Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. II ZR 1/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 429

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:2. Dezember 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 7, 18; BGB § 25a)Verbandsstrafen einer Genossen-schaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen,sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondernauf der Unterwerfung der [X.]itglieder unter die Satzung beruhen. Das giltselbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonsti-gen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.b)Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen füreine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene [X.]itglied als "Be-schuldigter" nicht zur [X.]itwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von§ 242 BGB, verpflichtet.c)Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist,sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der [X.]itgliedschaftdurch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.[X.], Urteil vom 2. Dezember 2002 - [X.]/02 [X.] - LG Flensburg- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt: [X.] die Revision der [X.]n wird das Urteil des5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29. November 2001 im [X.] insoweit aufgehoben, als zu Lasten der [X.]n [X.] ist. I[X.] die Berufung der [X.]n wird das Urteil [X.] des [X.] vom [X.] wie folgt abgeändert:1.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.2.Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegenden früheren [X.]n und seine Erben aus [X.] Verkauf von gefangenem Fisch durch den früheren [X.] an dritte Abnehmer keine Rechte aus § 12 Abs. 4der Satzung zustehen.[X.] Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der während des Rechtsstreits verstorbene - und von seinen Eltern [X.] - frühere [X.] (nachfolgend: [X.]r) war bis zu seinem [X.] 1. Januar 1999 [X.]itglied der Klägerin, einer fischwirtschaftlichen Erzeuger-und Absatzgenossenschaft mit Sitz in [X.].. Die Klägerin unterhielt [X.] in [X.]. und [X.] Annahmestellen für den von ihren [X.]itgliederngefangenen und bei ihr abzuliefernden Fisch. Im Zusammenhang mit der [X.] gewordenen [X.]odernisierung der beiden Standorte beschloß die Gene-ralversammlung der Klägerin nach einer ergebnislos verlaufenen Sitzung vom30. Dezember 1993 schließlich am 18. Februar 1994, in [X.]. das [X.] zu bauen und gleichzeitig die Annahmestelle [X.] zu sanieren; ein [X.] angeregter Beschluß über die Zusammenlegung beider [X.] in [X.]., verbunden mit der Schließung der [X.] [X.],wurde nicht gefaßt. In der Folgezeit wurden in [X.] Sanierungsmaßnahmenund in [X.]. bis zum Frühjahr 1998 der Neubau des Kühl- und Eishausesdurchgeführt. Anläßlich einer zwischenzeitlichen [X.]itgliederversammlung vom24. Oktober 1997 wurden die [X.]itglieder durch den Vorstand zwar über [X.] Kosten der [X.] sowie die Bewilligung der [X.] % von 2 [X.]io. D[X.]), nicht jedoch darüber informiert, daß das [X.] die Förderung von einer - vom Vorstand der Klägerin selbst [X.] vorgeschlagenen - Schließung der Annahmestelle [X.] ab-hängig gemacht hatte. Am 19. [X.]ai 1998 beschlossen Aufsichtsrat und [X.] Klägerin in gemeinsamer Sitzung einstimmig - jedoch nicht, wie in § 23Abs. 1, 5 der Satzung vorgeschrieben, in getrennter Abstimmung - die Schlie-ßung der Annahmestelle in [X.] mit Ablauf des 25. [X.]ai 1998 "in [X.] ihr auferlegten Forderungen seitens des Landes [X.]-Holstein, [X.] sowie des Veterinäramtes". [X.]it Rundschreiben vom 20. [X.]ai 1998 teilte die- 5 -Klägerin ihren [X.]itgliedern die Schließung der Außenstelle [X.] mit und wieszugleich darauf hin, daß ab dem 26. [X.]ai 1998 die neu gestalteten Anlagen in[X.]. zur Löschung der [X.]. Der [X.] wies nachseinem Fischfang vom 26. [X.]ai 1998 den Vorstand der Klägerin darauf hin, seinFisch stehe in [X.] zur Abholung bereit. Da die Annahme des Fangs in[X.] abgelehnt wurde, kündigte der [X.] an, er werde bei einer weite-ren derartigen Abnahmeverweigerung seinen Fisch anderweitig verkaufen. [X.]itSchreiben vom 28. [X.]ai 1998 stellte der Vorstand der Klägerin fest, der [X.] am 26. [X.]ai 1998 gegen die in § 12 Satz 2 [X.]. a der Satzung vorge-schriebene [X.] verstoßen, und verhängte deshalb gegen [X.] "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 2 [X.]. h der Satzung in Höhe von1.000,00 D[X.]; zudem behielt der Vorstand sich vor, nach § 12 Satz 4 für jedegefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte [X.]enge Fisch 25 % deshierfür erzielten Erlöses nachzufordern und weitere Fremdlieferungen ebenfallsmit der Vertragsstrafe zu belegen. Gleichzeitig wurde dem [X.]n dieRechtsmittelbelehrung erteilt, daß er gegen die Verhängung der Strafe bis zum5. Juni 1998 Berufung zum Aufsichtsrat einlegen könne. § 12 der Satzung lautetauszugsweise wie [X.] 12Pflichten der [X.]itgliederJedes [X.]itglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaftzu wahren. Es hat insbesonderea)den Bestimmungen des [X.], der [X.] und der aufgrund derselben etwa erlassenen [X.], welche auch Vertragsstrafen für den Fall der Zuwider-handlung enthalten kann, nachzukommen; [X.] an Fischen und Schaltieren sofort nach- 6 -Rückkehr vom Fischfang nach [X.]aßgabe der Geschäftsordnungan die Genossenschaft zu [X.])bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten gemäß denvorstehenden [X.]aben a) bis g) sowie bei schuldhafter [X.] weiterer wesentlicher [X.]itgliedschaftspflichten eine [X.] zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu1.000,00 D[X.] für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die [X.] wird vom Vorstand festgesetzt. Gegen den entsprechen-den Beschluß des Vorstandes ist die Berufung an den [X.] möglich, der endgültig entscheidet.Die Verpflichtung der [X.]itglieder zur Fischlieferung besteht, solan-ge die [X.]itgliedschaft dauert, sie wird insbesondere nicht durchKündigung der [X.]itgliedschaft aufgehoben. Sollte ein [X.]itglied wäh-rend der Dauer seiner [X.]itgliedschaft aus irgendeinem Grunde dernach [X.]. a) dieses Paragraphen bezeichneten Fischliefe-rungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat er für jede [X.] und nicht an die Genossenschaft gelieferte [X.]enge Fisch 25 %des hierfür erzielten Erlöses an die Genossenschaft als [X.] zu zahlen. [X.] das [X.]itglied einwandfrei nach, daß [X.] nicht möglich war, so kann er selbst auf Antrag, durchBeschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats, von der [X.] [X.], der ein satzungswidriges Verhalten bestritt und der Kläge-rin Annahmeverzug vorwarf, lieferte in der Folgezeit seine [X.] nichtmehr an die Genossenschaft. Er wurde - ohne dagegen Rechtsmittel eingelegt- 7 -zu haben - zum 1. Januar 1999 aus der Genossenschaft ausgeschlossen. [X.] Folgezeit verließen auch andere [X.]er [X.] die Genossenschaft.[X.]it der Klage begehrt die Klägerin vom [X.]n Zahlung einer "[X.]" nach § 12 Satz 2 [X.]. h der Satzung in Höhe von 2.000,00 D[X.]für den behaupteten Verstoß gegen seine Andienungspflichten am 26. [X.]ai1998 und an fünf weiteren Tagen; ferner verlangt sie - zum Zwecke der Be-rechnung der "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 4 der Satzung und zur [X.] einer darauf gestützten Zahlungsklage - Auskunft über Anzahl, [X.] Erlös von Fischanlandungen in der [X.] vom 26. [X.]ai bis 31. Dezember1998. Widerklagend begehrt der [X.] die Feststellung, daß der [X.] ihn aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch an dritte Abneh-mer keine Ansprüche aus § 12 Satz 4 der Satzung zustehen. Das [X.] stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage [X.]. Gegen dieses Urteil haben der [X.] Berufung und die [X.] eingelegt. Nach dem Tod des [X.]n haben dessen [X.] als Erben (nachfolgend: Rechtsnachfolger des [X.]n) den zwischen-zeitlich unterbrochenen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz aufgenommen.Das Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. [X.]it der- zugelassenen - Revision verfolgen die Rechtsnachfolger des [X.]n [X.] auf Abweisung auch der [X.] und ihre Widerklage weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Rechtsnachfolger des [X.]n ist begründet. Sie führt- da der Senat wegen [X.] in der Sache selbst entscheidenkann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) - unter Änderung der vorinstanzlichen Ur-teile zur Abweisung auch der [X.] und zum Erfolg der [X.] -I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 12 Satz 4 der Satzung, auf [X.] Klägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, regele genauso wie die der [X.] zugrundeliegende Bestimmung des § 12 Satz 2 [X.]. h entgegendem Wortlaut keine "Vertragsstrafe", sondern eine Verbandsstrafe; denn siesanktioniere nicht Vertragsverstöße, sondern die Verletzung von [X.]it-gliedspflichten. Trotz der möglichen Überschneidung der in beiden [X.] vorgesehenen verbandsrechtlichen Sanktionen verstießen die [X.] nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil das Verhältnis beiderVorschriften im Sinne gegenseitiger Ergänzung sinnvoll gelöst werden könne.Der Klägerin stehe zur Geltendmachung der aus § 12 Satz 4 abgeleitetenRechte ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen den [X.]n zu. Die ihrfehlende Information über Anzahl, Umfang und Erlös der [X.] könne deranlandende [X.] bzw. nach dessen Tod seine Rechtsnachfolger anhandvorhandener Unterlagen unschwer erteilen. Der [X.] habe schuldhaft ge-gen die ihm obliegende Pflicht zur Ablieferung des seit dem 26. [X.]ai 1998 ge-fangenen Fisches in [X.]. verstoßen, da Vorstand und Aufsichtsrat [X.] ihrer Zuständigkeit die Schließung der Annahmestelle in [X.] wirk-sam beschlossen und umgesetzt hätten. Die gemeinsame Abstimmung [X.] und Aufsichtsrat sei trotz des Verstoßes gegen das Satzungsgebotgetrennter Abstimmung wirksam, da wegen der Einstimmigkeit der Abstimmungaller [X.]itglieder beider Organe die Zurechenbarkeit des [X.] zudem jeweiligen Organ nicht zweifelhaft sei; insoweit werde jedoch wegenRechtsgrundsätzlichkeit die Revision zugelassen.Diese Beurteilung ist zwar hinsichtlich der Einordnung der [X.] als verbandsrechtliche Strafnormen zutreffend; sie hält aber [X.] daraus gezogenen Konsequenzen für die Auskunfts- und die Widerklage- 9 -- ohne daß es dabei auf die Frage einer Pflichtverletzung des [X.]n und diedamit zusammenhängende Zulassungsfrage ankäme - revisionsrechtlicherNachprüfung nicht stand.II. 1. [X.]:Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchset-zung eines aus § 12 Satz 4 der Satzung abgeleiteten "Zahlungsanspruchs"steht der Klägerin gegen den [X.]n bzw. dessen Rechtsnachfolger schondeshalb nicht zu, weil es sich bei der in dieser Norm geregelten "Vertragsstrafe"von 25 % des Erlöses satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferter[X.]enge Fisch um eine Verbandsstrafe handelt und den [X.]n als potentiel-len "Beschuldigten" keine [X.]itwirkungspflicht, insbesondere keine Informati-onspflicht, trifft, um dem Verband die Verhängung der Sanktion gegen ihn zuermöglichen oder auch nur zu erleichtern.§ 12 Satz 4 der Satzung regelt - wie das Berufungsgericht insoweit [X.] zutreffend erkannt hat - ebenso wie § 12 Satz 2 [X.]. h der Satzungentgegen der anderslautenden Bezeichnung keine "Vertragsstrafe", sonderneine an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflich-ten zwischen der Genossenschaft und ihren [X.]itgliedern anknüpfende [X.], die entsprechend den Regeln einer [X.] zu behandeln ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.]Z 21, 370; Urt. [X.] Juni 1960 - [X.]64/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988- II ZR 228/87, [X.], 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht einesGenossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Artsein. Beruht der Geschäftsverkehr der [X.]itglieder mit ihrer Genossenschaft aufvertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des [X.]itgliedschaftsverhält-- 10 -nisses ab, und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das [X.]itgliedtritt dann seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat [X.] dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehörtes, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korpo-rationsrechtlichen Sphäre an. Das Statut kann den [X.]itgliedern über die [X.]it-gliedschaftsrechte und -pflichten im engeren Sinne hinaus genossenschaftliche(Sonder-)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuld-rechts entzogen sind. Insbesondere kommen hierfür Lieferpflichten in Betracht,wie sie vor allem bei Absatz- und Verwertungsgenossenschaften verbreitetsind. Kennzeichen dieser Pflichten ist es, daß sie unmittelbar auf der [X.] und mit der [X.]itgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen:Sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwer-fung unter die Satzung nach [X.]aßgabe der darin enthaltenen [X.] entfallen wieder mit Beendigung der [X.]itgliedschaft.So liegt es hier. Unzweifelhaft gehört die Pflicht des [X.]n zur Ab-lieferung seiner Fangergebnisse gemäß § 12 Satz 2 [X.]. a der Satzungnicht der körperschaftsfreien Sphäre an, sondern ist [X.]. § 12 Satz 3 der Satzung bestimmt, daß die Verpflichtung der [X.] besteht, solange die [X.]itgliedschaft dauert, und nicht schondurch die Kündigung der [X.]itgliedschaft aufgehoben wird. Es ist nicht ersichtlich,daß die Klägerin mit dem [X.]n oder den anderen Genossen jeweils einenIndividualvertrag geschlossen hätte; eine nach § 12 Satz 2 [X.]. a möglicheGeschäftsordnung, aufgrund derer solche individualvertraglichen Regelungenhätten getroffen werden können, ist unstreitig nie erlassen worden. Damit sinddie in § 12 Satz 2 [X.]. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, diedie Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischabliefe-rungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders- 11 -als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der [X.]itglieder unter [X.] beruhen ([X.]Z 21, 370, 373). Das gilt selbst dann, wenn die [X.] - wie in § 12 Satz 2 [X.]. h und Satz 4 der Satzung - in einerGeldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögens-strafe besteht (vgl. RGRK/[X.], [X.]. § 25 Rdn. 13; [X.]eyer-Cording,Die [X.] 1957, [X.] ff., 63). Denn sie ist auch in diesem Fall keine- auch keine pauschalierte - Schadensersatzforderung, sondern eine Sanktionvon Verletzungen der (mitgliedschaftlichen) Verbandspflichten. Deshalb ist sieauch nicht - wie die Vertragsstrafe (vgl. § 339 BGB) - mit dem inkriminiertenVerhalten verwirkt, sondern muß erst durch den Verband festgesetzt werden.Angesichts des Charakters der in § 12 Satz 4 der Satzung geregelten Strafe alseiner personenrechtlichen [X.] versteht es sich von selbst,daß der Verband bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundla-gen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassen-den, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs ge-hört, selbst ermitteln muß (vgl. dazu RGRK/[X.] aaO, § 25 Rdn. 19; Soergel/Hadding, [X.]. § 25 Rdn. 46 m.N.); der [X.] ist als "Beschuldigter"im Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keinerWeise zur [X.]itwirkung gegenüber der Klägerin verpflichtet (vgl. etwa § 26 Abs. 2Satz 3 BDO/§ 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] zum Schweigerecht des Beschuldigten [X.] des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens). Daher traf ihn auchkeine Informationspflicht aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin, um dieser dieErmittlung von Art und Umfang seiner angeblichen Verstöße sowie aus [X.] erzielten Erlöse im Rahmen des § 12 Satz 4 der Satzung zuermöglichen oder auch nur zu erleichtern. Ebensowenig trifft die [X.] des verstorbenen [X.]n eine solche Auskunftspflicht gegenüber derKlägerin.- 12 -2. Widerklage:Die von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen [X.]n weiterver-folgte Widerklage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig undbegründet.Zu Unrecht berühmt sich die Klägerin eines "Zahlungsanspruchs" gegenden [X.]n aus § 12 Satz 4 der Satzung in Höhe von 25 % des Erlöses ausder Drittvermarktung von Fisch in der [X.] ab Schließung der [X.][X.] bis zum Jahresende 1998. Auch in diesem Zusammenhang kommt esnicht (mehr) darauf an, ob der [X.] in dem genannten [X.]raum schuldhaftgegen seine Fischablieferungspflicht gegenüber der Genossenschaft [X.]. Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der [X.], die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist,sondern - wie oben unter [X.] dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nachdem wirksamen Ausschluß des [X.]n zum 1. Januar 1999 - und erst recht- 13 -nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die [X.] mit der wirksamen Beendigung der [X.]it-gliedschaft entfallen ist (vgl. [X.] 1927, 2996, 2998; [X.], 266, 268; 143,1, 3; vgl. RGRK/[X.] aaO, § 25 Rdn. 18).RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 1/02

02.12.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. II ZR 1/02 (REWIS RS 2002, 429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 429

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