Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. IX ZA 20/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3732

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:191016B[X.]20.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZA 20/16

vom

19. Oktober
2016

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und Dr. Schoppmeyer

am 19. Oktober 2016
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss der 7. Zivilkammer des [X.] [X.]
vom 14.
Juli 2016
wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.] ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO),
noch ist die Rechtsbeschwerde
vorliegend durch das Berufungsgericht ausdrücklich [X.] worden (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision -
keine Nichtzulas-sungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006

IX
ZA 26/06, [X.] 2007, 41; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2008

IX ZB 109/07, [X.] 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröff-1
2
-

3

-
net ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Grupp
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2016 -
13 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2016 -
7 [X.]/16 -

Meta

IX ZA 20/16

19.10.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. IX ZA 20/16 (REWIS RS 2016, 3732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3732

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