Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. III ZB 30/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9999

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[X.] vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2010 - 22 U 225/09 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen. Gegenstandswert: 16.315,08 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung des Abschlusses einer Lebensversicherung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage der [X.] zu 1 zur Zahlung von 4.673,62 • nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Oktober 2009 zugestellt worden. Mit Telefax vom 16. November 2009 haben sie Berufung gegen das erstin-stanzliche Urteil eingelegt. Der Schriftsatz war an das "[X.], [X.] 10, 76133 [X.]" gerichtet und ent-1 - 3 - hielt im Adressfeld die Telefaxnummer 0721 926-5003. Straßenanschrift, Post-leitzahl und Telefaxnummer waren die des [X.]. Dort ging das Telefax am Abend des 16. November 2009 ein und wurde am [X.] ebenfalls per Fernkopie an das [X.] wei-tergeleitet. Zugleich unterrichtete das [X.] die Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin von der fehlerhaften Übersendung. Mit am 30. November 2009 beim [X.] eingegange-nem Schriftsatz haben diese die Berufung erneut eingelegt und Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgebracht, bei der fehlerhaften Adressie-rung und der Eintragung der unrichtigen Telefaxnummer handele es sich um ein einmaliges Versagen einer sorgfältig ausgesuchten und instruierten sowie an-sonsten stets fehlerfrei arbeitenden [X.]. Diese habe vor Ausfer-tigung der Berufungsschrift die Adresse und Telefaxnummer des Oberlandes-gerichts [X.] im aktuellen "Ortsverzeichnis 2008, Gerichte und Finanzbehörden" ermitteln wollen. Infolge einer geringfügigen [X.] habe sie jedoch die Kontaktdaten des [X.] über-nommen. 2 Bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax kontrollier-ten die Rechtsanwälte der Kanzlei, dass der jeweilige Schriftsatz auch tatsäch-lich übermittelt worden sei. Für die Absendung selbst seien ausschließlich die zuständigen Bürokräfte verantwortlich. Diese seien angewiesen, die [X.] mit dem vorerwähnten Ortsverzeichnis abzugleichen. Erst nach ent-sprechender Eintragung der vollständigen Anschrift sowie der Faxnummer des Empfangsgerichts drucke die Bürokraft den Schriftsatz aus und lege ihn dem zuständigen Rechtsanwalt zur Unterzeichnung vor. Anschließend werde der 3 - 4 - Schriftsatz gefaxt und von einem Rechtsanwalt anhand des "[X.]" auf dem automatisch ausgedruckten [X.] überprüft. Dabei werde [X.], dass die komplette [X.], das heiße insbesondere die Faxnummer, die Seitenzahl und der Zeitpunkt auf dem [X.] ersichtlich seien. Dieser überprüfte Sendebericht sei Grundlage dafür, die jeweilige Frist sodann im Fristenkalender zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 4 I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der [X.] der Rechtsprechung des [X.] zutreffend entschieden. 5 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-sen, weil die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf einem der Klägerin zuzu-rechnenden Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruhe. Die durch die allgemeine Büroanweisung angeordnete Kontrolle des [X.] von per [X.] zu übermittelnden fristwahrenden Schriftsätzen habe keinen Hinweis auf eine falsch eingesetzte [X.] geben können. Sie habe nur eine unvollständige Übermittlung der Anzahl der Seiten oder einen Fehler bei der [X.] am Faxgerät erkennen lassen. Sei die [X.] - 5 - nummer, wie hier, einem Ortsverzeichnis entnommen, so könne es dabei leicht zu Verwechslungen kommen. Der Abgleich habe deshalb anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen ebenso zuverlässigen Verzeichnisses zu er-folgen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermitt-lung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. 2. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht insbesondere auch im zuletzt genannten Punkt der ständigen Rechtsprechung des [X.]. 7 Danach muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per [X.] durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Tele-faxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausge-druckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten [X.] über-prüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 - [X.]/09, juris Rn. 11 und vom 4. April 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1429 Rn. 8 m.w.N.; [X.], Beschlüsse vom 26. September 2006 - [X.], NJW 2007, 996 Rn. 8; vom 10. Mai 2006 - [X.] 267/04, [X.], 2412 Rn. 12; vom 11. März 2004 - [X.], [X.]R ZPO § 233 [X.] 3 und vom 24. April 2002 - [X.] 7/01, juris Rn. 5, 7; siehe auch [X.], NJW 2008, 932 Rn. 3). Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Faxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät [X.], nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene [X.] - 6 - nummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im [X.] ausgewiesenen [X.] ist deshalb vielmehr anhand ei-nes aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzuneh-men, aus dem beziehungsweise der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 aaO; [X.], Beschlüsse vom 26. September 2006 aaO und 10. Mai 2006 aaO Rn. 13; [X.] aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. April 2007 aaO Rn. 10 und [X.], Beschluss vom 24. April 2002 aaO Rn. 7). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbe-vollmächtigten eine entsprechende allgemeine Anweisung bestanden hätte. 9 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt auch aus dem Beschluss des [X.] Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2010 ([X.], [X.], 375 Rn. 16 f) nichts zu ihren Gunsten. Nach dieser Entschei-dung ist das Fehlen einer allgemeinen Anweisung, die Richtigkeit der aus dem Sendebericht ersichtlichen Telefaxnummer des Empfängers anhand eines [X.] zu kontrollieren, ausnahmsweise unschädlich, wenn der [X.] im Einzelfall eine konkrete Anweisung gibt, die in der Rechtsmittelschrift angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu überprüfen und eine allgemeine Weisung besteht, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zuständigen Gerichts das Ortsverzeichnis "Gerichte und Finanzbehörden" zu verwenden. Eine Einzelweisung, die Telefaxnummer des [X.] nochmals zu überprüfen, haben die [X.] - 7 - ten der Klägerin der [X.] im vorliegenden Fall jedoch nicht er-teilt. [X.][X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 O 452/08 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 22 U 225/09 -

Meta

III ZB 30/10

27.01.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. III ZB 30/10 (REWIS RS 2011, 9999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9999

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