Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2002, Az. XI ZR 226/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4373

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 226/01Verkündet am:26. Februar 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Februar 2002 durch [X.],[X.] Siol, [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] zu 1) gegen das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom23. Mai 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank verlangt von der [X.] zu 1) und ihremEhemann, dem [X.] zu 2), die Rückzahlung eines restlichen [X.]. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Am 5. Januar 1988 schloß der Beklagte zu 2) für sich und als be-vollmächtigter [X.]eter der [X.] zu 1) mit der Klägerin einen [X.] über einen [X.] von 55.225,60 DM bei einem [X.] von 9,16%. Das [X.] sollte in 53 [X.] von 1.260 DM getilgt werden. Aufgrund des [X.] 4. Januar 1988, den der Beklagte zu 2) ebenfalls auch in [X.] die Beklagte zu 1) unterschrieb, wurde mit dem Darlehen der [X.] 3 -restsaldo von 54.734,60 DM eines von der [X.] mit [X.]ag vom28. Juli 1986 gewrten [X.]s abgelöst. Durch jenen Kredit, dessenGesamtvolumen sich bei einem vereinbarten effektiven [X.] von10,7% auf 82.513,50 DM belief, war wiederum ein [X.] von50.032,60 DM aus einem weiteren [X.] vom 26. Januar 1986 abge-löst worden. Ob die [X.] weitere [X.]e gewrt hatte, ist [X.].Nach erfolgloser Anmahnung mehrerer rckstiger [X.] die [X.] den Kreditvertrag vom 5. Januar 1988 zum31. August 1993 und rechnete das [X.] ab. Mit der Klage hat sie40.143,94 DM nebst Zinsen aus 35.315,25 DM geltend gemacht.Die [X.] hat behauptet, die den [X.] vom 26. Januar 1986betreffenden Unterlagen seien nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah-rungs[X.]ist vernichtet worden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, da ohne Vorlagesmtlicher mit den [X.] geschlossener Kreditvertricht nach-prfbar sei, ob einer der [X.]ie guten Sitten verstoßen ha-be. Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der geltendgemachten Zinsen stattgegeben. Das Berufungsurteil wird nur von der[X.] zu 1) angegriffen. Mit der - zugelassenen - Revision [X.] ihren Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage in vol-lem Umfang [X.] 4 [X.]:Die Revision ist nicht [X.].[X.] hat einen Darlehensrckzahlungsanspruchder [X.] bejaht und zur [X.] wesentlichen ausge[X.]:Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die [X.] den [X.] aufgrund des Kreditvertrages vom 5. Januar 1988 ein Darlehenr 55.225,60 DM gewrt habe, welches nur teilweise zurckge[X.]worden sei. Nach der nicht bestrittenen Aufstellung der [X.] steheihr der im [X.] noch geltend gemachte Kapitalrckzah-lungsanspruch in [X.] 35.315,25 DM zu (§ 607 BGB).Diesem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die [X.] nichtmehr in der Lage sei, die [X.] die [X.]e aus der [X.], deren Restschulden durch die Ablsung in die jetzige Folge-vereinbarung einbezogen worden seien, vorzulegen. Nach der vom[X.] zur [X.] Klageabweisung herangezogenenRechtsprechung msse eine Kreditbank, die den [X.] aus einemnotleidend gewordenen Kredit geltend mache, der wiederum durch Über-nahme des [X.]s aus [X.]ren Ratenkrediten entstanden sei, [X.] dem Einwand der Sittenwidrigkeit die gesamte Kontenent-wicklung der Vergangenheit - rckwirkend bis zum ersten [X.] -dit - darlegen. Die [X.] aber in erster Instanz keine auf einemliche Sittenwidrigkeit der vertraglichen Grundlagen hindeutendenUmstvorgetragen, Sittenwidrigkeit nicht einmal eingewandt. [X.] von der [X.] vorgelegten [X.] selbst ersichkeine Hinweise auf wucheriscrte Zinsvereinbarungen. [X.] vereinbarten Zinsen nicht wesentlich oberhalb der [X.], wie sie zum damaligen Zeitpunkt [X.] Ratenkredite verein-bart worden seien. Auch das Berufungsvorbringen der [X.] bein-halte keinen eine mliche Sittenwidrigkeit des abgelsten [X.]snahe legenden oder auch nur behauptenden Sachvortrag. Es [X.] sich vielmehr auf die Wiedergabe der dem angefochtenen Urteil zu-grunde liegenden Rechtsauffassung.[X.] halten in den wesentlichen Punkten rechtli-cher Überprfung stand.1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Schlssigkeit derKlage ausgegangen.a) Die Ansicht der Revision, die [X.] habe nicht dargetan, [X.] [X.] die Darlehensvaluta empftten, diese sei unstrei-tig nicht ausgezahlt worden, geht fehl. Sie [X.] unbercksichtigt, [X.] essich bei dem Kreditvertrag vom 5. Januar 1988 um ein [X.] handelt, das vereinbarungs[X.] nicht an die [X.] als- 6 -Darlehensnehmer ausgezahlt werden, sondern der Ablsung des am28. Juli 1986 aufgenommenen Darlehens dienen sollte. [X.] hat der Beklagte zu 2) im eigenen Namen und in [X.]etung der[X.] zu 1) einen "[X.]" unterzeichnet, in dem die Kl-gerin beauftragt wurde, den Nettosaldo des [X.]ren Kreditvertrages mitdem neuen Kredit zu tilgen. Die Ansicht der Revision, der Beklagte zu 2)habe den [X.] als vollmachtloser [X.]eter unterzeichnet,ist unzutreffend. Die ihm von der [X.] zu 1) erteilte Vollmacht [X.] auch alle Erklrungen zur Abwicklung des am5. Januar 1988 aufgenommenen [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision muûte die [X.] [X.] dieSchlssigkeit der Klage auch nicht die gesamte Kontenentwicklung inder Vergangenheit bis zum Ausgangskredit darlegen und beweisen.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der [X.] aus dem [X.] vom 28. Juli 1986 54.734,60 DM. Die [X.] und die rechnerische Richtigkeit des abgelsten[X.]s ist von den [X.] in den Tatsacheninstanzen [X.] bestritten worden wie die des [X.]s aus dem [X.]ren Kredit-vertrag vom 26. Januar 1986 in [X.] 50.032,60 DM, der auftrags-[X.] durch den steren Kredit abgelst wurde. Ein Vortrag [X.] war daher von der [X.] nicht zu fordern. Das vom [X.] ange[X.]e Urteil des [X.] vom 5. [X.] ([X.], [X.], 704) [X.] schon deshalb zu keiner ande-ren Beurteilung, weil dort der Saldo wegen darin enthaltener angeblichun[X.]er Zinsforderungen bestritten worden war, wrend hier die[X.] die Richtigkeit der Kreditabrechnung nie bestritten [X.] -2. Allerdings kann, was das Berufungsgericht erwogen hat, bei [X.] des Kreditvertrages vom 5. Januar 1988 die Nichtigkeit [X.], die im Rahmen der internen Umschuldung abgelstwurden, beachtlich sein. Dient ein Ratenkreditvertrag ganz oder teilwei-se der Ablsung eines - von den Parteien [X.] wirksam gehaltenen - [X.]-heren Kreditvertrages, so [X.] zwar die Sittenwidrigkeit des [X.]ren[X.]ages allein nicht zur Nichtigkeit des neuen [X.]ags nach § 138Abs. 1 BGB. Dem Kreditgeber stehen aber [X.] § 242 BGB aus demneuen [X.]ag nur [X.] zu, die ihm bei Kenntnis und Bercksichti-gung der Nichtigkeit des [X.]ren [X.]ags billigerweise auch eingermtworden wren ([X.], 333, 337).Anhaltspunkte [X.] eine Sittenwidrigkeit der Vorvertrt dasBerufungsgericht den [X.], soweit sie vorliegen, - von der Revisionnicht beanstandet - nicht entnehmen k. Es tte, wie das [X.] zutreffend ausge[X.] hat, den [X.] als Kreditnehmernoblegen, die Sittenwidrigkeit der vorausgegangenen Kreditvertrr-zulegen und zu beweisen (vgl. z.B. [X.], Urteile vom 29. Juni 1979- III ZR 156/77, [X.], 966 und vom 23. Februar 1995 - [X.]/94,WM 1995, 1064, 1069). Das ist nicht geschehen. Die [X.] haben inden Tatsacheninstanzen die Sittenwidrigkeit [X.]rer [X.]icht ein-mal behauptet. Der bloûe Hinweis auf die Ansicht des [X.]s, [X.] mit den [X.] geschlossener Kreditvertrsei nicht nachprfbar, ob einer der [X.]ie guten Sitten [X.] habe, ersetzt solchen Vortrag [X.] -3. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu [X.]. Das Berufungsgericht hat von § 92 Abs. 2 ZPO a.F. nicht- wie die Revision meint - deshalb fehlerhaften Gebrauch gemacht, [X.] den [X.] smtliche Kosten auferlegt hat, obwohl dem Antrag [X.] von 40.143,94 DM nur in [X.] 35.315,25 DM entsprochenwurde. Die Revision verkennt zum einen, [X.] in dem Klageantrag Zinsenin [X.] 4.828,69 DM enthalten sind, die - auch wenn sie durch ei-nen bezifferten Betrag bezeichnet werden - [X.] § 4 Abs. 1 ZPO [X.] bei der [X.] nicht zu bercksichtigen sind (vgl.[X.], [X.] vom 25. Mrz 1998 - [X.], [X.], 1293).Zum anderen hat das Berufungsgericht der [X.] diese Zinsen - wennauch nicht durch einen bezifferten Betrag - zu einem wesentlichen Teilzuerkannt. Die Abweisung eines geringen Teils des Zinsanspruchsmuûte deshalb in der Kostenentscheidung keinen Niederschlag [X.] 9 -III.Die Revision der [X.] zu 1) war daher als un[X.] zu-rckzuweisen.[X.] Siol Bungeroth Joeres Mayen

Meta

XI ZR 226/01

26.02.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2002, Az. XI ZR 226/01 (REWIS RS 2002, 4373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4373

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