zur Suche

63
-
23
-

nach den fraglichen [X.]s dienenden [X.]-Listen nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten [X.] oder
die Klägerin. Die Revision macht das auch nicht geltend.
Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2010 -
310 O 46/10 -

O[X.], Entscheidung vom 28.03.2012 -
5 [X.] -

Meta

I ZR 85/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 85/12 (REWIS RS 2013, 3429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3429

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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