Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZR 25/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3127

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 14. Juni 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 831 [X.], 823 Aa, [X.], 840 Abs. 1 und 2; [X.] § 106 Abs. 3, [X.].

a) Der ni[X.]ht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der ne-ben seinem na[X.]h § 106 Abs. 3, [X.]. [X.] haftungsprivilegierten Verri[X.]h-tungsgehilfen ledigli[X.]h na[X.]h §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamts[X.]huldner haftet, ist gegenüber dem Ges[X.]hädigten na[X.]h den Grundsätzen des gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses von der [X.]ftung für erlittene Personens[X.]häden freige-stellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwis[X.]hen dem Verri[X.]htungs-gehilfen und dem Ges[X.]häftsherrn etwa bestehender arbeitsre[X.]htli[X.]her [X.] bleibt dabei außer Betra[X.]ht.
b) Die [X.]ftung des ni[X.]ht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses auf die Fälle be-- 2 -

s[X.]hränkt, in denen ihn ni[X.]ht nur eine [X.]ftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwa[X.]hungsvers[X.]huldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "[X.]" zur S[X.]hadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von [X.] oder wegen eines Organisationsvers[X.]huldens trifft (Bestätigung des [X.] vom 11. November 2003 - [X.] - [X.] 157, 9 = [X.], 202).

[X.], Urteil vom 14. Juni 2005 - [X.]/04 - OLG Frankfurt/Main

LG [X.]

- 3 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 14. Juni 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr. Müller und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 18. Dezember 2003 wird zurü[X.]kgewiesen. Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Na[X.]hteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Der Kläger ma[X.]ht gegen die [X.] materielle und immaterielle S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus einem Unfall geltend, den er als Arbeitnehmer - 4 -

einer Da[X.]hde[X.]kerfirma erlitten hat, die als Subunternehmerin der [X.] das Da[X.]h einer Kindertagesstätte einde[X.]ken sollte. Als er am 21. April 1998 auf der ges[X.]halten Da[X.]hflä[X.]he Aufmaß für die erforderli[X.]he Ziegelmenge nehmen wollte, stürzte er dur[X.]h eine mit Da[X.]hpappe überde[X.]kte Öffnung für ein Da[X.]hfenster [X.]a. fünf Meter tief auf den [X.] und erlitt dabei s[X.]hwerste Verletzungen. Die zuständige [X.] hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger hat ursprüngli[X.]h (au[X.]h) die Generalunternehmerin [X.] (künftig: [X.]) in Anspru[X.]h genommen, wel[X.]he an dem Bau die Zimmererarbeiten dur[X.]hführte. Na[X.]hdem diese si[X.]h zwis[X.]henzeitli[X.]h in der Insolvenz befindet, ist das Verfahren gegen sie abgetrennt worden. [X.] verlangt der Kläger von deren na[X.]h Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindli[X.]her persönli[X.]h haftender Gesells[X.]hafterin [X.] GmbH, der [X.] zu 1, und der Firma [X.] Systembau GmbH, der [X.] zu 2, mit der vorliegenden Klage S[X.]hadensersatz. Das [X.] hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht das landgeri[X.]htli[X.]he Urteil unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte zu 1 zur Zahlung von insgesamt 24.804,13 • (S[X.]hmerzensgeld und Verdienstausfall) verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpfli[X.]htet ist, dem Kläger sämtli[X.]he materiellen und immateriellen S[X.]häden aus dem genannten Arbeitsunfall zu ersetzen, soweit die entspre[X.]henden Ansprü[X.]he ni[X.]ht auf einen Sozialversi[X.]herungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren und der Kläger sein Klagebegehren aus der Beru-fungsinstanz gegen die Beklagte zu 2 weiter. - 5 -

Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, die im Liquidationsstadium [X.] Beklagte zu 1 hafte als persönli[X.]h haftende Gesells[X.]hafterin der Ge-neralunternehmerin, der [X.], für deren Verbindli[X.]hkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger für die Folgen sei-nes Sturzes na[X.]h §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortli[X.]h, wovon sie weder dur[X.]h sozialre[X.]htli[X.]he Privilegierungen no[X.]h infolge eines [X.] gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses befreit sei. Der Sturz des [X.] sei dur[X.]h re[X.]htswidriges Verhalten der für die [X.], für die diese na[X.]h § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzu-stehen habe, mitverursa[X.]ht worden. Das re[X.]htswidrige Verhalten ergebe si[X.]h aus dem Unterlassen, den Fensterauss[X.]hnitt im Da[X.]h ausrei[X.]hend zu si[X.]hern. Eine diesbezügli[X.]he Re[X.]htspfli[X.]ht ergebe si[X.]h aus § 12 a der [X.] ([X.]) der [X.] in der Fassung vom 1. Januar 1997, wel[X.]he die allgemeine Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht konkreti-siere. Den Kläger treffe au[X.]h keine eigene Verantwortli[X.]hkeit für seinen Sturz, die ihm na[X.]h § 254 Abs. 1 BGB anspru[X.]hsmindernd angelastet werden könne. Der Kläger, der als Mitarbeiter der mit der Da[X.]hde[X.]kung beauftragten Firma bereits zu Ausführungen von Arbeiten an den [X.] tätig gewesen und das Da[X.]h zum Unfallzeitpunkt im Auftrag seines Arbeitgebers zum Zwe[X.]ke der Aufnahme eines Aufmaßes für die erforderli[X.]hen Da[X.]hziegel betreten habe, habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvors[X.]hriften am Bau vertrauen dürfen. Das [X.] sei zwar "gut vertretbar" von einer gemein-samen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 [X.] im Zusammenhang mit den Zimmerer- und Da[X.]hde[X.]kerarbeiten ausgegangen, die [X.]ftungsprivile-gierung komme jedo[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dem beteiligten Unternehmer zugute, - 6 -

der ni[X.]ht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig werde. Die mithin ge-gebene [X.]ftung der [X.] zu 1 aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB entfalle au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamts[X.]huld. Es stehe bereits ni[X.]ht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger ni[X.]ht in [X.] genommenen - Ersts[X.]hädiger als Gesamts[X.]huldner gebe, da die [X.] zu einem insoweit erforderli[X.]hen Vers[X.]hulden im Rahmen der [X.]ftung aus § 823 Abs. 1 BGB ni[X.]hts vorgetragen hätten. Im übrigen störe die sozialre[X.]htli-[X.]he [X.]ftungsprivilegierung ein entspre[X.]hendes Gesamts[X.]huldverhältnis ni[X.]ht, da der arbeitsre[X.]htli[X.]he Freistellungsanspru[X.]h bei ihrem Hinwegdenken eben-falls zu einer [X.]ftung des Unternehmers als [X.] im Innenverhältnis zu seinen Arbeitnehmern als Ersts[X.]hädiger führe. Ansprü[X.]he gegen die Zweitbeklagte bestünden dagegen ni[X.]ht. Allein aus der Tatsa[X.]he, daß zwei ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse si[X.]h ihre [X.]ftung ni[X.]ht herleiten. Daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssi-[X.]herung Verantwortung getragen hätten, habe der Kläger ni[X.]ht unter Beweis gestellt. I[X.] A. Revision der [X.] zu 1: Das Berufungsurteil hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand, soweit das Berufungsgeri[X.]ht eine [X.]ftung der [X.] zu 1 bejaht hat. 1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zwar mit Re[X.]ht davon ausgegangen, daß die [X.] als Generalunternehmerin für das re[X.]htswidrige unerlaubte Verhalten ihrer mit den Zimmererarbeiten betrauten Verri[X.]htungsgehilfen wegen der unterlas-senen Absi[X.]herung der Absturzstelle als Ges[X.]häftsherr im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haftungsre[X.]htli[X.]h einzustehen hat. Eine Re[X.]htspfli[X.]ht zur - 7 -

Absi[X.]herung von Öffnungen in einer Da[X.]hflä[X.]he hat das Berufungsgeri[X.]ht zu-treffend aus der allgemeinen Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht hergeleitet, die hier dur[X.]h § 12 a der [X.] ([X.]) der [X.] Frankfurt am Main in der Fassung vom 1. Januar 1997 dahin konkretisiert wird, daß bei Öffnungen in Da[X.]hflä[X.]hen Einri[X.]htungen vor-handen sein müssen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten [X.]. 2. Aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden ist - entgegen der [X.] der Revision der [X.] zu 1 - weiter die Beurteilung des Berufungsge-ri[X.]hts, den Kläger treffe au[X.]h keine eigene Verantwortli[X.]hkeit an seinem Sturz, die ihm na[X.]h § 254 Abs. 1 BGB anspru[X.]hsmindernd entgegengehalten werden könne. Soweit die Beklagte zu 1 meint, dem Kläger sei glei[X.]hwohl vorzuwerfen, das Da[X.]h ohne jegli[X.]he Rü[X.]kspra[X.]he betreten zu haben, obwohl für ihn er-kennbar gewesen sei, daß die Zimmererarbeiten in diesem Da[X.]hberei[X.]h no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen gewesen seien, vermag dies keine abwei[X.]hende Beurtei-lung zu re[X.]htfertigen. Denn die Allgemeinen Unfallverhütungsvors[X.]hriften am Bau erfordern insbesondere dann besondere Bea[X.]htung, wenn Arbeiten no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen sind und si[X.]h in diesem Stadium erhöhter Gefährdung mit Bauarbeiten bes[X.]häftigte Personen fremder Unternehmen auf der Baustelle aufhalten. Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des Berufungsge-ri[X.]hts, der Kläger habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungs-vors[X.]hriften am Bau beim Betreten des Da[X.]hes au[X.]h ohne besondere Rü[X.]kfra-ge na[X.]h etwaigen - no[X.]h ni[X.]ht gesi[X.]herten - Gefahrenstellen vertrauen dürfen, aus Re[X.]htsgründen ni[X.]hts zu erinnern. 3. Re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des [X.], die [X.] sei ni[X.]ht na[X.]h § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] haftungsprivi-legiert. Denn eine [X.]ftungsfreistellung na[X.]h dieser Norm kann na[X.]h der [X.] 8 -

spre[X.]hung des erkennenden Senats zugunsten des versi[X.]herten Unternehmers nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 209, 212; 148, 214, 217; 157, 9, 14; vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 434/01 - [X.], 1260, 1261 f.). Dies war hier na[X.]h den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht der Fall. 4. Das Berufungsurteil hält jedo[X.]h den Angriffen der Revision der [X.] zu 1 ni[X.]ht stand, soweit es die Mögli[X.]hkeit eines [X.]ftungsauss[X.]hlusses na[X.]h den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses verneint. a) Na[X.]h diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwis[X.]hen mehreren [X.] ein Gesamts[X.]huldverhältnis besteht, Ansprü[X.]he des [X.] gegen einen Gesamts[X.]huldner ([X.]) auf den Betrag [X.] sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamt-s[X.]huldner (Ersts[X.]hädiger) endgültig entfiele, wenn die S[X.]hadensverteilung na[X.]h § 426 BGB ni[X.]ht dur[X.]h eine sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he [X.]ftungsprivilegie-rung des [X.] gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile [X.] 61, 51, 55; 157, 9, 14; vom 17. Februar 1987 - [X.] ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 434/01 - aaO). Die Bes[X.]hränkung der [X.]ftung des [X.]s beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsre[X.]htli[X.]he Privilegierung ni[X.]ht dur[X.]h eine Heranziehung im [X.] unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mit-berü[X.]ksi[X.]htigung des Grundes der [X.]ftungsprivilegierung, nämli[X.]h der [X.] Absi[X.]herung des Ges[X.]hädigten dur[X.]h eine gesetzli[X.]he [X.] ni[X.]ht gere[X.]htfertigt wäre, den [X.] den S[X.]haden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den [X.] in sol[X.]hen Fällen in Höhe des [X.]s freigestellt, der auf den Ersts[X.]hädiger im Innenverhält-nis entfiele, wenn man seine [X.]ftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter - 9 -

"[X.]" die Zuständigkeit für die S[X.]hadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden S[X.]hädigers an der [X.] zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2003 - [X.] - aaO). b) Mit Re[X.]ht wendet si[X.]h die Revision der [X.] zu 1 in diesem Zu-sammenhang gegen die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, es stehe mangels Sa[X.]hvortrags der Parteien zum Vers[X.]hulden ni[X.]ht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommenen - na[X.]h §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB gesamts[X.]huldneris[X.]h haftenden Ersts[X.]hädiger gebe. Na[X.]hdem das Berufungsgeri[X.]ht einen re[X.]htswidrigen Verstoß gegen eine die allgemeine Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht konkretisierende Unfallverhütungs-vors[X.]hrift festgestellt hat, wird das Vers[X.]hulden der hierfür verantwortli[X.]hen Mitarbeiter der [X.] indiziert (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - [X.] ZR 48/55 - [X.], 435, 436 und vom 13. Juli 1965 - [X.] ZR 73/64 - VersR 1965, 1055, 1056). Unter diesen Umständen war weiterer Sa[X.]hvortrag hierzu ni[X.]ht erforder-li[X.]h. Hiervon gehen au[X.]h beide Parteien aus. [X.]) Das si[X.]h insoweit ergebende Gesamts[X.]huldverhältnis ist au[X.]h gestört, da zugunsten der Ersts[X.]hädiger die sozialre[X.]htli[X.]he [X.]ftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] wegen der Tätigkeit auf einer gemeinsamen Be-triebsstätte eingreift. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats erfaßt die [X.]ftungsfreistel-lung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] über die Fälle der Arbeitsgemeins[X.]haft hinaus sämtli[X.]he betriebli[X.]hen Aktivitäten von Versi[X.]herten mehrerer Unter-nehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, si[X.]h ergänzen oder unterstützen, wobei es aus-rei[X.]ht, daß die gegenseitige Verständigung stills[X.]hweigend dur[X.]h [X.] erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - 10 -

- [X.] ZR 434/01 - aaO m.w.[X.]). Erforderli[X.]h ist ein bewußtes Miteinander im Ar-beitsablauf, das si[X.]h zumindest tatsä[X.]hli[X.]h als ein aufeinander bezogenes be-triebli[X.]hes Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Tätigkeiten der [X.] und der Da[X.]hde[X.]ker waren na[X.]h den Feststellungen des Berufungs-geri[X.]hts bei der Erri[X.]htung des Da[X.]hes aufeinander bezogen und jedenfalls dergestalt miteinander verknüpft, daß sie si[X.]h "ablaufbedingt in die [X.] kom-men" konnten (vgl. Senatsurteil [X.] 157, 213, 217 m.w.[X.]). d) Besteht mithin zugunsten der Mitarbeiter der [X.], wel[X.]he die [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend abgesi[X.]hert hatten, ein [X.]ftungsprivileg im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.], kommen die Grundsätze des gestörten Gesamt-s[X.]huldverhältnisses zur Anwendung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 11. November 2003 - [X.] - (aaO) im einzelnen konkretisiert hat. Dana[X.]h ist der ni[X.]ht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem na[X.]h § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] haftungspri-vilegierten Verri[X.]htungsgehilfen ledigli[X.]h na[X.]h §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamts[X.]huldner haftet, gegenüber dem Ges[X.]hädigten na[X.]h den Grundsätzen des gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses von der [X.]ftung für erlittene Perso-nens[X.]häden ebenfalls grundsätzli[X.]h freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB). Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den Fällen, in denen auf der einen Sei-te nur eine Gefährdungshaftung oder eine [X.]ftung aus vermutetem Vers[X.]hul-den, auf der anderen Seite jedo[X.]h erwiesenes Vers[X.]hulden vorliegt, im Innen-verhältnis derjenige den ganzen S[X.]haden tragen soll, der na[X.]hweisli[X.]h s[X.]huld-haft gehandelt hat. Ein im Innenverhältnis zwis[X.]hen dem Verri[X.]htungsgehilfen und dem Ge-s[X.]häftsherrn etwa bestehender arbeitsre[X.]htli[X.]her Freistellungsanspru[X.]h bleibt - 11 -

dabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts - außer Betra[X.]ht. Diese Besonderheiten des innerbetriebli[X.]hen S[X.]hadensausglei[X.]hs gelten grundsätz-li[X.]h nur im Innenverhältnis zwis[X.]hen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie be-s[X.]hränken weder [X.]ftpfli[X.]htansprü[X.]he von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile vom 19. September 1989 - [X.] ZR 349/88 - [X.], 1197, 1198; vom 23. Januar 1990 - [X.] ZR 209/89 - [X.], 387, 388; vom 21. Dezember 1993 - [X.] ZR 103/93 - [X.], 477, 478 sowie [X.], 54, 55) no[X.]h können sie umgekehrt bei einer [X.]ftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamts[X.]huldverhältnisses die haftungsre[X.]htli[X.]he "Ver-antwortli[X.]hkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum ges[X.]hädigten [X.] erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwi-s[X.]hen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepfli[X.]ht des Arbeitgebers gehen den Ges[X.]hädigten grundsätzli[X.]h ni[X.]hts an (so bereits Gamills[X.]heg, [X.], 513, 516). Hierna[X.]h ist die [X.]ftung des ni[X.]ht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamts[X.]huldverhältnisses auf die Fälle bes[X.]hränkt, in denen ihm ni[X.]ht nur eine [X.]ftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwa[X.]hungsvers[X.]huldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Ver-antwortli[X.]hkeit zur S[X.]hadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von - eige-nen, ni[X.]ht an Arbeitnehmer delegierbaren - Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]hten oder wegen eines Organisationsvers[X.]huldens trifft. Dies wird das Berufungsgeri[X.]ht, wel[X.]hes bei seiner Ents[X.]heidungsfin-dung das Senatsurteil vom 11. November 2003 - [X.] - (aaO) no[X.]h ni[X.]ht kennen konnte, bei seiner erneuten Verhandlung zu bea[X.]hten und ggf. seine tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zu ergänzen haben. - 12 -

B. Revision des [X.]: Die Revision des [X.] gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Beklagte zu 2 hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, allein aus der Tatsa[X.]he, daß zwei der Mitarbeiter der [X.] zu 2 auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse si[X.]h ihre [X.]ftung ni[X.]ht herleiten, weil der Kläger ni[X.]ht unter Beweis ge-stellt habe, daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssi[X.]herung Verantwortung ge-tragen hätten, läßt - entgegen der Auffassung der Revision - Re[X.]hts- bzw. Ver-fahrensfehler ni[X.]ht erkennen. Das von der Revision herangezogene erstinstanzli[X.]he Vorbringen des [X.] war ni[X.]ht geeignet, in s[X.]hlüssiger Weise eine der [X.] zu 2 als Ges[X.]häftsherr über § 831 BGB haftungsre[X.]htli[X.]h zuzure[X.]hnende Verletzung von Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]hten darzutun. Denn der Kläger hat ni[X.]ht vorgetra-gen, daß und wel[X.]he Mitarbeiter der Zweitbeklagten auf der Baustelle mit der Verlegung der Da[X.]hpappe als deren Verri[X.]htungsgehilfen betraut waren. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, es "liege auf der [X.]nd", daß die Zweitbeklagte für die Generalunternehmerin mit der Verlegung der Da[X.]hpappe-bahnen als Subunternehmerin tätig geworden sei, so kann dem ni[X.]ht beigetre-ten werden. Na[X.]hdem die Beklagte zu 2 ausdrü[X.]kli[X.]h bestritten hatte, daß ihre beiden Mitarbeiter, die als Hilfskräfte auf der Baustelle zum Unfallzeitpunkt an-wesend gewesen seien, mit dem Unfallges[X.]hehen und mit der entspre[X.]henden - 13 -

Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht etwas zu tun gehabt hätten, wäre weiterer Sa[X.]hvor-trag des [X.] zur entspre[X.]henden Aufgabenverteilung auf der Baustelle er-forderli[X.]h gewesen.

Müller

[X.]

[X.]

Pauge

[X.]

Meta

VI ZR 25/04

14.06.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZR 25/04 (REWIS RS 2005, 3127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3127

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 13/03 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 501/16 (Bundesgerichtshof)

Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor den Zivilgerichten bei der Beurteilung unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen; …


VI ZR 366/03 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 501/16 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 47/13 (Bundesgerichtshof)

Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und Haftungsprivilegierung des Entleihers des geschädigten Arbeitnehmers bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.