Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3447

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
80/12
Verkündet am:
15.
August 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

File-Hosting-Dienst
[X.] § 97; [X.] § 7 Abs. 2, § 10
a)
Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu be-rücksichtigen (Fortführung von [X.], Urteil vom 12.
Juli 2012 -
I
ZR
18/11, [X.]Z 194, 339 Rn.
21 ff. -
Alone in the Dark).
b)
Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell [X.] in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der [X.]sammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst ver-weisen (Fortführung von [X.]Z 194, 339 Rn.
39 -
Alone in the Dark).
c)
[X.], die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen -
im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln -
hinge-wiesen worden ist.
[X.], Urteil vom 15. August 2013 -
I [X.]/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8.
Mai 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] zu
1 gegen das Urteil des [X.], 5.
Zivilsenat, vom 14.
März 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der [X.] zu
2 und 3 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil der [X.] zu
2 und 3 erkannt [X.] ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und [X.] Vervielfältigungsrechte (GEMA).
Sie nimmt als [X.] die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdich-tern) wahr. Die Klägerin
ist Inhaber der
ausschließlichen Verwertungsrechte
an den in den Anlagen [X.], [X.] und [X.]7
bezeichneten Musikwerken. Die Beklagte zu
1 (nachfolgend: die Beklagte), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der [X.], stellt unter der [X.]adresse [X.] Nutzern [X.] im [X.] zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Bei diesem Dienst 1
-
3
-
kann der Nutzer beliebige Dateien auf die [X.]seite der [X.]
hochla-den, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein
elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die ab-gelegte Datei über
seinen [X.] aufrufen und herunterladen kann (Down-load-[X.]).
Der Beklagte zu
2 ist
zur Alleinvertretung berechtigtes
Mitglied des Verwaltungsrats der [X.],
der Beklagte zu
3 war
bis in das Jahr 2010 de-ren
Geschäftsführer.
Die Beklagte
stellt weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochgeladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung dieser Daten bereit. Die Nutzer der [X.]
können jedoch die jeweiligen Download-[X.]s in [X.]sammlungen einstellen. Es ist möglich, in den [X.]sammlungen nach bestimmten, auf den Servern der [X.]
abgespeicherten Dateien zu su-chen.
Die Beklagte
bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. So beginnt der Download mit Verzögerung, weitere Downloads sind
im
unmittelbaren [X.] nicht möglich und die [X.] ist begrenzt; zudem können die hochgeladenen Dateien -
nach Vortrag der [X.] -
höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gab es die Möglichkeit, nach Registrierung
des Nutzers
ein kostenpflichtiges [X.] einzurichten. Das [X.] ermöglicht insbesondere ein schnelles und paralleles Herunterladen mehrerer Dateien.
Die Beklagte
vergab darüber hinaus [X.] an Nutzer, deren hochgeladene Dateien
von anderen Personen abgerufen wurden. Diese Punkte konnten in
ein kostenloses [X.] oder andere
hochwertige Prämien eingetauscht werden. Mit Wirkung zum 1.
Juli 2010 hat die Beklagte
die
für Da-teiaufrufe gewährten
[X.] abgeschafft. Der Nutzer kann nun soge-2
3
4
-
4
-
nannte Rapids

und sodann das Leistungspaket PremiumPro

erwerben, das im Wesentlichen dem bisherigen [X.] entspricht.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.
November 2006
teilte die Klägerin mit, dass die
in der
Anlage [X.] genannten
143
Musikwerke
ohne ihre Zustimmung
über den Dienst der [X.]
öffentlich zugänglich [X.] worden
waren. Mit Schreiben vom 15.
Januar 2008 setzte die Klägerin die Beklagte
davon in Kenntnis, dass auch die aus der Anlage [X.] ersichtlichen
1687
Musikwerke über den Dienst der [X.] abrufbar seien, unter dem
4.
April 2008 folgte ein entsprechendes
Schreiben in Bezug auf die in der Anla-ge [X.]7 genannten
2985
Musikwerke.
Nachdem diese
Dateien in der Folgezeit
nach dem Vortrag der Klägerin weiterhin über den Dienst der [X.] abruf-bar waren, nimmt sie die [X.] auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin hat
beantragt, es den [X.] unter Androhung der ge-setzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
im Rahmen des Online-Dienstes [X.] die in der Anlage [X.], [X.] und [X.]7 genannten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen und/oder öf-fentlich zugänglich machen zu lassen.
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt ([X.], ZUM 2009, 863). Das Berufungsgericht hat die Berufung
der [X.]
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung darauf
be-schränkt,
die in Rede stehenden Werke
öffentlich zugänglich machen zu lassen
([X.], [X.], 393).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgen die [X.] ihren Antrag auf [X.] weiter.
5
6
7
8
-
5
-
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage -
klarstellend beschränkt auf die Handlungsform öffentlich zugänglich machen zu lassen

und auf [X.] in [X.] -
für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Der
Klägerin stehe
gemäß §
97 Abs.
1, §§
19a, 120, 121 Abs.
4 [X.], Art.
5 Abs.
1, Art.
3 Abs.
1, Art.
2 Abs.
6 RBÜ
gegenüber den [X.] ein [X.] zu, es zu
unterlassen, die im [X.] genannten Musikwerke öffent-lich zugänglich machen zu lassen.
Die
Musikwerke seien
in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht
worden, in dem
der Download-[X.] für den Dienst der [X.]
in
einer
[X.]-sammlung
im [X.] dritten
Personen
uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde.
Dies sei hinsichtlich der im [X.] genannten Musikwerke gesche-hen.
Die Klägerin habe
die Beklagte
mit Schreiben vom 22.
November
2006, 15.
Januar 2008 und 4.
April 2008 in Kenntnis gesetzt, dass über deren Platt-form die in den Anlagen [X.], [X.] und [X.]7 genannten
Musikwerke öffentlich [X.] heruntergeladen werden können. Damit sei es den [X.] möglich ge-wesen, künftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Gleichwohl seien diese Mu-sikwerke in der Folgezeit noch über den Dienst der [X.]
abrufbar gewe-sen. Für diese Urheberrechtsverletzungen hafte die Beklagte
als Störerin.
Auch [X.]n das Geschäftsmodell der [X.]
grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der [X.]
erheblich gesteigerte Prüf-
und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrechts-verletzungen zuzumuten seien. Die Beklagte
habe die Position eines neutralen 9
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6
-
Vermittlers verlassen. Zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen sei ihr Ange-bot maßgeblich
zumindest
auch auf die massenhafte Begehung von [X.] ausgerichtet gewesen. Private Nutzer seien ermutigt [X.], die hochgeladenen
Dateien möglichst breit und flächendeckend zu [X.]. Es verstehe sich von selbst, dass eine Downloadhäufigkeit von über 100.000 Vorgängen, mit der die Beklagte
werbe, nicht im vertraulichen ge-schäftlichen oder privaten Bereich, sondern allenfalls mit hoch attraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten erreichbar sei. Die Beklagte hätte die Begehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst auch durch die an die Häufigkeit des Herunterladens von Dateien
gekoppelte Vergabe von [X.]n maßgeblich gefördert. Selbst [X.]n die Beklagte
inzwischen
die aktive Bewerbung urheberrechtswidriger Handlungen eingestellt habe, wirke diese doch im Bewusstsein der maßgeblichen Verkehrskreise fort.
Unabhängig davon sei für die Annahme einer aktiven Förderung von Ur-heberrechtsverletzungen
von entscheidendem Gewicht, dass die Beklagte
ihren Nutzern weiterhin letztlich ein vollständig anonymes Handeln ermögliche. Durch die von ihr
gewählte Anonymität hätte sich die Beklagte willentlich außer Stande gesetzt, wirkungsvoll gegen Rechtsverletzer vorgehen zu können. Auch der Umstand, dass die Beklagte
ihren Dienst weiterhin
im Wesentlichen durch das Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch das
Bereitstellen
von Speicherplatz finanziere, zeige,
dass sie der Begehung von vielfachen [X.] Vorschub leiste.
Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte
ihren umfangreichen Sorgfalts-
und Prüfpflichten als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und hafte daher auf Unterlassung.
Die [X.] zu
2 und 3 hafteten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in gleicher Weise.
14
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-
7
-
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]
zu
1
hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt; hätte sie diese Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerin verhindert werden können.
I.
Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergibt sich aus Art.
5 Nr.
3 des Lugano-Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 16.
September 1988 ([X.] 1994 II S.
2658). Die Klägerin macht [X.] aus einer in [X.] begangenen unerlaubten Handlung -
dem [X.] der in den Anlagen [X.], [X.] und [X.]7 genannten Musik-werke -
geltend.
II.
Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§
547 Nr.
6 ZPO), weil die Begründung den Unterlassungstenor nicht trage.
Die Begründung verpflichte die Beklagte
nur zu reaktiven Maßnahmen mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechtsverletzungen innerhalb kürzester Zeit wieder zu beenden. Das sei mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte
als Störerin zur Unterlassung ver-urteilt. Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung öffentlich zugäng-lich machen zu lassen

zum Ausdruck. Die [X.], die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen.
Daraus folgt not[X.]dig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf-
und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben. Die entsprechend gefassten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts genügen der formalen Anforderung des §
547 Nr.
6 ZPO, eine Begründung des Unterlassungstenors zu geben.
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-
8
-
III. Der Tenor des Berufungsurteils ist hinreichend bestimmt. Die [X.]
können
ihm zwar nicht
unmittelbar
entnehmen, welche konkreten Hand-lungs-
und Prüfpflichten ihnen obliegen. Die
im Einzelnen zu befolgenden
Sorg-falts-
und Prüfpflichten
ergeben
sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2007
-
I
ZR
35/04, [X.]Z 172, 119 Rn.
52 -
[X.]-Versteigerung
II; Urteil vom 30.
April 2008 -
I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
37 = [X.], 1104 [X.]-Versteigerung
III). Im Übrigen lassen sich die Grenzen dessen, was den
[X.]
zuzumuten ist, im Erkenntnisver-fahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen dadurch, dass die fraglichen Werke öffentlich
zugänglich
gemacht werden,
nicht konkret abzu-sehen sind. Daher ist die
Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstre-ckungsverfahren nicht zu vermeiden, [X.]n nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. [X.]Z 172, 119 Rn.
48 -
[X.]-Versteigerung
II). Da den
[X.] im Vollstre-ckungsverfahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden [X.], kann ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von [X.] nicht rechtfertigen.
[X.] Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist
die Klägerin
als Inhaberin
der ausschließlichen Verwertungsrechte an den
aus den
Anlagen [X.], [X.] und [X.]7 ersichtlichen und nach §
2 Abs.
1 Nr. 2, Abs.
2 [X.] geschützten
Musikwerken
berechtigt, urheberrechtliche [X.] gegenüber der
[X.] geltend zu machen.
V.
Ohne Erfolg rügt die Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts, die fraglichen Musikwerke seien öffentlich zugänglich gemacht worden, halte rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe hinsichtlich je-des einzelnen der 4815 Musikwerke substantiiert dargelegt, dass sie öffentlich 21
22
23
24
-
9
-
zugänglich gemacht worden seien. Dem sei
die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen sei unerheblich, weil die maß-geblichen Umstände Gegenstand der Wahrnehmung der [X.]
als Dienstbetreiber
gewesen seien. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des [X.]s Bezug genommen. Danach habe
die Klägerin substantiiert dargelegt und belegt, dass die fraglichen Titel jeweils über einen elektronischen Verweis ([X.]) auf den Server der [X.]
herunterzuladen waren, der auf einer im [X.] abrufbaren [X.]-Sammlung eingestellt war. Die Klägerin
habe
dazu die
jeweiligen Screenshots, auf denen der konkrete [X.] zu erkennen sei, und die
Datenträger, auf denen
nach dem Vor-trag der Klägerin die heruntergeladenen Musikdateien gespeichert worden [X.], vorgelegt. Sie habe zudem den
im [X.] veröffentlichten [X.] zum Server der [X.]
angegeben.
Gegen diese Feststellungen
[X.]det
sich die Revision mit der [X.], dass die jeweiligen elektronischen Verweise
in den [X.]-Sammlungen nicht Gegenstand der Wahrnehmung der [X.] gewesen seien. Eine [X.] der [X.] zu den Betreibern der [X.]sammlungen sei nicht [X.] worden.
Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nur insoweit von ei-nem unzulässigen Bestreiten der [X.] mit Nichtwissen ausgeht, als ein Verweis auf
Dateien erfolgt ist, die auf den
Servern
der [X.]
gespeichert sind. Der Inhalt ihrer Server ist jedoch ohne weiteres Gegenstand
der
Wahr-nehmung
der [X.], so dass insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen unzu-lässig ist (§
138 Abs.
4 ZPO). Soweit die Beklagte
auch
mit Nichtwissen bestrit-ten habe, dass die entsprechenden elektronischen Verweise
in [X.]-Sammlungen veröffentlicht wurden, hat das Berufungsgericht unter [X.] auf die Ausführungen des [X.]s diese Tatsache
ohne Rechtsfehler
als erwiesen angesehen.
25
26
-
10
-
Ohne Erfolg rügt
die Revision auch, das
Berufungsgericht habe außer [X.] gelassen, dass die Klägerin einen Dritten zur Verbesserung ihres Arbeits-ergebnisses

hätte einschalten können. Anhaltspunkte hierfür bestehen
nicht. Ein entsprechendes Verhalten der Klägerin liegt fern. Das Gleiche gilt für die Rüge
der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die von der Klägerin eingesetzte Software auf private Nachrichten

aus dem [X.] zum Auffinden der [X.]s hätte zugreifen können.
VI. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen [X.] etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 2009 -
I
ZR
57/07, [X.], 841 Rn.
18 = [X.], 1139

[X.]). Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die Beklagte habe über eine solche Kenntnis ver-fügt.
VII. Die Beklagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2012

I
ZR
18/11, [X.]Z 194, 339 Rn.
15
ff.
-
Alone
in the Dark). Entgegen der [X.] der Revision gehen die der [X.] vom Berufungsgericht auferlegten Prüfpflichten nicht über
das zumutbare Maß hinaus.
1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer -
ohne Täter oder
Teilnehmer zu sein -
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über
Gebühr auf Dritte er-streckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorge-27
28
29
30
-
11
-
nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2008

I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
50 = [X.], 1104 -
[X.]versteige-rung
III; Urteil vom 12.
Mai 2010 -
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19 -
Som-mer unseres Lebens; [X.], Urteil vom 18.
November 2011 -
I
ZR
155/09, [X.], 617 Rn.
37 = [X.], 881 -
Sedo; [X.]Z 194, 339 Rn.
19

Alone
in the Dark). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§
8 bis 10 [X.] für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht im Übrigen §
7 Abs.
2 Satz
1 [X.] entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
gespeicher-ten Informationen zu überwachen oder
nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art.
15 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über
den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müs-sen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht an[X.]den, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund
48 der Richtlinie 2000/31/[X.]; vgl. [X.], [X.], 617 Rn.
40 -
Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der [X.] in seinem Ur-teil vom 12.
Juli 2011 ([X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn.
109
ff., 139, 144 -

17.
August 2011 -
I
ZR
57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
22
ff.
-
Stiftparfüm).
-
12
-
Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefah-rengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzuneh-men, [X.]n das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder
der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. [X.], [X.], 841 Rn.
21
f.
-
[X.]; [X.]Z 194, 339 Rn.
22 -
Alone
in the Dark).
2. Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
a) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der §
2 Nr.
1, §
10 Satz
1 Nr.
1 [X.], weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß §
10 Satz
1 [X.] handelt (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
21 -
Alone
in the Dark).
b) Das Geschäftsmodell der [X.] ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler an-genommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der [X.], für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind.
Neben einer Ver[X.]dung als virtuelles Schließfach

für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder
privater Daten kann der Dienst der [X.] dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder
gemein-freie Dateien zum Herunterladen oder
zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu be-stimmten Informationen gewähren wollen, oder
für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder
Filme mit Freunden oder
Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum mas-senhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht -
ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres
Dienstes herausstellt ([X.]Z 194, 339 Rn.
23 31
32
33
34
35
-
13
-
-
Alone
in the Dark). Zudem hat das Berufungsgericht -
[X.]n auch in anderem Zusammenhang -
darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die [X.] genutzt werden und dass der Dienst der [X.] jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen [X.] legaler Dienstleistungen im Bereich des Cloud Computing

gestellt worden ist.
c) Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffe-nen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] -
auch [X.]n nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret be-vorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte -
die Gefahr einer ur-heberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung Alone
in the Dark

([X.]Z 194, 339 Rn.
25
ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.
Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des Cloud Computing

verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder
-
nach der inzwischen erfolgten Umstel-lung ihrer Angebote -
von Rapids

und [X.].
Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Ge-schwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
26 -
Alone
in the Dark). Das [X.] hat jedoch angenommen, eine Häufigkeit von 100.000 Downloads für manche Dateien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche 36
37
38
-
14
-
Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
Auch [X.]n der Dienst der [X.] auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herun-terladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder
Software-produkte attraktiv.
Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der [X.] tatsächlich herunterladen oder
herunterzuladen beabsichtigen,
desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der [X.] in [X.] zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von mas-senhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen [X.] bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.
Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der [X.]n anonym in
Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007

I
ZR
18/04, [X.]Z 173, 188 Rn.
25 -
Jugendgefährdende Medien bei [X.]). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerich-tete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermögli-chen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. §
13 Abs.
6 [X.]).
Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die bis zum 30.
Juni 2010 praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Da-teien abhängige Vergabe von [X.]n an Nutzer der [X.] ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attrak-39
40
41
-
15
-
tivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.
Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der [X.] einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. Es hat dabei auch berücksich-tigt, dass die Beklagte selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 % ausge-gangen ist, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien auf ca.
30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen hinausläuft.
3. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser [X.] ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der [X.] zwar keine an-lasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt wer-den kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.

a) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Um-ständen eine Prüfung zuzumuten ist ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 1998

I
ZR
120/96, [X.], 418, 419
f.
= WRP 1999, 211 -
Möbelklassiker; Ur-teil vom 1.
April 2004 -
I
ZR
317/01, [X.]Z 158, 343, 350 -
Schöner Wetten; Urteil vom 9.
Februar 2006 -
I
ZR
124/03, [X.], 875 Rn.
32 = [X.], 1109 -
Rechtsanwalts-Ranglisten; Urteil vom 12.
Mai 2010 -
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19 -
Sommer unseres Lebens). Da die Beklagte durch ei-gene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Dennoch ist es ihr -
soweit sie als Störerin in Anspruch ge-nommen wird -
nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgela-42
43
44
-
16
-
dene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern -
wie dargelegt -
in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 11.
März 2004

I
ZR
304/01, [X.]Z 158, 236, 251
f.
-
[X.]-Versteigerung
I), und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des §
10 Satz
1 [X.] gilt (vgl. [X.]Z 185, 330 Rn.
24 -
Sommer unseres Lebens; vgl. auch [X.], [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn.
139 -

Eine Prüfpflicht der [X.] im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Musikwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr [X.] kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der
Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Musikwerke hingewiesen worden war ([X.]Z 194, 339 Rn.
28 -
Alone
in the Dark). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu
berücksichtigen.
b) Die Beklagte
ist mit Schreiben vom 22.
November 2006, vom 15.
Januar 2008 und vom 4.
April 2008 von der
Klägerin auf klare Rechtsverlet-zungen in Bezug auf die in den Anlagen
[X.], [X.] und [X.]7
genannten Werke [X.] worden. Sie war
daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflich-tet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch [X.] zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverlet-zungen kam (vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 2011 -
I
ZR
57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
39 -
Stiftparfüm; [X.]Z 194, 339 Rn.
29 -
Alone
in the Dark).
c) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen
-
und insoweit von der Revision nicht angegriffenen -
Feststellungen des [X.]s waren die in Rede stehenden Musikwerke noch nach den Schreiben der Klägerin vom 45
46
47
-
17
-
22. November 2006, 15. Januar 2008 und 4. April 2008, die jeweils die Prüf-pflicht der [X.]
begründeten, auf deren Servern abrufbar.
Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt, weil sie nach den Hinwei-sen der Klägerin nicht jeweils alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Werke auf ihren Servern zu verhindern (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
31 -
Alone
in the Dark).
aa) Das Berufungsgericht
hat nur hinsichtlich der in Anlage [X.] aufgeführ-ten Musikwerke ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte
die
dort
genannten Dateien insgesamt gelöscht hat. Auch im Übrigen hat
die Beklagte aber eine entsprechende Löschung vorgetragen; das Berufungsgericht hat
insoweit
keine abweichenden Feststellungen getroffen. Ihre darüber hinausgehenden Sorg-falts-
und Prüfpflichten zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverlet-zungen hat die Beklage zu
1 jedoch nicht erfüllt.
Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen derselben Musikwerke
durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die [X.]
im Rahmen dessen, was ihr
technisch und wirtschaftlich zumutbar
ist,
dafür Sorge zu tragen,
dass weder der für die angezeigte Verletzung verant-wortliche Nutzer noch andere Nutzer
Dritten
über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrechts-verletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die die-ses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den [X.] erfüllt (vgl. [X.]Z 194, 339, Rn.
32 -
Alone
in the Dark).
48
49
-
18
-
bb) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der [X.] zu deren Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich darauf beschränkt hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegenge-haltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Zudem
sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mitteln, wie, durch [X.], wie häufig und mit welchem Ergeb-nis Maßnahmen durchgeführt worden seien. Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf einer Zurückweisung des Vortrags der [X.] als unsubstantiiert. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von der
[X.] behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen [X.]det sich die Revision vergeb-lich.
(1) Die Revision macht geltend, die Beklagte hätte dargelegt, dass sie ein 17-köpfiges Team zur Bekämpfung von Missbräuchen ([X.])
unter-halte, das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen
Urheberrechtsverlet-zungen befasst sei. Die Mitarbeiter der [X.]
gingen entsprechenden
Mel-dungen nach und suchten aktiv einschlägige [X.]seiten auf, um [X.]
abzustellen und zu verhindern.
Damit hat
die Beklagte
keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten [X.] dargelegt. Allein die Zahl und der [X.] der [X.] Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag an-gesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand.
(2) Den Hinweis der [X.] in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke
unter Verletzung des
Urheberrechts
hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als not[X.]dige, aber [X.]ig effektive Maßnahme angesehen.
50
51
52
-
19
-
(3) Der von der
[X.] vorgetragene Einsatz von [X.] kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der Einsatz von [X.] reicht deshalb für die Erfüllung der Überprü-fungs-
und Kontrollpflichten der [X.]
nicht aus.
(4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines [X.] für Rechteinhaber kann
die Beklagte
ihre
Sorgfalts-
und Prüfpflichten nicht erfüllen. Der Klägerin bietet das [X.] nur eine be-grenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie kann nur die konkreten, ihr
schon bekannten rechtsverletzenden Dateien oder [X.]s löschen, aber nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverletzungen suchen. Zudem kann die Klägerin nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverletzenden [X.] stehenden Personen vorgehen, weil diese im Dienst der [X.]
und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen [X.] anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaften des von der [X.]
eingerichte-ten [X.] begründen einen wesentlichen Unterschied zu dem
Pro-gramm, zu dem sich der Senat in der Entscheidung Kinderhochstühle im [X.]

(Urteil vom 22.
Juli 2010 -
I
ZR
139/08, [X.], 152 Rn.
43 = [X.], 223) geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, [X.] ein zu einem geschützten Werk führender [X.] veröffentlicht worden ist. Die Beklagte kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie der
Klägerin ihr [X.] anbietet.
cc) Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte
die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt
und es dadurch versäumt,
weitere, mit den von der
Klägerin angezeigten Fällen gleichartige Rechtsverlet-zungen zu verhindern.
53
54
55
-
20
-
(1) Die Beklagte
hat ihre Prüfpflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, die einschlägigen
[X.]sammlungen im Hinblick auf die im Klageantrag aufge-führten Musikwerke zu durchsuchen.
Soweit [X.] in [X.]sammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der [X.]
gespeichert sind und zugunsten der Klägerin ge-schützte Werke enthalten, handelt es
sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen gleichartig sind und auf die sich die [X.] der [X.]
grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist (vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
37 -
Alone
in the Dark).
Da nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Beklagte
durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der [X.]sammlungen zuzumuten, die auf ihren
Dienst verweisen.
Soweit der Senat in der Entscheidung Alone in the Dark

ausgeführt hat, der [X.] sei grundsätzlich auch eine manuelle [X.] jedenfalls einer einstelligen Zahl von [X.]sammlungen zumutbar (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
39), war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen. Eine allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender [X.]sammlungen kann dem Urteil Alone
in the Dark

nicht entnommen werden.
[X.] bestehen bei jedem Werk, zu dem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang. Sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf
eine große oder sehr große Werkzahl

allein im Streitfall über 4800 Musikwerke -
erfüllt werden müssen. Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer gro-56
57
58
59
-
21
-
ßen Zahl von Rechtsverletzungen kommt. Allerdings ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der als Störer in Anspruch Genommene im Vollstre-ckungsverfahren mangelndes Verschulden ein[X.]den könnte, [X.]n er im Ein-zelfall die Prüfpflicht für eine Vielzahl von Werken einer großen Zahl von Rechteinhabern
nicht gleichzeitig erfüllen konnte, obwohl er seinen Geschäfts-betrieb angemessen ausgestattet hatte, um seinen Prüfpflichten nachzukom-men. Allerdings werden häufig viele Rechte zahlreicher Rechtsinhaber in den-selben [X.]sammlungen verletzt. Dementsprechend wird die Zahl der zu [X.] [X.]sammlungen nicht im selben Verhältnis wie die Zahl der [X.] geschützten Werke ansteigen, die zu überprüfen sind. Die Annahme mangelnden Verschuldens bei der Verletzung der Prüfpflicht wird daher
allen-falls
sehr zurückhaltend
in Ausnahmefällen
in Betracht kommen.
Danach hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der [X.]
nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von [X.]-Ressourcen auf-erlegt, bei
der sie gezielt nach weiteren [X.]s suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die verbale [X.] im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll. Die vom
Berufungsgericht
der [X.] in diesem Umfang auferlegte allgemeine

Marktbeobachtungspflicht

ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie [X.], [X.] oder [X.] mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende [X.]s auf ihren Dienst finden.
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte
ei-nen Wortfilter benutzt, um mittels ihrer Server begangene Rechtsverletzungen aufzudecken. Ob dieser Wortfilter -
wie erforderlich -
unter Anzeige auch ähnli-60
61
-
22
-
cher Ergebnisse für alle
im Streitfall relevanten
Musikwerke eingesetzt worden ist, ist indes nicht festgestellt. Insoweit kann daher nicht von der Verletzung ei-ner weiteren Prüfungspflicht durch die Beklagte
ausgegangen werden (vgl. [X.]Z 194, 339, Rn.
33
ff.
-
Alone
in the Dark).
(3) Dass der [X.]
obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch
zu
ei-ner
Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien
führen können, macht
ihre Erfül-lung
nicht unzumutbar (vgl. [X.]Z 194, 339
Rn.
45 -
Alone
in the Dark). Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der [X.]
für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines
illegalen Öffentlich-Zugänglichmachens
schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich ge-schütztes Werk über den Dienst der [X.]
bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute [X.] dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Beklagte
hat dieser Gefahr im Hinblick auf das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotential für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten. [X.] der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Beklagte
existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt.
4.
Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte
als Störer für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen haftet, weil sie diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zumutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Die im Klageantrag aufgeführten Werke wurden nach den Schreiben vom 22.
November 2006, 15.
Januar 2008 und 4.
April 2008 auf [X.]-Listen über
bestimmte
[X.]s zu Speicherplätzen der [X.]
zum Down-load angeboten.
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die gerade zur Suche nach den fraglichen [X.]s dienenden [X.]-Listen nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an 62
63
-
23
-
einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten [X.]nutzer oder die Klägerin. Die Revision macht das auch nicht geltend.
C. Dagegen hat die Revision der [X.] zu
2 und 3 Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der [X.] zu
2 und 3 erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht.
Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Haftung der [X.] zu
2 und 3 zu begründen. Die allein in Betracht kommende Haftung der [X.] zu
2 und 3 als Störer scheidet aus, [X.]n sie weder an der Rechtsverletzung teilgenommen haben noch von ihr wussten und die Möglichkeit hatten, sie zu verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 1985 -
I
ZR
86/83, [X.], 248 -
Sporthosen). Die für die

64
65
-
24
-

Rechtsverletzung maßgebliche Handlung ist hier die Verletzung von [X.], die der [X.] obliegen, nachdem sie durch die
Klägerin von den
Ur-heberrechtsverletzungen hinsichtlich der im Klageantrag aufgeführten [X.] in Kenntnis gesetzt worden ist. Auf die [X.] zu
2 und 3 bezogene Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2009 -
310 O 93/08 -

[X.], Entscheidung vom 14.03.2012 -
5 [X.]/09 -

Meta

I ZR 80/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12 (REWIS RS 2013, 3447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3447

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 79/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 85/12 (Bundesgerichtshof)


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I ZR 80/12

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