Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. IX ZA 110/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9793

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 110/11

vom

25. Januar 2012

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], Dr.
Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am
25. Januar 2012
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 10.
November 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO).

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.] ist nicht statt-haft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs.
2 Satz
1, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulas-sungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht 1
2
-

3

-
eröffnet ([X.]H, Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2011 -
12 O 279/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.11.2011 -
I-28 W 57/11 -

Meta

IX ZA 110/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. IX ZA 110/11 (REWIS RS 2012, 9793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9793

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