Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.10.2015, Az. 2 BvR 388/13

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 3069

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Auslagenerstattung gem § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO setzt Ermessensausübung voraus - Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) bei Ermessensnichtgebrauch - keine prozessuale Überholung durch Entscheidung des Beschwerdegerichts bei beschränktem Prüfungsumfang


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 21. August 2012 - 23 KLs 31/11 - verletzt den Beschwerdeführer hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] vom 15. Januar 2013 - 1 Ws 342/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

In diesem Umfang werden die Beschlüsse aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Auslagenerstattung im Rahmen einer Verfahrenseinstellung wegen eines nach Eröffnung des Hauptverfahrens festgestellten dauerhaften [X.] (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]).

I.

2

1. Mit Anklageschrift vom 12. Juni 2009 legte die St[X.]tsanwaltschaft [X.] dem Beschwerdeführer zur Last, sich in zwei Fällen der Untreue in besonders schwerem Fall und in einem weiteren Fall des versuchten Betrugs strafbar gemacht zu haben. Dem [X.] wurde eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs und wegen Untreue, jeweils in besonders schwerem Fall, zur Last gelegt. Mit [X.]riftsatz vom 19. März 2010 erhob die St[X.]tsanwaltschaft [X.] gegen den Beschwerdeführer eine weitere Anklage, durch die diesem zur Last gelegt wurde, sich in 22 Fällen jeweils wegen Untreue im besonders schweren Fall strafbar gemacht zu haben.

3

Das [X.] [X.] verband die beiden Verfahren und ließ im August 2010 die Anklageschrift vom 12. Juni 2009 vollständig, die Anklageschrift vom 19. März 2010 nur in eingeschränktem Umfang zur Hauptverhandlung zu. Mit Ladung vom 14. März 2011 beraumte das Gericht den ersten Hauptverhandlungstermin auf den 12. Mai 2011 an. Da der Beschwerdeführer jedoch am 14. April 2011 einen schweren [X.]laganfall erlitt, hob das [X.] alle Hauptverhandlungstermine auf. Nachdem das [X.] ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt hatte, trennte es das Strafverfahren gegen diesen mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 ab und stellte es zugleich zunächst vorläufig gemäß § 205 [X.] ein.

4

Am 25. April 2012 verurteilte das [X.] [X.] den ursprünglichen Mitangeklagten [X.]… wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.

5

2. Mit Beschluss vom 21. August 2012 stellte das [X.] [X.] das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit endgültig gemäß § 206a [X.] ein. Von der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sah das [X.] ab. Diesbezüglich führte das [X.] aus:

[X.] hat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der St[X.]tskasse aufzuerlegen, da er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits dann erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des [X.] gegebenen Verfahrensstand zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der [X.] in Frage stellen […].

[…]

Ein zumindest hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten L… besteht weiterhin. [X.] hat insofern die Anklageschriften der St[X.]tsanwaltschaft überwiegend zugelassen. Auch die Verhandlung gegen den Mitangeklagten [X.]…, der durch Urteil der Kammer vom 27.06.2012 [sic], allerdings noch nicht rechtskräftig, wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, haben [sic] keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Angeklagte L… bei Durchführung der Hauptverhandlung nicht verurteilt worden wäre. […]

6

3. Die gegen die Auslagenentscheidung im vorgenannten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das [X.] mit Beschluss vom 15. Januar 2013 als unbegründet. Die Entscheidung des [X.]s, von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auf die St[X.]tskasse abzusehen, sei ermessensfehlerfrei erfolgt.

II.

7

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die genannten Entscheidungen und rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Unschuldsvermutung (Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 20 Abs. 3 GG).

8

Das [X.] [X.] habe gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, indem es in seinem Beschluss ausgeführt habe, dass die Verhandlung gegen den (früheren) Mitangeklagten [X.]… keinerlei Anhaltspunkte ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bei Durchführung der Hauptverhandlung nicht verurteilt worden wäre, und dabei auf die Feststellungen in dem gegen den Angeklagten [X.]... ergangenen Urteil verwiesen habe. Auf diese Weise habe das [X.] dem Beschwerdeführer ersichtlich strafrechtliche [X.]uld zugewiesen. Das [X.] habe sich dieser [X.]uldzuweisung des [X.]s angeschlossen.

9

Soweit das [X.] die Ansicht vertreten habe, dass das Absehen von einer Auslagenerstattung bereits möglich sei, wenn bei dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Feststellung des [X.] zumindest ein hinreichender Tatverdacht bestehe und keine Umstände erkennbar seien, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung dieses Tatverdachts in Frage stellen könnten, habe das Gericht verkannt, dass bei den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen - anders als im Falle des Beschwerdeführers - jeweils bereits eine erstinstanzliche Verurteilung vorgelegen habe. Im Falle des Beschwerdeführers hätten sich der Aktenlage jedoch keine Anhaltspunkte für eine Einschätzung der [X.] entnehmen lassen können.

Der Beschluss des [X.]s [X.] verstoße zudem gegen das Willkürverbot, da das [X.] verkannt habe, dass das Absehen von einer Auslagenerstattung eine Ausnahme darstelle und zudem die Ausübung von Ermessen voraussetze. Das [X.] habe keinerlei Ermessen ausgeübt und die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] in krasser Weise verkannt, sodass sich der [X.]luss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe.

Auch der Beschluss des [X.]s Rostock verstoße gegen das Willkürverbot. Das [X.] habe zwar berücksichtigt, dass das Absehen von einer Auslagenerstattung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] eine Ermessensentscheidung erfordere. Es habe jedoch die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens ebenso wie den Umstand verkannt, dass das [X.] kein Ermessen ausgeübt habe. Das [X.] habe diesen Fehler auch nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung geheilt.

III.

Zu der Verfassungsbeschwerde hat der [X.] Stellung genommen. Die Präsidentin des [X.] hat Äußerungen der Vorsitzenden des 1., 2., 3. und 4. Strafsenats übermittelt, die jeweils auf Beschlüsse ihrer Senate verwiesen haben. Der Beschwerdeführer hat auf diese Stellungnahmen erwidert. Das [X.] des [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

IV.

[X.] nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b [X.]. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das [X.] bereits entschieden. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des [X.]s [X.] und des [X.]s Rostock verstoßen gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Der Beschwerdeführer ist durch die Auslagenentscheidung in dem angegriffenen Beschluss des [X.]s [X.] weiterhin beschwert, sodass auch diesbezüglich das für eine zulässige Verfassungsbeschwerde vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben ist. Die Entscheidung des [X.]s ist durch die Beschwerdeentscheidung des [X.]s nicht in einer Weise prozessual überholt worden, die Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließen.

Eine prozessuale Überholung tritt ein, sofern das Rechtsmittelgericht den Sachverhalt in demselben Umfang wie das erstinstanzliche Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen und entscheiden kann. Soweit im Rahmen eines Berufungsverfahrens das Berufungsgericht in vollem Umfang über den [X.] entscheidet, wird daher die Entscheidung des erstinstanzlichen Tatgerichts prozessual überholt ([X.], 134 <138>; 13, 231 <233>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12 -, juris, Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das [X.] als Beschwerdegericht nicht über dieselbe Entscheidungskompetenz wie das erstinstanzlich zur Entscheidung berufene [X.] verfügte, da das Beschwerdegericht gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 [X.] an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden ist.

2. Das [X.] hat gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und unter Verkennung des Zwecks des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] die Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers allein auf die Bejahung der Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] stützte, ohne das dann eröffnete Ermessen auszuüben. Das [X.] hat diesen Fehler im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung nicht geheilt, obwohl es durch den Ermessensnichtgebrauch des [X.]s zur Vornahme einer eigenen Ermessensentscheidung verpflichtet war. Infolge dieses (erneuten) Ermessensnichtgebrauchs verstößt auch der angegriffene Beschluss des [X.]s gegen das Willkürverbot.

a) Gerichtliche Entscheidungen verstoßen allerdings nicht bereits dann gegen das Willkürverbot, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthält oder von der herrschenden Rechtsprechung abweicht. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet wird und sich daher der [X.]luss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht ([X.]E 18, 85 <93>; 80, 48 <51>; 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>; stRspr).

Bei der Einräumung von Ermessen begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung ([X.]E 116, 1 <12>; vgl. auch zum Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung auf anderer verfassungsrechtlicher Grundlage: [X.]E 96, 100 <115>). Das zur Entscheidung berufene [X.] darf seine Entscheidung daher nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 285/10 -, juris, Rn. 9).

b) Gemessen an diesem Maßstab verletzten sowohl der Beschluss des [X.]s [X.] vom 21. August 2012 ([X.]) als auch der Beschluss des [X.]s Rostock vom 15. Januar 2013 ([X.]) das Willkürverbot.

[X.]) (1) Gemäß § 467 Abs. 1 [X.] fallen bei einer Verfahrenseinstellung sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen grundsätzlich der St[X.]tskasse zur Last. Als Ausnahme von diesem Grundsatz eröffnet § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] die Möglichkeit, von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der Angeschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Das Ermessen ("kann davon absehen") ist also erst dann eröffnet, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Angeschuldigte ohne das Verfahrenshindernis verurteilt werden würde. Zum Verfahrenshindernis als alleinigem der Verurteilung entgegenstehenden Umstand müssen demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung zu versagen ([X.]K 3, 229 <232> m.w.N.; vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. September 1992 - 2 BvR 1941/89 -, juris, Rn. 26).

Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit bei der Ausübung des Ermessens wiederum auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt werden kann (als zulässiges Ermessenskriterium angesehen: [X.], Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99 -, juris, Rn. 17; gegen eine Berücksichtigung der Stärke des Tatverdachts im Rahmen der Ermessensausübung: [X.], Beschluss vom 17. Juli 2014 - 1 Ws 283/14 -, juris, Rn. 15; [X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2010, § 467 Rn. 60 m. w. N. zu beiden Auffassungen). Nach wohl überwiegender Ansicht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung dem Umstand, ob das Verfahrenshindernis bereits vor der Erhebung der Anklage bestand oder erst im Laufe des Verfahrens eingetreten ist, erhebliche Bedeutung beigemessen ([X.]K 3, 229 <232>; [X.], Beschluss vom 11. Januar 2007 - 1 [X.]/05 -, juris, [X.]; [X.], Beschluss vom 26. Februar 2009 - 2 Ws 66/09 -, juris, Rn. 11; [X.], Beschluss vom 17. Juli 2014, a.a.[X.], Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl. 2015, § 467 Rn. 18).

(2) Soweit sich das [X.] bei seiner Auslagenentscheidung auf den zur Überzeugung des Gerichts gegen den Beschwerdeführer fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht stützt, hat es die Stärke des Tatverdachts jedenfalls nicht als Ermessenskriterium in eine Abwägung eingestellt. Es hat sich vielmehr verpflichtet gesehen, von einer Auslagenentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers abzusehen ("[X.] hat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] davon abzusehen […]"). Die weiteren Ausführungen des [X.]s haben keine Ermessenserwägungen zum Gegenstand, sondern befassen sich ausschließlich mit den "tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift". Auch der Verweis auf die Feststellungen in dem gegen den früheren Mitangeklagten [X.]... ergangenen Urteil vom 25. April 2012 erfolgt nicht im Rahmen einer Ermessensausübung, sondern dient, wie sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, lediglich der Begründung, dass der mit Erlass des [X.] bejahte hinreichende Tatverdacht auch durch weitere Erkenntnisse nicht in Frage gestellt worden sei.

Da das [X.] somit entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und in Verkennung des Ausnahmecharakters des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] kein Ermessen ausgeübt hat, ist die Auslagenentscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und stellt sich daher als willkürlich dar.

(3) Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Auslagenentscheidung bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung anders ausgefallen wäre und die Entscheidung daher auf dem Verfassungsverstoß beruht (vgl. zum Erfordernis des [X.] der Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß: [X.]E 89, 48 <60>; 104, 92 <114>).

Selbst wenn man die Stärke des Tatverdachts als zulässiges Ermessenskriterium ansieht, lässt sich den Ausführungen des [X.]s nicht eindeutig entnehmen, welches Gewicht es dem gegen den Beschwerdeführer fortbestehenden Tatverdacht zumisst. Das [X.] verzichtet auf weitere Ausführungen zur Stärke des Tatverdachts und beschränkt sich - im Rahmen der auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen beschränkten Prüfung folgerichtig - auf die Feststellung, dass "zumindest" ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer fortbestehe.

[X.]) Der Verstoß gegen das Willkürverbot durch den Ermessensnichtgebrauch des [X.]s wird auch nicht durch die Entscheidung des [X.]s Rostock vom 15. Januar 2013 geheilt. Das [X.] erkennt zwar zutreffend, dass eine Entscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] eine Ermessensausübung erfordert. Es holt die vom [X.] unterlassene Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch nicht nach, sondern beschränkt sich, ohne eigene Ermessenserwägungen anzustellen, auf die rechtliche Prüfung der - tatsächlich nicht vorliegenden - "Ermessensentscheidung des [X.]s", die es "als fehlerfrei" erachtet.

Auch aus den weiteren Gründen des Beschlusses lässt sich nicht entnehmen, dass das [X.] ein eigenes Ermessen ausgeübt hätte. Das [X.] führt zwar abstrakt aus, dass alle Aspekte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen seien, die ein Absehen von der regelmäßig zu erfolgenden Überbürdung der Kosten auf die St[X.]tskasse angezeigt erscheinen ließen. Es benennt jedoch weder die Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung im konkreten Fall zum Tragen kommen, noch gewichtet es diese und nimmt eine Abwägung vor.

Die Entscheidung des [X.]s ist somit in Anbetracht des fortgesetzten Ermessensnichtgebrauchs, trotz der zutreffend erkannten Pflicht zu einer Ermessensentscheidung, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und stellt sich daher ebenfalls als willkürlich dar.

3. Da bereits der Verstoß gegen das Willkürverbot jeweils zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse führt - im Falle des Beschlusses des [X.]s gemäß dem Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers beschränkt auf die Auslagenentscheidung -, kann letztlich dahinstehen, ob in der Begründung der genannten Beschlüsse zugleich ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt (vgl. [X.]K 3, 229 <233 f.>).

Im Übrigen schließt die Unschuldsvermutung nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen [X.]uldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden ([X.]E 82, 106 <117>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1542/90 -, a.a.[X.], Rn. 13; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 -, juris, Rn. 25; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 9/02 -, juris, Rn. 2).

V.

Die angegriffenen Beschlüsse des [X.]s - hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen - und des [X.]s sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 [X.]. § 95 Abs. 2 [X.]).

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 388/13

29.10.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 15. Januar 2013, Az: 1 Ws 342/12, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 206a StPO, § 464 Abs 3 S 2 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.10.2015, Az. 2 BvR 388/13 (REWIS RS 2015, 3069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3069

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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