Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2010, Az. II ZR 17/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3216

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 17/09 vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 20. September 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Abmahnung vor [X.] aus der Genossenschaft ausnahmsweise entbehrlich war. Denn das angegriffene Urteil wird jedenfalls von seiner zweiten Erwägung getragen, dass der Ausschluss des [X.] als solcher (selbst wenn man eine Abmahnung für nicht erforderlich halten wollte) unverhältnismäßig war. Die dahingehenden Ausführungen beruhen auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen und lassen keinen revisionsrechtlichen relevanten Fehler erkennen. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 470.000 • [X.]Löffler

[X.]

Meta

II ZR 17/09

20.09.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2010, Az. II ZR 17/09 (REWIS RS 2010, 3216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3216

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II ZR 17/09

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