Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. IX ZR 45/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 93

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[X.]BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 45/03vom18. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]am 18. Dezember 2003beschlossen:Der Antrag des [X.] auf Gewährung von [X.] Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung [X.] im Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 30. Januar 2003 wird [X.].Gründe:Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussichtauf Erfolg (§ 114 ZPO).Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie kann [X.] keinen Erfolg haben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Der [X.] hat bereits wiederholt entschieden, daß [X.] "nahestehende Person" in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] in [X.] 3 -nung an den [X.] sowie § 138 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auszulegen ist ([X.], 236, 244; 131, 189, 192; [X.], Urt. v. 11. Dezember 1997 - [X.]/96,WM 1998, 304, 305). Geklärt ist ferner, daß auch eine von der [X.] eine nahestehende Person im Sinne der genanntenVorschriften sein kann ([X.]Z 131, 189, 194). Mit der Vorschrift des § 10Abs. 1 Nr. 2 [X.] "soll die Anfechtung gegenüber Personen erleichtert wer-den, die aufgrund ihrer rechtlichen Verbindung zur Gemeinschuldnerin dieMöglichkeit hatten, umfassende Informationen über deren wirtschaftliche [X.] zu erhalten" ([X.]Z 131, 189, 193). Diese Möglichkeit muß tatsäch-lich bestanden haben. Eine entsprechende gesetzliche Vermutung kann [X.] im Verhältnis der abhängigen zur herrschenden Gesellschaft nicht an-genommen werden (ebenso [X.], [X.] zur [X.] 2. Aufl. S. 813,846 Rn. 72; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 138 Rn. 15). Die Frage, ob eine tatsächli-che Vermutung bestehen kann, und die weitere Frage, wer diese [X.] zu widerlegen hat, stellen sich im Streitfall nicht. Denn das Berufungsge-richt hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Es ist vielmehr in tatrichterli-cher Überzeugung dem Vorbringen der [X.] gefolgt, trotz der Beteiligungder Schuldnerin an der [X.] zu 1 habe diese nicht die für die [X.] nahestehenden Person notwendigen Informationsmöglichkeiten gehabt.Soweit das Berufungsgericht den Anfechtungstatbestand des § 10Abs. 1 Nr. 1 [X.] verneint hat, hat es - entgegen der Ansicht der Nichtzulas-sungsbeschwerde - die in ständiger Rechtsprechung praktizierte [X.] Beweislast nicht verkannt. Insbesondere hat es den Beweiswert [X.] 4 -den die höchstrichterliche Rechtsprechung einer inkongruenten Deckung bei-mißt. Es hat lediglich in tatrichterlicher Verantwortung angenommen, die [X.] hätten das gegen sie sprechende Beweisanzeichen entkräftet.[X.][X.] Ganter[X.] [X.]

Meta

IX ZR 45/03

18.12.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. IX ZR 45/03 (REWIS RS 2003, 93)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 93

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