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PDF anzeigen[X.] DES [X.]/03Verkündet am:11. November 2003Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 831 [X.], 823 Aa, [X.], 840 Abs. 1 und 2; [X.] § 106 Abs. 3, [X.]) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der ne-ben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] haftungsprivilegierten Verrich-tungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 [X.] als Gesamtschuldnerhaftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörtenGesamtschuldverhältnisses von der [X.]ftung für erlittene Personenschäden freige-stellt (vgl. § 840 Abs. 2 [X.]); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungs-gehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher [X.] bleibt dabei außer [X.]) Die [X.]ftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmersbleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle be-schränkt, in denen ihn nicht nur eine [X.]ftung wegen vermuteten Auswahl- und- 2 -Überwachungsverschuldens gemäß § 831 [X.], sondern eine eigene "Verant-wortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von [X.] oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.[X.], Urteil vom 11. November 2003 - [X.] - OLG [X.]mm LG [X.]gen- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] Dr. [X.], Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.]mm vom 2. Dezember 2002 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Firma [X.] angestellt.Bei dieser Firma handelt es sich um ein Tochterunternehmen der [X.],das beauftragt ist, den in den Krankenhäusern der [X.] anfallenden [X.] entsorgen.Als die Klägerin am späten Nachmittag des 23. März 1999 auf der [X.] eines dieser Krankenhäuser einen Müllsack aus einem Behälter zog,stach sie sich an einer gebrauchten Injektionsnadel in den rechten [X.] 4 -kel und in den rechten Daumen. Die Nadel befand sich samt Spritze in [X.], obwohl sie in einem hierfür vorgesehenen gesonderten Gefäß hättegelagert und entsorgt werden müssen.Im Januar 2000 wurde bei der Klägerin eine Hepatitis-C-Infektion dia-gnostiziert. Die Klägerin sieht die Ursache dieser Infektion in der [X.] 23. März 1999 und nimmt die Beklagte auf Ersatz ihres materiellen undimmateriellen Schadens in Anspruch.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die [X.] zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie ihre Pflicht zum Ersatzmaterieller und künftiger immaterieller Schäden der Klägerin festgestellt. Mit derzugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des landge-richtlichen [X.] 5 -Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zum Ersatz desder Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet.Die [X.]ftung der [X.] scheitere nicht an § 104 Abs. 1 [X.]. [X.] der Klägerin sei allein deren Stammbetrieb, der Firma [X.],zuzurechnen, nicht aber der [X.]. Zwar handele es sich bei der [X.] um [X.] der [X.], das in deren Konzernabschluß einbezogensei, auch gehörten der Aufsichtsratsvorsitzende der [X.], deren Ge-schäftsführer und deren Prokurist dem Aufsichtsrat der [X.] an, so [X.] Beklagte maßgeblichen Einfluß auf Geschäftsführung und Leitung der [X.]GmbH habe. Doch sei nach der Definition des § 136 Abs. 3 [X.] als [X.] im Sinne des § 104 Abs. 1 [X.] derjenige anzusehen, dem das Er-gebnis des Unternehmens unmittelbar zu Vor- oder Nachteil gereiche. [X.] sei daher die Rechtsform, in der das Unternehmen [X.]. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die [X.] das Ge-schäftsrisiko des [X.] nicht selbst trage, könne nicht da-von ausgegangen werden, daß die Klägerin nicht für die [X.], sondern fürdie Beklagte tätig geworden sei.Auch nach §§ 105, 106 Abs. 3, 3. Alt. [X.] sei die [X.]ftung der [X.]n nicht ausgeschlossen, da die [X.]ftungsprivilegierung wegen betriebli-cher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte jedenfalls nicht zugunsteneines auf der gemeinsamen Betriebsstätte nicht selbst tätig gewordenen [X.]s greife. Da die Beklagte nicht selbst tätig geworden sei, fehle es andieser Voraussetzung der [X.]ftungsprivilegierung.- 6 -Schließlich sei die [X.]ftung auch nicht nach den Grundsätzen des ge-störten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach beschränkten sichin Fällen, in denen wie hier einer der Gesamtschuldner haftungsprivilegiert sei,der andere jedoch nicht, die Ansprüche der geschädigten Person gegen [X.] haftungsprivilegierten Gesamtschuldner auf das, was im Innenverhältnisder Gesamtschuldner auf diesen endgültig entfiele, wenn die [X.] nicht gestört wäre. Dem Mitarbeiter der [X.], bei dem davon [X.] werden müsse, daß ihm nur leichteste Fahrlässigkeit zur Last gelegtwerden könne, stehe ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegen [X.] zu. Da dieser der Regelung in § 840 Abs. 2 [X.] vorgehe, habe [X.] im Innenverhältnis den Schaden insgesamt zu tragen, so daß die Klä-gerin von ihr Ersatz in vollem Umfang verlangen könne.[X.] Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-prüfung nicht stand.1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aller-dings mit Recht davon ausgegangen, daß kein [X.]ftungsausschluß zugunstender [X.] nach § 104 Abs. 1 [X.] eingreift. [X.]ftungsprivilegiert als"Unternehmer" im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist hier nicht die [X.] als "Mutterunternehmen" sondern die Reinigungsfirma [X.] selbst,bei der die Klägerin beschäftigt [X.]) Nach § 104 [X.] entfällt grundsätzlich die [X.]ftung des [X.] für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Un-fallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. "Unternehmer" ist nach der- [X.] des § 136 Abs. 3 Nr. 1 [X.] derjenige, dem das [X.] Unternehmens "unmittelbar" zum Vor- oder Nachteil gereicht. Wer dies [X.] ist, ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung der besonderenUmstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden ([X.], [X.]ndbuch [X.] Band 3/2, [X.] - [X.] -, § 136[X.] Rdn. 17 m.w.[X.]; [X.]uck/[X.], § 136 Rdn. 20-23; KK/Ricke, § 136Rdn. 24 ff.; [X.], § 136 Rdn. 8; [X.]/[X.], § 136 Rdn. 21 ff.;Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 136 [X.] Rdn. 18-21). Dabei kommt [X.] ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. [X.]surteil vom 4. [X.] - [X.], 1276; [X.] 23, 83, 85 f.; 45, 279, 281; KK-Ricke, aaO, Rdn. 30a).Im Streitfall ist die Firma [X.], eine GmbH, gegenüber der [X.], beider es sich ebenfalls um eine GmbH handelt, als juristische Person ein rechtlichselbständiger Unternehmer. An dieser rechtlichen Ausgestaltung muß sich [X.] für die Beurteilung ihrer Teilhabe an dem "Unternehmen [X.]" auch inBezug auf den Beurteilungsrahmen des § 104 Abs. 1 [X.] festhalten lassen.Daran vermag weder die wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen [X.] und Tochterunternehmen noch der Umstand etwas zu ändern, daß imAufsichtsrat der Firma [X.] der Aufsichtsratsvorsitzende, der [X.] und der Prokurist der [X.] tätig sind. Denn entgegen der [X.] der Revision führen weder die teilweise Personenidentität noch die damitverbundenen [X.] der [X.] auf ihr [X.], daß die [X.] lediglich als "eine - wenn auch juristisch verselbständigte -Abteilung des Krankenhausunternehmens" zu betrachten wäre.b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall auchnicht mit demjenigen vergleichbar, welcher dem [X.]surteil vom 26. November2002 - [X.] 449/01 - ([X.], 348) zugrunde lag. Dort ging es nicht um- 8 -die [X.]ftungsprivilegierung der Gemeinde nach § 104 [X.] als (gemeinsa-mer) Träger der Schule und der Skipiste, auf der sich der Unfall eines Schülersbeim Sportunterricht ereignet hatte. Vielmehr ging es um die [X.]ftungsprivilegie-rung des beklagten Leiters der gemeindlichen Sportstättenverwaltung nach§ 106 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 [X.] als im Rahmen der [X.] Durchführung des Sportunterrichts in den Schulbetrieb eingegliederter Be-triebsangehöriger des "Unternehmens Schule". Soweit der [X.] zuvor die Re-vision des verletzten Schülers ([X.] 338/98) gegen das seine Klage auf [X.] gegen die Gemeinde abweisende Urteil des [X.] (NJW-RR 1999, 902) nicht zur Entscheidung angenommen hatte, soberuhte dies darauf, daß die Gemeinde als Träger der Schule (vgl. § 136 Abs. 3Nr. 3 [X.]) und zugleich der Sportstätte haftungsprivilegierter [X.] Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] war. Davon unterscheidet sich maß-geblich der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin den Unfall im Rahmenihrer Tätigkeit für die mit der [X.] als Unternehmer im Sinne des § 136Abs. 3 Nr. 1 [X.] nicht identische Firma [X.] erlitten hat.2. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht und von der Revision unbe-anstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte auch nicht nach § 106 Abs. 33. Alternative [X.] haftungsprivilegiert ist. Denn die [X.]ftungsfreistellungnach dieser Norm könnte - falls es sich um eine gemeinsame [X.] haben sollte - nur zugunsten des Mitarbeiters der [X.] wirken,der die Spritze vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat, nicht jedoch für [X.], die nicht selbst auf der Betriebsstätte tätig war (vgl. [X.]surteile[X.]Z 148, 209, 212; 148, 214, 217; Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.] 434/01 -ZIP 2003, 1604, 1606).3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch - wie [X.] mit Recht geltend macht - eine [X.]ftung der [X.] aus §§ 831, 823- 9 -[X.] auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Personenschadens nach denGrundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädi-gern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegeneinen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, derauf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädi-ger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 [X.] nichtdurch eine sozialversicherungsrechtliche [X.]ftungsprivilegierung des Erstschä-digers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa [X.]surteile [X.]Z 61, 51, 55; 94, 173,176; vom 17. Februar 1987 - [X.] 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom24. Juni 2003 - [X.] 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606). Die Beschränkung der[X.]ftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseitsdie haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im [X.] unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mit-berücksichtigung des Grundes der [X.]ftungsprivilegierung, nämlich der [X.] Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversiche-rung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine [X.] lassen (vgl. grundlegend [X.]surteil [X.]Z 61, 51, 53 ff.). Unter Berück-sichtigung dieser Umstände hat der [X.] den Zweitschädiger "in Höhe desVerantwortungsteils" freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnisentfiele, wenn man seine [X.]ftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. [X.]Z 61,51, 53 f.; Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.] 434/01 - aaO). Dabei ist unter "[X.]" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit dereigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu [X.] ([X.]surteile [X.]Z 110, 114, 119 und vom 24. Juni 2003- [X.] 434/01 - aaO).- 10 -b) Denkt man das [X.]ftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alternative[X.] hinweg, so würde die Beklagte nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 [X.] alsGesamtschuldner aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschuldenfür ihren Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen haften, der die gebrauchte Sprit-ze, an der sich die Klägerin verletzt hat, vorschriftswidrig in den [X.]. Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 [X.] zum Ersatz des von [X.] verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Scha-den verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. [X.] der andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinnedes § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in [X.], in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine[X.]ftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiese-nes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schadentragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. [X.], 470; Müko/[X.], [X.], 3. Aufl. § 840 Rdn. 25; [X.]/[X.],[X.], 62. Aufl. § 840 Rdn. 10). Demgemäß entspricht es der ständigen Recht-sprechung des erkennenden [X.]s, daß derjenige, der seinerseits eine Pflichtverletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in [X.] eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl.[X.]surteil [X.]Z 110, 114, 122 m.w.[X.]). Hätte mithin der Erstschädiger imInnenverhältnis zur [X.] die Verantwortung für die [X.] die [X.]ftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative [X.] alleinezu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte als Zweitschädiger [X.] des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den [X.] (endgültig) haften zu lassen.c) An diesem Ergebnis ändert sich - entgegen der Auffassung des [X.] - nichts durch einen etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Frei-stellungsanspruch des [X.] gegen die [X.] -Die Frage, ob bei der Bestimmung des [X.]ftungsanteils des [X.] abweichend von der Regelung des § 840 Abs. 2 [X.] der arbeitsrechtli-che Freistellungsanspruch Berücksichtigung zu finden hat, ist in Rechtspre-chung und Literatur umstritten (bejahend: [X.], [X.], 65; [X.], [X.], 376, 377; 2000, 23, 24 und 2001, 371; [X.], NZV 2002, 10, 15 f.;verneinend: [X.] NZV 2003, 472 mit zustimmender Anmerkung [X.]; [X.], [X.], 1485; [X.], [X.], 1188). Sie istunter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte zu verneinen.Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des [X.], das den Arbeitnehmer aus Gründen der [X.] [X.] von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Um-ständen ruinösen - [X.]ftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entla-stet, die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses be-geht (vgl. [X.]Z 16, 111, 116; 200, 207; [X.], 1, 7). Dieser [X.] Bezugzum Arbeitsverhältnis kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß [X.] im Verhältnis zum Arbeitgeber nur abgestuft nach seinem Ver-schuldensgrad haftet: bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, bei [X.] grober Fahrlässigkeit haftet er grundsätzlich allein und bei normaler Fahr-lässigkeit haftet er quotenmäßig, wobei die Gesamtumstände von [X.] und [X.] nach Billigkeitsgrundsätzen und [X.] gegeneinander abzuwägen sind. Zu den Umständen, die [X.] Schadensausgleich und mithin auch den arbeitsrechtlichenFreistellungsanspruch determinieren und denen je nach Lage des Einzelfallsein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören neben dem Grad desdem Arbeitnehmer anzulastenden Verschuldens die Gefahrgeneigtheit der [X.], die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durcheine Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitsnehmers [X.] und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine [X.] 12 -prämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhält-nisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, [X.], seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu be-rücksichtigen sein (vgl. [X.], 1, 7 sowie [X.], 895, 896).Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs geltengrundsätzlich jedoch nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und [X.]. Sie beschränken weder [X.]ftpflichtansprüche von außerhalb des [X.] stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa [X.] VersR 1989, 1197, 1198;1990, 387, 388; 1994, 477, 478; [X.], 54, 55) noch können sieumgekehrt bei einer [X.]ftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen desgestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlich-keit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden [X.]. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen [X.] Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den [X.] grundsätzlich nichts an (so bereits [X.], [X.], 513,516).Im übrigen hat der [X.] bereits entschieden, daß beim gestörten Ge-samtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur [X.]ftungsfreistellung zwi-schen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenndie [X.]ftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der [X.]ftung, son-dern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; anson-sten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. [X.]Z 110, 114, 119 f. und [X.]s-urteil vom 17. Februar 1987 - [X.] 81/86 -; NJW 1987, 2669). Dies betraf zwarFälle, in denen es um eine vertragliche [X.]ftungsfreistellung des Zweitschädi-gers im Verhältnis zum haftungsprivilegierten Erstschädiger ging, die sich [X.] des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs für einen Anspruch [X.] gegen den Zweitschädiger nachteilig auswirken konnte. Ob dies- 13 -auch umgekehrt in den Fällen gilt, in denen der Zweitschädiger den Erstschädi-ger vertraglich von den [X.]ftungsfolgen freistellt und sich hieraus ein Argumentfür die rechtliche Beurteilung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs [X.] des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gewinnen läßt (so [X.] NZV 2003, 472; [X.], aaO), kann letztlich dahinstehen, da sichdie Nichtberücksichtung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs [X.] des gestörten Gesamtschuldverhältnisses bereits aus dessen obendargelegter Rechtsnatur ergibt.Soweit in der Literatur (vgl. [X.], aaO) schließlich vertreten wird, ausden Urteilen des [X.], nach denen ein [X.]ftungsfreistellungsan-spruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden(Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. [X.]surteile [X.]Z 27, 62; 116, 200 so-wie [X.], Urteil vom 8. Dezember 1971 - [X.] - [X.], 166), [X.] sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzesauch beim Eingreifen des [X.]ftungsprivileges der §§ 105, 106 [X.] nicht [X.], kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche [X.] bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht blei-ben muß.Zudem würde seine Berücksichtigung im Außenverhältnis beim gestörtenGesamtschuldverhältnis zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß der Ge-schädigte in den Fällen, in welchen dem haftungsprivilegierten [X.] oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last fiele, gegen den Arbeitgeber wei-tergehende Schadensersatzansprüche geltend machen könnte als in den zu-meist auch in ihren Folgen für den Verletzten schwereren Fällen grober odergröbster Fahrlässigkeit. Da in letzteren ein Freistellungsanspruch grundsätzlichnicht besteht, griffe im Gegensatz zu den leichteren Fällen nach wie vor [X.] des Arbeitgebers aus dem gestörten Gesamtschuldverhältnis durch- 14 -und der Verletzte ginge leer aus - ein schwerlich zu rechtfertigendes Ergebnis(so zutreffend [X.], [X.], 1188, 1192). Insoweit könnte es auchdem [X.] schaden, wenn der haftungsprivilegierte Erstschädiger alsZeuge im Prozeß des Geschädigten gegen seinen Arbeitgeber in den Konfliktgeraten würde, einerseits im Interesse einer [X.]ftungsreduzierung seines [X.]gebers sein eigenes Verhalten im Lichte eines möglichst hohen Verschul-densgrades darzustellen, andererseits aber Gefahr liefe, bei grober Fahrlässig-keit vom Sozialversicherungsträger nach § 110 [X.] in [X.] genommenzu werden (vgl. [X.], NZV 2002, 10, [X.] würden im Außenverhältnis gleichgelagerte Fälle ohne sach-lichen Grund ungleich behandelt. [X.]ftungsprivilegierte Personen im Sinne [X.] 106 Abs. 3, 3. Alternative, 105 Abs. 1 [X.] können sowohl Betriebsan-gehörige als auch Nicht - Betriebsangehörige sein (vgl. amtliche Begründung:[X.]. 13/2204 [X.]). Stünde der haftungsprivilegierte Verrichtungsgehilfe,der bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte [X.] eines anderen dort tätigen Unternehmens verletzt, nicht in einemArbeitsverhältnis zu dem nach § 831 [X.] haftenden Unternehmer, hätte [X.] jedenfalls gegen diesen nach den Grundsätzen des gestörten [X.] im Hinblick auf § 840 Abs. 2 [X.] keinen Anspruch [X.] seines Personenschadens, weil insoweit ein arbeitsrechtlicher [X.] zu Gunsten des [X.] nicht in Betracht käme. [X.] besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Arbeitgeber im [X.] gestörten Gesamtschuldverhältnisses abweichend von der gesetzlichenWertung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zum Verrichtungsgehilfen [X.] haften zu lassen, weil im Innenverhältnis zwischen diesem und ihm [X.] -4. Nach alledem kann der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch [X.] der wertenden Betrachtungsweise des gestörten Gesamtschuldver-hältnisses keine Rolle spielen. Hierdurch wird die Rechtsprechung des [X.]s,daß nur der auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer nach§ 106 Abs. 3, 3. Alternative [X.] haftungsprivilegiert ist, nicht in Frage ge-stellt. Vielmehr bleibt die [X.]ftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstättetätigen Unternehmers im Rahmen des gestörten [X.] in den Fällen erhalten, in denen ihn nicht nur eine [X.]ftung wegenvermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 [X.],sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegender Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisati-onsverschuldens trifft (vgl. auch [X.], NZV 2002, 10, 16; [X.], aaO,S. 1488). Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, diesem Punkt, den es- von seinem Standpunkt aus konsequenterweise - nicht in seine Überlegungenmiteinbezogen hat, im Rahmen der neuen Verhandlung nachzugehen. [X.] wird es auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich tat-sächlich um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der [X.]srechtspre-chung gehandelt hat.[X.][X.]WellnerPaugeStöhr
Meta
11.11.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. VI ZR 13/03 (REWIS RS 2003, 805)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 805
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