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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:180416BIXZB20.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
vom
18. April 2016
in dem
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr.
Schoppmeyer
am 18.
April 2016
beschlossen:
Die Verfahren [X.], [X.] und [X.] werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 3. No-vember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 9. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens.
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Gründe:
Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 147 ZPO. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 12. März 2016, mit der
sie sich gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen
Beschwerde durch das [X.] von [X.] durch das [X.] wendet, ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
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auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], [X.] vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht ge-boten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Auch die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Januar 2016, durch den die Gegenvorstellung der Antragstellerin ge-gen dessen Beschluss vom 3. November 2015 zurückgewiesen worden ist, [X.] gegen dessen Beschluss vom 9. Februar 2016, mit dem es einen weiteren
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Rechtsbehelf gegen seinen Beschluss
vom 21. Januar 2016 als unzulässig verworfen hat, sind nicht statthaft.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
4 O 382/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2015 -
28 W 36/15 -
Meta
18.04.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2016, Az. IX ZB 20/16 (REWIS RS 2016, 12876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12876
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.