Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2000, Az. V ZR 36/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2554

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. April 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. [X.] Leistungsbestimmung durch [X.]eil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz [X.] auch die Vertragspartei beantragen, die die Nichtdurchführbarkeit der in ersterLinie gewollten Bestimmung durch einen [X.] verursacht hat. Die Klage kannauch in diesem Fall unmittelbar auf Zahlung des nach Meinung des Gläubigers [X.] zu leistenden Betrags gerichtet werden.[X.], [X.]. v. 7. April 2000 - [X.] - [X.] LG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 23. Zivilsenatsdes [X.]s in [X.] vom 7. Oktober 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 27. September 1990 verkauften die Treu-handanstalt und die [X.]-B. GmbH an die Beklagte eine noch zu ver-messende Grundstücksfläche von ca. 3.984 qm in [X.]zum Preis von 19.920 [X.]. Dem vereinbarten Kaufpreis lag eine Bestätigungdes Leiters des [X.]zugrunde, wonach [X.] 5 [X.]/qm betrug. Weiter heißt es in dem [X.] Verkäufer nimmt bis zum 31.12.1991 eine Wertanpassung vor."- 3 -In einem weiteren notariellen Vertrag vom 20. November 1990 erklärtendie [X.]-B. GmbH und die Beklagte mit Zustimmung der [X.] Auflassung des neu gebildeten Grundstücks. In diesem Vertrag heißt [X.] im [X.] bezeichnete Wertanpassung, dienach dem 31.12.1990 vom Veräußerer zu veranlassen und von ei-nem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen ist, ist [X.] 31.12.1991 abzuschließen. Sollte der neu [X.] den bereits gezahlten Kaufpreis übersteigen, so ist [X.] innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage der von den [X.] anerkannten Wertermittlung zur Zahlung [X.] von der [X.]-B. GmbH beauftragte Sachverständige ermitteltein seinem Gutachten vom 16. Dezember 1991, welches die Beklagte [X.] Februar 1992 erhielt, den Wert des Grundstücks zu dem von der Auftrag-geberin vorgegebenen Stichtag 31. Dezember 1991 mit 1.050.000 [X.]. Die[X.]-B. GmbH trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die [X.]. Diese forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 1994 vergeblichzur Zahlung der Kaufpreisdifferenz auf.Mit der Behauptung, die Verkäufer hätten den Bewertungsstichtag be-stimmen dürfen, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlungvon 1.030.080 [X.] nebst Zinsen verlangt. Das [X.] hat die Klage [X.]. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin neben der Verurteilung [X.] zur Zahlung hilfsweise noch die Feststellung beantragt, daß die [X.] verpflichtet ist, an die Klägerin die Differenz zwischen dem in dem Kauf-vertrag genannten Preis und dem Verkehrswert des Grundstücks [X.] Dezember 1991 zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das [X.] hat die- 4 -Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Klagebegehrenweiter.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien einrechtsgestaltendes Leistungsbestimmungsrecht eines [X.] (§ 317 BGB) ver-einbart. Die aus der Leistungsbestimmung entstandenen Ansprüche hättennicht innerhalb einer Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1991 geltend ge-macht werden müssen. Jedoch sei das Sachverständigengutachten unter fal-schen Voraussetzungen erstellt worden, weil die Verkäufer kein Recht zur Be-stimmung des [X.] gehabt hätten; vielmehr hätte der Sach-verständige den Zeitpunkt des Vorhandenseins eines funktionierenden Grund-stücksmarktes ermitteln und als Stichtag seiner Bewertung zugrunde [X.]. Die Bestimmung der Leistung durch [X.]eil komme nicht in Betracht,weil die Klägerin durch ihr Verhalten bewirkt habe, daß der [X.] Leistungsbestimmung nicht korrekt vorgenommen habe.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punktenstand.- 5 -1. Allerdings hat das Berufungsgericht die Nachbewertungsklauselnfehlerfrei ausgelegt.a) Einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur [X.], der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigenAuslegung vorginge (st. Rspr., s. nur [X.], [X.]. v. 29. März 1996, [X.]/94,NJW 1996, 1678, 1679 m.w.N. [insoweit in [X.]Z 132, 263 ff nicht abge-druckt]), konnte das Berufungsgericht nicht feststellen. Zwar hat die [X.] und unter Zeugenbeweis gestellt, daß den Verkäufern ein Be-stimmungsrecht hinsichtlich des [X.] eingeräumt worden [X.] hat die Beklagte - ebenfalls unter Beweisantritt - behauptet, die Vertrags-parteien seien darüber einig gewesen, daß Bewertungsstichtag der Tag derÜbergabe des Kaufgrundstücks sein sollte. Aber dem ist das [X.] Recht nicht nachgegangen. Da ein dahingehender übereinstimmender Willein den notariellen Urkunden auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck ge-kommen ist (vgl. [X.]. v. 12. Juli 1996, [X.], NJW 1996, 2792),hätte es nämlich näherer Darlegung bedurft, anhand welcher Anknüpfungstat-sachen diese inneren Tatsachen nach außen in Erscheinung getreten seinsollen (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Mai 1983, [X.], NJW 1983, 2034, 2035;[X.]. v. 16. Januar 1987, [X.], [X.]R ZPO § 373 Substantiie-rung 1).b) Aus dem Vertragswortlaut ergibt sich lediglich, wer die Nachbewer-tung zu veranlassen und in welchem Zeitraum sie vorzunehmen ist. [X.] für ein Bestimmungsrecht der Verkäufer hinsichtlich des [X.] sind ihm - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu entneh-men.- 6 -c) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Interes-senlage der Vertragsparteien nicht berücksichtigt habe. Vielmehr ist sie mitdem Auslegungsergebnis, nämlich dem Zusammenfallen des [X.] mit dem Tag, an dem sich ein funktionierender Grundstücksmarkt ge-bildet hatte, und der Bestimmung dieses Zeitpunkts durch den [X.] durchaus vereinbar. Denn die Beteiligten wollten das Bewertungsrisiko mitder vertraglichen Regelung angemessen verteilen; dabei gingen sie davon aus,daß sich im Laufe des Jahres 1991 ein Grundstücksmarkt gebildet haben [X.], der Anhaltspunkte für den Verkehrswert des Kaufgrundstücks geben konn-te, ohne zu wissen, wann genau dieser Zeitpunkt eintreten werde. Auf [X.] widerspricht ein einseitiges Recht der Verkäufer zur Bestimmungdes [X.] den Interessen der Beklagten, denn es ist nichts [X.] ersichtlich, daß sie auch das damit gegebene Risiko von eventuellen [X.] zwischen dem maßgeblichen Stichtag und dem 31. [X.] übernehmen sollte.d) Das [X.]eil vom 26. Februar 1999 ([X.], [X.], 1278 f)steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Dort hatten [X.] einen [X.] ausdrücklich vereinbart, während [X.] erst durch Auslegung zu ermitteln ist. Hierzu sagt die genannte Entschei-dung nichts; das Berufungsurteil enthält auch keine Feststellungen dazu, daßdie in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-,Wirtschafts- und [X.] zwischen der [X.] undder [X.] vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsver-trag, BGBl. [X.], 566) genannten Voraussetzungen, die der Senat seinem- 7 -[X.]eil vom 26. Februar 1999 (aaO) zugrunde gelegt hat, hier beim [X.] fehlten.2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien [X.] für das [X.] der Mehrforderung keine Ausschlußfrist bis zum31. Dezember 1991 vereinbart, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Ohne Erfolg bleibt zunächst die von der [X.] erhobeneGegenrüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft von der [X.] Notarin A. abgesehen. Die insoweit in das Wissen der Zeugin ge-stellte Tatsache ist unerheblich; denn die Beklagte hat lediglich einen überein-stimmenden Willen der Vertragsparteien dahingehend behauptet, daß der [X.] bis zum 31. Dezember 1991 bei der Käuferin [X.] werden mußte. Damit ist jedoch nichts über die Vereinbarung einerAusschlußfrist für die Geltendmachung eines aus der [X.] Zahlungsanspruchs gesagt.Auch die Interessen der Vertragsparteien sowie Sinn und Zweck vonNr. 4 der Anlage IX zum [X.] (aaO) nötigen zu keiner anderenAuslegung. Die für die Kalkulierbarkeit der Grundstücksbelastung erforderlichemöglichst kurze Übergangszeit wird hier nicht überschritten. Sie dauerte ledig-lich ein Jahr, nämlich vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991. [X.] dieser Frist für den Abschluß der Nachbewertung konnten [X.] entstandene Ansprüche bis zum 31. Dezember 1991 gar nicht geltend ge-macht werden.- 8 -3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, eine Bestimmungder Leistung durch [X.]eil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB kommenicht in Betracht.Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß die Leistung immer danndurch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den [X.] in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen [X.] als nicht durchführ-bar erweist ([X.], [X.]. v. 6. Juni 1994, [X.], NJW-RR 1994, 1314,1315). So liegt der Fall hier, denn der Zeitraum, innerhalb dessen die [X.] vorgenommen werden sollte, ist verstrichen. Darauf, daß die [X.] des Gutachtens auf falschen Vorgaben der Verkäufer an den Sachver-ständigen beruhte, also von ihnen verursacht wurde, kommt es nicht an. [X.] kann nicht nur die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, die [X.] durch das Gericht beantragen. Vielmehr kann dies auch dieKlägerin tun und, ebenso wie bei der Leistungsbestimmung durch [X.]eil nach§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (s. dazu [X.]. v. 24. November 1995,V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055), unmittelbar auf Zahlung des nach ihrerMeinung von der Beklagten zu leistenden Betrags klagen. Eines Beweisantrittsder Klägerin zur Ermittlung des [X.] bedarf es hierzu nicht, [X.] wegen ein Sachverständigengutachten einholen muß([X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 403 Rdn. [X.] ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-- 9 -weisen (§ 565 Abs. 1 ZPO), damit der für die Mehrforderung der Klägerin maß-gebliche Grundstückswert ermittelt wird.[X.][X.]Tropf [X.]Lemke

Meta

V ZR 36/99

07.04.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2000, Az. V ZR 36/99 (REWIS RS 2000, 2554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2554

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