Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 14. Juni 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
BGB §§ 831 [X.], 823 Aa, [X.], 840 Abs. 1 und 2; [X.] § 106 Abs. 3, [X.].
a) Der ni[X.]ht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der ne-ben seinem na[X.]h § 106 Abs. 3, [X.]. [X.] haftungsprivilegierten Verri[X.]h-tungsgehilfen ledigli[X.]h na[X.]h §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamts[X.]huldner haftet, ist gegenüber dem Ges[X.]hädigten na[X.]h den Grundsätzen des gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses von der [X.]ftung für erlittene Personens[X.]häden freige-stellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwis[X.]hen dem Verri[X.]htungs-gehilfen und dem Ges[X.]häftsherrn etwa bestehender arbeitsre[X.]htli[X.]her [X.] bleibt dabei außer Betra[X.]ht.
b) Die [X.]ftung des ni[X.]ht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses auf die Fälle be-- 2 -
s[X.]hränkt, in denen ihn ni[X.]ht nur eine [X.]ftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwa[X.]hungsvers[X.]huldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "[X.]" zur S[X.]hadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von [X.] oder wegen eines Organisationsvers[X.]huldens trifft (Bestätigung des [X.] vom 11. November 2003 - [X.] - [X.] 157, 9 = [X.], 202).
[X.], Urteil vom 14. Juni 2005 - [X.]/04 - OLG Frankfurt/Main
LG [X.]
- 3 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 14. Juni 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr. Müller und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 18. Dezember 2003 wird zurü[X.]kgewiesen. Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Na[X.]hteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Der Kläger ma[X.]ht gegen die [X.] materielle und immaterielle S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus einem Unfall geltend, den er als Arbeitnehmer - 4 -
einer Da[X.]hde[X.]kerfirma erlitten hat, die als Subunternehmerin der [X.] das Da[X.]h einer Kindertagesstätte einde[X.]ken sollte. Als er am 21. April 1998 auf der ges[X.]halten Da[X.]hflä[X.]he Aufmaß für die erforderli[X.]he Ziegelmenge nehmen wollte, stürzte er dur[X.]h eine mit Da[X.]hpappe überde[X.]kte Öffnung für ein Da[X.]hfenster [X.]a. fünf Meter tief auf den [X.] und erlitt dabei s[X.]hwerste Verletzungen. Die zuständige [X.] hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger hat ursprüngli[X.]h (au[X.]h) die Generalunternehmerin [X.] (künftig: [X.]) in Anspru[X.]h genommen, wel[X.]he an dem Bau die Zimmererarbeiten dur[X.]hführte. Na[X.]hdem diese si[X.]h zwis[X.]henzeitli[X.]h in der Insolvenz befindet, ist das Verfahren gegen sie abgetrennt worden. [X.] verlangt der Kläger von deren na[X.]h Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindli[X.]her persönli[X.]h haftender Gesells[X.]hafterin [X.] GmbH, der [X.] zu 1, und der Firma [X.] Systembau GmbH, der [X.] zu 2, mit der vorliegenden Klage S[X.]hadensersatz. Das [X.] hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht das landgeri[X.]htli[X.]he Urteil unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte zu 1 zur Zahlung von insgesamt 24.804,13 • (S[X.]hmerzensgeld und Verdienstausfall) verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpfli[X.]htet ist, dem Kläger sämtli[X.]he materiellen und immateriellen S[X.]häden aus dem genannten Arbeitsunfall zu ersetzen, soweit die entspre[X.]henden Ansprü[X.]he ni[X.]ht auf einen Sozialversi[X.]herungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren und der Kläger sein Klagebegehren aus der Beru-fungsinstanz gegen die Beklagte zu 2 weiter. - 5 -
Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, die im Liquidationsstadium [X.] Beklagte zu 1 hafte als persönli[X.]h haftende Gesells[X.]hafterin der Ge-neralunternehmerin, der [X.], für deren Verbindli[X.]hkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger für die Folgen sei-nes Sturzes na[X.]h §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortli[X.]h, wovon sie weder dur[X.]h sozialre[X.]htli[X.]he Privilegierungen no[X.]h infolge eines [X.] gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses befreit sei. Der Sturz des [X.] sei dur[X.]h re[X.]htswidriges Verhalten der für die [X.], für die diese na[X.]h § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzu-stehen habe, mitverursa[X.]ht worden. Das re[X.]htswidrige Verhalten ergebe si[X.]h aus dem Unterlassen, den Fensterauss[X.]hnitt im Da[X.]h ausrei[X.]hend zu si[X.]hern. Eine diesbezügli[X.]he Re[X.]htspfli[X.]ht ergebe si[X.]h aus § 12 a der [X.] ([X.]) der [X.] in der Fassung vom 1. Januar 1997, wel[X.]he die allgemeine Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht konkreti-siere. Den Kläger treffe au[X.]h keine eigene Verantwortli[X.]hkeit für seinen Sturz, die ihm na[X.]h § 254 Abs. 1 BGB anspru[X.]hsmindernd angelastet werden könne. Der Kläger, der als Mitarbeiter der mit der Da[X.]hde[X.]kung beauftragten Firma bereits zu Ausführungen von Arbeiten an den [X.] tätig gewesen und das Da[X.]h zum Unfallzeitpunkt im Auftrag seines Arbeitgebers zum Zwe[X.]ke der Aufnahme eines Aufmaßes für die erforderli[X.]hen Da[X.]hziegel betreten habe, habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvors[X.]hriften am Bau vertrauen dürfen. Das [X.] sei zwar "gut vertretbar" von einer gemein-samen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 [X.] im Zusammenhang mit den Zimmerer- und Da[X.]hde[X.]kerarbeiten ausgegangen, die [X.]ftungsprivile-gierung komme jedo[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dem beteiligten Unternehmer zugute, - 6 -
der ni[X.]ht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig werde. Die mithin ge-gebene [X.]ftung der [X.] zu 1 aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB entfalle au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamts[X.]huld. Es stehe bereits ni[X.]ht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger ni[X.]ht in [X.] genommenen - Ersts[X.]hädiger als Gesamts[X.]huldner gebe, da die [X.] zu einem insoweit erforderli[X.]hen Vers[X.]hulden im Rahmen der [X.]ftung aus § 823 Abs. 1 BGB ni[X.]hts vorgetragen hätten. Im übrigen störe die sozialre[X.]htli-[X.]he [X.]ftungsprivilegierung ein entspre[X.]hendes Gesamts[X.]huldverhältnis ni[X.]ht, da der arbeitsre[X.]htli[X.]he Freistellungsanspru[X.]h bei ihrem Hinwegdenken eben-falls zu einer [X.]ftung des Unternehmers als [X.] im Innenverhältnis zu seinen Arbeitnehmern als Ersts[X.]hädiger führe. Ansprü[X.]he gegen die Zweitbeklagte bestünden dagegen ni[X.]ht. Allein aus der Tatsa[X.]he, daß zwei ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse si[X.]h ihre [X.]ftung ni[X.]ht herleiten. Daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssi-[X.]herung Verantwortung getragen hätten, habe der Kläger ni[X.]ht unter Beweis gestellt. I[X.] A. Revision der [X.] zu 1: Das Berufungsurteil hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand, soweit das Berufungsgeri[X.]ht eine [X.]ftung der [X.] zu 1 bejaht hat. 1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zwar mit Re[X.]ht davon ausgegangen, daß die [X.] als Generalunternehmerin für das re[X.]htswidrige unerlaubte Verhalten ihrer mit den Zimmererarbeiten betrauten Verri[X.]htungsgehilfen wegen der unterlas-senen Absi[X.]herung der Absturzstelle als Ges[X.]häftsherr im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haftungsre[X.]htli[X.]h einzustehen hat. Eine Re[X.]htspfli[X.]ht zur - 7 -
Absi[X.]herung von Öffnungen in einer Da[X.]hflä[X.]he hat das Berufungsgeri[X.]ht zu-treffend aus der allgemeinen Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht hergeleitet, die hier dur[X.]h § 12 a der [X.] ([X.]) der [X.] Frankfurt am Main in der Fassung vom 1. Januar 1997 dahin konkretisiert wird, daß bei Öffnungen in Da[X.]hflä[X.]hen Einri[X.]htungen vor-handen sein müssen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten [X.]. 2. Aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden ist - entgegen der [X.] der Revision der [X.] zu 1 - weiter die Beurteilung des Berufungsge-ri[X.]hts, den Kläger treffe au[X.]h keine eigene Verantwortli[X.]hkeit an seinem Sturz, die ihm na[X.]h § 254 Abs. 1 BGB anspru[X.]hsmindernd entgegengehalten werden könne. Soweit die Beklagte zu 1 meint, dem Kläger sei glei[X.]hwohl vorzuwerfen, das Da[X.]h ohne jegli[X.]he Rü[X.]kspra[X.]he betreten zu haben, obwohl für ihn er-kennbar gewesen sei, daß die Zimmererarbeiten in diesem Da[X.]hberei[X.]h no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen gewesen seien, vermag dies keine abwei[X.]hende Beurtei-lung zu re[X.]htfertigen. Denn die Allgemeinen Unfallverhütungsvors[X.]hriften am Bau erfordern insbesondere dann besondere Bea[X.]htung, wenn Arbeiten no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen sind und si[X.]h in diesem Stadium erhöhter Gefährdung mit Bauarbeiten bes[X.]häftigte Personen fremder Unternehmen auf der Baustelle aufhalten. Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des Berufungsge-ri[X.]hts, der Kläger habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungs-vors[X.]hriften am Bau beim Betreten des Da[X.]hes au[X.]h ohne besondere Rü[X.]kfra-ge na[X.]h etwaigen - no[X.]h ni[X.]ht gesi[X.]herten - Gefahrenstellen vertrauen dürfen, aus Re[X.]htsgründen ni[X.]hts zu erinnern. 3. Re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des [X.], die [X.] sei ni[X.]ht na[X.]h § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] haftungsprivi-legiert. Denn eine [X.]ftungsfreistellung na[X.]h dieser Norm kann na[X.]h der [X.] 8 -
spre[X.]hung des erkennenden Senats zugunsten des versi[X.]herten Unternehmers nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 209, 212; 148, 214, 217; 157, 9, 14; vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 434/01 - [X.], 1260, 1261 f.). Dies war hier na[X.]h den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht der Fall. 4. Das Berufungsurteil hält jedo[X.]h den Angriffen der Revision der [X.] zu 1 ni[X.]ht stand, soweit es die Mögli[X.]hkeit eines [X.]ftungsauss[X.]hlusses na[X.]h den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses verneint. a) Na[X.]h diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwis[X.]hen mehreren [X.] ein Gesamts[X.]huldverhältnis besteht, Ansprü[X.]he des [X.] gegen einen Gesamts[X.]huldner ([X.]) auf den Betrag [X.] sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamt-s[X.]huldner (Ersts[X.]hädiger) endgültig entfiele, wenn die S[X.]hadensverteilung na[X.]h § 426 BGB ni[X.]ht dur[X.]h eine sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he [X.]ftungsprivilegie-rung des [X.] gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile [X.] 61, 51, 55; 157, 9, 14; vom 17. Februar 1987 - [X.] ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 434/01 - aaO). Die Bes[X.]hränkung der [X.]ftung des [X.]s beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsre[X.]htli[X.]he Privilegierung ni[X.]ht dur[X.]h eine Heranziehung im [X.] unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mit-berü[X.]ksi[X.]htigung des Grundes der [X.]ftungsprivilegierung, nämli[X.]h der [X.] Absi[X.]herung des Ges[X.]hädigten dur[X.]h eine gesetzli[X.]he [X.] ni[X.]ht gere[X.]htfertigt wäre, den [X.] den S[X.]haden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den [X.] in sol[X.]hen Fällen in Höhe des [X.]s freigestellt, der auf den Ersts[X.]hädiger im Innenverhält-nis entfiele, wenn man seine [X.]ftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter - 9 -
"[X.]" die Zuständigkeit für die S[X.]hadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden S[X.]hädigers an der [X.] zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2003 - [X.] - aaO). b) Mit Re[X.]ht wendet si[X.]h die Revision der [X.] zu 1 in diesem Zu-sammenhang gegen die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, es stehe mangels Sa[X.]hvortrags der Parteien zum Vers[X.]hulden ni[X.]ht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenen - na[X.]h §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB gesamts[X.]huldneris[X.]h haftenden Ersts[X.]hädiger gebe. Na[X.]hdem das Berufungsgeri[X.]ht einen re[X.]htswidrigen Verstoß gegen eine die allgemeine Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht konkretisierende Unfallverhütungs-vors[X.]hrift festgestellt hat, wird das Vers[X.]hulden der hierfür verantwortli[X.]hen Mitarbeiter der [X.] indiziert (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - [X.] ZR 48/55 - [X.], 435, 436 und vom 13. Juli 1965 - [X.] ZR 73/64 - VersR 1965, 1055, 1056). Unter diesen Umständen war weiterer Sa[X.]hvortrag hierzu ni[X.]ht erforder-li[X.]h. Hiervon gehen au[X.]h beide Parteien aus. [X.]) Das si[X.]h insoweit ergebende Gesamts[X.]huldverhältnis ist au[X.]h gestört, da zugunsten der Ersts[X.]hädiger die sozialre[X.]htli[X.]he [X.]ftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] wegen der Tätigkeit auf einer gemeinsamen Be-triebsstätte eingreift. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats erfaßt die [X.]ftungsfreistel-lung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] über die Fälle der Arbeitsgemeins[X.]haft hinaus sämtli[X.]he betriebli[X.]hen Aktivitäten von Versi[X.]herten mehrerer Unter-nehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, si[X.]h ergänzen oder unterstützen, wobei es aus-rei[X.]ht, daß die gegenseitige Verständigung stills[X.]hweigend dur[X.]h [X.] erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - 10 -
- [X.] ZR 434/01 - aaO m.w.[X.]). Erforderli[X.]h ist ein bewußtes Miteinander im Ar-beitsablauf, das si[X.]h zumindest tatsä[X.]hli[X.]h als ein aufeinander bezogenes be-triebli[X.]hes Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Tätigkeiten der [X.] und der Da[X.]hde[X.]ker waren na[X.]h den Feststellungen des Berufungs-geri[X.]hts bei der Erri[X.]htung des Da[X.]hes aufeinander bezogen und jedenfalls dergestalt miteinander verknüpft, daß sie si[X.]h "ablaufbedingt in die [X.] kom-men" konnten (vgl. Senatsurteil [X.] 157, 213, 217 m.w.[X.]). d) Besteht mithin zugunsten der Mitarbeiter der [X.], wel[X.]he die [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend abgesi[X.]hert hatten, ein [X.]ftungsprivileg im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.], kommen die Grundsätze des gestörten Gesamt-s[X.]huldverhältnisses zur Anwendung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 11. November 2003 - [X.] - (aaO) im einzelnen konkretisiert hat. Dana[X.]h ist der ni[X.]ht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem na[X.]h § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] haftungspri-vilegierten Verri[X.]htungsgehilfen ledigli[X.]h na[X.]h §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamts[X.]huldner haftet, gegenüber dem Ges[X.]hädigten na[X.]h den Grundsätzen des gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses von der [X.]ftung für erlittene Perso-nens[X.]häden ebenfalls grundsätzli[X.]h freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB). Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den Fällen, in denen auf der einen Sei-te nur eine Gefährdungshaftung oder eine [X.]ftung aus vermutetem Vers[X.]hul-den, auf der anderen Seite jedo[X.]h erwiesenes Vers[X.]hulden vorliegt, im Innen-verhältnis derjenige den ganzen S[X.]haden tragen soll, der na[X.]hweisli[X.]h s[X.]huld-haft gehandelt hat. Ein im Innenverhältnis zwis[X.]hen dem Verri[X.]htungsgehilfen und dem Ge-s[X.]häftsherrn etwa bestehender arbeitsre[X.]htli[X.]her Freistellungsanspru[X.]h bleibt - 11 -
dabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts - außer Betra[X.]ht. Diese Besonderheiten des innerbetriebli[X.]hen S[X.]hadensausglei[X.]hs gelten grundsätz-li[X.]h nur im Innenverhältnis zwis[X.]hen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie be-s[X.]hränken weder [X.]ftpfli[X.]htansprü[X.]he von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile vom 19. September 1989 - [X.] ZR 349/88 - [X.], 1197, 1198; vom 23. Januar 1990 - [X.] ZR 209/89 - [X.], 387, 388; vom 21. Dezember 1993 - [X.] ZR 103/93 - [X.], 477, 478 sowie [X.], 54, 55) no[X.]h können sie umgekehrt bei einer [X.]ftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses die haftungsre[X.]htli[X.]he "Ver-antwortli[X.]hkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum ges[X.]hädigten [X.] erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwi-s[X.]hen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepfli[X.]ht des Arbeitgebers gehen den Ges[X.]hädigten grundsätzli[X.]h ni[X.]hts an (so bereits Gamills[X.]heg, [X.], 513, 516). Hierna[X.]h ist die [X.]ftung des ni[X.]ht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamts[X.]huldverhältnisses auf die Fälle bes[X.]hränkt, in denen ihm ni[X.]ht nur eine [X.]ftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwa[X.]hungsvers[X.]huldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Ver-antwortli[X.]hkeit zur S[X.]hadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von - eige-nen, ni[X.]ht an Arbeitnehmer delegierbaren - Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]hten oder wegen eines Organisationsvers[X.]huldens trifft. Dies wird das Berufungsgeri[X.]ht, wel[X.]hes bei seiner Ents[X.]heidungsfin-dung das Senatsurteil vom 11. November 2003 - [X.] - (aaO) no[X.]h ni[X.]ht kennen konnte, bei seiner erneuten Verhandlung zu bea[X.]hten und ggf. seine tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zu ergänzen haben. - 12 -
B. Revision des [X.]: Die Revision des [X.] gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Beklagte zu 2 hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, allein aus der Tatsa[X.]he, daß zwei der Mitarbeiter der [X.] zu 2 auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse si[X.]h ihre [X.]ftung ni[X.]ht herleiten, weil der Kläger ni[X.]ht unter Beweis ge-stellt habe, daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssi[X.]herung Verantwortung ge-tragen hätten, läßt - entgegen der Auffassung der Revision - Re[X.]hts- bzw. Ver-fahrensfehler ni[X.]ht erkennen. Das von der Revision herangezogene erstinstanzli[X.]he Vorbringen des [X.] war ni[X.]ht geeignet, in s[X.]hlüssiger Weise eine der [X.] zu 2 als Ges[X.]häftsherr über § 831 BGB haftungsre[X.]htli[X.]h zuzure[X.]hnende Verletzung von Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]hten darzutun. Denn der Kläger hat ni[X.]ht vorgetra-gen, daß und wel[X.]he Mitarbeiter der Zweitbeklagten auf der Baustelle mit der Verlegung der Da[X.]hpappe als deren Verri[X.]htungsgehilfen betraut waren. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, es "liege auf der [X.]nd", daß die Zweitbeklagte für die Generalunternehmerin mit der Verlegung der Da[X.]hpappe-bahnen als Subunternehmerin tätig geworden sei, so kann dem ni[X.]ht beigetre-ten werden. Na[X.]hdem die Beklagte zu 2 ausdrü[X.]kli[X.]h bestritten hatte, daß ihre beiden Mitarbeiter, die als Hilfskräfte auf der Baustelle zum Unfallzeitpunkt an-wesend gewesen seien, mit dem Unfallges[X.]hehen und mit der entspre[X.]henden - 13 -
Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht etwas zu tun gehabt hätten, wäre weiterer Sa[X.]hvor-trag des [X.] zur entspre[X.]henden Aufgabenverteilung auf der Baustelle er-forderli[X.]h gewesen.
Müller
[X.]
[X.]
Pauge
[X.]
Meta
14.06.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZR 25/04 (REWIS RS 2005, 3127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3127
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 13/03 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 501/16 (Bundesgerichtshof)
Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor den Zivilgerichten bei der Beurteilung unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen; …
VI ZR 366/03 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 501/16 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 47/13 (Bundesgerichtshof)
Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und Haftungsprivilegierung des Entleihers des geschädigten Arbeitnehmers bei …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.