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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
80/14
vom
23. Januar 2015
in der Prozesskostenhilfesache
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]
am 23. Januar 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2014 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das vorgenannte Rechtsbeschwerdeverfahren wird [X.].
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde [X.] vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der [X.] findet -
anders als bei
der Revision
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keine Nichtzulassungsbe-schwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die [X.] war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2014 -
4 O 26354/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.11.2014 -
15 W 1625/14 Rae -
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Meta
23.01.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2015, Az. IX ZB 80/14 (REWIS RS 2015, 16641)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16641
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