Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Auslagenerstattung gem § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO setzt Ermessensausübung voraus - Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) bei Ermessensnichtgebrauch - keine prozessuale Überholung durch Entscheidung des Beschwerdegerichts bei beschränktem Prüfungsumfang
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