Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. IX ZA 10/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11109

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.] 10/15

vom

13. Mai 2015

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die [X.] Möhring

am
13.
Mai 2015
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilse-nats des [X.] vom 10. Dezember 2014 und gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss des
12. Zivilsenats
des [X.] vom 22.
Januar 2015
wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.] ist nicht statt-haft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs.
2 Satz
1, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Gegen die Nichtzu-lassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine 1
2
-

3

-
Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2014 -
2 O 2561/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
12 U 2159/14 -

Meta

IX ZA 10/15

13.05.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. IX ZA 10/15 (REWIS RS 2015, 11109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11109

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