Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. RiSt 1/21

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2023, 2599

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Tenor

Die Ablehnungsgesuche der Beklagten mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2023, 10. Februar 2023, 24. Februar 2023, 24. März 2023 und 14. April 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am [X.], die Richterin am [X.] [X.], die Richterin am [X.] [X.], die Richterin am [X.] [X.] und den Richter am [X.] Prof. [X.] werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. nur [X.] 159, 147 f.; [X.], Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17, juris Rn. 4, vom 22. November 2022 - 1 BvQ 81/22, juris Rn. 5 und vom 6. Januar 2023 - 2 BvR 1899/22, juris Rn. 1 ff.; außerdem [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - [X.], juris und vom 10. Januar 2023 - [X.], juris mit [X.], Beschlüsse vom 15. Februar 2023 und 15. März 2023 - 2 BvR 909/22 sowie vom 16. März 2023 - 2 BvR 1459/22).

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2023 wird gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 [X.], § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 [X.], § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 [X.], § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet, weil der Senat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen und eine Überraschungsentscheidung nicht gefällt hat.

[X.]     

  

[X.]     

  

[X.]

  

Hübner     

  

Nöcker     

  

Meta

RiSt 1/21

26.04.2023

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 10. Januar 2023, Az: RiSt 1/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. RiSt 1/21 (REWIS RS 2023, 2599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2599

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