Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2023, Az. RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2023, 4358

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Tenor

Die am 12. Juni 2023 beim [X.] eingegangene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen das Senatsurteil vom 16. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers, soweit er es vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 321a ZPO (vgl. [X.] NJW 2011, 1497 Rn. 24).

[X.]     

  

[X.]     

  

Dr. Menges

  

Dr. von der Weiden     

  

Dr. Eppelt     

  

Meta

RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19

04.07.2023

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: RiZ (R) 1/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2023, Az. RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19 (REWIS RS 2023, 4358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4358

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