Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. XII ZB 229/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 433

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 229/13
vom
11. Dezember
2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Gc
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der [X.] nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige [X.] abschließend kontrolliert wird (im [X.] an Senatsbeschluss vom 31. März 2010 -
XII [X.] 166/09 -
Fa-mRZ 2010, 879). Die Überprüfung lediglich anhand einer geräteintern verwen-deten [X.] steht dem nicht gleich.
[X.], Beschluss vom 11. Dezember 2013 -
XII [X.] 229/13 -
OLG Rostock
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[X.]
-
3
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am
11. Dezember 2013
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familien-senats des [X.] vom 25. März
2013
wird auf Kosten des Antragstellers
verworfen.
[X.]: 2.152

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 16. November
2012, der dem Antragsteller
am 23.
November
2012
zugestellt
worden ist, hat das Familiengericht dessen
ge-gen die Antragsgegnerin gerichteten [X.] abgewiesen.
Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde
eingelegt.
Nach richterlichem Hin-weis, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist begründet worden sei, hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er glaubhaft
gemacht, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die [X.] am 23. Januar 2013
fertig gestellt und unterschrieben
und
den [X.] am selben Tag per Telefax gesendet, wobei er die in das Faxgerät eingespeicherte [X.] des [X.] "OLG
HRO"
verwendet [X.]
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be, welche
geräteintern mit der Telefaxnummer des [X.] ver-knüpft sei. Durch einen Sendebericht, mit dem die Übermittlung der Sendung an den Empfänger "OLG
HRO"
bestätigt worden sei, habe der Bevollmächtigte sich von der ordnungsgemäßen Versendung des [X.] überzeugt. Auch andere Sendungen in anderen Rechtsangelegenheiten seien vor und nach der hier streitigen Sendung erfolgreich unter Verwendung der [X.] "OLG
HRO"
an das Beschwerdegericht übermittelt worden.
Das Oberlandesgericht
hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Beschwerde
verworfen. Die Beschwerdebegründungsfrist
sei nicht schuldlos versäumt. Ausweislich des vom Empfangsgerät des Beschwerdege-richts
aufgezeichneten
Faxjournals sei zum angegebenen Zeitpunkt keine [X.] des Bevollmächtigten des Antragstellers eingegangen. Der Bevollmächtig-te des Antragstellers habe
sich auch nicht anhand des [X.] auf eine ordnungsgemäße Versendung des [X.] verlassen dürfen, weil allein aus einer Sendebestätigung an einen
Empfänger mit der [X.] "[X.]"
nicht hervorgehe, welche [X.] bei der Versendung verwendet
worden sei. Für die korrekte Eingabe der [X.] sei jedoch der Rechtsanwalt, der die Versendung persönlich vornehme, selbst verantwortlich.

II.
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5
FamFG, 574 Abs. 1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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3
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1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller we-der in seinem
verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einem Beteiligten
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf-grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines
Verfahrensbevoll-mächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der [X.] eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008
-
XII [X.] 184/07 -
FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig gefertigt
wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Bedient sich der Verfahrensbevollmächtigte für die Übersendung des [X.]es eines Telefaxgeräts, hat er das seiner-seits
Erforderliche getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen [X.] und korrekter Eingabe der [X.] so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertagung bei Fristende zu rechnen ist
([X.] NJW 1996, 2857, 2858; [X.] Beschluss vom 1. Februar 2001 -
V [X.] 33/00 -
NJW-RR 2001, 916).
Für die Ausgangskontrolle
genügt es, wenn ein vom Faxgerät des [X.] ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht
den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Betei-4
5
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6
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ligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern kommt ([X.] Be-schluss vom 17. Januar 2006 -
XI [X.] 4/05 -
NJW 2006, 1518, 1519).
Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz
eines mit einem
"[X.] versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, ist jedenfalls so ge-ring, dass sich der Rechtsanwalt auf den "[X.] verlassen darf ([X.] vom 28. März 2001 -
XII [X.] 100/00 -
VersR 2002, 1045, 1046).
Die Ausgangskontrolle muss sich allerdings auch darauf beziehen, dass bei der Versendung des [X.] die zutreffende [X.] verwen-det wurde ([X.] Beschlüsse
vom 10. September 2013 -
VI [X.]
61/12 -
MDR 2013, 1303; vom 30. Oktober 2012 -
III [X.] 51/12
-
juris Rn. 6; vom 7. November 2012 -
IV [X.] 20/12 -
NJW-RR 2013, 305
Rn. 9; vom 12. Juni 2012 -
VI
[X.] 54/11 -
NJW-RR 2012, 1267 Rn. 7; vom 27. März 2012 -
VI [X.] 49/11 -
NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 12. Mai 2010 -
IV [X.] 18/08 -
NJW 2010, 2811; vom 3.
Dezember 1996 -
XI [X.] 20/96 -
NJW 1997, 948; [X.], 379
= NJW 1995, 2742). Diese Gewissheit kann das
Sendeprotokoll nur vermitteln, wenn es nicht nur eine technisch fehlerfreie Versendung als solche belegt, sondern ebenfalls ausweist, an welche konkrete [X.] das Telefax gesendet wurde. Nur der mit dieser Angabe versehene "[X.] kann das Vertrauen
auf eine ordnungsgemäße Versendung an den zutreffenden Empfänger begründen.
Dem steht ein "[X.], der sich lediglich auf eine im Faxgerät hin-terlegte [X.] bezieht, nicht gleich. Denn ein Sendeprotokoll, das nur die verwendete
[X.] ausweist, ermöglicht keine verlässliche Überprüfung, ob
die mit der [X.] intendierte [X.]
tatsächlich angewählt
wur-de. Die Verwendung von [X.]nummern birgt gewisse Risiken
einerseits von technischen
Fehlern
bei
der geräteinternen Zuordnung der anzuwählenden Nummer, andererseits von Bedienungsfehlern, beispielsweise einer versehent-7
8
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7
-

lichen Umprogrammierung der [X.]nummer, gegebenenfalls auch durch andere [X.]. Dass sich eine der möglichen
Fehlerquellen verwirk-licht haben könnte, lässt sich mit hinreichender Sicherheit nur durch einen
[X.] ausschließen, der die tatsächlich angewählte Telefaxnummer zu er-kennen gibt.
3. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller
die Fristversäumung nicht ausreichend entschuldigt. Nach seinem
eigenen Vorbringen
hat sein
Be-vollmächtigter nicht
überprüft, an welche Nummer das Telefaxgerät die [X.] verschickt hat, sondern sich allein darauf verlassen, dass die eingespei-cherte [X.] mit dem Kürzel "[X.]"
im Moment der Versendung [X.] mit der [X.] des [X.] verknüpft sei.
Das [X.] nicht, um Fehlerquellen
der aufgezeigten
Art hinreichend verlässlich aus-zuschließen und somit die Wahrscheinlichkeit, dass das Schriftstück den [X.] nicht erreicht, so gering
wie möglich und zumutbar zu halten
(vgl. Se-natsbeschluss vom 31. März 2010
-
XII [X.] 166/09 -
FamRZ 2010, 879 Rn. 9).
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8
-

Auch der Umstand, dass vorangegangene
und nachfolgende Schriftstü-cke in anderen Rechtsangelegenheiten fehlerfrei unter Verwendung der Kurz-wahl "[X.]"
übermittelt werden konnten, entbindet nicht von einer [X.] Kontrolle der korrekt
angewählten
[X.] in jedem Einzel-fall.
Dose [X.] Schilling

Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2012 -
21 [X.]/11 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 25.03.2013 -
10 UF 2/13 -

10

Meta

XII ZB 229/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. XII ZB 229/13 (REWIS RS 2013, 433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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