Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2001, Az. V ZR 221/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1734

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 221/00Verkündet am:27. Juli 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Juli 2001 durch [X.] [X.], die RichterinDr. [X.] und die Richter Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1994 verkaufte die Klägerin dem[X.]n mehrere Grundstücke zum Preis von 2,1 Mio. DM. Den [X.] fällig gewordenen Kaufpreis bezahlte der [X.] nicht,wohl aber Zinsen in vertraglich vereinbarter Höhe von monatlich 17.500 [X.] bis Juli 1995.Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen mahnte die Klägerin mit an-waltlichem Schreiben vom 11. Januar 1996 die Bezahlung des Kaufpreises beidem [X.]n an. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 27. März 1996- 3 -setzte sie dem [X.]n eine Frist für die Zahlung des Kaufpreises zuzüglichder zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen bis zum 30. April 1996 und [X.] zugleich an, nach fruchtlosem Fristablauf die Vertragserfüllung abzuleh-nen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der [X.] nicht. Deswegen teilte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 1996mit, daß die Erfüllung des Kaufvertrages ausgeschlossen sei.Mit notariellem Vertrag vom 15. Juli 1996 verkaufte die Klägerin diesel-ben Grundstücke für ebenfalls 2,1 Mio. DM an einen [X.]. Dieser machte [X.] Juni 1997 von dem ihm für den Fall, daß die für den [X.]n im Grund-buch eingetragenen Auflassungsvormerkungen nicht gelöscht werden, einge-räumten Rücktrittsrecht Gebrauch.Die Klägerin verkaufte mit Eigenheimen bebaute Teilflächen der [X.] anderweitig für insgesamt 420.047 [X.] hat die Klägerin beantragt, den [X.]n zur Zahlung von10 % vertraglich vereinbarter Zinsen auf den Kaufpreis für die Monate [X.] bis April 1996 in Höhe von 157.500 DM zuzüglich Rechtsanwaltskostenvon 8.261,37 DM sowie dahin zu verurteilen, die Löschung der im [X.] zu bewilligen. Land- und Oberlan-desgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der [X.] hatden ausgeurteilten Betrag von 157.642,45 DM zur Abwendung der Zwangs-vollstreckung bezahlt. Seine auf diese Verurteilung beschränkte Revision hatzur Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geführt ([X.]. [X.] Oktober 1999, [X.], [X.], 71). Danach hat die Klägerin ihren- 4 -auf entgangene Anlagezinsen, Rechtsanwaltskosten und entgangenen Kauf-preis aus dem gescheiterten Kaufvertrag vom 15. Juli 1996 gestützten [X.] in Höhe des im ersten Berufungsurteil ausgeurteilten Betragesals Nichterfüllungsschaden weiterverfolgt. Das [X.] hat die [X.] wiederum für begründet gehalten und die Berufung des [X.]n zurück-gewiesen. Dagegen richtet sich seine erneute Revision, mit der er weiterhindie Abweisung der Zahlungsklage begehrt. Die Klägerin beantragt die Zurück-weisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des [X.] kann die Klägerin von dem [X.] wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises entgangene Zinsen für die[X.] vom 11. November 1994 bis zum 30. April 1996 in Höhe [X.] verlangen, weil sie den Kaufpreis bei rechtzeitiger Zahlung zueinem [X.] von 5,5 % p.a. hätte anlegen können. Somit [X.] Klägerin bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den [X.]n [X.] April 1996 über einen Betrag von 2.270.041,67 DM verfügt. Dies sei derdurch die Nichterfüllung zunächst eingetretene Schaden. Er mindere sich um171.700 DM; das sei der Wert der der Klägerin verbliebenen Grundstücke im[X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. [X.] sich die Klägerin die [X.] von 420.047 DM für die [X.] bebauten Grundstücksflächen ebenso anrechnen lassen wie dievon dem [X.]n gezahlten Zinsen in Höhe von 122.500 DM. Daneben [X.] auch einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von- 5 -8.261,37 DM. Die Zahlung des [X.]n von 157.642,50 DM sei indes nichtzu berücksichtigen. Auch Anlagezinsen aus den der Klägerin ab Februar/[X.] zugeflossenen Erlösen aus dem Verkauf der Grundstücksteile mindertenden Anspruch der Klägerin nicht. Insgesamt betrage ihr Schaden [X.] hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punktenstand.[X.] Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],daß bei einem auf § 326 BGB gestützten Schadensersatzverlangen das [X.] in der Weise umgestaltet wird, daß an die Stelle der beidersei-tigen Leistungspflichten ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichte-tes - Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die gegenseitigen [X.] nur noch unselbständige Rechnungsposten sind ([X.]. v. 11. [X.], [X.], [X.], 418; [X.]. v. 24. September 1999,V [X.], NJW 1999, 3625) und der Gläubiger so zu stellen ist, wie er [X.], wenn der Schuldner den [X.] erfüllt hätte ([X.], Urt. v.27. Mai 1998, [X.] 362/96, NJW 1998, 2901, 2902).2. Zu Recht sieht das Berufungsgericht den Verlust von Anlagezinsenauch als Nichterfüllungsschaden an.- 6 -a) Entgegen der Auffassung des [X.]n ist der Kaufvertrag nichtnach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Denn selbst wenn zwischen dem vereinbartenKaufpreis und dem wirklichen Wert der verkauften Grundstücke ein besondersgrobes Mißverhältnis im Sinne der Senatsrechtsprechung (siehe nur Urteil vom13. Januar 2001, [X.], [X.], 637, 638 m.w.N.) bestanden habensollte, ließe sich hier ausnahmsweise der sonst in solchen Fällen gerechtfer-tigte Schluß auf die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende verwerflicheGesinnung (vgl. [X.]. v. 19. Januar 2001, aaO) der Klägerin nicht ziehen.Ihr kann nämlich nicht vorgeworfen werden, sie habe sich irgendeiner Er-kenntnis über den Wert der Grundstücke verschlossen. Denn die Kaufpreisfin-dung beruhte auf den gemeinsamen Wertvorstellungen der Parteien; [X.] den vereinbarten Preis für angemessen. Zudem akzeptierte der [X.] ihn, weil er die Grundstücke für sein beabsichtigtes Investitionsvorha-ben benötigte und sie ihm den Preis wert waren. Somit war der [X.] zurZahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit verpflichtet.b) Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2000 vorgetra-gen, daß sie den Kaufpreis bei rechtzeitiger Zahlung ab dem [X.] zinsbringend angelegt hätte. Das hat der [X.] nicht erheblich be-stritten. Sein Vorbringen, "die Zinsen werden dem Grunde und der Höhe nachbestritten", ist nicht mehr als eine weitgehend inhaltsleere Floskel, der [X.] entnehmen läßt, was neben der Zinsberechnung noch bestritten werdensoll.c) Die Zinshöhe nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit 5,5 %p.a. an. Dagegen erhebt die Revision keine [X.] -d) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Zutreffend weist das Berufungs-gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es hier um einen [X.] wegen Nichterfüllung geht, der wie der [X.], andessen Stelle er tritt, verjährt ([X.]Z 96, 392, 396). Die Verjährungsfrist be-trägt somit 30 Jahre (§ 195 BGB).e) Fehlerfrei geht das Berufungsgericht auch von einem Zinsbeginn [X.] aus. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht,denn der Vortrag des [X.]n in seinem Schriftsatz vom 12. März 2000, dieKlägerin habe für die [X.] vom 11. November 1994 bis 31. Dezember 1994 [X.] verzichtet, ist unerheblich. Wie das Berufungsgericht zutreffendfeststellt, bezog sich der behauptete Verzicht nicht auf die entgangenen Anla-gezinsen, sondern allenfalls auf die vom [X.]n geschuldeten [X.]. Einen anderslautenden Vortrag des [X.]n zeigt die Revision nichtauf.f) Entsprechend der nicht zu beanstandenden Berechnung des [X.]s sind der Klägerin 170.041,67 DM an Anlagezinsen entgangen.Darauf sind, wie das Berufungsgericht richtig sieht, im Wege der Saldierungdie vom [X.]n gezahlten Fälligkeitszinsen in Höhe von 122.500 DM anzu-rechnen, so daß ein Schadensbetrag von 47.541,67 DM verbleibt. Die [X.] [X.]n in Höhe von 157.642,45 DM läßt das Berufungsgericht dagegenzu Recht außer Ansatz. Sie erfolgte ausschließlich zur Abwendung [X.] aus dem vorläufig vollstreckbaren ersten Berufungsurteil.Solche Zahlungen bewirken grundsätzlich keine Erfüllung, sondern stehenunter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Feststellung der Schuld; dieser [X.] läßt die Schuldtilgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der- 8 -Schwebe ([X.], Urt. v. 22. Mai 1990, [X.], NJW 1990, 2756). [X.] ist bisher nicht beendet.3. Ebenfalls zu Recht billigt das Berufungsgericht der Klägerin einenAnspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.261,37 [X.]. Er folgt aus § 286 Abs. 1 BGB, denn der [X.] befand sich im [X.]punktder anwaltlichen Tätigkeit mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Dieser [X.] wird davon, daß dem Gläubiger oder dem Vertragspartner [X.] Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung erwächst, nicht be-rührt; der Gläubiger kann den eingetretenen Verzugsschaden allerdings auchin den Nichterfüllungsschaden einbeziehen, darf ihn aber nur einmal liquidie-ren ([X.]. v. 17. Januar 1997, [X.], NJW 1997, 1231 m.w.[X.] Auch den der Klägerin entgangenen Kaufpreis aus dem gescheitertenKaufvertrag vom 15. Juli 1996 sieht das Berufungsgericht zu Recht [X.] an. Seine Berechnung ist jedoch nicht frei vonRechtsfehlern.a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings einen Verstoß des [X.]s gegen §§ 139, 278 ZPO, weil es den [X.]n nicht auf [X.] des Mitverschuldens der Klägerin wegen der unterlassenenAufklärung über das Rücktrittsrecht des [X.] hingewiesen hat. [X.] hier nämlich kein Anlaß. Denn zwischen der auf Zustimmung zur Lö-schung der Auflassungsvormerkungen gerichteten Klage gegen den [X.]nund dem Vertragsrücktritt des [X.] lag ein [X.]raum von mehr als 11Monaten, in dem der [X.] überhaupt nicht zu erkennen gegeben hatte,daß er freiwillig der Löschung zustimmen werde; vielmehr hat er seine Ver-- 9 -pflichtung vehement in Abrede gestellt. Deswegen gab es für Berufungsgerichtkeine Anhaltspunkte dafür, daß sich der [X.] bei Kenntnis des [X.] anders verhalten hätte.b) Zu Recht bringt das Berufungsgericht im Wege der Saldierung auchdie von der Klägerin erzielten Erlöse in Höhe von 420.047 DM aus dem [X.] von bebauten Teilflächen in [X.]) Fehlerhaft ist jedoch die Annahme des [X.], der [X.] der der Klägerin verbliebenen Grundstücke im [X.]punkt der letztenmündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen betrage 171.700 DM. [X.] Feststellungen im Berufungsurteil rechtfertigen das nicht.aa) Erfolglos bleibt allerdings die Rüge der Revision eines Verstoßesgegen § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht bedacht habe, daß der [X.] des Gesamtgrundstücks nicht geringer sein könne als der Wert derbereits verkauften Teilflächen. Denn zum einen geht es hier nicht um den [X.] ursprünglichen Grundstücks, sondern nur um den Wert der der [X.] Flächen; zum anderen ist es nicht zwingend, daß die [X.] die verbliebenen Teilflächen denselben Verkehrswert haben, weil die ver-kauften Flächen bebaut und die der Klägerin verbliebenen Flächen unbebautsind.bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch von einer Beweisauf-nahme über die Höhe des Verkehrswerts abgesehen. Es hat nämlich verkannt,daß die Klägerin für die Höhe des geltend gemachten [X.] und beweispflichtig ist; deswegen hat es unzutreffende [X.] -rungen an den [X.] des [X.]n gestellt. Er hat ausweislich [X.] der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am9. Mai 2000 den Vortrag der Klägerin zum Verkehrswert der Grundstücke be-stritten und behauptet, ihr Wert betrage 2,1 Mio. DM abzüglich der Erlöse ausdem Verkauf der mit Eigenheimen bebauten Teilflächen. Damit ist die Auffas-sung des [X.], aus dem Vortrag des [X.]n ergebe sich keinausreichender Anhalt dafür, daß er den von der Klägerin angesetzten [X.] von 0,50 DM/qm bestreite, nicht zu vereinbaren. Auch ist das [X.] [X.]n nicht etwa unerheblich gewesen, wie das [X.]. Zwar hat er nicht weiter zu dem von ihm behaupteten Verkehrswert vor-getragen; auch hat er sein früheres Vorbringen, die Klägerin habe durch [X.] der Grundstücke mehr als 3 Mio. DM erzielt, nach Vorlage des [X.] mit einem Kaufpreis von 2,1 Mio. DM durch die Klägerin nicht mehraufrechterhalten. Aber es hat ausgereicht, daß er den von der Klägerin be-haupteten Verkehrswert nur einfach bestritten hat. Eine Pflicht zu substanti-iertem Bestreiten besteht nämlich nicht schlechthin, sondern nur dann, wennder Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden [X.] die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während die [X.] sie kennt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind ([X.], Urt. [X.] Oktober 1996, [X.], NJW 1997, 128, 129). Daß diese Vorausset-zungen vorlagen, stellt das Berufungsgericht nicht fest.cc) Zutreffend weist die Revision schließlich darauf hin, daß der [X.] einen Wertverlust der Grundstücke in der [X.] zwischen dem [X.] und der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bestrittenhat. Auch das war erheblich, denn nach dem Vortrag der Klägerin [X.] zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis dem damaligen Wert der- 11 -Grundstücke, so daß der von ihr behauptete erheblich geringere Wert zur [X.]der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nur infolge eines massivenWertverlusts zustande kommen konnte. Ihn leitet das Berufungsgericht darausher, daß der [X.] keine Kaufabsicht mehr habe und deswegen [X.] von ihm als auch von dem [X.]n mit dem Grundstückserwerb be-absichtigte Nutzungskonzept nicht mehr realisiert werden könne. Das [X.] des [X.] hat der [X.] jedoch - in zulässiger [X.] mit Nichtwissen bestritten; auch hat er vorgetragen, daß der [X.]immer noch mit der Verwertung und Bebauung des Grundstücks befaßt [X.] sich die Förderungsmöglichkeiten für die Realisierung des Nutzungskon-zepts seit dem Abschluß des Kaufvertrags im Juni 1994 nicht verändert hätten.Dieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht ebenfalls nicht übergehen.[X.] muß der Wert der der Klägerin verbliebenen [X.] ermittelt werden, um die Höhe des gesamten [X.] zu können. Erst danach ergibt sich, ob die Klageforderung bestehtoder nicht. Deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur- 12 -anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[X.][X.]TropfLemkeGaier

Meta

V ZR 221/00

27.07.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2001, Az. V ZR 221/00 (REWIS RS 2001, 1734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1734

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