Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. IX ZR 61/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5117

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Januar [X.] dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 10 Abs. 1; KO § 40 Abs. 2; [X.] § 145 Abs. 2a) Auch in der Gesamtvollstreckung findet die Anfechtung gegenüber Einzel-rechtsnachfolgern des ersten Leistungsempfängers nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 KO, § 145 Abs. 2 [X.] statt.b) Eine Einzelrechtsnachfolge liegt auch vor, wenn der Empfänger eines anfechtbarbegebenen [X.]ecks diesen über das Konto einer anderen Person zu deren [X.] einziehen läßt.[X.], Urteil vom 10. Januar 2002 - [X.] - [X.]LG Neubrandenburg- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 10. Januar 2002 durch [X.] [X.] und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel[X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. Januar 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- aucr die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Verwalter in der [X.] das [X.] (nachfolgend: GmbH oder [X.] war [X.], der [X.] [X.]. Die GmbH und ihre Tochterunternehmen hatten Liquiditts-schwierigkeiten. In einem an alle Gesellschafter versandten [X.] vom 16. Juni 1993 heiût es unter [X.] per Mai: 1,0 Mio. [X.] 3 -...... Auswirkungen der entstehenden Problemeder leiseste Verdacht dieser Entwicklung [X.] sofort [X.] durch Reaktion der [X.] mssen sofort Maûnahmen in Erwartung der [X.] werden in 2 [X.] Sicherung der persönli[X.] Belange jedes Gesellschaf-tersGF ausstehende Einlage 200 TM durch Einkfte aus [X.]...2. a) ab sofort Verwertung (Verkauf) von [X.] Sicherung der Liquiditt im [X.] und ver-su[X.], die Firma so lange wie möglich zu halten.b) normal weiterarbeiten und von selbst kra[X.] [X.]) Firma sofort stillegen (nach Pkt 1) und Versuch, einenTeil des Vermögens zu retten....Resmee: ...- 4 -der gesamte Firmenverbund ist nicht zu halten, nur der[X.]punkt des [X.] kann etwas [X.] [X.] 22. Februar 1994 stellte die GmbH, vertreten durch ihren [X.]., zu Lasten ihres Kontos einen Verrechnungsscheck r 68.666,15 DM zuGunsten von "[X.]" aus. Der [X.]eck wurde Anfang Mrz 1994 von der [X.], bei der die Beklagte - nicht ihr Ehemann - ein Konto unterhielt, [X.]; der Gegenwert wurde einem Konto der [X.] gutgeschrieben. Inden Bchern der GmbH wurde diese Zahlung nicht verbucht.Ende Mrz 1994 wurde die Liquidation der GmbH beschlossen, [X.] September 1994 wurde die [X.] ihr [X.] und Überschuldung erffnet. Mit der vorliegenden Klageverlangt der [X.] von der [X.] die Rckzahlung des [X.].Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Re-vision des [X.].[X.]:Das Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.- 5 -I.Das Berufungsgericht hat ausge[X.]:Der Anfechtungsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] liege nicht vor, weilder [X.] nicht bewiesen habe, [X.] die Beklagte eine Benachteiligungsab-sicht der [X.] bei der Übergabe des [X.]ecks ge-kannt habe. Die [X.] eine Kenntnis der [X.] spre[X.]den Indizien seien zuschwach, um eine entspre[X.]de Feststellung zu tragen.Auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kie Anfechtung nicht gesttzt werden,weil der [X.] eine Entgeltlichkeit der [X.]eckbegebung nicht dargetan habe.Nach seinem Vortrag habe die Beklagte den [X.]eck unentgeltlich [X.] 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] scheide aus, weil die Behauptung des [X.]nicht bewiesen sei, [X.] die Beklagte den [X.] unentgeltlich erhaltenhabe. Aufgrund der Vernehmung zweier Zeugen stehe fest, [X.] der [X.]. den [X.]eck dem Ehemann der Beklagtrgeben habe, um [X.] [X.] das [X.] abzugelten. Damit kr [X.] zugleich im Wege einer mittelbaren unentgeltli[X.] Zuwendung an [X.] des [X.] begeben worden sein.Deshalb stehe dem [X.] auch kein Anspruch aus ungerechtfertigterBereicherung [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 oder § 822 BGB zu.- 6 -II.Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, [X.] die GmbH [X.] dem Ehemann der [X.] begeben und dieser ihn sodann der [X.] hat zukommen lassen, entweder durch unmittelbare [X.] durch Einzr ihr Konto. Der [X.] hat sich einen sol[X.] Gesche-hensablauf wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht (S. 2 f. seines [X.]riftsat-zes vom 17. April 1998 = [X.]. 146 f. GA).Dann kommt eine Anfechtung gegen die Beklagte als Einzelrechtsnach-folgerin ihres Ehemanns entspre[X.]d § 40 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KO, § 145Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage hat das Gericht[X.] allgemeinen Verfahrensgrundstzen von Amts wegen zu beachten,auch wenn der [X.] sich nicht [X.] darauf berufen hat. Anders [X.] der mittelbaren Zuwendung - auf die allein der [X.] meinte, die Klagesttzen zu k - gelangt im Falle der Rechtsnachfolge die Leistung nicht [X.] einer einheitli[X.] Handlung unter Einschaltung einer Zwis[X.]person(vgl. [X.]Z 142, 284, 287) unmittelbar an den letzten Emp[X.]. Vielmehr [X.] an den anfechtungsrechtlich selbstig zu beurteilenden"Rechtsvorr" rtragen. Von diesem - im vorliegenden Falle dem [X.] der [X.] - erwirbt der [X.] die Leistung [X.] weitere Rechtshandlung.1. Zwar [X.] § 10 Abs. 1 [X.] nicht [X.] eine [X.] Rechtsnachfolgern des ersten Leistungsemp[X.]s.Jedoch handelt es sich insoweit um eine ungewollte [X.], die nach- 7 -dem Vorbild von Konkurs- und Insolvenzordnung auszufllen ist (a.M. [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 10 Rn. 160 a.E.).a) Gesetzesmaterialien fehlen. Die Äuûerungen der an der Fassung [X.] von 1990 maûgeblich beteiligten [X.] geben zu der Frage nichts her (vgl. [X.]/[X.] [X.] 1990,829, 834 f.; [X.], in Festschrift [X.], 1992, [X.], 378, 382). [X.] der ehemaligen [X.] r die Gesamtvollstreckung vom 18. [X.] 1975 (G[X.] I, 1976, Nr. 1, 5), die durch die Verordnung vom 6. Junirt und fortentwickelt wurde, enthielt keinerlei Anfechtungsvor-schriften.b) Bei der Auslegung der Gesamtvollstreckungsordnung ist deren [X.] Chara[X.]r zu bercksichtigen. Sie vereint als "Mittelweg" zwis[X.]der zur [X.] ihres Erlasses seit langem als reformrftig erkannten [X.] und der damals noch nicht ausdiskutierten Insolvenzrechtsreform un-terschiedliche Normenbereiche. Neben Vorschriften, die auf die Gesamtvoll-streckungsverordnung der ehemaligen [X.] von 1975 zurckgehen, und ei-genstigen Normen [X.] sie aus der Konkursorrnommene Re-gelungen und ferner Bestimmungen, die auf Vorstellungen der Insolvenzrechts-reform beruhen. Der Text der Gesamtvollstreckungsordnung ist [X.] knappgehalten und weist eine Vielzahl vcken auf.c) Insbesondere regelt § 10 [X.] das gesamte Anfechtungsrecht in [X.] einzigen Vorschrift. Diese ist auf die Formulierung der Haupttatbestder Anfechtung beschrkt und notwendig in vielen Pun[X.]n [X.] ([X.]Z 143, 332, 335 ff.). Sowohl nach der Konkursordnung (§ 40) als- 8 -auch nach der Insolvenzordnung (§ 145) kann der Anspruch auf [X.] anfechtbar weggebenen Vermsgegenstands selbst nicht dadurch [X.] weiteres vereitelt werden, [X.] ihn der Leistungsemp[X.] an andere Per-sonen weitergibt. Insbesonderr [X.]n stellenbeide Normreinstimmend eingehende Vorschriften auf, welche den not-wendigen [X.]utz der [X.], d.h. den [X.] dem gebotenen [X.]utz der Rechtsnachfolgerabgrenzen. Diese werden der Anfechtung - nur - dann nicht ausgesetzt, wennsie gutglig und entgeltlich erworben haben.§ 10 [X.] beruht auf dem glei[X.] [X.]utzzweck und stellt die [X.] anfechtbar weggegebener Gegenstrchweg jedenfalls nicht besserals die Konkurs- und die Insolvenzordnung. Ein Wille des Gesetzgebers [X.], sich von dem ausgewogenen [X.] rkommenen und kftigen Insolvenzanfechtungsrechts zu entfernen, [X.] erkennbar. Der Umstand allein, [X.] eine Regelung fehlt, [X.] nicht aufeine inhaltliche Abweichung von den entspre[X.]den Vorschriften der Kon-kursordnung und der - damals geplanten - Insolvenzordnung schlieûen.2. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes an dem hier[X.]agli[X.] [X.]eck. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die vom [X.] offen gelassene Frage an, ob der Ehemann den [X.]eck der [X.] oder ob er ihn unmittelbar ihrer Sparkasse zum Einzugrtragen hat. Im ersten Fall wre die Beklagte Vollrechtsinhaberin nach ih-rem Ehemann [X.] 9 -Im zweiten Fall - [X.] den allerdings aufgrund des Parteivortrags wenigspricht - tte zwar die [X.] die Rechte aus dem [X.]eck erlangt, [X.] als Beauftragte der [X.] als Vertragspartnerin. Dieser tte von [X.] an ein Anspruch gegen die Sparkasse auf Herausgabe des [X.] 667, 675 BGB) zugestanden. Damit wre ihr der Gegenwert des [X.]ecksschon vor dessen Einlsung zugewendet worden; [X.] also nicht erst [X.] nach dem Untergang des [X.]ecks erlangt. Ein solches individuelles For-derungsrecht unmittelbar auf den Leistungsgegenstand des vom [X.], um eine Einzelrechtsnachfolge zu begr.Denn diese setzt nicht notwendigerweise voraus, [X.] der anfechtbar wegge-gebene Gegenstand in derselben Gestalt und mit dem glei[X.] Inhalt auf einenanderrgeht. Vielmehr kann eine Rechtsnachfolge im anfechtungsrechtli-[X.] Sinne auch vorliegen, wenn aus dem anfechtbar erworbenen Gegenstandselbst ein neues Recht geschaffen und abgeleitet oder abgespalten wird ([X.]/[X.], [X.]. § 40 Rn. 28; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 40Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 40 KO Anm. 3; Heidel-berger Kommentar zur [X.]/[X.], 2. Aufl. § 145 Rn. 6; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 145 Rn. 7; [X.]/[X.],[X.] § 145 Rn. 10; zu § 11 Abs. 2 [X.] a.F. auch [X.]Z 29, 230, 233 f.; 130,314, 317). Das war hier der Anspruch aus dem bankmûigen Gescftsbesor-gungsvertrag.3. Aufgrund des Vortrags des [X.] kann eine Begebung des [X.] an den Ehemann der [X.] - als deren Rechtsvorr -[X.] § 10 Abs. 1 Nr. 3 oder alternativ nach Nr. 2 oder Nr. 1 [X.] anfechtbarsein.- 10 -Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die GmbH einenTantiemeanspruch des Ehemanns der [X.] erfllt. Eine solche Fallge-staltung hat sich der [X.] hilfsweise zu eigen gemacht (S. 1 seines [X.]rift-satzes vom 10. Dezember 1996 = [X.]. 44 GA; S. 2 seines [X.]riftsatzes vom6. Januar 1997 = [X.]. 47 GA). Die Erfllung des Anspruchs eines Gligers isteine entgeltliche Leistung der [X.] im Sinne von§ 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Der Ehemann der [X.] stand der GmbH als de-ren Gescfts[X.]er und Mehrheitsgesellschafter nahe (vgl. § 138 Abs. 2 Nr. 1[X.]). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, [X.] ihm eine Benachteili-gungsabsicht der GmbH - vertreten durch den [X.] sie handelnden [X.]. - nicht bekannt gewesen wre.Allerdings setzt die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine un-mittelbare Gligerbenachteiligung voraus ([X.]Z 129, 236, 240 f). Sie [X.] nicht ein, soweit ein [X.]uldner eigene durchsetzbare [X.] tilgt. Ein Tantiemeanspruch des Ehemannes der [X.] [X.] das [X.] wre Ende Februar 1994 aber nicht mehr durchsetzbar gewesen, wenn erinzwis[X.] den Chara[X.]r eines eigenkapitalersetzenden Darlehens ange-nommtte: Zahlungen an Gesellschafter, die gegen § 30 oder § 32aGmbHG [X.], benachteiligen dirigen Gesellschaftsgliger unmit-telbar. Im vorliegenden Falle kommt in Betracht, [X.] der Ehemann der [X.] seinen vorher fllig gewordenen Anspruch auf Auszahlung der [X.] in Kenntnis der Krise - die jedenfalls durch den [X.] vom 16. Juni 1993 vermittelt worden sein [X.] hat "[X.] ihn letztlich erst durchzusetzen, als die GmbH nicht mehr zu retten [X.] -War andererseits der Tantiemeanspruch [X.] am 22. Februar 1994rechtlich noch durchsetzbar, kme eine Anfechtung ihm r nach § 10Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Betracht. Da[X.] t eine mittelbare Gligerbenach-teiligung, die [X.] eintritt, wenn wrend der wirtschaftli[X.] Krise [X.] eine Forderung voll getilgt wird, weil sich dadurch die [X.] die ande-ren Gliger verbleibende Quote im Falle der [X.]. Im [X.]punkt der [X.] dieses Ergebnis bereitsvorausgesehen worden sein. Dtte der Prokurist [X.]. der [X.]uldnerin [X.] gehandelt; und es liegt nahe, [X.] dies [X.]als Gesellschafter bekannt war.Zu alledem bedarf es allerdings ren Vortrags der Parteien, der [X.] nicht als erforderlich erkannt worden ist (§ 139 Abs. 1 ZPO).4. Die Übertragung des [X.]ecks auf die Beklagte als Einzelrechtsnach-folgerin (s.o. 2) erhielt die durch die ursprliche Begebung eingetreteneGligerbenachteiligung au[X.]echt.a) [X.] der [X.] kommt einerseits eine Anfechtbarkeit ent-spre[X.]d § 40 Abs. 2 Nr. 2 KO und § 145 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in Betracht. [X.] stand zur [X.] des Erwerbs ihrem Ehemann sowohl im Sinne von § 10Abs. 2 [X.] als auch im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und von § 31 Nr. 2KO nahe. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, [X.] die Beklagte eineAnfechtbarkeit des Erwerbs ihres Ehemannes nicht kannte.b) Ferner kommt eine entspre[X.]de Anwendung von § 40 Abs. 2 Nr. 3KO und § 145 Abs. 2 Nr. 3 [X.] in Betracht. Denn aufgrund des [X.] hat die Beklagte den [X.]eck von ihrem Ehemann unentgeltlichzugewendet erhalten.5. Soweit die Beklagte den [X.]eck nicht an die [X.] vermag, ist sie entspre[X.]d § 37 Abs. 1 KO, § 143Abs. 1 [X.] zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet. Auf den Umstand, [X.]der Ehemann der Beklagtr den [X.] inzwis[X.] anderweitigverft haben soll, [X.] sich die Beklagte entspre[X.]d § 37 Abs. 2 KO,§ 143 Abs. 2 [X.] allenfalls dann berufen, wenn ihr r ausschlieûlichauf der [X.]undlage des § 40 Abs. 2 Nr. 3 (vgl. dazu auch Abs. 3) KO oder des§ 145 Abs. 2 Nr. 3 [X.] angefochten werden [X.].[X.] Senat kann in der Sache nicht abschlieûend entscheiden.1. Der [X.] behauptet in erster Linie, der Ehemann der [X.] gegen die GmbH keinen Anspruch auf eine Zahlung wie die hier [X.]aglichegehabt, sondern zu seinem persli[X.] Nutzen die stere Gesamtvollstrek-kungsschuldnerin [X.]. Trifft das zu, dann ist ihm der[X.]eck im letzten Jahr vor Erffnung der Gesamtvollstreckung im Sinne von§ 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unentgeltlicrtragen worden.Wurde andererseits der [X.]eck zur Erfllung eines Tantiemeanspruchsdes Ehemannes der [X.] begeben, so werden die oben unter II.3. [X.] zu prfen [X.] der [X.] die Beweislast in der Hinsicht, ob die Beklagteden [X.]eck von ihrem Ehemann unentgeltlich zugewendet erhielt (s.o. II 4 b).Dazu haben sich die Parteien bisher nicht ûert; sie haben sich nur mit derFrage befaût, ob ein Erwerb der [X.] - oder ihres Ehemannes - unmittel-bar von der GmbH unentgeltlich gewesen wre. Ihnen [X.] Gelegenheit gege-ben werden, auch zu dem neuen rechtlich erhebli[X.] Gesichtspunkt [X.] nehmen (§ 139 Abs. 1 ZPO).2. Wre die [X.]eckbegebung an den Ehemann der [X.] anfecht-bar, so [X.] der [X.], sich im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Nr. 2 KO und§ 145 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu entlasten (s.o. II 4 a). Insoweit behauptet die [X.] einerseits, ihr Ehemann habe eine vertragsgerechte Erfllung eines ei-genen Tantiemeanspruchs erhalten. War sie davrzeugt, so wre sienicht von einem unentgeltli[X.] Erwerb ihres Ehemannes ausgegangen ([X.]). [X.] einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 [X.] anfechtbarenErwerb des Ehemannes (s.o. [X.]) kommt dann in Betracht, [X.] die [X.] etwaige Benachteiligungsabsicht des Prokuristen [X.]. der GmbH mli-cherweise nicht kannte. Das Berufungsgericht hat zwar Indizien [X.] eine derar-tige Absicht und die Kenntnis des Ehemannes festgestellt, sich aber nicht ab-schlieûend dazûert, ob die Beklagte ihrerseits einen entspre[X.]denEntlastungsbeweis voll zu [X.]en [X.] 14 -3. Zur [X.]ung der aufgezeigten, erhebli[X.] Tatsa[X.] ist der [X.] an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO).[X.] Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZR 61/99

10.01.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. IX ZR 61/99 (REWIS RS 2002, 5117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5117

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