Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. VI ZR 227/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2093

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 227/04
vom 24. August 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juli 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Fe-bruar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Ent-scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZR 227/04

24.08.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. VI ZR 227/04 (REWIS RS 2005, 2093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2093

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