Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. XII ZB 120/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4715

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/06 vom 2. April 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 130 Nr. 6; 519 Abs. 4 [X.] in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift die-ses Schriftsatzes behoben werden, auf der der [X.] von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im [X.] an [X.] 24, 179, 180). [X.], Beschluss vom 2. April 2008 - [X.]/06 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 1. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde hat die Klägerin zu tragen. [X.]: 4.000 • Gründe: [X.] Die Beklagte ist durch das Amtsgericht verurteilt worden, Unterlagen aus einem Betreuungsverhältnis an die Klägerin herauszugeben. Das Urteil ist ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 7. Oktober 2005 zugestellt [X.]. Die am selben Tag gefertigte Berufungsschrift, die am 8. Oktober 2005 beim [X.] einging, war nicht unterschrieben. Dem Original der [X.] - 3 - fungsschrift war ein Scheck über 8 • angeheftet, der von der [X.] der Beklagten unterzeichnet war und mit dem die Auslagen für die zugleich erbetene Übersendung der Gerichtsakten beglichen werden sollten. Nach Eingang der Berufungsbegründung innerhalb der bis zum 7. Februar 2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist wurde die Beklagte mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Februar 2006 auf die fehlende Unterzeichnung der [X.] aufmerksam gemacht. Mit Schriftsatz vom 7. März 2006 wies sie auf den der Berufungsschrift angehefteten Scheck sowie darauf hin, dass der Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift beigefügt gewesen sei. Gleichzeitig übersandte sie eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift, die ihr von der Klägervertreterin per Telefax übermittelt worden war. Aus der Kopie ist - ebenso wie aus der Berufungsschrift - der Eingangsstempel des Landge-richts vom 8. Oktober 2005 ersichtlich. Ferner enthält sie den Vermerk, dass der Schriftsatz - wie in dem Empfangsbekenntnis von der [X.] der Klägerin angegeben - am 19. Oktober 2005 bei dieser eingegangen war. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrt. Soweit sie darüber hinaus beantragt, der Beklagten [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Berufung zu gewähren, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, da zu dem betreffenden Antrag keine Begründung gegeben, sondern die [X.] vertreten wird, die Berufungsfrist sei nicht versäumt worden. 2 - 4 - I[X.] 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.], denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Beklagte in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-schutzes. 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. 4 a) Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil die eingereichte Berufungsschrift entgegen § 519 ZPO nicht von der [X.] unterschrieben sei. Zwar sei die Unterschrift nach der Rechtsprechung des [X.] ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus anderen Gesichtspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu brin-gen, ergeben könne. Solche Umstände habe die Beklagte aber nicht bewiesen. Eine bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung reiche nicht aus. Im Übrigen habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich bestritten, eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift erhalten zu haben. 5 b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 6 aa) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die [X.] verantwortlich Zeichnenden tragen muss. Die Unterschrift ist grundsätzlich [X.]. Sie soll die Identifizierung des Urhebers 7 - 5 - der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfor-dernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Für den [X.] bedeutet dies, dass die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-fasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss ([X.] Urteil vom 10. Mai 2005 - [X.] - NJW 2005, 2086, 2088 m.w.N. - für einen Fall der fehlenden Unterzeichnung der [X.] -). [X.]) Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Denn das Erfordernis der Schriftlichkeit ist - wie ausgeführt - kein Selbstzweck. Wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein. Diese Beurteilung trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf wirkungsvol-len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.] 74, 228, 234). An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines [X.] dürfen deshalb keine überspannten Anforderun-gen gestellt werden ([X.] Urteil vom 10. Mai 2005 - [X.] - NJW 2005, 2086, 2088). 8 - 6 - cc) Mit Rücksicht darauf ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schrift-satz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schrift-satzes behoben werden kann, auf der der [X.] von dem Pro-zessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist ([X.] 24, 179, 180 = NJW 1957, 990). Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Vorausset-zungen lägen hier nicht vor bzw. seien nicht unter Beweis gestellt, wird dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. [X.]) Sie hat geltend gemacht, zusammen mit der Berufungsschrift eine von ihrer Prozessbevollmächtigten beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes eingereicht zu haben. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat sie eine Kopie der beglaubigten Abschrift vorgelegt, die ihr ausweislich des Faxabsendervermerks von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verfügung gestellt worden war. Die Kopie weist - ebenso wie die Berufungsschrift - den Eingangsstempel des [X.]s vom 8. Oktober 2005 auf sowie als Datum des Eingangs bei dem weiteren Empfänger den 19. Oktober 2005, unter dem die Klägervertrete-rin laut dem in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis die [X.] erhalten hat. Auf Seite 2 der Kopie befindet sich der von der Beklagtenvertreterin handschriftlich vollzogene [X.]. 10 Damit war zunächst der Nachweis erbracht, dass am 8. Oktober 2005 auch eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift beim [X.] einge-gangen war, die an die Gegenseite zugestellt worden sein muss, weil diese [X.] keine Kopie der Abschrift hätte zur Verfügung stellen können. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestritten habe, eine beglaubigte Abschrift erhalten zu haben, hätte es sich mit dem Widerspruch, in dem dieses Vorbringen zu dem Überlassen der Kopie steht, auseinandersetzen und der Beklagten Gelegenheit zu dem für [X.] - 7 - forderlich gehaltenen ergänzenden Vortrag geben müssen. Die Beklagte hätte dann, wie nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses geschehen, das Schreiben der Klägervertreterin vom 8. März 2006 vorgelegt, mit dem diese ihr die Kopie der beglaubigten Abschrift übermittelt hat. Darin heißt es u.a., "anlie-gend übersende ich Ihnen wunschgemäß noch einmal eine beglaubigte Ab-schrift ihrer Berufungseinlegungsschrift vom 7. Oktober 2005, hier eingegangen am 19. Oktober 2005". Wenn selbst dann noch Zweifel daran verblieben wären, dass zugleich mit der Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift eingereicht worden war, hätte das Berufungsgericht diesen Zweifeln durch eine Anfrage bei der Klägervertreterin nachgehen müssen. In dem Fall wäre von dieser die im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens von der Klägerin beigebrachte Er-klärung abgegeben worden, nicht behauptet zu haben, dass die Schriftstücke nicht zugegangen seien, sondern nur, dass diese sich nicht in ihren Akten be-fänden. [X.]) Danach muss der Nachweis des gleichzeitigen Eingangs von (nicht unterzeichneter) Berufungsschrift und handschriftlich beglaubigter Abschrift die-ses Schriftsatzes und damit von Umständen, bei denen das Fehlen der [X.] ausnahmsweise unschädlich ist, als geführt angesehen werden. Die [X.], ob solche Umstände auch deshalb vorliegen, weil der Berufungsschrift ein von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten persönlich unterzeichneter Scheck beigefügt worden war, bedarf mithin keiner Entscheidung. 12 - 8 - 3. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. 13 Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 [X.]/05 - LG [X.], Entscheidung vom [X.]/05 -

Meta

XII ZB 120/06

02.04.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. XII ZB 120/06 (REWIS RS 2008, 4715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4715

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 35/17 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 36/09 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 85/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 35/17 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverfahren: Heilung des Formmangel fehlender Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes; Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung des entsprechenden Klägervortrags


V ZB 28/22 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an die Signatur bei Übermittlung einer Berufungsschrift über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.