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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 [X.] (in Worten: zehntausend [X.]) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
1. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist der Gegenstandswert für das Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerde in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im [X.] beträgt demnach mindestens 5.000 Euro. Da die Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte, ist der gesetzliche Mindestwert auf 10.000 Euro zu verdoppeln. Es weisen weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Auch unter Berücksichtigung des Gegenstandswerts im Ausgangsverfahren von 5.000 Euro und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das [X.] auf 10.000 Euro billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.01.2024
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Neubrandenburg, 5. Dezember 2019, Az: 2 T 134/19, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 24.01.2024, Az. 1 BvR 413/20 (REWIS RS 2024, 773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 773
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 413/20, 24.01.2024.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 413/20, 31.03.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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