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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZA 6/15
vom
24. Februar
2015
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer
und
Grupp
am 24. Februar
2015
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2012
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.] ist nicht statt-haft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrück-lich zugelassen worden (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nicht-zulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, WuM 2007,
41; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröff-1
2
-
3
-
net ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2012 -
1 [X.]/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2012 -
I-25 W 335/12 -
Meta
24.02.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. IX ZA 6/15 (REWIS RS 2015, 15106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15106
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