Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 217/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5802

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. Januar 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 91; [X.] § 73 Eine Genossenschaft kann am Anspruch eines Genossen auf Auszahlung des künftigen [X.]s nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über dessen Vermögen kein Pfandrecht mehr erwerben, wenn die Entste-hung des verpfändeten Anspruchs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten abhängt (Erweiterung von [X.] 160, 1). [X.], [X.]eil vom 8. Januar 2009 - [X.] - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2009 durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 8. November 2007 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. Januar 2004 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er begehrt von der [X.], einer eingetragenen Genossenschaft, Auszahlung des genossenschaftli-chen [X.]s zur Insolvenzmasse. Der Schuldner war seit Juli 2000 Mitglied der [X.] und hatte fünf Geschäftsanteile im Wert von insgesamt 1.000 DM gezeichnet. 1 Gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. d) der Satzung der [X.] kann ein [X.] zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft unter ande-rem dann ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen das Konkursver-fahren eröffnet worden ist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das 2 - 3 - Vermögen des Schuldners betrieb die Beklagte im Jahre 2006 dessen [X.]. Dieser erfolgte zum 31. Dezember 2006. § 10 Abs. 2 der Satzung lautet: 3 "Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des [X.]s. Darüber hinaus hat es keine [X.] auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossen-schaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das [X.] aufzurechnen. Der [X.] haftet das [X.] des [X.]s für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Konkurs- oder Vergleichsverfahren des Mitglieds." Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist für die Auseinandersetzung der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 maßgebend. Dieser wurde im Rahmen der Vertreterversammlung 2007 festgestellt. Die Höhe des [X.]s des [X.] beträgt danach 500 •. 4 Die Beklagte hat gegen den Schuldner Forderungen aus Darlehen. Diese übersteigen das [X.] des Schuldners. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2006 an, dass sie das [X.] mit ihren Forderungen verrechne. Ihre übrigen Forderungen meldete die Beklagte zur Tabelle an. 5 Der Kläger hält dieses Vorgehen der [X.] für rechtlich nicht mög-lich. Eine Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unzulässig. Der [X.] - 4 - werb eines Pfandrechts an dem [X.] gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 der Satzung scheitere an § 91 Abs. 1 [X.]. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision [X.] die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschie-den. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob sich aus § 10 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der [X.] für diese überhaupt das von ihr geltend gemachte Pfandrecht herleiten lasse, weil die Bestimmung nicht hin-reichend klar formuliert sei und sich auch auf die im vorhergehenden Satz 3 geregelte Aufrechnungsmöglichkeit beziehen könne. 9 Jedenfalls sei das von der [X.] geltend gemachte Pfandrecht ge-mäß § 91 Abs. 1 [X.] nicht wirksam erworben worden. Eine der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorangehende Entstehung des Pfandrechts sei nur dann möglich, wenn der [X.] danach gleichsam automatisiert, ohne weiteres Zutun eines Beteiligten abgelaufen wäre. Diese Voraussetzung sei in den Fällen des § 9 der Satzung der [X.] nicht erfüllt, weil danach der 10 - 5 - Schuldner nicht schematisiert und automatisiert aus der Genossenschaft [X.], sondern der Ausschluss im Ermessen der [X.] gelegen habe und in einem im Einzelnen geregelten Verfahren habe ausgesprochen werden müssen, weshalb auch eine andere Entscheidung möglich gewesen sei. Die vom [X.] zur Aufrechnung nach § 95 [X.] entwickel-ten Grundsätze seien im Übrigen im Hinblick auf die Entstehung eines Pfand-rechts nicht auf § 91 Abs. 1 [X.] zu übertragen, weil hierfür kein Bedürfnis be-stehe. Der [X.] habe es freigestanden, das von ihr angestrebte Ergebnis durch Aufrechnung herbeizuführen. Darüber hinaus stehe einer Übertragung dieser Grundsätze entgegen, dass diese ihre Rechtfertigung in den Eigenarten der Aufrechnung fänden und deshalb nicht auf ein Recht ausgeweitet werden könnten, dessen Entstehung nach seinem Zeitpunkt ausdrücklich vom Gesetz eingegrenzt werde. 11 I[X.] Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. 12 Die Beklagte hat ausdrücklich klargestellt, dass sie weder die Aufrech-nung erkläre noch ein nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen begrün-detes Pfandrecht einwende, sondern dass von ihr ausschließlich das durch § 10 Abs. 2 Satz 4 der Genossenschaftssatzung begründete Pfandrecht geltend ge-macht und dem Anspruch des [X.] auf Auszahlung des Auseinanderset-zungsguthabens entgegengehalten werde. 13 - 6 - Ein derartiges Pfandrecht ist jedoch nicht entstanden. Dem stand [X.] § 91 [X.] entgegen. 14 1. Aus § 10 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der [X.] kann sich zu deren Gunsten ein Pfandrecht ergeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bedenken des Berufungsgerichts, das diese Frage letztlich wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offen gelassen hat, greifen nicht durch. Insbeson-dere die Formulierung "haftet – für" spricht für die Vereinbarung eines Pfand-rechts (vgl. § 1210 BGB; vgl. ferner [X.], 487, 488; [X.] WM 2001, 2301, 2303; [X.], [X.]. v. 5. Oktober 2000 - 8 U 22/00 Umdruck S. 4; [X.], [X.]. v. 12. Mai 1999 - 3 U 273/98 Umdruck S. 3). 15 2. Ob der Entstehung des Pfandrechts schon § 22 Abs. 4 [X.] entge-genstand, kann offen bleiben. 16 Nach § 22 Abs. 4 [X.] darf ein Geschäftsguthaben eines Mitglieds ei-ner Genossenschaft von dieser nicht im geschäftlichen Betrieb zum Pfand ge-nommen werden. Das [X.] entsteht unmittelbar aus dem Geschäftsguthaben. In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb streitig, ob sich das [X.] auch auf das [X.] erstreckt. 17 Viele meinen, eine solche Erstreckung finde nicht statt ([X.] aaO Umdruck S. 5; [X.] aaO Umdruck S. 3 f; [X.], 1407, 1408; Lang/[X.][X.], [X.] 35. Aufl. § 22 Rn. 11; [X.], 599; [X.], [X.] Stand Juli 2008 § 22 18 - 7 - Rn. 63; [X.]/[X.], [X.]. 2002 § 1274 Rn. 56; Lieder EWiR 2008, 109). Nach anderer Auffassung erfasst das [X.] auch das [X.] ([X.] WM 2001, 2301, 2303; [X.], 599; AG [X.] NJW-RR 1991, 998; [X.] WM 2007, 2066; [X.], [X.] 14. Aufl. § 22 Rn. 13; [X.], [X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 43 b; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 22 Rn. 10). 19 Der [X.] hat die Frage bisher nicht zu entscheiden gehabt (vgl. aber [X.], [X.]. v. 24. Juni 2002 - [X.], [X.]-Report 2002, 925; das [X.]eil setzt sich mit der genannten Frage nicht auseinander). 20 Auch wenn das [X.] des § 22 Abs. 4 [X.] den An-spruch auf Auszahlung des [X.]s nicht erfasst und die Verpfändung damit nicht nach § 134 BGB nichtig ist, kann die Beklagte aus dem Pfandrecht keine Rechte gegenüber dem Kläger geltend machen, weil es jedenfalls wegen § 91 [X.] nicht wirksam entstanden ist. 21 3. Nach der Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei dem Anspruch auf das [X.] vor der Beendigung der Mitgliedschaft des Genossen um eine zukünftige Forderung, deren Rechts-grund jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages durch den Beitritt des Gesellschafters bereits gelegt sein kann ([X.] 160, 1, 4; 170, 206, 212 ff, [X.], [X.]. v. 11. Juli 1988 - [X.], [X.], 1545, 1546, v. 9. März 2000 - [X.] ZR 355/98, [X.], 757, 759; v. 24. Juni 2002 - [X.], aaO). 22 - 8 - Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Zahlung des Ausei-nandersetzungsguthabens durch die Genossenschaft gehört bereits mit [X.] des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] ge-schützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht ([X.] 160, 1, 6). 23 Im vorliegenden Fall ist der Anspruch nicht ohne Zutun der Parteien ent-standen. Vielmehr stand es gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. d der Satzung der [X.] im Ermessen der Genossenschaft, ob ein Genosse ausgeschlossen wird, wenn er zahlungsunfähig oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet worden ist. In einem im Einzelnen vorgeschriebenen Verfahren hatte darüber der Vorstand der Genossenschaft Beschluss zu fassen (§ 9 Abs. 2 bis 7 der Satzung), ohne dass das Ergebnis von vornherein feststand. Damit lag keine lediglich rechtlich bedingte Forderung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor. Einer Aufrechnung hätte deshalb § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entgegengestanden. 24 4. Die wirksame Entstehung eines Pfandrechts der [X.] scheiterte jedenfalls an § 91 [X.]. 25 a) Im Falle vorinsolvenzlicher Abtretung oder Verpfändung einer künfti-gen Forderung ist die Verfügung mit Abschluss des [X.] oder Verpfän-dungsvertrages beendet. Die Abtretung oder Verpfändung der künftigen Forde-rung enthält bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbe-stand besteht. Die Entstehung der abgetretenen oder verpfändeten Forderung selbst gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt ist ([X.] 135, 140, 144; 174, 297, 305 Rn. 27). Der Entstehung 26 - 9 - des vertraglichen Pfandrechts steht deshalb nicht schon § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] entgegen. b) Der [X.] bei der Abtretung oder Verpfändung einer künfti-gen Forderung wird jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam ([X.] 157, 350, 354; 167, 363, 365; 170, 196, 201 Rn. 14). Entsteht die im voraus abgetretene oder verpfändete Forderung erst nach Eröffnung des [X.], kann der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger gemäß § 91 Abs. 1 [X.] kein Recht mehr zu Lasten der Masse erwerben ([X.] 135, 140, 145; 162, 187, 190; 167, 363, 365; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 91 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 21, 23). 27 Nur wenn der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger bereits vor der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat, ist die Abtretung oder Verpfändung [X.] ([X.] 167, 363, 365; vgl. auch [X.], [X.]. v. 26. Juni 2008 - [X.] ZR 87/07, [X.], 1488, 1489 Rn. 15 für § 140 Abs. 3 [X.]; MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO [X.]). 28 aa) Für die Anwendbarkeit des § 91 [X.] ist danach entscheidend, ob ein Vermögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war, ohne dass für ihn die Mög-lichkeit bestand, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zurückzuer-langen ([X.] 135, 140, 145; [X.], [X.]. v. 17. November 2005 - [X.] ZR 162/04, [X.], 87, 89 Rn. 13; vom 14. Dezember 2006 - [X.] ZR 102/03, [X.], 191, 193 Rn. 17; v. 21. Februar 2008 - [X.] ZR 255/06, [X.], 703, 704 Rn. 10; v. 13. März 2008 - [X.] ZR 14/07, [X.], 885, 886 Rn. 9). 29 - 10 - [X.]) In der [X.]sentscheidung vom 17. November 2005 ([X.] ZR 162/04, [X.], 87 f) war zwar die Bedingung, die erst nach Insolvenzeröffnung ein-getreten war, und den Anspruch der Masse hatte entstehen lassen, von einem Willensentschluss des Gläubigers abhängig gewesen. Dieser hatte ein Kündi-gungsrecht ausgeübt. Für diese Fälle hat der [X.] entschieden, dass die Wahrnehmung eines vertraglichen Kündigungsrechts oder Rücktrittsrechts, das als solches [X.] ist, nicht daran scheitert, dass es lediglich vom Willen des Berechtigten abhängt ([X.], aaO S. 89 Rn. 19). Voraussetzung war aber auch hier, dass das fragliche Recht, das übertragen werden sollte, bei Insol-venzeröffnung tatsächlich bereits entstanden war, lediglich die Übertragung noch von einer Bedingung abhing ([X.], aaO S. 89 Rn. 16), deren Eintritt [X.] von der Kündigung oder dem Rücktritt des Gläubigers abhing. 30 Bezieht sich die Verpfändung auf eine erst nach Insolvenzeröffnung ent-stehende Forderung, bleibt es deshalb dabei, dass § 91 Abs. 1 [X.] die [X.] nur dann nicht verhindert, wenn der [X.] bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. 31 cc) Der Zessionar einer Sicherungsabtretung oder der Gläubiger eines Pfandrechts an einer künftig erst entstehenden Forderung hat die erforderliche gesicherte Rechtsposition nur dann, wenn das Recht ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht. Insoweit können die Grundsätze zu § 95 [X.] ([X.] 160, 1, 6) auf § 91 [X.] übertragen werden. Hat der Gläubiger eine derart gesicherte Rechtsposition, muss er ebenso wie bei der Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 95 [X.] geschützt sein. Der Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzver-fahrens darauf vertrauen durfte, dass seine Forderungen gegen den Schuldner durch ein Absonderungsrecht in Form einer Sicherungszession oder eines ver-32 - 11 - traglichen Pfandrechts gesichert sein würden, ist in gleicher Weise schutzwür-dig wie ein Gläubiger, der darauf vertrauen durfte, dass er sich durch Aufrech-nung würde befriedigen können. Ein weitergehender Schutz ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, weil sich hierfür aus § 91 [X.] keine Grundlage entnehmen lässt. Deshalb müssen die Voraussetzungen für den Erwerb von künftigen [X.] an einem erst nach Insolvenzeröffnung entstehenden Recht den Voraussetzungen bei der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 95 [X.] entsprechen. Das erscheint auch deshalb angemessen, weil beide Möglichkeiten gleichwertig nebeneinan-der stehen und, wie auch im vorliegenden Fall, tatsächlich auch häufig neben-einander bestehen. 33 c) Eine "gesicherte Rechtsposition" in diesem Sinne hatte die Beklagte nicht erlangt. Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des [X.] war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht lediglich von einer Rechtsbedingung abhängig, weil sich ein solcher Anspruch nicht be-reits aus dem Gesetz oder der Satzung der [X.] ergab. Er ist erst durch 34 - 12 - den Ausschluss des Schuldners aus der Genossenschaft entstanden, der im Ermessen das Vorstandes lag und in einem im Einzelnen geregelten Verfahren ausgesprochen werden musste. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 04.10.2006 - 25 C 69/06 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2007 - 14 S 256/06 -

Meta

IX ZR 217/07

08.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 217/07 (REWIS RS 2009, 5802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5802

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