Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2001, Az. V ZR 420/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3936

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Januar 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja-----------------------------------ZPO § 286 B; [X.] 1988Die [X.] 1988 enthält allgemein anerkannte Grundsätze fürdie Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken; ihre Anwendbarkeit ist nicht aufdie Wertermittlung durch Gutachterausschüsse (§§ 192, 193 BauGB) beschränkt.[X.], [X.]. v. 12. Januar 2001 - [X.] - [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 19. Oktober 1999 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Mutter der Klägerin war Miteigentümerin zu 1/2 der im [X.] liegenden [X.]und . Ihr Eigentumsanteilging aufgrund der Verordnung vom 17. Februar 1952 in [X.] über,nachdem sie am 8. Juni 1953 das Gebiet der [X.] ohne Beachtung der poli-zeilichen Meldevorschriften verlassen hatte. Sie stellte am 9. Juli 1990 [X.] nach §§ 3, 30 VermG. Mit Bescheid vom 9. Juni 1992ordnete die Oberfinanzdirektion [X.]der Beklagten, die bereits als Ei-gentümerin des Flurstücks im Grundbuch eingetragen war, das Flurstück zu. Am 8. Juni 1994 erließ die Beklagte einen Investitionsvorrangbescheid,- 3 -in welchem für die beiden Flurstücke ein besonderer Investitionszweck festge-stellt wurde, weil auf ihnen zwei Verkaufseinrichtungen und sechs Wohnungenerrichtet werden sollten. Die Beklagte verkaufte beide Flurstücke am [X.] für 200.000 DM an einen [X.] .Die Mutter der Klägerin starb am 21. November 1994; die Klägerin [X.].Mit Teilbescheid des [X.]vom 17. Januar 1996wurde der Antrag der Klägerin auf Übertragung von Miteigentum an den Flur-stücken und abgelehnt. Zugleich wurde ihre Berechtigung nach § 2VermG und die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Hälfte [X.] an die Klägerin festgestellt. Diesen Betrag abzüglich ei-nes Hypothekenablösungsbetrages von 1.250 DM bezahlte die [X.] Klägerin.Mit der Behauptung, die Flurstücke seien wesentlich mehr wert gewe-sen, es habe zahlreiche Kaufinteressenten gegeben, die weit mehr [X.] DM gezahlt hätten, verlangt die Klägerin von der Beklagten die [X.] weiterer 100.000 DM. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. DieBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zu-rückweisung des [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Klage nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3InVorG für begründet. Es nimmt als Verkehrswert der beiden Flurstücke immaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Juni 1994) einen Betrag von 406.410 [X.]. Zu diesem Wert gelangt es aufgrund eines vom [X.] eingeholtenSachverständigengutachtens, in dem ein Sachwert von 505.000 DM und [X.] von 119.000 DM ermittelt wurde. Das Berufungsgericht schätzt [X.] auf der Grundlage von 20 % des Ertragswerts und 80 % [X.] abzüglich eines im Hinblick auf die damalige Marktlage vorzuneh-menden Abschlags von 5 %. Die Miteigentumsanteile bewertet es mit [X.] des Verkehrswerts.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dieKlägerin gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch nach § 16 Abs. 1Satz 1 und 3 InVorG hat. Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige,dessen Übertragungsanspruch durch den Erlaß eines Investitionsvorrangbe-scheids entfallen ist. Das war hier die Mutter der Klägerin, in deren Rechtspo-sition sie als Alleinerbin eingetreten [X.] -2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Ermittlung des Verkehrswertsder Miteigentumsanteile. Das vom [X.] eingeholte Sachverständigen-gutachten, auf das sich das Berufungsgericht stützt, beruht nämlich auf [X.]) Zutreffend wendet die Sachverständige allerdings die Vorschriftender Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung des [X.] vom 6. Dezember 1988 ([X.] 88, [X.]. I S. 2209) an. [X.] nicht nur bei Wertermittlungen in Durchführung des Baugesetzbuches,sondern enthalten für nahezu alle Bereiche anerkannte Grundsätze für [X.] des Verkehrswerts von Grundstücken ([X.]/[X.],[X.] 88, 3. Aufl., § 1 [X.]. 4). Ob sie deswegen auch für alle Sachverständi-gen verbindlich sind (so Zimmermann, in: [X.]/Tropf/[X.], [X.] der Grundstückspraxis, [X.], [X.]. 141), braucht hier nicht entschiedenzu werden; denn die Anwendbarkeit der [X.] 88 ist jedenfalls nicht auf [X.] durch Gutachterausschüsse (§§ 192, 193 BauGB) beschränkt(vgl. [X.]. v. 17. Mai 1991, [X.], NJW 1991, 2698).b) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht auch vor, es [X.] nicht erkannt, daß der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils im [X.] geringer sei als der entsprechende Bruchteil des Verkehrswerts [X.]. Zwar ist es denkbar, daß ein rechtlich für sich verkäuflicherBruchteilsanteil am Eigentum tatsächlich nur schwer zu verkaufen ist, weil [X.] in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück erheblich ein-geschränkt und der Kreis möglicher Käufer für solche Miteigentumsanteile [X.] ist (vgl. [X.], [X.], 29, 32). Ob aber bereits deswe-gen generell ein Abschlag von dem rechnerischen Anteil an dem [X.] gesamten Grundstücks gerechtfertigt ist, kann hier offen bleiben; denn eswurden nicht etwa Miteigentumsanteile, sondern die gesamten Grundstückeveräußert. In diesem Fall haben die Anteile denselben Wert, wie er dem ent-sprechenden rechnerischen Bruchteil an dem Verkehrswert der [X.]) Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Sachverständige stützesich bei der Wertermittlung ausschließlich auf das Sachwertverfahren. [X.] Sachverständige hat auch den Ertragswert der Grundstücke ermittelt.Das Sachwertverfahren bietet sich grundsätzlich zur Wertermittlung voneigengenutzten bebauten Grundstücken an (vgl. [X.], [X.]. v. 11. März1993, [X.], [X.]R BauGB § 194 Wertermittlung 4; [X.]. v. 6. April 1995,III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 913). Das Ertragswertverfahren ist demge-genüber bei der Bewertung von bebauten Grundstücken, die auf laufende [X.] ausgerichtet sind, angebracht (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Juli 1970,VII [X.], NJW 1970, 2018; [X.]. v. 6. April 1995, aaO; [X.]. v.25. Oktober 1996, [X.], NJW 1997, 129). Welcher der beiden [X.] der Tatrichter den Vorzug gibt, liegt in seinem Ermessen ([X.]. v.25. Oktober 1996, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das ge-wählte Verfahren nach den Besonderheiten des konkreten Falles geeignet ist,den vollen Gegenwert für den zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, [X.] zu verzerren (vgl. [X.], [X.]. v. 6. April 1995, aaO, 912). [X.] es hier nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den [X.] ausschließlich nach dem Sachwert, sondern zusätzlich auch nach [X.] ermittelt hat. Die Gewichtung der auf die Ergebnisse der [X.] hält sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 [X.] -gewährten [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 11. März 1993, aaO).Deswegen kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Anwen-dung des Sachwertverfahrens nicht an.d) Zu Unrecht wirft die Revision schließlich der Sachverständigen einefehlerhafte Ermittlung des [X.] vor. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]sind zur Ermittlung des [X.]s der Gebäude die gewöhnlichen [X.] je Raum- oder Flächeneinheit mit der Anzahl der [X.] Raum-, Flächen- oder sonstigen Bezugseinheiten der Gebäude [X.]. Dabei kommen als Raum- oder Flächeninhalt u.a. der [X.] nach [X.] 277/1950 oder der Rauminhalt bzw. die Bruttogrundflächenach [X.] 277/1973/1987 in Betracht. Der umbaute Raum nach [X.] 277/1950ist auch nach der [X.] maßgebend; die Berechnung des [X.] [X.] 277/1973/1987 hat demgegenüber bislang keine Bedeutung erlangt([X.]/[X.], Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl.,§ 22 [X.], [X.]). Da es dem Sachverständigen grundsätzlich freisteht, aufwelche Weise er den [X.] ermittelt ([X.]/[X.], aaO,§ 22 [X.], [X.]. 10), war die Gutachterin nicht gehalten, ihren Berechnungendie [X.] 277/1987 zugrunde zu legen.e) Das Berufungsurteil hat jedoch deswegen keinen Bestand, weil [X.] die Besonderheiten des Grundstücksmarkts in der beklagtenGemeinde nicht berücksichtigt hat. Wie aus den Ausführungen im letzten Ab-satz auf S. 18 des Gutachtens hervorgeht, war sie sich zwar bewußt, daß [X.] durch die allgemeine Immobilienlage nach oben oder unten korrigiertwerden kann. Ausführungen zur konkreten Marktsituation enthält das Gutach-ten allerdings nicht. Sie sind aber deswegen erforderlich, weil nach § 7 Abs. 1- 8 -Satz 2 [X.] die Lage auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen ist. Auchenthält der [X.] der Beklagten durchaus Anhaltspunkte, die eineAuseinandersetzung mit der konkreten [X.] erforderten.Danach wurden die Grundstücke im Wege der öffentlichen Ausschreibung an-geboten, ohne daß sich ein Interessent gefunden hätte, der mehr [X.] DM bezahlen wollte. [X.] sich aber ein ermittelter Verkehrswert trotzgeschäftsüblicher Veräußerungsanstrengungen als Kaufpreis nicht realisieren,kann dies als deutlicher Hinweis auf eine nicht marktgerechte Verkehrswerter-mittlung verstanden werden ([X.]/[X.], aaO, II [X.]. 19). Daß [X.] dieses Problem nicht erkannt hat, ergibt sich aus ihrer Anhö-rung vor dem [X.]; dort unterschied sie zwischen Verkehrswert [X.] und meinte, ein Gebäude könne einen hohen Verkehrswert haben,aber völlig unverkäuflich sein. Dies läßt § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] außer [X.]) Im übrigen läßt sich dem Gutachten nicht sicher entnehmen, ob [X.] bei ihrer Wertermittlung berücksichtigt hat, daß eines der [X.] stand. Zwar ist auf Seite 15 bei der [X.] vermerkt "[X.] denkmalgeschützt". Aber wie [X.] Umstand (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 [X.]), der entsprechend der Vorgabedes § 194 BauGB bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt werden muß,weil die [X.] den Verkehrswert des Grundstücks beeinflußt(vgl. [X.]/[X.], aaO, VI [X.]. 137), auf die Wertermittlung [X.] hat, ist nicht erkennbar.g) Mit Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht ohneDarlegung eigener Sachkunde einen Abschlag von 5 % aufgrund der Beson-derheiten der Marktlage in den neuen Bundesländern vornimmt. Damit weicht- 9 -es von Wertungen der Sachverständigen ab, ohne die für seine eigene [X.] erforderlichen Kenntnisse aufzuzeigen. Fehlen sie, hätten seine Ausfüh-rungen nur nach entsprechender Beratung durch Sachverständige erfolgenkönnen (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Januar 1997, [X.], NJW 1997, 1446).III.Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur [X.] Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es erhält damit Gelegenheit, ein weite-res Gutachten einzuholen oder wenigstens eine Ergänzung des [X.] anzuordnen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Juni 1994, [X.], NJW-RR 1994, 1112; [X.]. v. 29. November 1995, [X.], NJW 1996, 730,731).[X.]Tropf [X.]LemkeGaier

Meta

V ZR 420/99

12.01.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2001, Az. V ZR 420/99 (REWIS RS 2001, 3936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3936

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.