Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. III ZR 200/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 733

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 11. November 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 839 Ca, D

a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden [X.] die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen.
b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung ver-meiden ließen (hier: Schäden an im [X.] befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des [X.]s wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen).
[X.], Urteil vom 11. November 2004 - [X.]/03 - OLG München

LG Augsburg - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 durch [X.] und die Rich-ter Dr. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Kläger - das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2003 aufgehoben, so-weit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger fordern von der beklagten kreisfreien Stadt Schadensersatz wegen der Überschwemmung ihres [X.] durch die [X.] in der Nacht vom 22. zum 23. Mai 1999 (sogenanntes A.

Pfingsthochwas-ser).
- 3 -

Die [X.] ist ein gesetzlich vom [X.] zu unterhaltendes Gewässer erster Ordnung. Oberhalb des im Stadtteil [X.]

/U. gelegenen Anwesens der Kläger befindet sich - ca. 1,7 km entfernt - eine im Eigentum der Streithelferin der [X.] stehende Wehranlage ([X.]-Wehr). Die östliche Uferböschung war flußaufwärts befestigt, während am westlichen Ufer ein etwa 100 m langer Damm mit einem befestigten Fahrweg auf der Krone verlief. Zum Durchschleusen von Treibgut hielt die Streithelferin Stangen, zum Teil ausgerüstet mit Haken oder Sägen, vor. Damit und durch den Einsatz der Werksfeuerwehr hatte sich in der Vergangenheit stets ein teil-weiser oder vollständiger Verschluß des Wehrs durch Treibgut (Verklausung) verhindern lassen. In [X.] war es bis 1999 lediglich im Jahre 1965 wegen des Bruchs einer Absperrung des [X.] zu einer Überschwem-mung gekommen.

Am 22. und 23. Mai 1999 führten in [X.] starke Regenfälle im Ein-zugsgebiet zu dem höchsten bislang dort gemessenen Hochwasser der [X.] mit einer statistischen Wiederkehrzeit von 100 Jahren. Ab Mittag des 22. Mai 1999 führte die [X.] zunächst vereinzelt, dann zunehmend große Mengen Treibgut mit sich, das teilweise am A. -Wehr hängenblieb und schließlich dessen Verklausung zur Folge hatte. Von 14.00 Uhr an versuchten Mitarbeiter der Streithelferin vergeblich, einen im Wehr verkeilten Baum mit Bugsierhaken zu entfernen. Gegen 15.30 Uhr scheiterte auch der Versuch, den Baum mit einer auf einem Lastwagen montierten Seilwinde herauszuziehen. Daraufhin wurden um 15.55 Uhr die Berufsfeuerwehr der [X.] und die Werksfeuerwehr der Streithelferin alarmiert. Gegen 16.30 Uhr ordnete der Einsatzleiter eine Deicherhöhung mit Sandsäcken an. Die Absicht, mit einer Teleskopsäge gegen 19.40 Uhr für einen besseren Abfluß zu sorgen, blieb [X.] 4 -

geblich. Etwa um 21.00 Uhr mußte der [X.] aufgegeben werden. Am Westufer konnte die Deicherhöhung mit dem Ansteigen des Wassers zunächst Schritt halten. Gegen 22.00 Uhr verschärfte sich die Lage, so daß Sandsäcke zum Teil durchspült und vermehrt auch weggespült wurden. Kurz darauf wurde ein Zittern des Westdeichs gemeldet. Danach nahmen die Einsatzkräfte eine wasserseitige Stabilisierung des [X.] mit grobem Schüttmaterial in [X.]. Den Einsatz von schwerem Gerät hielten die Verantwortlichen mangels [X.] Zufahrten für aussichtslos. Eine Sprengung lehnte der um 22.00 Uhr angeforderte Sprengmeister ab. Gegen 00.00 Uhr brachen auf dem [X.] zunächst in einer Länge von 30 m die Sandsackerhöhung und gegen 00.15 Uhr der Damm selbst. Dieser Bruch weitete sich auf eine Länge von 200 bis 250 m aus. Etwa um 03.30 Uhr brach auch das [X.]-Wehr. Die durch den Dammbruch ausgelöste Flutwelle überschwemmte den Stadtteil [X.]mit [X.] und Erdgeschoß im [X.]. Warnungen an die Bewohner durch Lautsprecherwagen der Polizei und der Wasserwacht erfolgten in [X.] Bereich frühestens ab 03.25 Uhr.

Die Kläger haben der [X.] unter anderem vorgeworfen, die Ver-klausung des [X.] -Wehrs durch den Einsatz schweren Geräts nicht ver-hindert und die Bevölkerung zudem nicht rechtzeitig gewarnt zu haben. Sie selbst seien erst gegen 03.30 Uhr oder 03.45 Uhr durch den Knall der unter der Flutwelle zerberstenden [X.]tür geweckt worden. Mit der Klage machen sie einen Teilbetrag von 55.000 DM ihres Schadens geltend.

Das [X.] hat durch Grundurteil die [X.] verpflichtet, den [X.] diejenigen Schäden an ihrem Inventar im [X.] und Erdgeschoß des Hauses zu ersetzen, die bei einer Mitteilung der [X.] über den [X.] 5 -

bruch um 01.00 Uhr am 23. Mai 1999 noch abwendbar gewesen wären. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auf die Beru-fung der [X.] und ihrer Streithelferin hat es den Alarmierungszeitpunkt auf 01.15 Uhr verschoben und zur Warnung der Bevölkerung inhaltlich eine Lautsprecherdurchsage verlangt, die auf den Bruch des [X.]damms sowie auf eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hingewiesen und wegen Lebensge-fahr davor gewarnt hätte, [X.] und Tiefgaragen zu betreten.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger haben [X.] eingelegt mit dem Ziel, die [X.] in vollem Umfang zur Ersatzleistung zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat Erfolg; die Anschlußrevision der Klägerin erweist sich dagegen als unbegründet.

[X.]

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Revi-sion rügt, die von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen über-schritten die Klagesumme von 55.000 DM, ohne daß die Kläger angegeben hätten, in welcher Reihenfolge die einzelnen Positionen zur Begründung ihres [X.]s herangezogen werden sollten. - 6 -

[X.] ist unbegründet. Richtig ist, daß bei einer auf mehrere selb-ständige prozessuale Ansprüche gestützten Teilklage der Leistungsantrag nur dann hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der Kläger [X.], mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen ([X.] 124, 164, 166; [X.], Urteil vom 19. Juni 2000 - [X.] - NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01 - NJW-RR 2003, 916). Das gilt jedoch nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten ([X.], Urteil vom 19. Juni 2000 aaO; Urteil vom 13. März 2003 - [X.]/01 - NJW-RR 2003, 1075, 1076). Die hier mit der Klage gel-tend gemachten Einzelschäden an Inventar und Gebäude gehören aber zu [X.] (Sachschäden) und haben deshalb innerhalb des einheitli-chen Amtshaftungsanspruchs lediglich die Bedeutung unselbständiger und im Rahmen des Gesamtbetrags austauschbarer Faktoren (vgl. auch [X.], Urteil vom 22. November 1990 - [X.] - NJW-RR 1991, 1279). Im übrigen ver-weist die Revisionserwiderung auch mit Recht darauf, daß sich die Überschrei-tung der Klagesumme im Berufungsverfahren durch die mit Schriftsatz der Klä-ger vom 8. April 2003 vorgelegte [X.] allein aus einem mit "Scha-densliste-Nachtrag" überschriebenen Anhang ergibt und daß diese weiteren Schäden deshalb - wenn überhaupt - ersichtlich nur hilfsweise geltend gemacht worden sind.

I[X.]
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 318 abgedruckt ist, hat der [X.] nicht anlasten wollen, daß es überhaupt zu - 7 -

dem Bruch des [X.]damms und infolgedessen zu der Überschwemmung gekommen ist. Der [X.] lasse sich insbesondere auch nicht vorwerfen, daß sie am 22. Mai 1999 kein schweres Gerät zum Herausziehen von Bäumen und Gestrüpp aus der [X.] eingesetzt habe. Unter anderem sei völlig of-fen, ob die Einsatzleitung der [X.] am Pfingstsamstag einen geeigneten Unternehmer hätte erreichen können. Selbst wenn sich die Einsatzkräfte aber unmittelbar nach dem Scheitern des Versuchs, den zuerst festgeklemmten Baum mit Hilfe einer Seilwinde aus dem Wehr zu ziehen, gegen 15.30 Uhr um schweres Gerät bemüht hätten, wäre dieses günstigenfalls um 18.00 Uhr einsatzbereit gewesen. Ob ein Seilzugbagger dann noch auf dem Damm hätte arbeiten können, lasse sich nicht mehr klären. Mindestens sei das Absehen von einem solchen Einsatz den Verantwortlichen der [X.] mit Rücksicht darauf, daß auch der Sachverständige Prof. Dr. [X.]

den Untergrund für schweres Gerät nicht mehr für tragfähig gehalten habe, nicht vorzuwerfen. [X.] hinaus müsse der Einsatzleitung insoweit ein gewisser Beurteilungsspiel-raum zugebilligt werden. Ebensowenig stehe fest, daß eine Sprengung des [X.] rechtzeitig hätte erfolgen können oder daß dies überhaupt eine sachgerechte Maßnahme gewesen wäre.

2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts traf die [X.] ferner bis zum Bruch des Westdeichs keine Amtspflicht zur Warnung der Bewohner des Stadt-teils [X.] . Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ha-be allerdings eine Warnung jedenfalls in dem Augenblick erfolgen müssen, als erkennbar geworden sei, daß sich der Damm nicht mehr halten lasse. Wenn man das Zittern des Damms, die Probleme mit den Sandsäcken und deren Überströmung als Beginn der nicht mehr beherrschbaren Situation ansehe, hätte - so der Sachverständige - um 22.00 Uhr gewarnt werden müssen; letzt-- 8 -

lich habe der Sachverständige dies aber nicht beurteilen wollen, da er nicht auf dem Damm gewesen sei. Auf dieser Grundlage könne die Verzögerung der Warnung bis zum Dammbruch der [X.] nicht als Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden. Zum einen sei den Einsatzkräften auch insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, und zum anderen trügen die Klä-ger die Beweislast dafür, daß die Situation nach 22.00 Uhr nicht mehr be-herrschbar gewesen sei. Diesen Beweis hätten sie aber nicht geführt.
3. Das [X.] hat hingegen die [X.] aus dem Gesichts-punkt der Gefahrenabwehr sowie wegen verschiedener spezialgesetzlicher Vorschriften (Art. 6 des [X.] [[X.]], Art. 66 des [X.] [[X.]], § 8 Nr. 1 der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst [[X.]] vom 23. Mai 1990, BayGVBl. 1990, [X.]) für verpflichtet gehalten, die Anwohner von [X.] nach dem Bruch des [X.]s vor der drohenden Überschwemmung zu warnen. Der Amtspflicht sei sie nicht ausreichend, insbesondere nicht zügig genug, nachgekommen. Die Tatsache, daß die Verantwortlichen der [X.] über kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung, wohin die [X.] fließen würden, verfügten, entschuldige die [X.] nicht. Erst recht be-seitige dies nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von [X.] im Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon bei dem Hochwasser von 1965 denselben Weg genommen habe. In der Bekanntmachung des [X.] über den Vollzug der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst vom 4. Januar 1991 (VB[X.], [X.]. 1991, 367) werde in Ziffer 4.4.2 unter anderem die Verpflichtung der [X.] geregelt, Kartenmaterial über die [X.] größerer Hochwässer vorzuhalten. - 9 -

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der [X.] ein Zeitraum von einer Stunde bis zum Abschluß der Warnaktion zuzubilligen. Eine War-nung erst um 03.15 Uhr oder 03.25 Uhr sei zu spät gewesen. Daß die [X.] der [X.] bei einer Erkundungsfahrt im G.

Wäldchen um 02.30 Uhr noch kein Wasser festgestellt habe, habe das Unterlassen einer frü-heren Warnung in [X.] nicht rechtfertigen können. Der Sachverständige habe es zwar als nicht vorhersehbar bezeichnet, wie lange das Wasser nach [X.]

brauchen werde, aufgrund des Verlaufs des alten Flußbetts und der [X.] von 1965 sei aber sehr wohl dessen Richtung zu erkennen gewesen.

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen halte der [X.] eine eindringliche Warnung für erforderlich. Sie habe auf den Bruch des [X.]damms und eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hinweisen sowie wegen Lebensgefahr davor warnen müssen, [X.] und Tiefgaragen zu betre-ten. Mehr als eine Durchsage mit Lautsprecherwagen habe allerdings von der [X.] nicht verlangt werden können. Durch eine solche Alarmierung wäre mindestens einer der Kläger geweckt worden.

Die Kläger hätten bei dieser gebotenen Warnung zumindest einige leicht transportable Gegenstände aus dem [X.] in höhere Räume verbracht, obwohl vor einem Betreten des [X.]s hätte gewarnt werden müssen. Der [X.] einer solchen Warnung stehe dem nicht entgegen. Auch die Vermei-dung materieller Schäden gehöre zum Zweck einer Hochwasserwarnung. Die Aufforderung, Tiefgaragen und [X.] nicht zu betreten, habe nicht deshalb erfolgen müssen, weil die dort befindlichen Gegenstände nicht vor einer Über-- 10 -

schwemmung hätten geschützt werden sollen, sondern, um im konkreten Fall Personenschäden zu vermeiden. Unabhängig hiervon sei es aber auch mög-lich, daß die Kläger wenigstens einige der kleineren Haushaltsgeräte aus der im Erdgeschoß befindlichen und später überschwemmten Küche in höher gele-gene Räume gebracht hätten.

4. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei schließlich nicht wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Eine Haftung der Streithelferin wegen des Überschwem-mungsschadens nach §§ 836 ff. [X.] bestehe nicht. Fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Wehrs oder des [X.]s der [X.] in einem Bereich, für den die Streithelferin unterhaltungspflichtig gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 31 [X.] sei gleichfalls nicht gegeben. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Art. 31 [X.], eine festgesetzte [X.] einzuhalten, sei zwar ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.]. An dem Ansteigen des [X.] aufgrund der Verklausung und dem nachfolgenden Bruch des [X.] treffe die Streithelferin jedoch kein Verschulden. Nachbarrechtliche [X.] nach § 906 [X.] schieden schon deshalb aus, weil [X.] hiervon nicht erfaßt würden. Im übrigen könne man angesichts der großen Entfernung auch nicht von einem Nachbarschaftsverhältnis sprechen.

II[X.]

Anschlußrevision der Kläger
- 11 -

Diese Ausführungen halten den [X.]en der [X.] im Ergebnis stand.

1. Soweit es um der [X.] obliegende Schutzmaßnahmen gegen einen Bruch des [X.] geht, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die [X.] wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Annahme des Berufungsge-richts und die zugrundeliegenden Feststellungen, die [X.] habe aus tat-sächlichen Gründen nicht schweres Gerät zur Verhinderung oder Beseitigung der Verklausung einsetzen müssen. Diese [X.] hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). Auf die Frage, welche rechtlichen Maßstäbe dabei an die Bemühungen zur Abwehr der Überschwemmung anzulegen wären, kommt es nicht an.
2. Im Ergebnis vergeblich bekämpft die Anschlußrevision auch die Auffas-sung des Berufungsgerichts, eine konkrete Warnung der Einwohner von [X.] habe nicht vor dem Dammbruch erfolgen müssen.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die [X.] aus dem Gesichts-punkt der Gefahrenabwehr für verpflichtet gehalten, die von dem Hochwasser bedrohte Bevölkerung vor der Überflutung zu warnen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - [X.] - [X.], 935, 937; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1990 - [X.] - [X.]R [X.] § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemein-de 2 und vom 26. September 1991 - [X.]/89 - [X.]R [X.] § 839 Abs. 1 Satz 1 Hochwasserschutz 3). Solche Warnungen obliegen in [X.] - unab-hängig von den Verpflichtungen erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen bedrohter [X.]n nach Art. 66 Abs. 2 [X.] - als Teil des Katastrophen-schutzes (vgl. [X.], [X.], Art. 3 [X.]. 3, Art. 6 [X.]. 1.2) jedenfalls auch - 12 -

den Kreisverwaltungsbehörden (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.]), hier also gemäß Art. 9 Abs. 1 [X.] der [X.] als [X.]. Eine Haf-tung des Freistaats [X.] wie bei der Ausführung rein staatlicher Aufgaben durch die Landkreise (Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 5 [X.]) tritt in diesem Fall nicht ein. Nach der Rechtsprechung des Senats dient der Katastrophen- und Hochwasserschutz nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern zu-gleich den Belangen der von den Auswirkungen einer Überflutung möglicher-weise Betroffenen; Amtspflichten dieser Art sind daher drittbezogen ([X.] 54, 165, 170; 140, 380, 388; Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO).

b) Für die Bestimmung des Alarmierungszeitpunkts hat sich das [X.] leiten lassen, drastische Warnungen könn-ten zu Panikerscheinungen, Verkehrschaos und Unfällen führen und überzo-gene Warnungen eine Gewöhnung der Bevölkerung zur Folge haben. Es hat deshalb in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen eine [X.] hier erst für den Augenblick bejaht, in dem erkennbar geworden sei, daß sich der Damm nicht mehr halten lasse.

Das ist zu eng und läßt, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, die konkrete Gefährdung der Anwohner und die ihnen bei dem späteren Eintritt der Überschwemmung aus einer Verzögerung der Meldung drohenden, regelmäßig weit größeren Personen- und Sachschäden außer acht. Eine Amtspflicht zur Warnung der gefährdeten Bevölkerung muß deshalb auch unter Berücksichti-gung eines der Behörde zustehenden Beurteilungs- oder Ermessensspiel-raums bei einer am Maßstab der jeweiligen [X.] orientierten Abwägung spätestens dann eintreten, wenn zwar noch Chancen für eine Ret-tung des [X.] bestehen, die Wahrscheinlichkeit eines Dammbruchs aber - 13 -

aus der Sicht des Einsatzleiters vor Ort schon deutlich überwiegt und sich deswegen Zweifel an einer Beherrschung der Lage aufdrängen müssen.

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Parteivortrag und die Beweisergebnisse nicht geprüft. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils aus diesem Grunde und eine Zurückverweisung der Sache zu weiteren Feststellungen ist dennoch nicht geboten. Unabhängig von der Frage, ob sich ein derart vorgelagerter Zeitpunkt nach den tatsächlichen Verhältnissen des Streitfalls überhaupt zuverlässig bestimmen läßt, hat das Berufungsgericht nämlich als mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht - wenn auch von einer etwas abweichenden Rechtsauffassung her - den Standpunkt der Einsatzkräfte, abzuwarten, bis die Situation für sie nicht mehr beherrschbar geworden war, als amtspflichtgemäß gebilligt. Unter solchen Umständen trifft die Beamten indes grundsätzlich kein Verschulden (st. Rspr.; vgl. nur Senats-urteile [X.] 97, 97, 107; [X.] 150, 172, 184). Es besteht kein Anlaß, im Streitfall von dieser Richtlinie abzugehen. Verfahrensfehler sind entgegen der Anschlußrevision auch insoweit nicht ersichtlich (§ 564 ZPO).

IV.

Revision der [X.]

1. Das Rechtsmittel der [X.] ist demgegenüber begründet. Die Revi-sion nimmt zwar zutreffend hin, daß das Berufungsgericht die [X.] für [X.] gehalten hat, die gefährdeten Anwohner nach dem Bruch des [X.] zu warnen (oben III 2 a). Sie bekämpft jedoch mit Erfolg die Auffassung - 14 -

des [X.]s, dies habe erkennbar auch für den Stadtteil [X.] gegolten.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß die Verantwortli-chen der [X.] über kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung, wohin die Wassermassen fließen würden, verfügten, entschuldige die [X.] nicht. Erst recht beseitige sie nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von [X.] im Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon beim Hochwasser von 1965 denselben Weg genommen habe. In Ziffer 4.4.2 VB[X.] werde unter anderem die Verpflichtung der [X.]n geregelt, [X.] über die [X.] größerer Hochwässer vorzu-halten. Allenfalls habe bei fehlenden Erfahrungswerten der beteiligten [X.] zur Abgrenzung des möglicherweise von der Flutwelle betroffenen [X.] Anlaß zu besonderer Vorsicht bestanden.

Diese Erwägungen tragen auf der Grundlage der bisherigen tatsächli-chen Feststellungen die angefochtene Entscheidung nicht. Eine Pflicht der [X.]n, entsprechendes Kartenmaterial zu erarbeiten und es im Katastrophen-fall den Einsatzkräften zur Verfügung zu stellen, ergibt sich bislang weder [X.] aus der [X.] Verordnung über den Hochwassernachrichten-dienst noch im einzelnen aus Nr. 4.4.2 der ausführenden Bekanntmachung des [X.] Staatsministeriums des Innern über den Vollzug dieser Verord-nung. Allerdings haben nach § 7 und § 8 Nr. 2 [X.] die [X.]n, soweit sie Empfänger von Hochwassernachrichten sind, einen eigenen [X.] auf-zustellen. Dieser [X.] umfaßt gemäß Nr. 4.4.2 VB[X.] auch einen La-geplan, in den die Überschwemmungsgebiete größerer Hochwässer einzutra-gen sind. Das setzt aber voraus, daß Überflutungen infolge Hochwassers in - 15 -

einem bestimmten Gebiet regelmäßig zu erwarten sind, wie auch der nachfol-gende Hinweis in dieser Bestimmung auf die förmlich festgesetzte Über-schwemmungsgrenze deutlich macht. [X.]gehört jedoch nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gerade nicht zu den [X.] von Hochwasser betroffenen [X.]n.

Andere Rechtsgründe für eine entsprechende Verpflichtung der [X.] sind nach dem für die Revisionsinstanz maßgebenden Sachverhalt nicht ersichtlich, zumal den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. [X.] zufolge aufwendige Risikountersuchungen bis dahin nur bei Großanlagen wie Stauanlagen üblich waren. Allein der Umstand, daß das Hochwasser von 1965 bereits denselben Weg genommen hatte, begründet ohne zusätzliche tatsäch-liche Feststellungen eine Vorhersehbarkeit des Überschwemmungsgebiets für die [X.] ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat sich weder tatrichterlich damit befaßt, ob die [X.] im Stadtteil [X.]

seinerzeit mit weiteren Überschwemmungen rechnen mußte und deswegen auch aus einer Sicht ex ante eine Dokumentation der damaligen Überflutung geboten war, noch [X.], inwieweit bei der [X.] etwa vorhandene Unterlagen im [X.] noch aussagekräftig gewesen wären. Dabei wäre außer den vom [X.] herangezogenen Umständen (tiefe Lage des Stadtteils, Nähe zum [X.], anzunehmende nördliche Fließrichtung des Wassers) auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, daß insoweit - wie die Revision mit Recht rügt - die [X.] wegen der Errichtung eines Damms für die [X.] verändert worden waren. Eine Verpflichtung der [X.], [X.] hinreichender Erkenntnisse über die Fließrichtung des Wassers ohne je-den Anhalt in weitem Umkreis alle wertachnahen Stadtteile zu warnen, würde die Amtspflichten der beklagten [X.] überspannen. - 16 -

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil nach alledem nicht bestehen bleiben.

2. Die Sache ist nicht aus anderen Gründen im Sinne einer Klageabwei-sung zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Streithelferin als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 [X.] kommen entgegen der Revision nicht in Betracht. Dabei mag dahinstehen, inwieweit solche Ansprüche bereits nach § 11 Abs. 1 [X.] oder aufgrund des bei Erteilung der wasserrechtlichen Benutzungser-laubnis für die Rechtsvorgängerin der Streithelferin im Jahre 1883 geltenden [X.] Rechts ausgeschlossen wären (vgl. hierzu auch Senatsurteil [X.] 147, 125, 130 f.).

Für eine Haftung der Streithelferin aus § 823 [X.] oder nach §§ 836 ff. [X.] wegen mangelhafter Errichtung oder Unterhaltung der Wehranlage fehlt es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen; insoweit greift die Revi-sion das Berufungsurteil auch nicht an. Hinsichtlich der nach Art. 31 [X.] bestehenden Verpflichtung der Streithelferin zur Einhaltung einer bestimmten [X.] hat das Berufungsgericht in [X.] Würdigung ein Ver-schulden der Betreiberin verneint (§ 823 Abs. 2 [X.]). Eine Gefährdungshaf-tung nach § 2 Abs. 1 [X.], auf die die Revision verweist, liegt fern. Der von der Stauanlage abzweigende und wieder in die [X.] zurückführende [X.] ist weder eine Rohrleitungsanlage noch eine Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten. Ein Vergleich mit einem Hausanschluß an die gemeindliche [X.] (dazu [X.]. 1984, 10; Filthaut, [X.], 6. Aufl., § 2 Rn. 12) verbietet sich. Auch für eine Anwendung des § 906 - 17 -

Abs. 2 Satz 2 [X.] ist bei einer solchen Sachlage kein Raum. Der [X.] hat zwar mit wild abfließendem Niederschlagswasser abgeschwemm-te Unkrautvernichtungsmittel als "ähnliche Einwirkung" im Sinne des § 906 Abs. 1 [X.] gewertet ([X.] 90, 255, 258 f.; s. auch [X.] 155, 99 zur Über-schwemmung eines Nachbargrundstücks wegen des Bruchs einer Wasserver-sorgungsleitung). Der durch natürliche Vorgänge bewirkte [X.] selbst fällt jedoch nicht in den Regelungsbereich des § 906 [X.], zumal insoweit die wasserrechtlichen Bestimmungen eingreifen ([X.] 90 aaO; ebenso [X.] [X.] 2000, 275, 276; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 906 Rn. 114; s. auch [X.] 29, 314, 316). Um so mehr gilt dies - von der [X.] des [X.] oder -benutzers in solchen Fällen ganz abgesehen - für großflächige Überschwemmungen infolge des Hochwassers von Flüssen, auf die die nachbarrechtlichen Vorschriften nicht zugeschnitten sind und für die das Gesetz aus gutem Grund auch keine ver-schuldensunabhängige Haftung kennt. V.

Demnach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneu-ten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, daß das [X.] wiederum dem Grunde nach zu einer Haftung der [X.] gelangt, weist der Senat auf folgendes hin:

Von [X.] beeinflußt sind auch die Ausführungen zum Umfang des zu leistenden Schadensersatzes. Es geht dabei nicht nur um eine im Urteil über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO unzulässige Entscheidung über die Höhe der Forderung (hierzu Senatsurteil [X.] 10, 361, 362), son-dern im Ansatz um die haftungsbegründende Kausalität und somit um die be-- 18 -

reits im Grundurteil zu klärende Frage, ob überhaupt den Klägern ein ersatzfä-higer Schaden entstanden ist. Dazu genügt es, daß mit Wahrscheinlichkeit der [X.] in irgendeiner Höhe besteht ([X.], Urteil vom 2. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 224, 225; Urteil vom 12. Februar 2003 - [X.] - [X.], 1919, 1921). Hiervon kann indessen nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

1. Soweit es um Gegenstände geht, die die Kläger im [X.] ihres Hauses und in dem eine halbe Etage unter der Küche gelegenen Hobbykeller aufbe-wahrt hatten, hat sich das Berufungsgericht überzeugt gesehen, daß die Kläger trotz der gebotenen Warnung vor einem Betreten der [X.]räume zumindest einige leicht transportable Gegenstände wie Elektrowerkzeuge und [X.] in hö-here Räume verbracht hätten. Beim Hobbykeller habe sich das individuelle Ri-siko für die Kläger als beherrschbar dargestellt. Auch vom Schutzzweck der Hochwasserwarnung seien derartige materielle Schäden umfaßt.

Das rügt die Revision mit Recht als rechtsirrig. Nach der Rechtspre-chung des Senats muß neben der Feststellung, daß der Geschädigte zum Kreis der geschützten Dritten gehört, die weitere Prüfung treten, ob gerade der geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt ([X.] 125, 258, 268 ff.; vgl. [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. § 839 Rn. 174). Im Streitfall betrifft das vorrangig Gesundheitsschäden, die sich aus Unkenntnis der Gefahr durch das Betreten unter der Erdoberfläche liegender Räume ergeben konnten. Die von den Klägern dagegen geltend gemachten Beschädigungen an in den [X.]räumen befindlichen Einrichtungsgegenstän-den hätten sich allenfalls dann vermeiden lassen, wenn die Kläger sich über den vom Berufungsgericht verlangten Inhalt der Warnung hinweggesetzt [X.] 19 -

ten. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es den Sinn einer solchen Warnung in ihr Gegenteil verkehren würde, wollte man auch deren Mißachtung in ihren Schutzbereich einbeziehen. Dem läßt sich auch nicht mit dem [X.] entgegenhalten, die Vermeidung materieller Schäden gehöre [X.] zum Zweck einer Hochwasserwarnung, und die Warnung vor einem Betreten des [X.]s solle nur Personenschäden vermeiden. Um solche allge-meinen Warnungen geht es hier nicht. Eine eingeschränkte Zielrichtung des Warnhinweises verengt aber notwendig auch dessen daran anknüpfenden Schutzzweck.

2. Vom Schutz der Verpflichtung zur Erteilung von Warnhinweisen können demnach allenfalls die im Erdgeschoß des Hauses verwahrten transportablen Gegenstände umfaßt sein. Insofern hat das Berufungsgericht allerdings ledig-lich festgestellt, es sei möglich, daß die Kläger zumindest einige kleinere Haus-haltsgegenstände aus der Küche in höher gelegene Räume transportiert [X.]. Das genügt weder prozessual zum Erlaß eines Grundurteils noch materi-ellrechtlich zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs. Besteht die Amts-pflichtverletzung - wie hier - in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzu-sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicher-heit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; die bloße Mög-lichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügt nicht (Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO S. 937 m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - [X.]). Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten, falls die Amtspflichtverletzung und der nachfolgende Schaden feststehen, [X.] nur dann in Betracht, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen [X.] 20 -

sammenhang besteht (Senatsurteile vom 3. März 1983 - [X.] - NJW 1983, 2241, 2242 und vom 21. Oktober 2004 aaO; [X.]/[X.] aaO § 839 Rn. 418). Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht bisher nichts festgestellt.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 200/03

11.11.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. III ZR 200/03 (REWIS RS 2004, 733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 733

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

RO 4 K 16.87 (VG Regensburg)

Bescheid, Verbraucherschutz, Klagebefugnis, Ausnahmegenehmigung, Landratsamt, Umwelt, Schadensereignis, Vorhaben, Hochwasser, Gefahrenprognose, Bestellung, Zulassung, Gefahr, Auflagen, konkrete …


X ZR 160/01 (Bundesgerichtshof)


III ZR 137/07 (Bundesgerichtshof)


III ZR 388/17 (Bundesgerichtshof)

Unterlassungsanspruch bei Behinderung des Abflusses von Niederschlagswasser durch Straßenbaumaßnahme


V ZR 114/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.