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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.] 10/15
vom
13. Mai 2015
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die [X.] Möhring
am
13.
Mai 2015
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilse-nats des [X.] vom 10. Dezember 2014 und gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss des
12. Zivilsenats
des [X.] vom 22.
Januar 2015
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.] ist nicht statt-haft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs.
2 Satz
1, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Gegen die Nichtzu-lassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine 1
2
-
3
-
Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2014 -
2 O 2561/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
12 U 2159/14 -
Meta
13.05.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. IX ZA 10/15 (REWIS RS 2015, 11109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11109
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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