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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die am 12. Juni 2023 beim [X.] eingegangene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen das Senatsurteil vom 16. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers, soweit er es vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 321a ZPO (vgl. [X.] NJW 2011, 1497 Rn. 24).
[X.] |
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[X.] |
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Dr. Menges |
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Dr. von der Weiden |
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Dr. Eppelt |
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Meta
04.07.2023
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: RiZ (R) 1/19, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2023, Az. RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19 (REWIS RS 2023, 4358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4358
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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