Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2010, Az. II ZR 17/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3209

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Gegenstand

Genossenschaft: Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses aus einer Einkaufsgenossenschaft wegen deren Schädigung nach langer Mitgliedschaft und bei relativ geringem Schaden


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Abmahnung vor Ausschluss aus der Genossenschaft ausnahmsweise entbehrlich war. Denn das angegriffene Urteil wird jedenfalls von seiner zweiten Erwägung getragen, dass der Ausschluss des [X.] als solcher (selbst wenn man eine Abmahnung für nicht erforderlich halten wollte) unverhältnismäßig war. Die dahingehenden Ausführungen beruhen auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen und lassen keinen revisionsrechtlichen relevanten Fehler erkennen.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 470.000 €

Goette                 Caliebe                Drescher

             Löffler                 Born

Meta

II ZR 17/09

20.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. Dezember 2008, Az: 5 U 46/08, Urteil

§ 242 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 68 GenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2010, Az. II ZR 17/09 (REWIS RS 2010, 3209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3209

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